Beschlussvorschlag:
Der
Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis,
den Radfahrschutzstreifen an der Einmündung Liebigstraße beizubehalten und den
dort befindlichen Bürgersteig für Radfahrer frei zu geben.
Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die
Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, den Radfahrschutzstreifen an der
Einmündung Liebigstraße beizubehalten und den dort befindlichen Bürgersteig für
Radfahrer frei zu geben.
Erläuterungen und Begründungen:
In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am
09.03.2016 wurde im Zusammenhang mit der Erörterung des Themas „Runder Tisch
Liebigstraße“ von der CDU-Fraktion um Prüfung gebeten, den
Radfahrschutzstreifen auf der Liebigstraße zu entfernen, um auf diese Art mehr
Platz für den Kfz-Verkehr zu bekommen. Stattdessen solle dem Radfahrer die
Benutzung des östlichen Bürgersteigs in diesem Bereich durch eine Beschilderung
mit dem Verkehrszeichen „Radfahrer frei“ ermöglicht werden. Der Ausschuss hat
sich dem angeschlossen und die Verwaltung beauftragt, darüber in einer
Sitzungsvorlage zu berichten.
Die Liebigstraße liegt im Westen der Stadt Hilden;
sie dient der Erschließung des Industrie-und Gewerbegebietes Hilden-Südwest und
verbindet dieses mit der Bundesstraße B 228 (Düsseldorfer Straße) und damit mit
dem übergeordneten Straßennetz.
Die Liebigstraße ist als „Haupterschließungsstraße“
gewidmet, zwischen der Düsseldorfer Straße im Norden und der Weststraße im
Süden, mit einer Länge von ca. 400m.
Die Liebigstraße hat einen variablen Querschnitt,
d.h. Straßenraum und Fahrbahn haben je nach Abschnitt unterschiedliche Breiten.
Insgesamt ist die Straße für die Aufnahme von LKW-Verkehr ausgelegt.
Auf dem südlichen Abschnitt (ca. 130m lang) wird
auf beiden Seiten straßenbegleitendes Parken angeboten, es folgt ein ca. 190m
langer Abschnitt mit einseitigem Parkstreifen (Westseite), schließlich ein ca.
90m langer Abschnitt ohne straßenbegleitendes Parken.
Die Einmündung zur Düsseldorfer Straße ermöglicht
ein Abbiegen nach links (Richtung Benrath / A 59) und ein Abbiegen nach rechts
(Stadtmitte Hilden). Der Einmündungstrichter hat eine Breite von ca. 34m,
hierbei nehmen die beiden „Ausfahrtspuren“ direkt an der Einmündung eine Breite
von ca. 14m ein.
Auf einer Länge von ca. 50m besteht auf der
Liebigstraße im Einmündungsbereich (in Richtung Düsseldorfer Straße) die
Möglichkeit, dass sich LKW und PKW zweispurig nebeneinander aufstellen.
Neben dieser überbreiten Fahrspur befindet sich auf der
Ostseite der Liebigstraße ein ca. 1,25m breiter Fahrradschutzstreifen, auf
einer Länge von ca. 65m von Höhe der Zufahrt zum Grundstück Liebigstraße 1 bis
zur Düsseldorfer Straße.
Der Fahrradschutzstreifen ist Teil der Fahrbahn, er
dient der Erhöhung der Verkehrssicherheit auf einer stark vom Schwerverkehr
genutzten Straße. Zudem hilft der Fahrradschutzstreifen beim Einbiegen auf die
Düsseldorfer Straße Richtung Stadtmitte und bei der Einordnung zum Linksabbiegen
(auf den nördlichen gemeinsamen Geh-/Radweg entlang der Düsseldorfer Straße).
Zur Verdeutlichung der Situation wird auf das
beigefügte Luftbild (Anlage 1) verwiesen.
Zur „Historie“ des Schutzstreifens noch ein paar
erläuternde Anmerkungen:
Die Liebigstraße wurde 1982/83 in der heutigen Form
ausgebaut. Zum damaligen Zeitpunkt bestand schon der Einmündungsbereich zur
Düsseldorfer Str. in den heutigen Abmessungen. So wurde beim damaligen Ausbau
der Bürgersteig auf der östlichen Straßenseite in seinen Abmessungen (s.u.)
beibehalten.
Auf der östlichen Straßenseite der Liebigstr. wurde
1982/83 von der Ecke Weststr. bis Haus Nr. 1 Liebigstr auf dem Bürgersteig ein
benutzungspflichtiger Radweg angelegt. Er endete auf dem Bürgersteig am Haus
Nr. 1, da der Bürgersteig im weiteren Verlauf nur 2m breit war und damit die
Anlegung eines Radweges bis zur Düsseldorfer Str. nicht zuließ.
Diese unbefriedigende Situation wurde in den 90-Jahren
behoben. Mit der damaligen Novellierung der STVO wurde die Möglichkeit
eröffnet, sogenannte „Angebotsstreifen“ für Radfahrer auf der Fahrbahn
einzurichten. Dies wurde damals dann auf der Liebigstraße realisiert. Die
Radfahrer wurden also vom Radweg auf dem Bürgersteig bei Haus Nr. 1 auf den
Angebotsstreifen (heute Schutzstreifen nach StVO) geführt. Dies sollte die
Verkehrssicherheit für die Radfahrer erhöhen.
Im Zusammenhang mit einer späteren Novellierung der
StVO musste zwischenzeitlich der 1982/83 eingerichtete benutzungspflichtige
Radweg auf dem Bürgersteig aufgehoben werden.
Auf der von der Verwaltung durchgeführten
Veranstaltung „Runder Tisch Weststr.“ wurden von Teilnehmern Probleme beim
Einfahren von der Liebigstr. auf die Düsseldorfer Str. geschildert. Diese
träten insbesondere beim Linksabbiegen stadtauswärts, wegen der hohen
Verkehrsbelastung im Berufsverkehr auf der Düsseldorfer Str., auf. Wegen des
daraus entstehenden Rückstaus in der Liebigstr. gebe es im Ergebnis auch
Probleme beim Rechtsabbiegen stadteinwärts, da man nicht an der Warteschlange
der Linksabbieger vorbeikomme.
Der Prüfauftrag des Stadtentwicklungsausschusses
zielt darauf ab, durch mehr Aufstellfläche für Kfz das zweitgenannte Problem zu
lösen. Die Fahrbahnbreite der Liebigstraße soll im Einmündungsbereich so breit
sein bzw. werden, dass sich Links- und Rechtsabbiegerströme nebeneinander
aufstellen können und es zu keiner gegenseitigen Behinderung kommt.
In der Anlage 2 der SV ist die Fahrstreifenbreite
für den motorisierten Verkehr im Bereich des Radfahrschutzstreifens
eingetragen. Sie beginnt bei 4,80m und weitet sich auf 14m auf. Dabei bleibt
der Schutzstreifen in einer ersten Betrachtung „außen vor“, auch wenn er nach
den Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) im Bedarfsfall überfahren werden
darf.
Bei diesen Randbedingungen kommt man zu folgendem
Ergebnis:
Bei einer Fahrstreifenbreite von 4,80m auf der
gesamten Strecke des parallel geführten Radfahrschutzstreifens können sich 2
Pkw nebeneinander aufstellen. Damit besteht in diesem Fall eine Stauraumstrecke
von 57m oder mindestens jeweils 10 hintereinander aufgestellten Pkw in beiden
Fahrtrichtungen.
Es wird daher verwaltungsseitig davon ausgegangen,
dass sich, auch in Spitzenzeiten des Verkehrs, Links- und Rechtsabbieger nicht
gegenseitig behindern.
Damit sich Lkw und Pkw nebeneinander aufstellen
können, ist eine Fahrstreifenbreite von 5,5m erforderlich. Wie aus der Anlage 2
zu entnehmen ist, besteht diese Breite auf einer Strecke von ca. 38m. Diese
Länge reicht für 3 hintereinander aufgestellte Lkw in Fahrtrichtung Düsseldorf,
bevor sich kein Pkw (in Fahrtrichtung Innenstadt) mehr daneben aufstellen kann.
Auch hier wird verwaltungsseitig davon ausgegangen,
dass diese Aufstellfläche im Regelfall ausreichend sein müsste.
Ließe man den Schutzstreifen entfallen, könnte man
(bei sonst gleichen Annahmen) den Aufstellbereich für Lkw auf 57m (oder 4 Lkw)
ausdehnen, ohne dass dies negative Auswirkungen auf den parallel verlaufenden
Aufstellbereich für Pkw hätte.
Da es jedoch gem. StVO zulässig ist einen
Radfahrschutzstreifen im Bedarfsfall zu überfahren, können die ausreichend
dimensionierten und bereits vorhandenen Flächen vollständig genutzt werden,
ohne dass die Markierungen des Schutzstreifens entfernt werden müssten.
Auch ist davon auszugehen, dass eine Entfernung des
Schutzstreifens keinen positiven Einfluss auf das uneinsichtige Fehlverhalten
von Verkehrsteilnehmern auf der Düsseldorfer Straße nehmen würde, die bei
Stauerscheinungen den Einmündungsbereich der Liebigstraße versperren.
Es besteht daher (gemäß der StVO) keine
Notwendigkeit die Anordnung des Radfahrschutzstreifens (VZ 340 „Leitlinie“) zu
revidieren und die Markierungen zu entfernen.
Nun zu der Frage, ob der östliche Bürgersteig der
Liebigstraße, bei Entfall des Schutzstreifens, für Radfahrer freigegeben werden
kann:
Für die Breiten von Bürgersteigen bzw. Radwegen
gibt es Planungsempfehlungen der FGSV (Forschungsgesellschaft für das Straßen-
und Verkehrswesen). Sie stellen die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“
dar. Neben der Straßenverkehrsordnung (StVO) stellen diese die Grundlage für
verkehrsrechtliche Regelungen der Straßenverkehrsbehörde dar. Die im
Prüfauftrag des STEA formulierte Freigabe des Bürgersteigs für Radfahrer
mittels des Verkehrszeichens „Radfahrer frei“ stellt eine solche Regelung dar.
Insofern ist zu prüfen, ob dafür die Voraussetzungen gegeben sind. Dabei ist
natürlich zu berücksichtigen, dass es einen Entscheidungsspielraum zur Berücksichtigung
des Einzelfalls gegeben ist.
Die
Gehwegbreite im Bereich des vorhandenen Schutzstreifens liegt bei 2,50 m am
südlichen Beginn und bei 2,0 m am nördlichen Ende des Schutzstreifens.
Die
FGSV hat 2 Regelwerke herausgegeben, welche sich mit Gehwegen bzw.
Radverkehrsanlagen im Zuge des Neubaus beschäftigen:
1. Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA)
Ausgabe 2002
Darin sind u.a. Anforderungen an Bürgersteigbreiten
gestellt:
„Wie im Bild 4
dargestellt ergibt sich daraus eine Seitenraumbreite von 2,50 m.“
Weiterhin gibt es Regelungen für gemeinsame Geh- und
Radwege:
„Für die gemeinsame
Führung von Fußgängern und Radfahrern sind gemäß § 41, Abs. 2 (5)
StVO und der zugehörigen VwV-StVO zwei Möglichkeiten gegeben:
- Gemeinsamer Geh- und Radweg mit Zeichen 240 StVO. Fuß- und
Radverkehr bewegen sich auf derselben Fläche. Eine Trennung durch
Markierung oder durch andere Elemente wird nicht vorgenommen. Der Radverkehr
muss diese Wege benutzen. Es gilt eine Mindestbreite nach VwV-StVO von
2,50 m.
Gemeinsame Geh- und
Radwege kommen grundsätzlich nur infrage, wenn getrennte Führungen des Radverkehrs
in Form von Radwegen oder Radfahrstreifen nicht zu realisieren sind und die
Fahrbahnführung des Radverkehrs im Mischverkehr mit dem Kfz-Verkehr auch bei
Anlage eines Schutzstreifens aus Sicherheitserwägungen für nicht vertretbar
gehalten wird.
- Freigabe von Gehwegen für den Radverkehr mit Zeichen 239 StVO
„Sonderweg Fußgänger“ mit Zusatzzeichen 1022-10 „Radfahrer frei“.
Der Radverkehr hat
hier die Wahlmöglichkeit zwischen Gehweg- und Fahrbahnbenutzung. Der Radverkehr
darf auf dem Gehweg nur Schrittgeschwindigkeit fahren und muss dem Fußgängerverkehr
Vorrang einräumen.
Generell ungeeignet
für gemeinsame Führungen von Fuß- und Radverkehr sind Straßen:
- mit nutzbaren Gehwegbreiten von weniger als 2,50 m.“
2. Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) Ausgabe
2010
Hierin gibt es Regelungen zur gemeinsamen Führung
von Geh-/Radweg:
„Für die
gemeinsame Führung von Fußgänger- und Radverkehr gelten folgende Ausschlusskriterien:
- Überschreitung der Einsatzgrenzen gemäß dem Bild 15.“
Nach
diesen Verkehrsregelwerken wäre also eine Freigabe des Bürgersteigs für
Radfahrer nicht möglich. Bei den vorgenannten Regelwerken handelt es sich aber
nur um Empfehlungen, die im Regelfall bei Neubaumaßnahmen Anwendung finden
sollen; bei Maßnahmen im Bestand, die mit örtlichen Zwangspunkten versehen
sind, kann die Verwaltung als Straßenverkehrsbehörde, im Rahmen ihres
fachlichen Entscheidungsspielraums und unter Beachtung der Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs, auch lokale Belange berücksichtigen und andere Anordnungen , als
in den o.a. Empfehlungen dargestellt, durchführen.
Als Entscheidungshilfe
in diesem Fall kann doch auch wieder die Straßenverkehrsordnung (StVO)
herangezogen werden, die als Breite für außerorts anzulegende gemeinsame Fuß-
und Radwege eine Mindestbreite von 2,0 m aufzeigt.
Übertragen
auf die örtliche Gesamtsituation der Einmündung Liebigstraße, könnten Vorteile
für die Verkehrssicherheit erwartet werden, wenn der Schutzstreifen erhalten
bleibt und zusätzlich der
Bürgersteig für Radfahrer freigegeben wird.
Wegen
der, nach Kenntnis der Verwaltung, relativ geringen Fußgängerfrequenz wäre eine
solche Freigabe aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde umsetzbar.
Es
wird daher in Kürze die entsprechende Beschilderung erfolgen.
Birgit
Alkenings
Bürgermeisterin