Begründung:
Siehe Anlage 1
Antragstext:
„Hiermit regen die Republikaner, LV NRW, an, dass der Rat ein Burka-und Nikabverbot für alle öffentlichen Räume und Plätze erlässt“
Stellungnahme der
Verwaltung:
Nach
Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes NRW hat der Vorsitzende der
Republikaner NRW offenbar an alle Städte und Gemeinden in NRW einen Antrag nach
§ 24 GO NRW auf ein Burka-und
Nikabverbot für alle öffentlichen Räume und Plätze gestellt.
Aus Sicht des Städte- und Gemeindebundes NRW
handelt es sich zwar um eine
gemeindliche Angelegenheit im Sinne des § 24 GO, weil sich das Verbot von Burka
und Nikab auf die gemeindlichen öffentlichen Plätze und Räume bezieht. Der Antrag der Republikaner sei jedoch
unzulässig, weil es der Partei nicht um ein Sachanliegen gehe, sondern um eine
rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, um den Ansichten
der Partei Publizität zu verschaffen. Daher seien die Räte bzw. zuständigen
Ausschüsse nicht verpflichtet, sich mit der Eingabe der Republikaner inhaltlich
zu befassen. Gleichwohl sei die Anregung dem Rat bzw. zuständigen Ausschuss
vorzulegen, da § 24 GO NRW der Bürgermeisterin kein eigenes Vorprüfungsrecht
einräumt.
Der
Schnellbrief nebst Anlagen ist dieser Vorlage beigefügt.
Die
Verwaltung schlägt daher folgenden Beschluss vor:
Die Anregung
gem. § 24 GO NRW wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gez. Birgit Alkenings
Anlagen:
Anlage 1: Anregung
der Republikaner gem. § 24 GO NRW
Anlage 2:
Schnellbrief 30/2016 des Städte- und Gemeindebundes NRW
Anlage 3:
Schnellbrief 218/2015 des Städte- und Gemeindebundes NRW
Anlage 4: Anlage 1
zum Schnellbrief 218/2015 des Städte- und Gemeindebundes NRW
Anlage 5: Anlage 2
zum Schnellbrief 218/2015 des Städte- und Gemeindebundes NRW