Vorstellung des Satzungsentwurfes
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung, das Aufstellungsverfahren
für die „Satzung der Stadt Hilden über Werbeanlagen, Vordächer und
Sonnenschutzdächer im Bereich des Stadtumbaugebietes Innenstadt Hilden“ mit dem
vorgestellten Satzungsentwurf fortzusetzen.
Gez. B. Alkenings
Erläuterungen und Begründungen:
In seiner Sitzung am 26.08.2015 hat sich der Stadtentwicklungsausschuss bereits mit dem Thema der Ausweitung des Geltungsbereiches der „Gestaltungssatzung Werbeanlagen“ beschäftigt.
Auf Basis der Sitzungsvorlage Nr. WP 14-20 SV 61/047 wurde der folgende Aufstellungsbeschluss
„Die Satzung der Stadt Hilden über
Werbeanlagen, Vordächer und Sonnenschutzdächer zum Schutz der Gestalt der
Mittelstraße und ihrer Seitenstraßen [Gestaltungssatzung Werbeanlagen] soll auf
Grundlage der im Rahmen des Integrierten Handlungskonzepts für die Innenstadt
Hildens erarbeiteten Gestaltungskonzeption auf weitere Teilbereiche des
Stadtumbaugebiets Innenstadt Hilden ausgedehnt werden.
Im Aufstellungsverfahren ist zu prüfen, ob die Satzung auf die Bereiche bzw.
Teilbereiche folgender Straßen, die innerhalb des Stadtumbaugebietes Innenstadt
Hilden liegen, ausgedehnt werden kann:
- Benrather Straße
- Klotzstraße
- Warrington-Platz
- Schulstraße
- Kirchhofstraße
- Hochdahler Straße
- Berliner Straße
- Nové-Město-Platz
Die Verwaltung wird beauftragt, einen
Satzungsentwurf zu entwickeln und die Öffentlichkeit – insbesondere die
betroffenen Eigentümer und Einzelhändler – zu diesem Entwurf zu hören.“
einstimmig
gefasst.
Grundlage für die
Absicht, für weitere Teile der Hildener Innenstadt gestalterische Vorgaben zu
implementieren, waren zum einen die guten Erfahrungen, die man mit der seit
2003 geltenden „Gestaltungssatzung Werbeanlagen“ für den Bereich der
Mittelstraße und ihrer Nebenstraßen gemacht hat; zum anderen die ebenfalls am
26.08.2015 im Stadtentwicklungsausschuss vorgestellte „Gestaltungskonzeption
für die Innenstadt Hilden“, die im Rahmen des Integrierten Handlungskonzeptes
für die Innenstadt Hildens erarbeitet wurde.
In der
Zwischenzeit wurde seitens der Verwaltung ein Satzungsentwurf ausgearbeitet und
innerhalb der Verwaltung abgestimmt.
Dieser Entwurf wird
nun dem Stadtentwicklungsausschuss vorgestellt, um anschließend eine weitere
Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen (Hinweis: bereits während
der Erarbeitung der Gestaltungskonzeption wurden in 2015 mehrere
Informationsveranstaltungen für die betroffene Öffentlichkeit durchgeführt:
Grundstückseigentümer, Einzelhändler, Gastronomen).
Der
Satzungsentwurf orientiert sich inhaltlich an der bestehenden Satzung. Jedoch
wird diese bestehende Satzung nicht erweitert. Vielmehr wird mit dem beigefügten
Entwurf eine neue Satzung für die Bereiche der Innenstadt aufgestellt, die bisher
nicht „abgedeckt“ waren.
Auf diese Weise
bleibt die „alte“ Satzung, die sich in den vergangenen ca. 13 Jahren als bisher
gerichtsfest erwiesen hat, unberührt.
Da keine „Vermischung“
mit der bestehenden Satzung erfolgt, lassen sich beide Satzungen unabhängig
voneinander handhaben, denn die jeweiligen Regelungsinhalte und Begründungen
stehen jeweils für sich. Dadurch bleiben die Inhalte jeder Einzelsatzung
überschaubar und sind leichter zu vermitteln.
Neben dem
Geltungsbereich der neuen Satzung (siehe Anlage zur Satzung) ist die neue
(andere) Satzung inhaltlich in Teilen nicht so rigoros wie die bereits
bestehende „Gestaltungssatzung Werbeanlagen Mittelstraße“, was sich aus der in
Teilen unterschiedlichen städtebaulichen Struktur begründet.
Auch deshalb ist
eine eigenständige neue Satzung einer „Ergänzung“ der bestehenden Satzung
vorzuziehen, zumal das Aufstellungsverfahren das gleiche wäre.
Von der
Vorgehensweise bei der Bestandsaufnahme und Analyse sowie vom inhaltlichen Aufbau
her ist die neue Satzung der bestehenden Satzung vergleichbar.
In der neuen
Satzung, der „Satzung der Stadt Hilden
über Werbeanlagen, Vordächer und Sonnenschutzdächer im Bereich des
Stadtumbaugebietes Innenstadt Hilden“
werden in einem
ersten Teil („Allgemeines“) zunächst die Grundlagen der Satzung, der räumliche
und der sachliche Geltungsbereich sowie Begriffe definiert.
Im räumlichen
Geltungsbereich der Satzung sind zwei unterschiedliche städtebauliche Ensembles
zu finden, auf die in der Satzung unterschiedlich reagiert werden muss. Der
Geltungsbereich 1 – in der Anlage zur Satzung rot unterlegt – wird durch
geschlossene Straßenzüge charakterisiert, die im Erdgeschoss vorwiegend
gewerblich genutzt werden. Im Geltungsbereich 2 – gelb unterlegt – sind
vorwiegend Wohnhäuser und Einzelobjekte (wie z.B. Parkhäuser) zu finden.
Deshalb werden im
zweiten Teil des Entwurfs der Satzung Bestimmungen für Werbeanlagen in Straßenzügen
und baulichen Ensembles im räumlichen Geltungsbereich 1 formuliert, im dritten
Teil geht es um Bestimmungen für Vordächer und Sonnenschutzdächer ebenfalls um
räumlichen Geltungsbereich 1. Der vierte Teil der Satzung enthält besondere
Bestimmungen für den räumlichen Geltungsbereich 2. Der Teil 5 schließlich führt
Verfahrensbestimmungen auf.
Dieser
Sitzungsvorlage beigefügt sind der Entwurf der Satzung sowie die hierzu
erforderliche Kartendarstellung (Übersichtsplan mit den Geltungsbereichen).
Bei einer
positiven Beschlussfassung wird sich – s.o. – eine Phase der
Öffentlichkeitsbeteiligung anschließen. Zusammen mit den Ergebnissen dieser
Beteiligung, so die derzeitige Planung, wird die Satzung dem
Stadtentwicklungsausschuss und anschließend dem Rat zur abschließenden Beschlussfassung
vorgelegt. Dies soll noch in 2016 erfolgen.
Es ist an dieser
Stelle klarzustellen, dass es sich bei dem hier vorgestellten Satzungsentwurf nicht um die Erweiterung der
Sondernutzungssatzung der Stadt Hilden handelt, mit der Vorgaben gemacht werden
sollen für eine kohärente und abgestimmte Nutzung des öffentlichen Raumes durch
mobile Werbeanalgen und Außengastronomie.
Aufgrund der
personellen Kapazitäten in der Verwaltung wird sich dieses Satzungsverfahren,
für welches der Stadtentwicklungsausschuss ebenfalls bereits einen
Aufstellungsbeschluss gefasst hat, zeitlich anschließen; eine parallele
Durchführung ist nicht möglich.
Durch die neue
Satzung sind jedoch keine zusätzlichen Aufwendungen im Bereich Personal zu
erwarten:
die Zahl der bauaufsichtlichen
Verfahren wird sich nicht ändern, weil die meisten Werbeanlagen heute schon
genehmigungspflichtig sind – und nur solche sind Gegenstand der Satzung.
Insofern ist kein neues Personal
erforderlich.
Bestandsanlagen
werden nicht von der Satzung erfasst und müssen auch nicht aufgegriffen werden,
d.h. auch dadurch entsteht kein zusätzlicher Aufwand.
Hinsichtlich der
Beratung bei neuen Fällen wird der Aufwand aller Wahrscheinlichkeit nach etwas
geringer, da dann eine Bewertungsgrundlage vorliegen würde und man nicht mehr
„frei“ zu diskutieren hätte. Die Anzahl der neuen Fälle lässt sich natürlich
nicht vorhersagen.
Insgesamt kann
wohl gesagt werden, dass durch die neue Satzung kein neues Personal erforderlich
ist, sondern man mit dem vorhandenen Personal ausgekommen wird.
gez.
B. Alkenings