Betreff
Ausweitung des Geltungsbereiches der Gestaltungssatzung Werbeanlagen:
Vorstellung des Satzungsentwurfes
Vorlage
WP 14-20 SV 61/092
Aktenzeichen
IV/61.1 Groll_STEP
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung, das Aufstellungsverfahren für die „Satzung der Stadt Hilden über Werbeanlagen, Vordächer und Sonnenschutzdächer im Bereich des Stadtumbaugebietes Innenstadt Hilden“ mit dem vorgestellten Satzungsentwurf fortzusetzen.

 

 

Gez. B. Alkenings


Erläuterungen und Begründungen:

 

In seiner Sitzung am 26.08.2015 hat sich der Stadtentwicklungsausschuss bereits mit dem Thema der Ausweitung des Geltungsbereiches der „Gestaltungssatzung Werbeanlagen“ beschäftigt.

Auf Basis der Sitzungsvorlage Nr. WP 14-20 SV 61/047 wurde der folgende Aufstellungsbeschluss

 

„Die Satzung der Stadt Hilden über Werbeanlagen, Vordächer und Sonnenschutzdächer zum Schutz der Gestalt der Mittelstraße und ihrer Seitenstraßen [Gestaltungssatzung Werbeanlagen] soll auf Grundlage der im Rahmen des Integrierten Handlungskonzepts für die Innenstadt Hildens erarbeiteten Gestaltungskonzeption auf weitere Teilbereiche des Stadtumbaugebiets Innenstadt Hilden ausgedehnt werden.
Im Aufstellungsverfahren ist zu prüfen, ob die Satzung auf die Bereiche bzw. Teilbereiche folgender Straßen, die innerhalb des Stadtumbaugebietes Innenstadt Hilden liegen, ausgedehnt werden kann:

-    Benrather Straße

-    Klotzstraße

-    Warrington-Platz

-    Schulstraße

-    Kirchhofstraße

-    Hochdahler Straße

-    Berliner Straße

-    Nové-Město-Platz

Die Verwaltung wird beauftragt, einen Satzungsentwurf zu entwickeln und die Öffentlichkeit – insbesondere die betroffenen Eigentümer und Einzelhändler – zu diesem Entwurf zu hören.“

 

einstimmig gefasst.

 

Grundlage für die Absicht, für weitere Teile der Hildener Innenstadt gestalterische Vorgaben zu implementieren, waren zum einen die guten Erfahrungen, die man mit der seit 2003 geltenden „Gestaltungssatzung Werbeanlagen“ für den Bereich der Mittelstraße und ihrer Nebenstraßen gemacht hat; zum anderen die ebenfalls am 26.08.2015 im Stadtentwicklungsausschuss vorgestellte „Gestaltungskonzeption für die Innenstadt Hilden“, die im Rahmen des Integrierten Handlungskonzeptes für die Innenstadt Hildens erarbeitet wurde.

 

In der Zwischenzeit wurde seitens der Verwaltung ein Satzungsentwurf ausgearbeitet und innerhalb der Verwaltung abgestimmt.

Dieser Entwurf wird nun dem Stadtentwicklungsausschuss vorgestellt, um anschließend eine weitere Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen (Hinweis: bereits während der Erarbeitung der Gestaltungskonzeption wurden in 2015 mehrere Informationsveranstaltungen für die betroffene Öffentlichkeit durchgeführt: Grundstückseigentümer, Einzelhändler, Gastronomen).

 

Der Satzungsentwurf orientiert sich inhaltlich an der bestehenden Satzung. Jedoch wird diese bestehende Satzung nicht erweitert. Vielmehr wird mit dem beigefügten Entwurf eine neue Satzung für die Bereiche der Innenstadt aufgestellt, die bisher nicht „abgedeckt“ waren.

Auf diese Weise bleibt die „alte“ Satzung, die sich in den vergangenen ca. 13 Jahren als bisher gerichtsfest erwiesen hat, unberührt.

 

Da keine „Vermischung“ mit der bestehenden Satzung erfolgt, lassen sich beide Satzungen unabhängig voneinander handhaben, denn die jeweiligen Regelungsinhalte und Begründungen stehen jeweils für sich. Dadurch bleiben die Inhalte jeder Einzelsatzung überschaubar und sind leichter zu vermitteln.

Neben dem Geltungsbereich der neuen Satzung (siehe Anlage zur Satzung) ist die neue (andere) Satzung inhaltlich in Teilen nicht so rigoros wie die bereits bestehende „Gestaltungssatzung Werbeanlagen Mittelstraße“, was sich aus der in Teilen unterschiedlichen städtebaulichen Struktur begründet.

Auch deshalb ist eine eigenständige neue Satzung einer „Ergänzung“ der bestehenden Satzung vorzuziehen, zumal das Aufstellungsverfahren das gleiche wäre.

 

Von der Vorgehensweise bei der Bestandsaufnahme und Analyse sowie vom inhaltlichen Aufbau her ist die neue Satzung der bestehenden Satzung vergleichbar.

 

In der neuen Satzung, der „Satzung der Stadt Hilden über Werbeanlagen, Vordächer und Sonnenschutzdächer im Bereich des Stadtumbaugebietes Innenstadt Hilden“

werden in einem ersten Teil („Allgemeines“) zunächst die Grundlagen der Satzung, der räumliche und der sachliche Geltungsbereich sowie Begriffe definiert.

Im räumlichen Geltungsbereich der Satzung sind zwei unterschiedliche städtebauliche Ensembles zu finden, auf die in der Satzung unterschiedlich reagiert werden muss. Der Geltungsbereich 1 – in der Anlage zur Satzung rot unterlegt – wird durch geschlossene Straßenzüge charakterisiert, die im Erdgeschoss vorwiegend gewerblich genutzt werden. Im Geltungsbereich 2 – gelb unterlegt – sind vorwiegend Wohnhäuser und Einzelobjekte (wie z.B. Parkhäuser) zu finden.

Deshalb werden im zweiten Teil des Entwurfs der Satzung Bestimmungen für Werbeanlagen in Straßenzügen und baulichen Ensembles im räumlichen Geltungsbereich 1 formuliert, im dritten Teil geht es um Bestimmungen für Vordächer und Sonnenschutzdächer ebenfalls um räumlichen Geltungsbereich 1. Der vierte Teil der Satzung enthält besondere Bestimmungen für den räumlichen Geltungsbereich 2. Der Teil 5 schließlich führt Verfahrensbestimmungen auf.

 

Dieser Sitzungsvorlage beigefügt sind der Entwurf der Satzung sowie die hierzu erforderliche Kartendarstellung (Übersichtsplan mit den Geltungsbereichen).

 

Bei einer positiven Beschlussfassung wird sich – s.o. – eine Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung anschließen. Zusammen mit den Ergebnissen dieser Beteiligung, so die derzeitige Planung, wird die Satzung dem Stadtentwicklungsausschuss und anschließend dem Rat zur abschließenden Beschlussfassung vorgelegt. Dies soll noch in 2016 erfolgen.

 

Es ist an dieser Stelle klarzustellen, dass es sich bei dem hier vorgestellten Satzungsentwurf nicht um die Erweiterung der Sondernutzungssatzung der Stadt Hilden handelt, mit der Vorgaben gemacht werden sollen für eine kohärente und abgestimmte Nutzung des öffentlichen Raumes durch mobile Werbeanalgen und Außengastronomie.

Aufgrund der personellen Kapazitäten in der Verwaltung wird sich dieses Satzungsverfahren, für welches der Stadtentwicklungsausschuss ebenfalls bereits einen Aufstellungsbeschluss gefasst hat, zeitlich anschließen; eine parallele Durchführung ist nicht möglich.

 

Durch die neue Satzung sind jedoch keine zusätzlichen Aufwendungen im Bereich Personal zu erwarten:

die Zahl der bauaufsichtlichen Verfahren wird sich nicht ändern, weil die meisten Werbeanlagen heute schon genehmigungspflichtig sind – und nur solche sind Gegenstand der Satzung. Insofern ist  kein neues Personal erforderlich.

Bestandsanlagen werden nicht von der Satzung erfasst und müssen auch nicht aufgegriffen werden, d.h. auch dadurch entsteht kein zusätzlicher Aufwand.

Hinsichtlich der Beratung bei neuen Fällen wird der Aufwand aller Wahrscheinlichkeit nach etwas geringer, da dann eine Bewertungsgrundlage vorliegen würde und man nicht mehr „frei“ zu diskutieren hätte. Die Anzahl der neuen Fälle lässt sich natürlich nicht vorhersagen.

 

Insgesamt kann wohl gesagt werden, dass durch die neue Satzung kein neues Personal erforderlich ist, sondern man mit dem vorhandenen Personal ausgekommen wird.

 

gez.

B. Alkenings