Beschlussvorschlag:
Der Kulturausschuss nimmt den Sachstandsbericht zum
Personenstandsrechtsreformgesetz zur Kenntnis.“
Am 1. Januar 2009 trat das neue
Personenstandsgesetz (PStG) in Kraft.
Betroffen davon ist nicht nur das Standesamt
selbst, sondern auch das Stadtarchiv. Daher wurden bereits im letzten Quartal
2008 vorbereitende Gespräche zwischen dem Standesamt, dem Haupt- und Personalamt
(Organisation & zentrale Dienste) und dem Stadtarchiv geführt.
Entscheidend für das Stadtarchiv an der
Gesetzesänderung ist, dass die Hauptbücher der Personenstandsregister
(Eheregister, Geburtenregister, Sterberegister und – für das Stadtarchiv bisher
noch nicht von Bedeutung - Lebenspartnerschaften), die bislang kein Archivgut
waren und im Standesamt aufbewahrt wurden, unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Sperrfristen nun Archivgut sind.
Dies bedeutet zum einen, dass laut
Fristenplan des PStG § 5 Abs. 5 die Geburtsregister von 1811 bis 1898 (Frist
110 Jahre), die Eheregister von 1811 bis 1928 (Frist 80 Jahre), die Sterberegister
von 1811 bis 1978 (Frist 30 Jahre) sowie die dazu gehörigen Sammelakten vom Standesamt
an das Stadtarchiv abgegeben wurden. In der Regel besteht ein Jahrgang aus
einem Band. Jährlich folgt in Zukunft der weiter gehende Jahrgang. Die gesetzliche
Regelung sieht eine dauerhafte Aufbewahrung vor.
Zum anderen haben sich durch die
Gesetzesänderung aber auch die rechtlichen Bedingungen für die Nutzung
geändert. Bis zum 31.12.2008 wurden Genealogen vom Standesamt lediglich
Einzelauskünfte über direkte Vorfahren mit Urkunden erteilt.
Die Register unterliegen nun dem Archivrecht
(§ 61 PStG). Damit kann nun jeder die Register uneingeschränkt nutzen. Dies
eröffnet neue Möglichkeiten nicht nur für Genealogen, sondern auch für andere
historische Forschung.
Prinzipiell lassen sich vier Benutzungsarten
unterscheiden:
- amtliche Anfragen (z.B. Rentenkassen;
Erbenermittlung der Amtsgerichte oder in deren Auftrag)
- gewerbliche Familienforschung
- private Familienforschung
- wissenschaftliche Forschung
Die Erfahrungswerte aus dem Standesamt mit
bis zu 200 Nutzungen im Jahr bieten nur sehr bedingt eine geeignete Grundlage
für die Prognose und sind daher nicht ohne weiteres übertragbar.
Am Aufkommen der amtlichen Benutzung wird
sich voraussichtlich wenig ändern. Teilweise bezieht sie sich auch auf solche
Jahrgänge, deren Fortführungsfristen noch nicht abgelaufen sind, die also noch
bei den Standesämtern liegen. Hinsichtlich der übrigen Benutzungsarten kann
eine in Qualität und Quantität noch nicht näher zu bestimmende Zunahme erwartet
werden.
Die Aufgabenvermehrung beim Stadtarchiv
bedeutet also nicht eine Aufgabenminderung beim Standesamt.
Das Stadtarchiv dokumentiert seit der
Übernahme des Materials Mitte März 2009 den durch die neue Aufgabe entstehenden
Arbeitsaufwand.
Unklar ist derzeit noch der
Erschließungsbedarf für die Sammelakten, die wichtige Informationen enthalten
(z.B. Todesumstände). Sie sind ohne Erschließung nicht nutzbar.
Die Verwaltung bittet den Kulturausschuss um
Kenntnisnahme.
Günter Scheib