Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt nach
Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss nachfolgende Änderungen der
Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden
1.)
In § 5
Absatz 1 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
§ 5 Haupt-
und Finanzausschuss
(1)
Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegen neben den
Aufgaben gem. den §§ 59 i.V.m. § 60, 61 GO NW folgende Aufgaben:
(…)
4. den Abschluss öffentlich-rechtlicher
Vereinbarungen im Sinne des § 23 des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit NRW, von öffentlich-rechtlichen Verträgen im Sinne von §§
54 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW sowie von sonstigen Verträgen und
Vereinbarungen über 50.000 €, soweit es sich nicht um ein Geschäft der
laufenden Verwaltung handelt und keine anderweitige Zuständigkeit eines Fachausschusses
nach dieser Zuständigkeitsordnung gegeben ist
Die bisherigen Ziffern 4 – 8 verschieben sich
entsprechend.
2.)
In § 6
Absatz 4 wird die Ziffer 1 der Befugnisse für den Schul- und Sportausschuss wie
folgt geändert:
§ 6 Aufgaben
der übrigen Ausschüsse
(4) Im Einzelnen werden den Fachausschüssen im
Rahmen der bereitgestellten Mittel folgende Angelegenheiten zur abschließenden
Entscheidung übertragen:
(…)
dem
Schul- und Sportausschuss
1.
Entscheidungen
über Vorschläge zur Besetzung von Schulleitungsstellen gemäß § 61 Absatz 2
Schulgesetz in den Fällen, in denen das zur Abgabe der Vorschläge zuständige
Gremium keine einstimmige Entscheidung hierzu trifft.
(…)
Erläuterungen und Begründungen:
Zu 1)
Im Rahmen umsatzsteuerrechtlicher Neuregelungen ist nach Auffassung der Verwaltung nun auch eine Regelung zur Zuständigkeit für den Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen angebracht. Als Wertgrenze wurde sich aus Praktikabilitätsgründen an der Regelung über die Entscheidung zur Anmietung oder Anpachtung von Grundstücken sowie die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben orientiert.
Zu 2)
In seiner Sitzung am 06.07.2016 hat der Rat der Stadt Hilden nach Vorberatung im Ausschuss für Schule und Sport folgenden Beschluss gefasst:
1. Über die Besetzung der Stellen von Schulleiterinnen und Schulleitern entscheidet ein Gremium, dem die jeweilige Vorsitzende/der jeweilige Vorsitzende und die jeweilige stellvertretende Vorsitzende/der jeweilige stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Schule und Sport sowie die jeweilige Schuldezernentin/der jeweilige Schuldezernent angehören. Sollte eine Einstimmigkeit in diesem Gremium nicht erzielt werden, folgt eine abschließende Beratung und Entscheidung im Ausschuss für Schule und Sport.
2. Die Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden ist entsprechend zu ändern.
Vorausgegangen war eine Beratung der durch das 12. Schulrechtsänderungsgesetz ausgelöste Verfahrensänderung zur Besetzung von Schulleitungsstellen.
Es gilt nunmehr die Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden unter Berücksichtigung der beschlossenen Verfahrensregelung anzupassen. Im § 6 Absatz 4 der Zuständigkeitsordnung werden die Angelegenheiten im einzelnen aufgeführt, die den Fachausschüssen zur abschließenden Entscheidung übertragen worden sind.
Der bisherige Text zum Schul- und Sportausschuss lautet wie folgt:
- Zustimmung zu dem gewählten Schulleiter, zu der gewählten Schulleiterin gemäß § 61 Absatz 4 und 5 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und
- die Namensgebung bei städtischen Schulen.
Mit dem im Beschlussvorschlag formulierten Text zur Änderung der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden wird dem Beschluss des Rates vom 06.07.2016 Rechnung getragen.
Gez. Birgit Alkenings
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
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Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Konto |
Bezeichnung |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen Klausgrete |
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