Betreff
Liebigstraße, Schutzstreifen im Einmündungsbereich zur Düsseldorferstr
Vorlage
WP 14-20 SV 66/063
Aktenzeichen
66.1 Liebigstraße
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, den Radfahrschutzstreifen an der Einmündung Liebigstraße beizubehalten und den dort befindlichen Bürgersteig für Radfahrer frei zu geben.


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, den Radfahrschutzstreifen an der Einmündung Liebigstraße beizubehalten und den dort befindlichen Bürgersteig für Radfahrer frei zu geben.

 

 

Erläuterungen und Begründungen:

 

In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 09.03.2016 wurde im Zusammenhang mit der Erörterung des Themas „Runder Tisch Liebigstraße“ von der CDU-Fraktion um Prüfung gebeten, den Radfahrschutzstreifen auf der Liebigstraße zu entfernen, um auf diese Art mehr Platz für den Kfz-Verkehr zu bekommen. Stattdessen solle dem Radfahrer die Benutzung des östlichen Bürgersteigs in diesem Bereich durch eine Beschilderung mit dem Verkehrszeichen „Radfahrer frei“ ermöglicht werden. Der Ausschuss hat sich dem angeschlossen und die Verwaltung beauftragt, darüber in einer Sitzungsvorlage zu berichten.

 

Die Liebigstraße liegt im Westen der Stadt Hilden; sie dient der Erschließung des Industrie-und Gewerbegebietes Hilden-Südwest und verbindet dieses mit der Bundesstraße B 228 (Düsseldorfer Straße) und damit mit dem übergeordneten Straßennetz.

Die Liebigstraße ist als „Haupterschließungsstraße“ gewidmet, zwischen der Düsseldorfer Straße im Norden und der Weststraße im Süden, mit einer Länge von ca. 400m.

Die Liebigstraße hat einen variablen Querschnitt, d.h. Straßenraum und Fahrbahn haben je nach Abschnitt unterschiedliche Breiten. Insgesamt ist die Straße für die Aufnahme von LKW-Verkehr ausgelegt.

Auf dem südlichen Abschnitt (ca. 130m lang) wird auf beiden Seiten straßenbegleitendes Parken angeboten, es folgt ein ca. 190m langer Abschnitt mit einseitigem Parkstreifen (Westseite), schließlich ein ca. 90m langer Abschnitt ohne straßenbegleitendes Parken.

 

Die Einmündung zur Düsseldorfer Straße ermöglicht ein Abbiegen nach links (Richtung Benrath / A 59) und ein Abbiegen nach rechts (Stadtmitte Hilden). Der Einmündungstrichter hat eine Breite von ca. 34m, hierbei nehmen die beiden „Ausfahrtspuren“ direkt an der Einmündung eine Breite von ca. 14m ein.

Auf einer Länge von ca. 50m besteht auf der Liebigstraße im Einmündungsbereich (in Richtung Düsseldorfer Straße) die Möglichkeit, dass sich LKW und PKW zweispurig nebeneinander aufstellen.

Neben dieser überbreiten Fahrspur befindet sich auf der Ostseite der Liebigstraße ein ca. 1,25m breiter Fahrradschutzstreifen, auf einer Länge von ca. 65m von Höhe der Zufahrt zum Grundstück Liebigstraße 1 bis zur Düsseldorfer Straße.

Der Fahrradschutzstreifen ist Teil der Fahrbahn, er dient der Erhöhung der Verkehrssicherheit auf einer stark vom Schwerverkehr genutzten Straße. Zudem hilft der Fahrradschutzstreifen beim Einbiegen auf die Düsseldorfer Straße Richtung Stadtmitte und bei der Einordnung zum Linksabbiegen (auf den nördlichen gemeinsamen Geh-/Radweg entlang der Düsseldorfer Straße).

 

Zur Verdeutlichung der Situation wird auf das beigefügte Luftbild (Anlage 1) verwiesen.

 

Zur „Historie“ des Schutzstreifens noch ein paar erläuternde Anmerkungen:

Die Liebigstraße wurde 1982/83 in der heutigen Form ausgebaut. Zum damaligen Zeitpunkt bestand schon der Einmündungsbereich zur Düsseldorfer Str. in den heutigen Abmessungen. So wurde beim damaligen Ausbau der Bürgersteig auf der östlichen Straßenseite in seinen Abmessungen (s.u.) beibehalten.

Auf der östlichen Straßenseite der Liebigstr. wurde 1982/83 von der Ecke Weststr. bis Haus Nr. 1 Liebigstr auf dem Bürgersteig ein benutzungspflichtiger Radweg angelegt. Er endete auf dem Bürgersteig am Haus Nr. 1, da der Bürgersteig im weiteren Verlauf nur 2m breit war und damit die Anlegung eines Radweges bis zur Düsseldorfer Str. nicht zuließ.

Diese unbefriedigende Situation wurde in den 90-Jahren behoben. Mit der damaligen Novellierung der STVO wurde die Möglichkeit eröffnet, sogenannte „Angebotsstreifen“ für Radfahrer auf der Fahrbahn einzurichten. Dies wurde damals dann auf der Liebigstraße realisiert. Die Radfahrer wurden also vom Radweg auf dem Bürgersteig bei Haus Nr. 1 auf den Angebotsstreifen (heute Schutzstreifen nach StVO) geführt. Dies sollte die Verkehrssicherheit für die Radfahrer erhöhen.

Im Zusammenhang mit einer späteren Novellierung der StVO musste zwischenzeitlich der 1982/83 eingerichtete benutzungspflichtige Radweg auf dem Bürgersteig aufgehoben werden.

 

Auf der von der Verwaltung durchgeführten Veranstaltung „Runder Tisch Weststr.“ wurden von Teilnehmern Probleme beim Einfahren von der Liebigstr. auf die Düsseldorfer Str. geschildert. Diese träten insbesondere beim Linksabbiegen stadtauswärts, wegen der hohen Verkehrsbelastung im Berufsverkehr auf der Düsseldorfer Str., auf. Wegen des daraus entstehenden Rückstaus in der Liebigstr. gebe es im Ergebnis auch Probleme beim Rechtsabbiegen stadteinwärts, da man nicht an der Warteschlange der Linksabbieger vorbeikomme.

Der Prüfauftrag des Stadtentwicklungsausschusses zielt darauf ab, durch mehr Aufstellfläche für Kfz das zweitgenannte Problem zu lösen. Die Fahrbahnbreite der Liebigstraße soll im Einmündungsbereich so breit sein bzw. werden, dass sich Links- und Rechtsabbiegerströme nebeneinander aufstellen können und es zu keiner gegenseitigen Behinderung kommt.

 

In der Anlage 2 der SV ist die Fahrstreifenbreite für den motorisierten Verkehr im Bereich des Radfahrschutzstreifens eingetragen. Sie beginnt bei 4,80m und weitet sich auf 14m auf. Dabei bleibt der Schutzstreifen in einer ersten Betrachtung „außen vor“, auch wenn er nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) im Bedarfsfall überfahren werden darf.

 

Bei diesen Randbedingungen kommt man zu folgendem Ergebnis:

Bei einer Fahrstreifenbreite von 4,80m auf der gesamten Strecke des parallel geführten Radfahrschutzstreifens können sich 2 Pkw nebeneinander aufstellen. Damit besteht in diesem Fall eine Stauraumstrecke von 57m oder mindestens jeweils 10 hintereinander aufgestellten Pkw in beiden Fahrtrichtungen.

Es wird daher verwaltungsseitig davon ausgegangen, dass sich, auch in Spitzenzeiten des Verkehrs, Links- und Rechtsabbieger nicht gegenseitig behindern.

 

Damit sich Lkw und Pkw nebeneinander aufstellen können, ist eine Fahrstreifenbreite von 5,5m erforderlich. Wie aus der Anlage 2 zu entnehmen ist, besteht diese Breite auf einer Strecke von ca. 38m. Diese Länge reicht für 3 hintereinander aufgestellte Lkw in Fahrtrichtung Düsseldorf, bevor sich kein Pkw (in Fahrtrichtung Innenstadt) mehr daneben aufstellen kann.

Auch hier wird verwaltungsseitig davon ausgegangen, dass diese Aufstellfläche im Regelfall ausreichend sein müsste.

 

Ließe man den Schutzstreifen entfallen, könnte man (bei sonst gleichen Annahmen) den Aufstellbereich für Lkw auf 57m (oder 4 Lkw) ausdehnen, ohne dass dies negative Auswirkungen auf den parallel verlaufenden Aufstellbereich für Pkw hätte.

Da es jedoch gem. StVO zulässig ist einen Radfahrschutzstreifen im Bedarfsfall zu überfahren, können die ausreichend dimensionierten und bereits vorhandenen Flächen vollständig genutzt werden, ohne dass die Markierungen des Schutzstreifens entfernt werden müssten.

Auch ist davon auszugehen, dass eine Entfernung des Schutzstreifens keinen positiven Einfluss auf das uneinsichtige Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern auf der Düsseldorfer Straße nehmen würde, die bei Stauerscheinungen den Einmündungsbereich der Liebigstraße versperren.

 

Es besteht daher (gemäß der StVO) keine Notwendigkeit die Anordnung des Radfahrschutzstreifens (VZ 340 „Leitlinie“) zu revidieren und die Markierungen zu entfernen.

 

 

 

Nun zu der Frage, ob der östliche Bürgersteig der Liebigstraße, bei Entfall des Schutzstreifens, für Radfahrer freigegeben werden kann:

Für die Breiten von Bürgersteigen bzw. Radwegen gibt es Planungsempfehlungen der FGSV (Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen). Sie stellen die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ dar. Neben der Straßenverkehrsordnung (StVO) stellen diese die Grundlage für verkehrsrechtliche Regelungen der Straßenverkehrsbehörde dar. Die im Prüfauftrag des STEA formulierte Freigabe des Bürgersteigs für Radfahrer mittels des Verkehrszeichens „Radfahrer frei“ stellt eine solche Regelung dar. Insofern ist zu prüfen, ob dafür die Voraussetzungen gegeben sind. Dabei ist natürlich zu berücksichtigen, dass es einen Entscheidungsspielraum zur Berücksichtigung des Einzelfalls gegeben ist.

 

Die Gehwegbreite im Bereich des vorhandenen Schutzstreifens liegt bei 2,50 m am südlichen Beginn und bei 2,0 m am nördlichen Ende des Schutzstreifens.

 

 

Die FGSV hat 2 Regelwerke herausgegeben, welche sich mit Gehwegen bzw. Radverkehrsanlagen im Zuge des Neubaus beschäftigen:

 

1. Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA) Ausgabe 2002

 

Darin sind u.a. Anforderungen an Bürgersteigbreiten gestellt:

 

„Wie im Bild 4 dargestellt ergibt sich daraus eine Seitenraumbreite von 2,50 m.“

Abbildung

 

Weiterhin gibt es Regelungen für gemeinsame Geh- und Radwege:

„Für die gemeinsame Führung von Fußgängern und Radfahrern sind gemäß § 41, Abs. 2 (5) StVO und der zugehörigen VwV-StVO zwei Möglichkeiten gegeben:

  • Gemeinsamer Geh- und Radweg mit Zeichen 240 StVO. Fuß- und Radverkehr bewegen sich auf derselben Fläche. Eine Trennung durch Markierung oder durch andere Elemente wird nicht vorgenommen. Der Radverkehr muss diese Wege benutzen. Es gilt eine Mindestbreite nach VwV-StVO von 2,50 m.

Gemeinsame Geh- und Radwege kommen grundsätzlich nur infrage, wenn getrennte Führungen des Radverkehrs in Form von Radwegen oder Radfahrstreifen nicht zu realisieren sind und die Fahrbahnführung des Radverkehrs im Mischverkehr mit dem Kfz-Verkehr auch bei Anlage eines Schutzstreifens aus Sicherheitserwägungen für nicht vertretbar gehalten wird.

  • Freigabe von Gehwegen für den Radverkehr mit Zeichen 239 StVO „Sonderweg Fußgänger“ mit Zusatzzeichen 1022-10 „Radfahrer frei“.

Der Radverkehr hat hier die Wahlmöglichkeit zwischen Gehweg- und Fahrbahnbenutzung. Der Radverkehr darf auf dem Gehweg nur Schrittgeschwindigkeit fahren und muss dem Fußgängerverkehr Vorrang einräumen.

Generell ungeeignet für gemeinsame Führungen von Fuß- und Radverkehr sind Straßen:

  • mit nutzbaren Gehwegbreiten von weniger als 2,50 m.“

 

 

2. Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) Ausgabe 2010

 

Hierin gibt es Regelungen zur gemeinsamen Führung von Geh-/Radweg:

Für die gemeinsame Führung von Fußgänger- und Radverkehr gelten folgende Ausschlusskriterien:

  • Überschreitung der Einsatzgrenzen gemäß dem Bild 15.“

 

Abbildung

 

 

 

Nach diesen Verkehrsregelwerken wäre also eine Freigabe des Bürgersteigs für Radfahrer nicht möglich. Bei den vorgenannten Regelwerken handelt es sich aber nur um Empfehlungen, die im Regelfall bei Neubaumaßnahmen Anwendung finden sollen; bei Maßnahmen im Bestand, die mit örtlichen Zwangspunkten versehen sind, kann die Verwaltung als Straßenverkehrsbehörde, im Rahmen ihres fachlichen Entscheidungsspielraums und unter Beachtung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, auch lokale Belange berücksichtigen und andere Anordnungen , als in den o.a. Empfehlungen dargestellt, durchführen.

Als Entscheidungshilfe in diesem Fall kann doch auch wieder die Straßenverkehrsordnung (StVO) herangezogen werden, die als Breite für außerorts anzulegende gemeinsame Fuß- und Radwege eine Mindestbreite von 2,0 m aufzeigt.

 

Übertragen auf die örtliche Gesamtsituation der Einmündung Liebigstraße, könnten Vorteile für die Verkehrssicherheit erwartet werden, wenn der Schutzstreifen erhalten bleibt und zusätzlich der Bürgersteig für Radfahrer freigegeben wird.

Wegen der, nach Kenntnis der Verwaltung, relativ geringen Fußgängerfrequenz wäre eine solche Freigabe aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde umsetzbar.

Es wird daher in Kürze die entsprechende Beschilderung erfolgen.

 

 

 

Birgit Alkenings

Bürgermeisterin

 

 

 

 

 

WP 14-20 SV 66/063