Betreff
Antrag der Stadtmarketing Hilden GmbH auf zusätzliche sonntägliche Verkaufsöffnungen im Jahr 2016
Vorlage
WP 14-20 SV 32/010
Aktenzeichen
I/32-MS
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über zwei zusätzliche Verkaufsöffnungen an Sonntagen in Hilden im Jahr 2016.

 

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Bereits mit Beschluss des Rates der Stadt Hilden vom 16.12.2015 (WP 14-20 SV 32/007) sind auf Antrag der Stadtmarketing Hilden GmbH zwei sonntägliche Verkaufsöffnungen im Stadtgebiet Hilden ohne das Gewerbegebiet Ellerstraße/Westring

 

-  für den 08.05.2016 mit Modenschau und Frühlingsfest in der Innenstadt und

-  für den 18.09.2016 mit Autoschau in der Innenstadt

 

und vier Termine nur im Gewerbegebiet Ellerstraße/Westring

 

-  für den 14.02.2016 mit Trödelmarkt auf dem FEGRO-Gelände

-  für den 06.03.2016 mit Büchermarkt in der Innenstadt

-  für den 04.09.2016 mit Büchermarkt in der Innenstadt und

-  für den 02.10.2016 mit Herbstmarkt in der Innenstadt

 

genehmigt worden. Damit sind noch zwei weitere Verkaufsöffnungen im Stadtgebiet ohne Gewerbegebiet Ellerstraße/Westring möglich und zulässig.

 

Mit Datum vom 29.01.2016 hat die Stadtmarketing Hilden GmbH nunmehr zwei zusätzliche sonntägliche Verkaufsöffnungen (ohne das Gewerbegebiet Ellerstraße/Westring)

 

-  für den 06.11.2016 mit Antikmarkt in der Innenstadt und

-  für den 18.12.2016 mit Winterdorf in der Innenstadt

 

beantragt.

 

1. Gesetzeslage

 

Die Verkaufsöffnung an Sonn- und Feiertagen richtet sich in Nordrhein-Westfalen nach dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) vom 24.04.2013. Nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen „an jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen geöffnet sein.“

 

Zum anderen enthält das Gesetz nach § 6 Abs. 4 wieder die Beteiligung der Kirchen, Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände sowie der Kammern, die vor Erlass der Rechtsverordnung anzuhören sind. Darüber hinaus sind einige Sonntage nach Abs. 5 grundsätzlich ausgenommen, nämlich die stillen Feiertage (2016 Allerheiligen am 01.11. und Volkstrauertag am 13.11.), der Ostersonntag (27.03.), der Pfingstsonntag (15.05.), die Weihnachtsfeiertage und der 1. Mai, da er 2016 auf einen Sonntag fällt. Auch die Zeiten der Hauptgottesdienste sind nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW zu berücksichtigen. Von den Adventssonntagen darf nur einer für das gesamte Gemeindegebiet freigegeben werden.

 

2. Rechtliche Bewertung des Antrags

 

Die beantragten Termine sind grundsätzlich zulässig und kollidieren nicht mit den Beschränkungen in § 6 LÖG NRW. Sowohl im Stadtgebiet ohne Gewerbegebiet Ellerstraße/Westring als auch in diesem Gewerbegebiet wird die Zahl von jeweils vier Sonntagsöffnungen nicht überschritten Auch wird nur ein Adventssonntag beantragt. Da die Öffnungszeiten von 13.00 bis 18.00 Uhr vorgesehen sind, werden auch die Zeiten der Hauptgottesdienste berücksichtigt.

 

Neben den bereits genehmigten sechs Verkaufsöffnungen (zwei im Stadtgebiet ohne Gewerbegebiet, zudem vier Verkaufsöffnungen im Gewerbegebiet), würde eine Genehmigung der zusätzlichen Sonntage insgesamt zu acht Verkaufsöffnungen im Jahr 2016 führen.

Die Beschränkung des § 6 Abs. 4 LÖG NRW („…nicht mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr…“ würde somit Beachtung finden.

 

Die vorgeschriebene Anhörung der Kirchen, Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände sowie der Kammern erfolgte umgehend mit Eingang des Antrags am 01.02.2016. Eingegangene Stellungnahmen sind in Anlage beigefügt.

 

Nach Bewertung durch die Verwaltung erfüllt der vorliegende Antrag der Stadtmarketing Hilden GmbH somit vorbehaltlich etwaiger Einwendungen der beteiligten Einrichtungen/Institutionen die rechtlichen Voraussetzungen nach den Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) und sollte befürwortet werden.

 

gez. Birgit Alkenings

Bürgermeisterin