Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu den sachlichen, finanziellen und personellen Folgen der Umsetzung des Beschlusses über die Ratsverkleinerung zur Kenntnis.
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Die Fraktion Bürgeraktion Hilden hat mit dem als Anlage beiliegenden Schreiben vom 06.11.2008 darum gebeten, gemäß § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hilden den Beratungspunkt „Kommunalwahl 2009; hier: Sachlicher, finanzieller und personeller Aufwand der Folge der Umsetzung der Ratsverkleinerung“ in die Tagesordnung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 26.11.2008 aufzunehmen. Sie begründet ihre Bitte mit der vom Bürgermeister als Wahlleiter gem. § 5 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz NRW vorgenommenen Aufteilung von Wahlbezirken in Stimmbezirke und sieht darin eine „Verwaltungsaufgabe von besonderer Bedeutung“ im Sinne des § 61 GO NRW. Zu dem Vorgang ist erläuternd auszuführen:
Der
Beschluss, die Anzahl der Ratsmitglieder von 46 auf 44 zu reduzieren, wurde
nicht aktuell zur Kommunalwahl 2009, sondern bereits 2003 getroffen. Durch Beschluss des
Rates vom 18.06.2003 wurde die Hauptsatzung dahingehend geändert, dass die
Anzahl der Wahlbezirke von 23 auf 22 (§ 5 der Hauptsatzung) verringert wurde.
Der Beschluss konnte allerdings aus Gründen der äußersten Vorsicht und
Rechtssicherheit wegen einer verspäteten Bekanntmachung nicht zur anstehenden
Wahl 2004, sondern erst für die Wahl 2009 umgesetzt werden. Insofern bestand
für den Bürgermeister nun auch keine Veranlassung mehr, auf eventuelle Konsequenzen
der Ratsverkleinerung einzugehen, da diese bereits 2003 beraten und beschlossen
worden war. Der Bürgermeister hatte diesen Beschluss folglich lediglich gem. §
62 Abs. 2 Satz 2 GO NRW auszuführen.
Das Wahlgebiet war
gem. Art. 11 § 4 des Gesetzes über die
Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG)
durch den Wahlausschuss bis zum 30.09.2008 in Wahlbezirke einzuteilen. Um dem
Grundsatz der Gleichheit der Stimmen nachzukommen, hat der Gesetzgeber die
bislang möglichen Abweichung der Einwohnerzahlen vom Mittelwert von 1/3 auf 1/4
reduziert. Diese deutliche Einschränkung musste bei der Neueinteilung
berücksichtigt werden und hätte auch ohne die Verringerung der Wahlbezirke von
23 auf 22 zu Änderungen bei den Wahlbezirken und – je nach Beschluss des
Wahlausschusses - voraussichtlich auch zur Bildung von Stimmbezirken geführt.
Maßgeblich für die
bei der Wahlbezirkseinteilung zugrunde zu legenden Einwohnerzahlen sind die vom
Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik 18 Monate vor Ablauf der Wahlperiode
(= 20.04.2008) veröffentlichten Einwohnerzahlen. Danach musste bei der
aktuellen Hildener Einteilung von 56.191 Einwohnern ausgegangen werden. Daraus
resultieren bei 22 Wahlbezirken 2.554 bzw. bei 23 Wahlbezirken 2.443 Einwohner
als Durchschnittswert. Die untere Grenze der möglichen Abweichungen liegt
demnach bei 1.916 Einwohnern und die obere bei 3.194 Einwohnern.
Wahlbezirke,
welche die 2500 Einwohnergrenze überschreiten, sollen in Stimmbezirke geteilt
werden, welche ebenfalls nicht mehr als 2500 Einwohner haben sollen. Bei der
Bildung der Wahlbezirke bzw. Stimmbezirke sind örtliche Gegebenheiten wie z.B.
Baustruktur, begrenzende Verkehrwege, Lage der möglichen Wahllokale etc. zu
berücksichtigen. Dabei dürfen die maximalen Abweichungen von 25% vom
Durchschnittswert nicht überschritten werden. Bereits in der Vergangenheit gab
es einige Wahlbezirke, welche aufgrund ihrer örtlichen Besonderheiten die
Grenze von 2.500 Einwohnern überschritten hatten. Hier wäre auch ohne
Verkleinerung des Rates für 2009 eine Aufteilung in Stimmbezirke zu prüfen
gewesen.
Die Aufteilung von
Wahl- in Stimmbezirken obliegt dem Bürgermeister als Wahlleiter (Wahlorgan)
nach § 5 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz. Die mit SV 10/037 beschlossene Wahlbezirkseinteilung
entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Im Rahmen seiner Aufgaben als örtlicher
Wahlleiter hat der Bürgermeister 13 Wahlbezirke in Stimmbezirke aufgeteilt.
Dieser Sachverhalt
wurde in der Sitzung des Wahlausschusses vom 09.06.2008 auch ausdrücklich
dargestellt. Insofern waren die Mitglieder/innen des Wahlausschusses auch über
die weiteren Konsequenzen der Wahlbezirkseinteilung informiert. Da es sich bei
der Niederschrift des Wahlausschusses um ein Beschlussprotokoll handelt, wurden
die Erläuterungen der Verwaltung allerdings nicht in das Protokoll aufgenommen.
Eine Diskussion über eine evtl. Wiederaufhebung der bereits 2003 beschlossenen
Ratsverkleinerung ergab sich im Wahlausschuss nicht.
Die in der
Niederschrift des Verwaltungsvorstands angesprochenen „Probleme“ bei der Besetzung
der Wahlvorstände beziehen sich nicht auf durch die Ratsverkleinerung
entstehende Konsequenzen, sondern auf die üblichen, auch in den Vorjahren
regelmäßig aufgetretenen Schwierigkeiten, die notwendigen ehrenamtlichen
Positionen mit „Freiwilligen“ aus den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
Verwaltung zu besetzen. Bei einer verbundenen Wahl (hier Europa- und
Kommunalwahl) ist das Wahlgeschäft für die Vorstände wesentlich aufwändiger.
Dies ist auch den städt. Bediensteten klar; daraus ergibt sich
verständlicherweise eine grundsätzlich geringere Bereitschaft, ein Amt im
Wahlvorstand zu übernehmen. Dennoch kann hierin sicherlich keine
„Verwaltungsaufgabe von besonderer Bedeutung“ im Sinne des § 61 GO NRW gesehen
werden. Hierbei handelt es sich im Übrigen um einen unbestimmten
Rechtsbegriff, der von den Standardkommentierungen zur GO NRW insbesondere
anhand der finanziellen Bedeutung eines Vorgangs für die Gemeinde beurteilt
wird.
Auch eine
Betrachtung der finanziellen Auswirkungen der beschlossenen Ratsverkleinerung
lässt keine andere Bewertung des Sachverhaltes zu. Die Neueinteilung des
Wahlgebietes inkl. der Bildung von Stimmbezirken führt zu einer Erhöhung der
Anzahl der Wahlvorstände um 10 Vorstände. Daraus resultiert ein Bedarf von 60
bis 70 Wahlhelfern, welche Kosten in Höhe von 3.000 bis 3.500 Euro je Wahl
verursachen. Weitere Mehrkosten entstehen durch die erforderliche Anmietung von
Wahlmaschinen, soweit deren Einsatz auch 2009 zulässig bleibt. Zurzeit wird ein
Klageverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geführt, bei dem mit einer
Entscheidung Anfang 2009 gerechnet wird. Inkl. Stimmenspeicher fallen für den
Einsatz der Wahlmaschinen 13.300 Euro an. In der Summe belaufen sich die
zusätzlichen Kosten also voraussichtlich auf max. 16.800 Euro für die Kommunal-
und Europawahl im Juni 2009.
Den Mehrkosten des
Wahlvorganges 2009 stehen dann allerdings Einsparungen in der fünfjährigen
Wahlperiode durch die Reduzierung der Anzahl der Ratsmitglieder gegenüber. Die
Verkleinerung des Rates führt je Ratsmitglied zu jährlichen Einsparungen bei
der
Aufwandentschädigung von 2.976,00
Euro,
dem pauschalen Zuschuss an die Fraktionen von 1.278,23 Euro,
insgesamt also 4.254,23
Euro.
Neben diesen Beträgen sind noch Sitzungsgelder und Verdienstausfall zu
berücksichtigen. Diese sind bei den einzelnen Ratsmitgliedern unterschiedlich,
betragen im Durchschnitt jedoch 787,80 EUR beim Verdienstausfall und 1.520,41
EUR beim Sitzungsgeld. Insgesamt entsteht insofern eine jährliche Ersparnis je
Ratsmitglied von 6.562,44 Euro. Bei der beschlossenen Reduzierung um 2
Ratsmitglieder ergeben sich somit Einsparungen von 13.124,88 Euro je Jahr, bei
fünf Jahren Wahlperiode mithin 65.624,40 Euro. Unter Berücksichtigung der
vorgenannten Mehrkosten der Wahl von 16.800 Euro ergibt sich folglich netto
eine Ersparnis in der Wahlperiode von 48.824,50 Euro. Auch hieraus vermag ich
keine „Verwaltungsaufgabe von besonderer Bedeutung“ im Sinne des § 61 GO NRW zu
erkennen.
Günter Scheib