Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt nach
vorhergehender Beratung im Haupt- und Finanzschuss die
Satzung
der Stadt Hilden über die abweichende Erhebung von Gebühren nach der
Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(AVerwGebO NRW) für Amtshandlungen des Standesamtes nach dem
Personenstandsgesetz.
Erläuterungen und Begründungen:
Aktuell erhebt das Standes“amt“ als eigenständiges Sachgebiet des
Ordnungsamtes Gebühren nach den Tarifstellen 5b der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) vom
03.07.2001 für Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz, beispielsweise
-
für die
Prüfung der Ehevoraussetzungen nach deutschem oder ausländischem Recht oder bei
der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses;
-
für die
Vornahme oder nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder die Begründung
einer Lebenspartnerschaft;
-
für die
Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer;
-
für die
Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung aufgrund
familienrechtlicher Vorschriften;
-
für die
nachträgliche Beurkundung eines Sterbefall mit Auslandsbezug;
-
für die
Erteilung einer Personenstandsurkunde (Geburt, Ehe, Sterbefall);
-
für die
Aufnahme eines Antrags für die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung
ausländischer Entscheidungen in Ehesachen durch die Landesjustizverwaltung.
Der Gebührenrahmen bewegt sich dabei zwischen 5 € für die Erteilung
eines weiteren Exemplars einer Personenstandsurkunde und 66 € für die Prüfung
der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist.
Allein die Tatsache, dass es sich hierbei um Gebührentarife aus dem Jahr
2001 handelt, verdeutlicht, dass es sich nicht (mehr) um eine zeitlich aktuelle
Bemessung handeln kann. Nicht nur die Personal- und Sachaufwendungen haben sich
in diesem Zeitraum erhöht, sondern insbesondere auch der mit den Amtshandlungen
verbundene zeitliche Aufwand ist deutlich gestiegen.
Insbesondere Beurkundungsfälle mit ausländischem Personenbezug bzw.
Geburten, Eheschließungen oder Sterbefälle, die im Ausland erfolgten, lösen als
besondere Beurkundungsformen einen zeitlich deutlich intensiveren
Bearbeitungsaufwand aus, der mit den aktuellen Gebührentarifen nicht mehr
abgedeckt ist.
Dies wird an dem Beispiel der Ausstellung eines sog. Ehefähigkeitszeugnisses
deutlich:
Verkürzt ausgedrückt handelt es sich bei einem Ehefähigkeitszeugnis um
eine amtliche Bescheinigung des Standesamtes, die bestätigt, dass der
beabsichtigten Eheschließung zwischen zwei Personen keine Ehehindernisse
entgegenstehen, also insbesondere kein Mangel der Ehefähigkeit bzw. kein
Eheverbot.
Ist die Ehe zwischen zwei deutschen Staatsangehörigen beabsichtigt, so
stellt dies einen verhältnismäßig geringen Aufwand für das ausstellende
Standesamt dar. Dieser Aufwand gestaltet sich jedoch zunehmend aufwendiger,
wenn
-
die Ehe
zwischen einer deutschen und einer ausländischen Person in Deutschland geschlossen
werden soll,
-
die Ehe
zwischen einer deutschen und einer ausländischen Person im Ausland geschlossen
werden soll,
-
zwei
ausländische Personen in Deutschland heiraten möchten
-
und in
allen Fällen mit Auslandsbezug keine oder keine ausreichende Bescheinigungen
erstellt werden bzw. das deutsche Ehefähigkeitszeugnis nicht ausreichend
ist.
Erhalten z.B. ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland die Ehe
schließen wollen kein
Ehefähigkeitszeugnis ihres Heimatlandes, so benötigen diese grundsätzlich eine
Befreiung. Hierzu ist dann allerdings das Recht des jeweiligen Heimatlandes
anzuwenden. Dies gestaltet sich dann nicht nur für die Antragsteller selbst
problematisch, die dann die erforderlichen „Ersatz“Unterlagen beizubringen zu
haben, sondern führt auch für die Standesbeamten zu einem deutlich höheren
Bearbeitungsaufwand, zumal nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen oder
ersatzweise auch eidesstattlicher Versicherungen durch das Standesamt ein
Befreiungsantrag beim Oberlandesgericht zu stellen ist.
Es wird somit deutlich, dass eine gebührenmäßige Unterscheidung geboten
ist, da der Aufwand bei einer Eheschließung zwischen zwei deutschen
Staatsangehörigen und einer Eheschließung mit Auslandsbezug unterschiedlich
groß ist, da das Standesamt hier auch ausländisches Recht zu berücksichtigen
hat, unter Umständen sogar das zweier Länder, wenn die ehewilligen Personen
unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen.
Zur Verdeutlichung ein Auszug von Ländern, die keine
Ehefähigkeitszeugnisse erstellen:
Algerien, Belgien, Frankreich, Georgien, Ghana, Großbritannien,
Georgien, Kosovo, Kroatien, Iran, Irak, Litauen, Lettland, Marokko, Rumänien,
Serbien, Slowakei, Slowenien, Syrien, Ungarn…
Aber selbst in Fällen, in denen ausländische Ehefähigkeitszeugnisse
(z.B. Türkei) erstellt werden, ist das Standesamt zu einer Überprüfung der
Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit dieser Zeugnisse verpflichtet.
Ähnlich aufwendig gestalten sich Vorgänge, in denen nachträgliche
Beurkundungen bei Eheschließungen, Geburten oder Todesfälle deutscher
Staatangehöriger im Ausland vorzunehmen sind. Dies gilt auch für das Verfahren
zur Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen durch die
Landesjustizverwaltung.
De facto ist daher eine den unterschiedlichen Anforderungen angemessene
Gebührenerhöhung erforderlich.
Um ortstypische oder eben zeitgemäß notwendige Anpassungen vorzunehmen
können, räumt der Landesgesetzgeber den Städten und Gemeinden daher auch im § 2
Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) das
Recht ein,
„…in ihrem
Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen im Sinne des Absatzes
2 (Anm.: gemeint sind Gebührenordnungen des Landes,
wie auch die AVerwGebO NRW) erfasst sind,
eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen (zu) erlassen.“
Dass diese Ermächtigung nicht zur Erhebung überzogener Gebühren führen
darf, verdeutlicht § 3 Abs. 1 GebG NRW:
„Zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr
einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits hat ein
angemessenes Verhältnis zu bestehen.“
Die Kreisstadt Mettmann hat als erste kreisangehörige Gemeinde im Jahr
2014 eine solche eigenständige Satzung erlassen, um eine verursachungsrechtere
Gebührenbemessung vorzunehmen. Diese gilt aufgrund ihrer Nachvollziehbarkeit
auch als Grundlage für den vorliegenden Beschlussvorschlag. Dabei ist eine
ausgewogene Bemessung unter Berücksichtigung von Stundensätzen aus einem
Runderlass des Innenministeriums NRW aus dem Jahr 2009, die sowohl Personal-
als auch Sachkosten und dem Ansatz mittlerer Bearbeitungszeiten für die
einzelnen Amtshandlungen umfassen, gelungen.
Selbstverständlich gibt es auch mittels dieser Satzung keine
abschließende Gebührenechtheit und -gerechtigkeit, da ansonsten jeder einzelne
Vorgang für sich vom Aufwand her bewertet und abgerechnet werden müsste. Dies
würde im Ergebnis zu noch mehr Aufwand führen. Deshalb ist es nach geltendem
Gebührenrecht auch zulässig, mittlere Bearbeitungszeiten als Grundlage für die
Gebührenbemessung heranzuziehen. Nachfolgend dargestellte Gebührensätze
erfüllen daher auch den Anspruch der Angemessenheit, auch wenn sie sich teilweise
deutlich erhöhen.
In Anlage beigefügt ist eine Gegenüberstellung der aktuellen Gebühren nach
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung, der erhöhten Gebühren in anderen
ka-Gemeinden und der vorgeschlagenen Gebührenanpassung für das Hildener
Standesamt. Bis auf geringe Rundungsabweichungen zur Vermeidung ungerader
Beträge orientieren sich die vorgeschlagenen Gebührensätze weitestgehend an
denen der Stadt Mettmann.
Eine durchgeführte Abfrage hat folgenden Vergleich innerhalb des
Kreisgebietes ergeben:
Eigene Satzung mit erhöhten Gebührensätzen:
- Stadt
Mettmann
- Stadt
Heiligenhaus (orientiert an Stadt Mettmann)
- Stadt
Wülfrath (orientiert an Stadt Mettmann)
- Stadt
Velbert (etwas geringere Gebührensätze als die Städte 1.-3.)
- Stadt
Hilden
(Beschlussvorlage, orientiert an Stadt Mettmann)
Erhebung nach Allgemeiner Verwaltungsgebührenordnung:
- Stadt
Haan (Gebührenerhöhung angedacht)
- Stadt
Erkrath
- Stadt
Langenfeld
- Stadt
Monheim
- Stadt
Ratingen
Es wäre sicherlich wünschenswert, wenn eine Vereinheitlichung der
Gebührensätze auf Kreisebene zukünftig gelingen würde, da ansonsten der erste
Eindruck vermittelt wird, dass grundsätzlich identische Leistungen
unterschiedlich bemessen werden. Dieser sollte aber nicht darüber hinwegtäuschen,
dass es Überzeugung der Verwaltung ist, dass eine weitere Gebührenerhebung nach
Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen nicht mehr zeitgemäß und schon gar nicht
verursachungsgerecht wäre. Es ist daher eher zu erwarten, dass auch weitere
kreisangehörige Gemeinden über kurz oder lang eine Gebührenanpassung vornehmen
werden, handelt es sich doch um Verwaltungsgebühren, die aufwandsbezogen zu bemessen
sind. Mit dem Erlass einer eigenen Satzung kann erwartungsgemäß von
Mehrerträgen in Höhe von ca. 10.000 € bis 15.000 € im Jahr ausgegangen werden.
Die Verwaltung empfiehlt daher abschließend die Beschlussfassung der
vorgelegten Satzung durch den Rat der Stadt Hilden.
Die Satzung soll zum 01. April 2016 in Kraft treten. Als Übergangslösung
ist angedacht, dass noch bis einschließlich 31. März 2016 eingehende Anträge
nach alter Gebührenregelung bemessen werden, auch wenn die Amtshandlung selbst
über diesen Stichtag noch nicht abgeschlossen sein sollte.
gez. Birgit Alkenings
Bürgermeisterin
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
021101 |
Standesamtsangelegenheiten |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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ab April 2016
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0211010010/0211010020 |
431100 |
Verwaltungsgebühren |
+ 11.250,- €
Mehrerträge |
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ab 2017 |
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+15.000,- € Mehrerträge |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Die
Auswirkungen werden über die Änderungsliste in den Haushalt 2016 aufgenommen. Gesehen
Klausgrete |
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