Betreff
Neuregelungen der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b UStG)
Vorlage
WP 14-20 SV 20/051
Aktenzeichen
II/20
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu den Neuregelungen der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b UstG) zur Kenntnis.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Das Thema „der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand„ ist insgesamt nicht neu, sondern der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesfinanzhof haben die interkommunale Zusammenarbeit in der bisherigen Art in Frage gestellt und der Bundesfinanzhof hat im Jahre 2011 klargestellt, dass Bestandsleistungen zwischen zwei Gemeinden steuerpflichtig sind, wenn diese Leistungen auch von Privatanbietern erbracht werden können.

 

Dann schloss sich eine lange Debatte über das Für und Wider an, viele Themen wurden abschließend nicht entschieden und letztendlich wurde das (neue) Gesetz abgewartet.

 

Seit dem 1. Januar 2016 ist er nun da, der neue § 2b Umsatzsteuergesetz. Die neuen Regelungen führen aber  zu einem Systemwechsel in der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Für viele Sachverhalte, die die öffentliche Hand betreffen, wird eine umsatzsteuerliche Neubeurteilung erforderlich werden.

 

Ziel des Gesetzgebers sollte es eigentlich sein, dass die interkommunale Zusammenarbeit auch zukünftig umsatzsteuerfrei ist. Dem steht aber das europäische Recht gegenüber, welches lautet: „Wettbewerb geht vor“.

 

Vereinfacht dargestellt war es so, dass bisher juristische Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftssteuergesetz sowie ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch tätig sind.

 

Der neue § 2b stellt nunmehr ein Paradigmenwechsel dar. Zukünftig spielt das bisherige Prinzip keine Rolle mehr, sondern jede Tätigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage soll nunmehr als unternehmerisch eingestuft werden.

 

Auch wenn der Gesetzgeber die Regelung mit einer vierjährigen Übergangsfrist versehen hat, ist die erste Weiche bis spätestens 31.12.2016 zu stellen. Wenn die Stadt die alten Regelungen in der Übergangszeit beibehalten möchte, hat sie bis zum 31.12.2016 einen formlosen Antrag zu stellen.

 

Die Sachverhalte, die im neuen § 2b umsatzsteuerrelevant sein können, werden nicht bis zum 31.12.2016 zu klären sein, weil mit dem angekündigten Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus heutiger Sicht frühestens zum kommenden Jahreswechsel zu rechnen. Darin sollen viele Fragen und Punkte geklärt werden.

 

Von daher hat die Verwaltung bereits dem Finanzamt mitgeteilt, dass sie von der Optionsmöglichkeit Gebrauch machen möchte und dass die (einfacheren) Altregelungen in den nächsten 4 Jahren weiterhin gelten sollen. Von Seiten des Finanzamtes wurde auch schon bestätigt, dass  das Schreiben eingegangen ist und wirksam wird.

 

Fazit:

Es wird so sein, dass die Neuregelungen zu zusätzlichen Arbeiten und Überprüfungen in der Übergangs- und in der Folgezeit führen werden. Die weiteren Punkte werden hoffentlich durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums geklärt. 

 

Gez. Birgit Alkenings