Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über
zwei zusätzliche Verkaufsöffnungen an Sonntagen in Hilden im Jahr 2016.
Erläuterungen und Begründungen:
Bereits mit Beschluss des Rates der Stadt Hilden vom 16.12.2015 (WP
14-20 SV 32/007) sind auf Antrag der Stadtmarketing Hilden GmbH zwei
sonntägliche Verkaufsöffnungen im Stadtgebiet Hilden ohne das Gewerbegebiet
Ellerstraße/Westring
- für den 08.05.2016 mit
Modenschau und Frühlingsfest in der Innenstadt und
- für den 18.09.2016 mit Autoschau in der
Innenstadt
und vier Termine
nur im Gewerbegebiet Ellerstraße/Westring
- für den 14.02.2016 mit Trödelmarkt auf dem
FEGRO-Gelände
- für den 06.03.2016 mit Büchermarkt in der
Innenstadt
- für den 04.09.2016 mit Büchermarkt in der
Innenstadt und
- für den 02.10.2016 mit Herbstmarkt in der
Innenstadt
genehmigt worden. Damit sind noch zwei weitere Verkaufsöffnungen im
Stadtgebiet ohne Gewerbegebiet
Ellerstraße/Westring möglich und zulässig.
Mit Datum vom 29.01.2016 hat die Stadtmarketing Hilden GmbH nunmehr zwei
zusätzliche sonntägliche Verkaufsöffnungen (ohne das Gewerbegebiet
Ellerstraße/Westring)
- für den 06.11.2016 mit Antikmarkt in der Innenstadt
und
- für den 18.12.2016 mit Winterdorf in der Innenstadt
beantragt.
1. Gesetzeslage
Die Verkaufsöffnung an Sonn- und Feiertagen richtet sich in
Nordrhein-Westfalen nach dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG
NRW) vom 24.04.2013. Nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen „an jährlich höchstens 4 Sonn- oder
Feiertagen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen
Veranstaltungen geöffnet sein.“
Zum anderen enthält das Gesetz nach § 6 Abs. 4 wieder die Beteiligung
der Kirchen, Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände sowie der
Kammern, die vor Erlass der Rechtsverordnung anzuhören sind. Darüber hinaus
sind einige Sonntage nach Abs. 5 grundsätzlich ausgenommen, nämlich die stillen
Feiertage (2016 Allerheiligen am 01.11. und Volkstrauertag am 13.11.), der
Ostersonntag (27.03.), der Pfingstsonntag (15.05.), die Weihnachtsfeiertage und
der 1. Mai, da er 2016 auf einen Sonntag fällt. Auch die Zeiten der
Hauptgottesdienste sind nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW zu berücksichtigen. Von den
Adventssonntagen darf nur einer für das gesamte Gemeindegebiet freigegeben
werden.
2. Rechtliche Bewertung des Antrags
Die beantragten
Termine sind grundsätzlich zulässig und kollidieren nicht mit den
Beschränkungen in § 6 LÖG NRW. Sowohl im Stadtgebiet ohne Gewerbegebiet
Ellerstraße/Westring als auch in diesem Gewerbegebiet wird die Zahl von jeweils
vier Sonntagsöffnungen nicht überschritten Auch wird nur ein Adventssonntag
beantragt. Da die Öffnungszeiten von 13.00 bis 18.00 Uhr vorgesehen sind,
werden auch die Zeiten der Hauptgottesdienste berücksichtigt.
Neben den bereits
genehmigten sechs Verkaufsöffnungen (zwei im Stadtgebiet ohne Gewerbegebiet,
zudem vier Verkaufsöffnungen im Gewerbegebiet), würde eine Genehmigung der
zusätzlichen Sonntage insgesamt zu acht Verkaufsöffnungen im Jahr 2016 führen.
Die Beschränkung
des § 6 Abs. 4 LÖG NRW („…nicht mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr…“
würde somit Beachtung finden.
Die
vorgeschriebene Anhörung der Kirchen, Gewerkschaften,
Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände sowie der Kammern erfolgte umgehend
mit Eingang des Antrags am 01.02.2016. Eingegangene Stellungnahmen sind in
Anlage beigefügt.
Nach Bewertung
durch die Verwaltung erfüllt der vorliegende Antrag der Stadtmarketing Hilden
GmbH somit vorbehaltlich etwaiger Einwendungen der beteiligten Einrichtungen/Institutionen
die rechtlichen Voraussetzungen nach den Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes
(LÖG NRW) und sollte befürwortet werden.
gez. Birgit Alkenings
Bürgermeisterin