Betreff
Kommunalwahl 2009, hier: Sachlicher, finanzieller und personeller Aufwand als Folge der Umsetzung der Ratsverkleinerung
Vorlage
WP 04-09 SV 10/039
Aktenzeichen
I/Dn
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu den sachlichen, finanziellen und personellen Folgen der Umsetzung des Beschlusses über die Ratsverkleinerung zur Kenntnis.

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Fraktion Bürgeraktion Hilden hat mit dem als Anlage beiliegenden Schreiben vom 06.11.2008 darum gebeten, gemäß § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hilden den Beratungspunkt „Kommunalwahl 2009; hier: Sachlicher, finanzieller und personeller Aufwand der Folge der Umsetzung der Ratsverkleinerung“ in die Tagesordnung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 26.11.2008 aufzunehmen. Sie begründet ihre Bitte mit der vom Bürgermeister als Wahlleiter gem. § 5 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz NRW vorgenommenen Aufteilung von Wahlbezirken in Stimmbezirke und sieht darin eine „Verwaltungsaufgabe von besonderer Bedeutung“ im Sinne des § 61 GO NRW. Zu dem Vorgang ist erläuternd auszuführen:

 

Der Beschluss, die Anzahl der Ratsmitglieder von 46 auf 44 zu reduzieren, wurde nicht aktuell zur Kommunalwahl 2009, sondern bereits 2003 getroffen. Durch Beschluss des Rates vom 18.06.2003 wurde die Hauptsatzung dahingehend geändert, dass die Anzahl der Wahlbezirke von 23 auf 22 (§ 5 der Hauptsatzung) verringert wurde. Der Beschluss konnte allerdings aus Gründen der äußersten Vorsicht und Rechtssicherheit wegen einer verspäteten Bekanntmachung nicht zur anstehenden Wahl 2004, sondern erst für die Wahl 2009 umgesetzt werden. Insofern bestand für den Bürgermeister nun auch keine Veranlassung mehr, auf eventuelle Konsequenzen der Ratsverkleinerung einzugehen, da diese bereits 2003 beraten und beschlossen worden war. Der Bürgermeister hatte diesen Beschluss folglich lediglich gem. § 62 Abs. 2 Satz 2 GO NRW auszuführen.

 

Das Wahlgebiet war gem. Art. 11 § 4 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG) durch den Wahlausschuss bis zum 30.09.2008 in Wahlbezirke einzuteilen. Um dem Grundsatz der Gleichheit der Stimmen nachzukommen, hat der Gesetzgeber die bislang möglichen Abweichung der Einwohnerzahlen vom Mittelwert von 1/3 auf 1/4 reduziert. Diese deutliche Einschränkung musste bei der Neueinteilung berücksichtigt werden und hätte auch ohne die Verringerung der Wahlbezirke von 23 auf 22 zu Änderungen bei den Wahlbezirken und – je nach Beschluss des Wahlausschusses - voraussichtlich auch zur Bildung von Stimmbezirken geführt.

 

Maßgeblich für die bei der Wahlbezirkseinteilung zugrunde zu legenden Einwohnerzahlen sind die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik 18 Monate vor Ablauf der Wahlperiode (= 20.04.2008) veröffentlichten Einwohnerzahlen. Danach musste bei der aktuellen Hildener Einteilung von 56.191 Einwohnern ausgegangen werden. Daraus resultieren bei 22 Wahlbezirken 2.554 bzw. bei 23 Wahlbezirken 2.443 Einwohner als Durchschnittswert. Die untere Grenze der möglichen Abweichungen liegt demnach bei 1.916 Einwohnern und die obere bei 3.194 Einwohnern.

 

Wahlbezirke, welche die 2500 Einwohnergrenze überschreiten, sollen in Stimmbezirke geteilt werden, welche ebenfalls nicht mehr als 2500 Einwohner haben sollen. Bei der Bildung der Wahlbezirke bzw. Stimmbezirke sind örtliche Gegebenheiten wie z.B. Baustruktur, begrenzende Verkehrwege, Lage der möglichen Wahllokale etc. zu berücksichtigen. Dabei dürfen die maximalen Abweichungen von 25% vom Durchschnittswert nicht überschritten werden. Bereits in der Vergangenheit gab es einige Wahlbezirke, welche aufgrund ihrer örtlichen Besonderheiten die Grenze von 2.500 Einwohnern überschritten hatten. Hier wäre auch ohne Verkleinerung des Rates für 2009 eine Aufteilung in Stimmbezirke zu prüfen gewesen.

 

Die Aufteilung von Wahl- in Stimmbezirken obliegt dem Bürgermeister als Wahlleiter (Wahlorgan) nach § 5 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz. Die mit SV 10/037 beschlossene Wahlbezirkseinteilung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Im Rahmen seiner Aufgaben als örtlicher Wahlleiter hat der Bürgermeister 13 Wahlbezirke in Stimmbezirke aufgeteilt.

 

Dieser Sachverhalt wurde in der Sitzung des Wahlausschusses vom 09.06.2008 auch ausdrücklich dargestellt. Insofern waren die Mitglieder/innen des Wahlausschusses auch über die weiteren Konsequenzen der Wahlbezirkseinteilung informiert. Da es sich bei der Niederschrift des Wahlausschusses um ein Beschlussprotokoll handelt, wurden die Erläuterungen der Verwaltung allerdings nicht in das Protokoll aufgenommen. Eine Diskussion über eine evtl. Wiederaufhebung der bereits 2003 beschlossenen Ratsverkleinerung ergab sich im Wahlausschuss nicht.

 

Die in der Niederschrift des Verwaltungsvorstands angesprochenen „Probleme“ bei der Besetzung der Wahlvorstände beziehen sich nicht auf durch die Ratsverkleinerung entstehende Konsequenzen, sondern auf die üblichen, auch in den Vorjahren regelmäßig aufgetretenen Schwierigkeiten, die notwendigen ehrenamtlichen Positionen mit „Freiwilligen“ aus den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung zu besetzen. Bei einer verbundenen Wahl (hier Europa- und Kommunalwahl) ist das Wahlgeschäft für die Vorstände wesentlich aufwändiger. Dies ist auch den städt. Bediensteten klar; daraus ergibt sich verständlicherweise eine grundsätzlich geringere Bereitschaft, ein Amt im Wahlvorstand zu übernehmen. Dennoch kann hierin sicherlich keine „Verwaltungsaufgabe von besonderer Bedeutung“ im Sinne des § 61 GO NRW gesehen werden. Hierbei handelt es sich im Übrigen um einen unbe­stimmten Rechtsbegriff, der von den Standardkommentierungen zur GO NRW insbesondere anhand der finanziellen Bedeutung eines Vorgangs für die Gemeinde beurteilt wird.

 

Auch eine Betrachtung der finanziellen Auswirkungen der beschlossenen Ratsverkleinerung lässt keine andere Bewertung des Sachverhaltes zu. Die Neueinteilung des Wahlgebietes inkl. der Bildung von Stimmbezirken führt zu einer Erhöhung der Anzahl der Wahlvorstände um 10 Vorstände. Daraus resultiert ein Bedarf von 60 bis 70 Wahlhelfern, welche Kosten in Höhe von 3.000 bis 3.500 Euro je Wahl verursachen. Weitere Mehrkosten entstehen durch die erforderliche Anmietung von Wahlmaschinen, soweit deren Einsatz auch 2009 zulässig bleibt. Zurzeit wird ein Klageverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geführt, bei dem mit einer Entscheidung Anfang 2009 gerechnet wird. Inkl. Stimmenspeicher fallen für den Einsatz der Wahlmaschinen 13.300 Euro an. In der Summe belaufen sich die zusätzlichen Kosten also voraussichtlich auf max. 16.800 Euro für die Kommunal- und Europawahl im Juni 2009.

 

Den Mehrkosten des Wahlvorganges 2009 stehen dann allerdings Einsparungen in der fünfjährigen Wahlperiode durch die Reduzierung der Anzahl der Ratsmitglieder gegenüber. Die Verkleinerung des Rates führt je Ratsmitglied zu jährlichen Einsparungen bei der

 

Aufwandentschädigung von                                         2.976,00 Euro,

dem pauschalen Zuschuss an die Fraktionen von      1.278,23 Euro,

insgesamt also                                                             4.254,23 Euro.

 

Neben diesen Beträgen sind noch Sitzungsgelder und Verdienstausfall zu berücksichtigen. Diese sind bei den einzelnen Ratsmitgliedern unterschiedlich, betragen im Durchschnitt jedoch 787,80 EUR beim Verdienstausfall und 1.520,41 EUR beim Sitzungsgeld. Insgesamt entsteht insofern eine jährliche Ersparnis je Ratsmitglied von 6.562,44 Euro. Bei der beschlossenen Reduzierung um 2 Ratsmitglieder ergeben sich somit Einsparungen von 13.124,88 Euro je Jahr, bei fünf Jahren Wahlperiode mithin 65.624,40 Euro. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Mehrkosten der Wahl von 16.800 Euro ergibt sich folglich netto eine Ersparnis in der Wahlperiode von 48.824,50 Euro. Auch hieraus vermag ich keine „Verwaltungsaufgabe von besonderer Bedeutung“ im Sinne des § 61 GO NRW zu erkennen.

 

 

 

Günter Scheib