Begründung:

 

Siehe Anlage 1


Antragstext:

 

„Hiermit regen die Republikaner, LV NRW, an, dass der Rat ein Burka-und Nikabverbot für alle öffentlichen Räume und Plätze erlässt“


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Nach Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes NRW hat der Vorsitzende der Republikaner NRW offenbar an alle Städte und Gemeinden in NRW einen Antrag nach § 24 GO NRW auf ein Burka-und Nikabverbot für alle öffentlichen Räume und Plätze gestellt.

 

Aus Sicht des Städte- und Gemeindebundes NRW handelt es sich zwar um eine gemeindliche Angelegenheit im Sinne des § 24 GO, weil sich das Verbot von Burka und Nikab auf die gemeindlichen öffentlichen Plätze und Räume bezieht. Der Antrag der Republikaner sei jedoch unzulässig, weil es der Partei nicht um ein Sachanliegen gehe, sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, um den Ansichten der Partei Publizität zu verschaffen. Daher seien die Räte bzw. zuständigen Ausschüsse nicht verpflichtet, sich mit der Eingabe der Republikaner inhaltlich zu befassen. Gleichwohl sei die Anregung dem Rat bzw. zuständigen Ausschuss vorzulegen, da § 24 GO NRW der Bürgermeisterin kein eigenes Vorprüfungsrecht einräumt.

 

Der Schnellbrief nebst Anlagen ist dieser Vorlage beigefügt.

 

Die Verwaltung schlägt daher folgenden Beschluss vor:

Die Anregung gem. § 24 GO NRW wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Gez. Birgit Alkenings

 

 

 

Anlagen:

Anlage 1: Anregung der Republikaner gem. § 24 GO NRW

Anlage 2: Schnellbrief 30/2016 des Städte- und Gemeindebundes NRW

Anlage 3: Schnellbrief 218/2015 des Städte- und Gemeindebundes NRW

Anlage 4: Anlage 1 zum Schnellbrief 218/2015 des Städte- und Gemeindebundes NRW

Anlage 5: Anlage 2 zum Schnellbrief 218/2015 des Städte- und Gemeindebundes NRW