Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu den Neuregelungen der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b UstG) zur Kenntnis.
Erläuterungen und
Begründungen:
Das Thema „der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand„ ist insgesamt nicht neu, sondern der Europäische Gerichtshof (EuGH)
und der Bundesfinanzhof haben die interkommunale
Zusammenarbeit in der bisherigen Art in Frage gestellt und der Bundesfinanzhof
hat im Jahre 2011 klargestellt, dass Bestandsleistungen zwischen zwei Gemeinden steuerpflichtig sind, wenn diese
Leistungen auch von Privatanbietern erbracht werden können.
Dann schloss sich eine lange Debatte über das Für und Wider
an, viele Themen wurden abschließend nicht entschieden und letztendlich wurde
das (neue) Gesetz abgewartet.
Seit dem 1. Januar
2016 ist er nun da, der neue § 2b Umsatzsteuergesetz. Die neuen Regelungen führen
aber zu einem Systemwechsel in der
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Für viele Sachverhalte, die die
öffentliche Hand betreffen, wird eine umsatzsteuerliche
Neubeurteilung erforderlich werden.
Ziel des
Gesetzgebers sollte es eigentlich sein, dass die interkommunale Zusammenarbeit
auch zukünftig umsatzsteuerfrei ist. Dem steht aber das europäische Recht
gegenüber, welches lautet: „Wettbewerb geht vor“.
Vereinfacht
dargestellt war es so, dass bisher juristische Personen des öffentlichen Rechts
nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 und
§ 4 Körperschaftssteuergesetz sowie ihrer land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe unternehmerisch tätig sind.
Der neue § 2b
stellt nunmehr ein Paradigmenwechsel dar. Zukünftig spielt das bisherige
Prinzip keine Rolle mehr, sondern jede Tätigkeit von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage soll nunmehr als unternehmerisch
eingestuft werden.
Auch wenn der
Gesetzgeber die Regelung mit einer vierjährigen Übergangsfrist versehen hat,
ist die erste Weiche bis spätestens 31.12.2016 zu stellen. Wenn die Stadt die
alten Regelungen in der Übergangszeit beibehalten möchte, hat sie bis zum
31.12.2016 einen formlosen Antrag zu stellen.
Die Sachverhalte,
die im neuen § 2b umsatzsteuerrelevant sein können, werden nicht bis zum
31.12.2016 zu klären sein, weil mit dem angekündigten Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus heutiger
Sicht frühestens zum kommenden Jahreswechsel zu rechnen. Darin sollen viele
Fragen und Punkte geklärt werden.
Von daher hat die Verwaltung bereits dem
Finanzamt mitgeteilt, dass sie von der Optionsmöglichkeit Gebrauch machen
möchte und dass die (einfacheren) Altregelungen in den nächsten 4 Jahren weiterhin
gelten sollen. Von Seiten des Finanzamtes wurde auch schon bestätigt, dass das Schreiben eingegangen ist und wirksam
wird.
Fazit:
Es wird so sein, dass die Neuregelungen zu
zusätzlichen Arbeiten und Überprüfungen in der Übergangs- und in der Folgezeit
führen werden. Die weiteren Punkte werden hoffentlich durch das Schreiben des
Bundesfinanzministeriums geklärt.
Gez. Birgit
Alkenings