Betreff
Personenstandsrechtsreformgesetz
Vorlage
WP 04-09 SV 41/102
Aktenzeichen
III/41 Doe
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kulturausschuss nimmt den Sachstandsbericht zum Personenstandsrechtsreformgesetz zur Kenntnis.“

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

Am 1. Januar 2009 trat das neue Personenstandsgesetz (PStG) in Kraft.

 

Betroffen davon ist nicht nur das Standesamt selbst, sondern auch das Stadtarchiv. Daher wurden bereits im letzten Quartal 2008 vorbereitende Gespräche zwischen dem Standesamt, dem Haupt- und Personalamt (Organisation & zentrale Dienste) und dem Stadtarchiv geführt.

 

Entscheidend für das Stadtarchiv an der Gesetzesänderung ist, dass die Hauptbücher der Personenstandsregister (Eheregister, Geburtenregister, Sterberegister und – für das Stadtarchiv bisher noch nicht von Bedeutung - Lebenspartnerschaften), die bislang kein Archivgut waren und im Standesamt aufbewahrt wurden, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Sperrfristen nun Archivgut sind.

 

Dies bedeutet zum einen, dass laut Fristenplan des PStG § 5 Abs. 5 die Geburtsregister von 1811 bis 1898 (Frist 110 Jahre), die Eheregister von 1811 bis 1928 (Frist 80 Jahre), die Sterberegister von 1811 bis 1978 (Frist 30 Jahre) sowie die dazu gehörigen Sammelakten vom Standesamt an das Stadtarchiv abgegeben wurden. In der Regel besteht ein Jahrgang aus einem Band. Jährlich folgt in Zukunft der weiter gehende Jahrgang. Die gesetzliche Regelung sieht eine dauerhafte Aufbewahrung vor.

 

Zum anderen haben sich durch die Gesetzesänderung aber auch die rechtlichen Bedingungen für die Nutzung geändert. Bis zum 31.12.2008 wurden Genealogen vom Standesamt lediglich Einzelauskünfte über direkte Vorfahren mit Urkunden erteilt.

 

Die Register unterliegen nun dem Archivrecht (§ 61 PStG). Damit kann nun jeder die Register uneingeschränkt nutzen. Dies eröffnet neue Möglichkeiten nicht nur für Genealogen, sondern auch für andere historische Forschung.

 

Prinzipiell lassen sich vier Benutzungsarten unterscheiden:

 

- amtliche Anfragen (z.B. Rentenkassen; Erbenermittlung der Amtsgerichte oder in deren Auftrag)

- gewerbliche Familienforschung

- private Familienforschung

- wissenschaftliche Forschung

 

Die Erfahrungswerte aus dem Standesamt mit bis zu 200 Nutzungen im Jahr bieten nur sehr bedingt eine geeignete Grundlage für die Prognose und sind daher nicht ohne weiteres übertragbar.

 

Am Aufkommen der amtlichen Benutzung wird sich voraussichtlich wenig ändern. Teilweise bezieht sie sich auch auf solche Jahrgänge, deren Fortführungsfristen noch nicht abgelaufen sind, die also noch bei den Standesämtern liegen. Hinsichtlich der übrigen Benutzungsarten kann eine in Qualität und Quantität noch nicht näher zu bestimmende Zunahme erwartet werden.

 

Die Aufgabenvermehrung beim Stadtarchiv bedeutet also nicht eine Aufgabenminderung beim Standesamt.

 

Das Stadtarchiv dokumentiert seit der Übernahme des Materials Mitte März 2009 den durch die neue Aufgabe entstehenden Arbeitsaufwand.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unklar ist derzeit noch der Erschließungsbedarf für die Sammelakten, die wichtige Informationen enthalten (z.B. Todesumstände). Sie sind ohne Erschließung nicht nutzbar.

 

 

Die Verwaltung bittet den Kulturausschuss um Kenntnisnahme.

 

 

 

Günter Scheib