Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die
Änderung der „Satzung der Stadt Hilden
über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für
Kinder im Stadtgebiet Hilden“ (hier: Anlage zu § 5 der Satzung -
Elternbeitragstabelle) in der als Anlage beigefügten Fassung.
Günter
Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Der Rat der Stadt Hilden hat sich zuletzt in seiner
Sitzung am 31.01.2008 mit der Satzung
zur Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder
befasst und diese in der vorgelegten Fassung beschlossen.
Es werden zum gegenwärtigen
Zeitpunkt folgende Elternbeiträge erhoben:
Bruttojahres- |
über 3 Jahre |
unter 3 Jahre |
||||
|
25 Stunden |
35 Stunden |
45 Stunden |
25 Stunden |
35 Stunden |
45 Stunden |
bis 17.500 € |
0 € |
0 € |
0 € |
0 € |
0 € |
0 € |
bis 25.000 € |
18 € |
23 € |
37 € |
32 € |
41 € |
67 € |
bis 37.500 € |
32 € |
40 € |
64 € |
58 € |
72 € |
115 € |
bis 50.000 € |
52 € |
65 € |
104 € |
94 € |
117 € |
187 € |
bis 62.500 € |
82 € |
103 € |
165 € |
123 € |
155 € |
248 € |
bis 75.000 € |
108 € |
135 € |
216 € |
151 € |
189 € |
302 € |
über 75.000 € |
136 € |
170 € |
238 € |
190 € |
238 € |
333 € |
Am 01.04.2009 hat der Rat
der Stadt Hilden im Rahmen der Haushaltsberatungen beschlossen, mit Wirkung zum 01.08.2009 die Beitragsfreiheit für
den Besuch von Kindern in einer Kindertageseinrichtung auf ein
Jahresbruttoeinkommen von bis zu 25.000 € anzuheben. Die Anhebung der
Beitragsfreiheit bezieht sich sowohl auf Kinder unter 3 Jahren als auch auf
Kinder über 3 Jahren.
Die Einteilung nach Bruttojahreseinkommen
hat sich bewährt und soll dementsprechend modifiziert beibehalten werden. Zu
dieser Modifizierung gehört eine Erhöhung der ersten Stufe, der
Beitragsfreigrenze von 17.500 € auf 25.000 €. Damit dürften neben ALG
II-Empfängern und so genannten Geringverdienern, die grundsätzlich von der
Beiträgen befreit sind, auch weitere Familien mit niedrigem Einkommen von der
Beitragszahlung befreit werden. Darüber hinaus soll weiterhin der Personenkreis
nach den Regelungen des § 90 Abs. 3 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise von
der Beitragszahlung befreit werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind
nicht zuzumuten sind (Berechnung gemäß §§ 82 bis 85, 87 u. 88 SGB XII). Somit
wird weiterhin auch Kindern finanzschwacher Eltern ein niederschwelliger Zugang
zum Besuch einer Kindertageseinrichtung ermöglicht.
Nach § 23 KiBiz
hat das Jugendamt eine soziale Staffelung der Elternbeiträge vorzusehen und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen.
Die Anhebung der Beitragsbefreiungsgrenze ist eine weitere Verstärkung der
familienfreundlichen Positionierung der Stadt Hilden.
Gemäß dem Gesetz zur frühen
Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz)
werden die Betriebskosten für Kindertageseinrichtungen wesentlich von der
jährlichen Stichtagsregelung 15.3. bestimmt. Mit diesem gesetzlich festgelegten
Stichtag müssen dem Landesjugendamt die Planungen von Gruppenformen mit den
damit verbundenen Kindpauschalen (Einrichtungsbudgets) sowie die Öffnungszeiten
der jeweiligen Einrichtungen mitgeteilt werden. Grundvoraussetzung für eine
Bedarfsplanung in den Kindertageseinrichtungen ist die Regelung der
Elternbeiträge, da diese Angebot und Nachfrage steuern und maßgeblich für die
Jugendhilfeplanung sind. Aus diesem Grund soll die Änderung der Elternbeiträge
erst zum neuen Kindergartenjahr 2009/2010, demnach ab 01.08.2009, vorgenommen
werden. Die Tarife ab einem Jahreseinkommen in Höhe von über 25.000 € bleiben
dabei unverändert. Hier wurde bereits durch die Satzung ab 01.08.2008 eine
soziale Staffelung vorgenommen, die unterschiedliche wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Eltern und der unterschiedliche Aufwand für Kinder unter
und über 3 Jahren berücksichtigt.
Es ergibt sich nachfolgend
die neue Fassung der Elternbeitragstabelle nach KiBiz.
Anlage
zu § 5 der Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Elternbeiträgen für
den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Hilden
Elternbeitragstabelle
Bruttojahres- |
über 3 Jahre |
unter 3 Jahre |
||||
|
25 Stunden |
35 Stunden |
45 Stunden |
25 Stunden |
35 Stunden |
45 Stunden |
bis 25.000 € |
0 € |
0 € |
0 € |
0 € |
0 € |
0 € |
bis 37.500 € |
32 € |
40 € |
64 € |
58 € |
72 € |
115 € |
bis 50.000 € |
52 € |
65 € |
104 € |
94 € |
117 € |
187 € |
bis 62.500 € |
82 € |
103 € |
165 € |
123 € |
155 € |
248 € |
bis 75.000 € |
108 € |
135 € |
216 € |
151 € |
189 € |
302 € |
über 75.000 € |
136 € |
170 € |
238 € |
190 € |
238 € |
333 € |
Gültig ab 1. August 2009
Gemäß der derzeitigen
Tarifeinstufungen nach Alter des Kindes und gebuchter Betreuungszeit wird mit
einem Minderertrag in Höhe von 1.700 € für Kinder unter 3 Jahren und 17.300 €
für Kinder über 3 Jahren für das Jahr 2009 gerechnet - in den Folgejahren beträgt
die Mindereinnahme ca. 45.700 Euro.
Günter Scheib
Finanzielle
Auswirkungen
Produktnummer |
060101 |
Bezeichnung |
Förderung von
Kindern im Alter von 0-6 Jahren |
Investitions-Nr.: |
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Mittel
stehen zur Verfügung: |
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Haushaltsjahr: |
2009 ff. |
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Der Mehrbedarf
besteht für folgendes Produkt:
Kostenstelle |
Kostenträger |
Konto |
Betrag € |
Minderertrag im
Elternbeitragsaufkommen für Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder |
5110000020 |
0601010030 |
433110 |
- 19.000 € |
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|
|
|
|
|
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Die Deckung
ist durch folgendes Produkt gewährleistet: |
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Kostenstelle |
Kostenträger |
Konto |
Betrag € |
|
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer: Gesehen Klausgrete |