Betreff
Satzung der Stadt Hilden über die abweichende Erhebung von Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) für Amtshandlungen des Standesamtes nach dem Personenstandsgesetz
Vorlage
WP 14-20 SV 32/009
Aktenzeichen
I/32-MS
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt nach vorhergehender Beratung im Haupt- und Finanzschuss die

 

Satzung

 

der Stadt Hilden über die abweichende Erhebung von Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) für Amtshandlungen des Standesamtes nach dem Personenstandsgesetz. 

 

 

 

 

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Aktuell erhebt das Standes“amt“ als eigenständiges Sachgebiet des Ordnungsamtes Gebühren nach den Tarifstellen 5b der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) vom 03.07.2001 für Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz, beispielsweise

 

-       für die Prüfung der Ehevoraussetzungen nach deutschem oder ausländischem Recht oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses;

-       für die Vornahme oder nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft;

-       für die Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer;

-       für die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften;

-       für die nachträgliche Beurkundung eines Sterbefall mit Auslandsbezug;

-       für die Erteilung einer Personenstandsurkunde (Geburt, Ehe, Sterbefall);

-       für die Aufnahme eines Antrags für die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen durch die Landesjustizverwaltung.

 

Der Gebührenrahmen bewegt sich dabei zwischen 5 € für die Erteilung eines weiteren Exemplars einer Personenstandsurkunde und 66 € für die Prüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist.

 

Allein die Tatsache, dass es sich hierbei um Gebührentarife aus dem Jahr 2001 handelt, verdeutlicht, dass es sich nicht (mehr) um eine zeitlich aktuelle Bemessung handeln kann. Nicht nur die Personal- und Sachaufwendungen haben sich in diesem Zeitraum erhöht, sondern insbesondere auch der mit den Amtshandlungen verbundene zeitliche Aufwand ist deutlich gestiegen.

Insbesondere Beurkundungsfälle mit ausländischem Personenbezug bzw. Geburten, Eheschließungen oder Sterbefälle, die im Ausland erfolgten, lösen als besondere Beurkundungsformen einen zeitlich deutlich intensiveren Bearbeitungsaufwand aus, der mit den aktuellen Gebührentarifen nicht mehr abgedeckt ist.

 

Dies wird an dem Beispiel der Ausstellung eines sog. Ehefähigkeitszeugnisses deutlich:

 

Verkürzt ausgedrückt handelt es sich bei einem Ehefähigkeitszeugnis um eine amtliche Bescheinigung des Standesamtes, die bestätigt, dass der beabsichtigten Eheschließung zwischen zwei Personen keine Ehehindernisse entgegenstehen, also insbesondere kein Mangel der Ehefähigkeit bzw. kein Eheverbot.

 

Ist die Ehe zwischen zwei deutschen Staatsangehörigen beabsichtigt, so stellt dies einen verhältnismäßig geringen Aufwand für das ausstellende Standesamt dar. Dieser Aufwand gestaltet sich jedoch zunehmend aufwendiger, wenn

-       die Ehe zwischen einer deutschen und einer ausländischen Person in Deutschland geschlossen werden soll,

-       die Ehe zwischen einer deutschen und einer ausländischen Person im Ausland geschlossen werden soll,

-       zwei ausländische Personen in Deutschland heiraten möchten

-       und in allen Fällen mit Auslandsbezug keine oder keine ausreichende Bescheinigungen erstellt werden bzw. das deutsche Ehefähigkeitszeugnis nicht ausreichend ist. 

 

Erhalten z.B. ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland die Ehe schließen wollen  kein Ehefähigkeitszeugnis ihres Heimatlandes, so benötigen diese grundsätzlich eine Befreiung. Hierzu ist dann allerdings das Recht des jeweiligen Heimatlandes anzuwenden. Dies gestaltet sich dann nicht nur für die Antragsteller selbst problematisch, die dann die erforderlichen „Ersatz“Unterlagen beizubringen zu haben, sondern führt auch für die Standesbeamten zu einem deutlich höheren Bearbeitungsaufwand, zumal nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen oder ersatzweise auch eidesstattlicher Versicherungen durch das Standesamt ein Befreiungsantrag beim Oberlandesgericht zu stellen ist.

 

Es wird somit deutlich, dass eine gebührenmäßige Unterscheidung geboten ist, da der Aufwand bei einer Eheschließung zwischen zwei deutschen Staatsangehörigen und einer Eheschließung mit Auslandsbezug unterschiedlich groß ist, da das Standesamt hier auch ausländisches Recht zu berücksichtigen hat, unter Umständen sogar das zweier Länder, wenn die ehewilligen Personen unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen.

 

Zur Verdeutlichung ein Auszug von Ländern, die keine Ehefähigkeitszeugnisse erstellen:

 

Algerien, Belgien, Frankreich, Georgien, Ghana, Großbritannien, Georgien, Kosovo, Kroatien, Iran, Irak, Litauen, Lettland, Marokko, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Syrien, Ungarn…

 

Aber selbst in Fällen, in denen ausländische Ehefähigkeitszeugnisse (z.B. Türkei) erstellt werden, ist das Standesamt zu einer Überprüfung der Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit dieser Zeugnisse verpflichtet.

 

Ähnlich aufwendig gestalten sich Vorgänge, in denen nachträgliche Beurkundungen bei Eheschließungen, Geburten oder Todesfälle deutscher Staatangehöriger im Ausland vorzunehmen sind. Dies gilt auch für das Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen durch die Landesjustizverwaltung.

 

De facto ist daher eine den unterschiedlichen Anforderungen angemessene Gebührenerhöhung erforderlich.

 

Um ortstypische oder eben zeitgemäß notwendige Anpassungen vorzunehmen können, räumt der Landesgesetzgeber den Städten und Gemeinden daher auch im § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) das Recht ein,

 

„…in ihrem Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen im Sinne des Absatzes 2 (Anm.: gemeint sind Gebührenordnungen des Landes, wie auch die AVerwGebO NRW) erfasst sind, eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen (zu) erlassen.“

 

Dass diese Ermächtigung nicht zur Erhebung überzogener Gebühren führen darf, verdeutlicht § 3 Abs. 1 GebG NRW:

 

Zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits hat ein angemessenes Verhältnis zu bestehen.“

 

Die Kreisstadt Mettmann hat als erste kreisangehörige Gemeinde im Jahr 2014 eine solche eigenständige Satzung erlassen, um eine verursachungsrechtere Gebührenbemessung vorzunehmen. Diese gilt aufgrund ihrer Nachvollziehbarkeit auch als Grundlage für den vorliegenden Beschlussvorschlag. Dabei ist eine ausgewogene Bemessung unter Berücksichtigung von Stundensätzen aus einem Runderlass des Innenministeriums NRW aus dem Jahr 2009, die sowohl Personal- als auch Sachkosten und dem Ansatz mittlerer Bearbeitungszeiten für die einzelnen Amtshandlungen umfassen, gelungen.

 

Selbstverständlich gibt es auch mittels dieser Satzung keine abschließende Gebührenechtheit und -gerechtigkeit, da ansonsten jeder einzelne Vorgang für sich vom Aufwand her bewertet und abgerechnet werden müsste. Dies würde im Ergebnis zu noch mehr Aufwand führen. Deshalb ist es nach geltendem Gebührenrecht auch zulässig, mittlere Bearbeitungszeiten als Grundlage für die Gebührenbemessung heranzuziehen. Nachfolgend dargestellte Gebührensätze erfüllen daher auch den Anspruch der Angemessenheit, auch wenn sie sich teilweise deutlich erhöhen.

 

In Anlage beigefügt ist eine Gegenüberstellung der aktuellen Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung, der erhöhten Gebühren in anderen ka-Gemeinden und der vorgeschlagenen Gebührenanpassung für das Hildener Standesamt. Bis auf geringe Rundungsabweichungen zur Vermeidung ungerader Beträge orientieren sich die vorgeschlagenen Gebührensätze weitestgehend an denen der Stadt Mettmann.

 

Eine durchgeführte Abfrage hat folgenden Vergleich innerhalb des Kreisgebietes ergeben:

 

Eigene Satzung mit erhöhten Gebührensätzen:

 

  1. Stadt Mettmann
  2. Stadt Heiligenhaus (orientiert an Stadt Mettmann)
  3. Stadt Wülfrath (orientiert an Stadt Mettmann)
  4. Stadt Velbert (etwas geringere Gebührensätze als die Städte 1.-3.)
  5. Stadt Hilden (Beschlussvorlage, orientiert an Stadt Mettmann)

 

Erhebung nach Allgemeiner Verwaltungsgebührenordnung:

 

  1. Stadt Haan (Gebührenerhöhung angedacht)
  2. Stadt Erkrath
  3. Stadt Langenfeld
  4. Stadt Monheim
  5. Stadt Ratingen

 

Es wäre sicherlich wünschenswert, wenn eine Vereinheitlichung der Gebührensätze auf Kreisebene zukünftig gelingen würde, da ansonsten der erste Eindruck vermittelt wird, dass grundsätzlich identische Leistungen unterschiedlich bemessen werden. Dieser sollte aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass es Überzeugung der Verwaltung ist, dass eine weitere Gebührenerhebung nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nicht mehr zeitgemäß und schon gar nicht verursachungsgerecht wäre. Es ist daher eher zu erwarten, dass auch weitere kreisangehörige Gemeinden über kurz oder lang eine Gebührenanpassung vornehmen werden, handelt es sich doch um Verwaltungsgebühren, die aufwandsbezogen zu bemessen sind. Mit dem Erlass einer eigenen Satzung kann erwartungsgemäß von Mehrerträgen in Höhe von ca. 10.000 € bis 15.000 € im Jahr ausgegangen werden.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher abschließend die Beschlussfassung der vorgelegten Satzung durch den Rat der Stadt Hilden.

 

Die Satzung soll zum 01. April 2016 in Kraft treten. Als Übergangslösung ist angedacht, dass noch bis einschließlich 31. März 2016 eingehende Anträge nach alter Gebührenregelung bemessen werden, auch wenn die Amtshandlung selbst über diesen Stichtag noch nicht abgeschlossen sein sollte.     

 

gez. Birgit Alkenings

Bürgermeisterin

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

021101

Standesamtsangelegenheiten

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

ab April 2016

0211010010/0211010020

431100

Verwaltungsgebühren

+ 11.250,- € Mehrerträge

ab 2017

 

 

 

+15.000,- €

Mehrerträge

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Die Auswirkungen werden über die Änderungsliste in den Haushalt 2016 aufgenommen.

Gesehen Klausgrete