Einstellung des Planverfahrens
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt
die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 177, 15.
beschleunigte Änderung vom 20.01.2016.
Bei dem Plangebiet handelte es sich um ein
einzelnes Grundstück im Hildener Süden (Flurstück Nr. 778 in Flur 22 der
Gemarkung Hilden).
Erläuterungen und Begründungen:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 177, 15. beschleunigte
Änderung durch den Stadtentwicklungsausschuss am 20.01.2016 (Bekanntmachung im Amtsblatt
der Stadt Hilden am 02.02.2016) sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für den Bau eines Mehrfamilienhauses für öffentlich geförderten Wohnungsbau geschaffen
werden.
Nach der Beratung der Sitzungsvorlage wurden
der Stadtverwaltung neue Karten zur – ggfs. vorläufigen – Sicherung der
Überschwemmungsgebiete für den Garather Mühlenbach zur Verfügung gestellt.
Aus diesen Karten ist ersichtlich, dass die
Bezirksregierung auf großen Teilen des Grundstücks Overbergstraße 12, 12a ein
Überschwemmungsgebiet festsetzen wird.
In einem vorläufig gesicherten sowie in
einem endgültig festgesetzten Überschwemmungsgebiet ist insbesondere die
Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach
dem Baugesetzbuch sowie die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen nach
den §§ 30, 33, 34 und 35 Baugesetzbuch untersagt.
Die Erteilung einer Ausnahme von den Planungsverboten in den
Überschwemmungsgebieten setzt nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 WHG u.a. voraus, dass die
Gemeinde geltend machen kann, dass keine anderen Möglichkeiten der
Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können. Diesen Nachweis
wird eine planende Gemeinde – so auch die Stadt Hilden – kaum führen können.
Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
(WHG) sind die Landesregierungen verpflichtet, die Gebiete als
Überschwemmungsgebiete förmlich festzusetzen, in denen ein Hochwasserereignis
statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (HQ 100). Die Ermittlung der
als Überschwemmungsgebiet ausgewiesenen Flächen, die im HQ 100-Fall überflutet
werden, erfolgt im Auftrag der Bezirksregierung Düsseldorf durch Gutachter
aufgrund naturwissenschaftlich-technischer Daten.
An einer ersten Berechnung der HQ 100-Überschwemmungsgebiete für den
Garather Mühlenbach (2014) sind aufgrund von Hinweisen des BRW und des Kreises
als Untere Wasserbehörde im Rahmen einer informellen Vorabbeteiligung der
Behörden Zweifel aufgekommen, ob die Ergebnisse richtig sind. Deshalb hat die
Bezirksregierung die Berechnungen zum Garather Mühlenbach überprüfen lassen.
Als Ergebnis dieser Überprüfung wurde die Berechnung komplett neu durchgeführt.
Die neuen Karten wurden der Stadt übersandt, nachdem der Stadtentwicklungsausschuss
den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplanes Nr. 177-15 gefasst hat. Die
Hochwasserkarte ist noch nicht verbindlich, eine entsprechende – ggfs.
vorläufige – Überschwemmungsgebietsverordnung wird aber im Verlauf des Jahres
2016 erwartet. Diesen Schritt bereitet die Bezirksregierung momentan vor.
Da das Grundstück Overbergstraße 12, 12a keine Aussicht mehr auf eine
wirtschaftliche Bebaubarkeit inkl. der notwendigen Nebenanlagen hat, macht die
angestrebte und ursprünglich vorgeschlagene Umnutzung keinen Sinn. Somit sollte
das Grundstück – entsprechend den heute bestandskräftigen Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 177 – weiterhin als öffentliche Grünfläche dienen.
Vor dem Hintergrund kann die Verwaltung nur empfehlen, das Bebauungsplanverfahren
einzustellen.
gez.
B. Alkenings
Finanzielle Auswirkungen
Keine
Personelle Auswirkungen
Keine