Betreff
3. Nachtragssatzung vom ........ zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hilden (Straßenbaubeitragssatzung) vom 30.06.2005
Vorlage
WP 14-20 SV 60/031
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss:

 

„Die in vollem Wortlaut vorliegende 3. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hilden (Straßenbaubeitragssatzung) vom 30.06.2005 (Anlage 1) wird hiermit beschlossen.

 

Die Bürgermeisterin wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.“


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Rat der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung vom 16.12.2015 die 2. Nachtragssatzung vom 17.12.2015 zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hilden (Straßenbaubeitragssatzung) vom 30.06.2005 beschlossen.

 

Darin wurden die Anteile der Beitragspflichtigen (Anliegeranteile) am Aufwand um jeweils 5 Prozentpunkte je Teileinrichtung erhöht. Die Anhebung der Beitragssätze erfolgte unter Beachtung der Entwicklungen in der straßenbaubeitragsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung der vergangenen Jahre.

 

Hiergegen wandten sich Herr Georg Lampen und 25 weitere Personen und stellten folgende Anregung nach § 24 GO NRW: „Straßen mit bereits begonnenen Baumaßnahmen werden von der am 16.12.2015 verabschiedeten Erhöhung der Anliegeranteile ausgenommen.“

 

Herr Burkhard Gies und eine weitere Person stellten folgende Anregung nach § 24 GO NRW: „Der Rat möge beschließen, dass die 2. Nachtragssatzung vom 17.12.2015 zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hilden (Straßenbaubeitragssatzung) vom 30.06.2005 nur auf nach dem 01.01.2016 begonnene Baumaßnahmen anzuwenden ist.“

 

Mit Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 60/027 wurde in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 09.03.2016 über die Anregungen beraten und anschließend einstimmig darüber abgestimmt, dass bereits begonnene Baumaßnahmen von der Erhöhung der Anliegeranteile ausgenommen werden.

 

Hieraus folgt, dass die Einnahme an KAG-Beiträgen der Abrechnung Baustraße um 50.000 € geringer ausfällt.

 

Um das Abstimmungsergebnis des Stadtentwicklungsausschusses, bei gleicher Beschlussfassung durch den Haupt- und Finanzausschuss und Rat, zügig umsetzen zu können, wird hiermit parallel zur Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 60/027 der Entwurf der 3. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hilden (Straßenbaubeitragssatzung) vom 30.06.2005 (Anlage 1) zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

 

 

gez. Birgit Alkenings

Bürgermeisterin


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

 

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

120101

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

X

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2017

I106600154

379510

Erhaltene Anzahlungen

Beiträge

 

297.300,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2017

I106600154

379510

Erhaltene Anzahlungen

Beiträge

247.750,00

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

X

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Klausgrete