Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Stadtentwicklungsausschuss sowie
durch den Haupt- und Finanzausschuss:
Die in vollem
Wortlaut vorliegende Satzung über Kostenersatz für Grundstücks- und Hausanschlüsse
an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Hilden wird hiermit beschlossen.
Der Bürgermeister
wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen“
H. Thiele
Erläuterungen und Begründungen:
Der Städte- und
Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat in diesem Jahr in Abstimmung mit den
zuständigen Ministerien des Landes NRW und in Zusammenarbeit mit der
Abwasserberatung NRW Mustersatzungen u.a. über die Erhebung von Kostenersatz
für Grundstücksanschlüsse erarbeitet und den Gemeinden zur Verfügung gestellt.
Die
Gemeinde kann sich auf Grundlage dieser Satzung gem. § 10 Kommunalabgabengesetz
die Kosten ersetzen lassen, die ihr durch die Herstellung, Erneuerung,
Veränderung und Beseitigung der Grundstücks- und Hausanschlüsse an die
öffentliche Abwasseranlage entstehen. Ebenso können die Kosten der laufenden Unterhaltung
(Reinigung, Ausbesserung usw.) als Ersatzanspruch geltend gemacht werden.
Unter
einem Grundstücksanschluss ist die leitungsmäßige Verbindung von dem Hauptkanal
in der Straße bis zur Grundstücksgrenze (inkl. des auf dem Privatgrundstück
liegenden Prüfschachtes) zu verstehen.
Dieser
Grundstücksanschluss ist nach den Bestimmungen der städtischen Satzung über die
Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage der Stadt Hilden - Entwässerungssatzung - nicht Bestandteil
dieser Anlage.
Die Verwaltung hat
sich nach einem Vergleich von bestehendem Satzungsrecht und Mustersatzung
(siehe beiliegende Synopse) entschlossen, soweit erforderlich, das bestehende
Satzungsrecht anzugleichen.
Hierbei wurde jedoch
die Regel beibehalten, für die verschiedenen Abgabenarten eine eigene Satzung
vorzuhalten. Dem Vorschlag des Städte- und Gemeindebundes, für
Kanalanschlussbeiträge, Entwässerungsgebühren und Kostenersatz nur eine Satzung
vorzusehen, wurde nicht Folge geleistet, weshalb die Präambel der Mustersatzung
entsprechend angepasst wurde.
Durch die
Aufstellung der separaten Satzung wird eine vereinfachte und übersichtliche
Form der Satzungsanwendung ermöglicht. Bei künftig notwendig werdenden
Änderungen einzelner Satzungsbestimmungen wird somit nur die jeweils betroffene
Satzung neu zu fassen sein.
Die in § 20 Abs. 2
der Mustersatzung für Pumpstationen von Druckentwässerungssystemen vorgesehene
Regelung wurde nicht übernommen, da in Hilden die Errichtung dieser Anlagen
dem/der jeweiligen Grundstückseigentümer/in überlassen bleiben.
Von der in der
Mustersatzung in § 23 Abs. 3 vorgesehenen Regelung wurde abgewichen, da sich diese
Bestimmung, vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen, nicht als bürgernah
und zudem als wenig praktikabel darstellt. Die Hildener Regelungen haben sich
im bisherigen Heranziehungsverfahren bewährt.
Die
Schlussbestimmungen der Mustersatzung wurden ebenfalls nicht übernommen, da
Auskunftspflichten sowie Betretungsrecht aus § 25 der Mustersatzung über die
Entwässerungssatzung gewährleistet werden. Die Billigkeits- und
Härtefallregelungen wie z.B. Stundung (§ 26 der Mustersatzung) werden von der
Verwaltung berücksichtigt, da die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes bei
der Heranziehung zum Kostenersatz zu beachten sind.
Die in der
Mustersatzung in den §§ 27, 28 getroffenen Feststellungen über Zwangsgelder und
Rechtsmittel ergeben sich aus den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung
sowie den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NW, so dass eine
separate Satzungsregelung nicht erforderlich ist.
Die Verwaltung regt
an wie vorgeschlagen zu beschließen.
H. Thiele
Synopse derzeitige Hildener
Satzung/Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes
derzeitige
Hildener Satzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 02.11.1995 |
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Auszug aus der
Mustersatzung, die Regelungen über Beiträge,
Gebühren und den Kostenersatz enthält |
Aufgrund des §
4 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und des § 10 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt
Hilden über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung), jeweils
in den zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner
Sitzung am 28.10.1981 folgende Satzung beschlossen: §
1 Kostenersatz Der
Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie
die Kosten der laufenden Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung usw.) der Grundstücks-
und Hausanschlüsse an die öffentliche Abwasseranlage sind der Stadt zu ersetzen. § 2 Ermittlung des
Kostenersatzes (1) Der Aufwand
und die Kosten nach § 1 sind der Stadt in der tatsächlich geleisteten Höhe
(Effektivkosten) zu ersetzen. (2) Erhält ein
Grundstück mehrere Grundstücks- und Hausanschlussleitungen, so werden Aufwand
und Kosten für jede Grundstücks- und Hausanschlussleitung berechnet. § 3 Entstehung des
Ersatzanspruches (1) Auf den
voraussichtlichen Aufwand kann die Stadt bei Antragstellung eine Vorausleistung
in angemessener Höhe verlangen. (2) Der Ersatzanspruch
entsteht für die Herstellung mit der endgültigen Fertigstellung der
Grundstücks- und Hausanschlussleitung, für die übrigen ersatzpflichtigen
Tatbestände mit der Beendigung der Maßnahme. § 4 Ersatzpflichtige (1) Ersatzpflichtig
ist derjenige/diejenige, der/die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Kostenersatzbescheides Eigentümer/in des Grundstückes ist, zu dem die Grundstücks-
und Hausanschlussleitung verlegt ist. Dem/der Eigentümer/in gleichgestellt
sind Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer/innen, Wohnungsberechtigte im
Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes sowie alle sonstigen zur Nutzung eines
Grundstücks dinglich Berechtigten. Mehrere Ersatzpflichtige sind Gesamtschuldner. (2) Erhalten
mehrere Grundstücke eine gemeinsame Grundstücks- und Hausanschlussleitung (§
10 Abs. 2 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss
an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - in der jeweils
gültigen Fassung), so ist für Teile der Grundstücks- und Hausanschlussleitung,
die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der
Eigentümer bzw. die ihm in Absatz 1 aufgeführten Gleichgestellten des betreffenden
Grundstückes ersatzpflichtig. Soweit die Grundstücks- und Hausanschlussleitung
mehreren Grundstücken gemeinsam dient, sind die Eigentümer bzw. die ihnen
Gleichgestellten (Abs. 1) anteilig entsprechend der Anzahl der angeschlossenen
Grundstücke ersatzpflichtig. Für die
bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung abgeschlossenen Maßnahmen nach § 1 besteht
eine Ersatzpflicht nach den jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme
geltenden Bestimmungen. §
5 Fälligkeit Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. §
6 In-Kraft-Treten Diese
Satzung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. Gleichzeitig treten die
Bestimmungen des § 15 der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Ent-wässerungssatzung der Stadt Hilden vom 19.12.1975 sowie die hierzu
erlassenen Nachtragssatzungen vom 21.12.1976 (2. Nachtragssatzung) und
7.6.1979 (4. Nachtragssatzung) außer Kraft. |
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Aufgrund der §§
7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.5.2005
(GV NRW S. 498), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969,
S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 5.4.2005 (GV NRW S. 274) und Verordnung 28.4.2005 (GV NRW S. 488) und
des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV NRW 2005, S. 463ff.) hat der Rat der Gemeinde
...... in seiner Sitzung am ..... 2)
die folgende Satzung beschlossen: 4.
Abschnitt Aufwandsersatz
für Anschlussleitungen §
20 Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen (1) Der Aufwand für die Herstellung,
Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung
einer Grundstücksanschlussleitung an die gemeindliche Abwasseranlage sind der
Gemeinde nach § 10 Abs. 1 KAG NRW zu ersetzen. (2) Der Ersatzanspruch entsteht auch für
Pumpstationen bei Druckentwässerungssystemen. (3) Grundstücksanschluss ist die leitungsmäßige
Verbindung von dem Hauptkanal in der Straße bis zur Grundstücksgrenze. [1] §
21 Ermittlung des Ersatzanspruchs
Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Beseitigung, Veränderung
und die Kosten für die Unterhaltung werden auf der Grundlage der tatsächlichen entstandenen Kosten
abgerechnet. Erhält ein Grundstück mehrere Anschlussleitungen, so wird der Ersatzanspruch
für jede Leitung berechnet. § 22 Entstehung
des Ersatzanspruchs Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der
Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. [2] §
23 Ersatzpflichtige[3] (1) Ersatzpflichtig
ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer
des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so
tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (2) Mehrere
Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte haften als Gesamtschuldner. (3) Erhalten
mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlussleitung, so haften die
Grundstückseigentümer bzw. die Erbbauberechtigten als Gesamtschuldner. § 24 Fälligkeit
des Ersatzanspruchs Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach
Be- kanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig. 5.
Abschnitt Schlussbestimmungen §
25 Auskunftspflichten (1) Die
Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge
und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen
zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das
Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu
überprüfen. [4] (2) Werden die Angaben verweigert oder
sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Gemeinde die
für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller
sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen
auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen. (3) Die vorstehenden Absätze gelten für
den Kostenersatzpflichtigen entsprechend. §
26 Billigkeits- und Härtefallregelung Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung
im Einzelfall besondere, insbesondere
nicht beab- sichtigte Härten, so können die Kanalanschluss- beiträge, Abwassergebühren und der Kostenersatz
gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen
oder erlas- sen werden. §
27 Zwangsmittel Die Androhung und Festsetzung von Zwangs- mitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese
Satzung richtet sich nach den
Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
NRW. §
28 Rechtsmittel Das Verfahren bei
Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. § 29 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am ...... in Kraft Gleichzeitig tritt die Satzung .......
vom ....... außer Kraft. |
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über
Kostenersatz für Grundstücks- und Hausanschlüsse
an
die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Hilden vom...
Aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 3.5.2005 (GV NRW S. 498), des §
10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch
Gesetz
vom 5.4.2005 (GV NRW S. 274) und Verordnung
28.4.2005 (GV NRW S. 488) hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am
..... die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Kostenersatz
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und
Beseitigung sowie die Kosten der laufenden Unterhaltung (Inspektion, Reinigung,
Ausbesserung, Sanierung usw.) der Grundstücks- und Hausanschlüsse an die
öffentliche Abwasseranlage sind der Stadt nach § 10 Abs. 1 KAG NRW zu ersetzen.
(2) Grundstücksanschluss ist die leitungsmäßige Verbindung von dem
Hauptkanal in der Straße bis zur Grundstücksgrenze.
§ 2 Ermittlung des
Ersatzanspruches
(1) Der Aufwand und die Kosten nach § 1 sind der Stadt in der
tatsächlich geleisteten Höhe (Effektivkosten) zu ersetzen.
(2) Erhält ein Grundstück mehrere Grundstücks- und
Hausanschlussleitungen, so werden Aufwand und Kosten für jede Grundstücks- und
Hausanschlussleitung berechnet.
§ 3 Entstehung des Ersatzanspruches
(1) Auf den voraussichtlichen Aufwand kann die Stadt bei Antragstellung
eine Vorausleistung in angemessener Höhe verlangen.
(2) Der Ersatzanspruch entsteht für die Herstellung mit der endgültigen
Fertigstellung der Grundstücks- und Hausanschlussleitung, für die übrigen
ersatzpflichtigen Tatbestände mit der Beendigung der Maßnahme.
§ 4 Ersatzpflichtige
(1) Ersatzpflichtig ist derjenige/diejenige, der/die im Zeitpunkt der
Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer/in des Grundstückes ist, zu
dem die Grundstücks- und Hausanschlussleitung verlegt ist. Dem/der
Eigentümer/in gleichgestellt sind Erbbauberechtigte.
(2) Mehrere Grundstückseigentümer/innen bzw. Erbbauberechtigte haften
als Gesamtschuldner/innen.
(3) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Grundstücks- und
Hausanschlussleitung, so sind für die Teile der Grundstücks- und Hausanschlussleitung,
die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der/die Eigentümer/in
bzw. die ihm in Absatz 1 aufgeführten Gleichgestellten des betreffenden
Grundstückes ersatzpflichtig. Soweit die Grundstücks- und Hausanschlussleitung
mehreren Grundstücken gemeinsam dient, sind die Eigentümer/innen bzw. die ihnen
Gleichgestellten (Abs. 1) anteilig entsprechend der Anzahl der angeschlossenen
Grundstücke ersatzpflichtig.
Für die bis zum In-Kraft-Treten
dieser Satzung abgeschlossenen Maßnahmen nach § 1 besteht eine Ersatzpflicht
nach den jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme geltenden Bestimmungen.
§ 5 Fälligkeit
Der
Ersatzanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides
fällig.
§ 6 In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am
01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Kostenersatz für Grundstücks- und Hausanschlüsse an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt
Hilden vom 04.11.1981 außer Kraft.
[1]
Dieses ist nur eine
beispielhafte Definition
[2]
Die endgültige Herstellung
bzw. Beendigung der Maßnahme liegt regelmäßig in dem Zeitpunkt vor, in dem die
technischen Arbeiten abgeschlossen sind. Bei der Herstellung ist erforderlich,
dass eine Verbindung des Anschlusses mit dem betriebsfertig hergestellten
Entwässerungskanal erfolgt ist, so dass vom Anschluss aufgenommenes Abwasser in
diesen abgeleitet werden kann (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.8.1978 – II A 415/76
– und OVG NRW, Urteil vom 27.2.1982 – 2 A 2064/81)
[3]
Es empfiehlt sich,
denjenigen als Kostenersatzpflichtigen zu bestimmen, der im Zeitpunkt der
Bekanntgabe des Kostenersatz-Bescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Andernfalls
besteht die Gefahr, dass der Bescheid nur gegenüber demjenigen erlassen werden
kann, der zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht Eigentümer
war, nicht aber gegenüber dem neuen Eigentümer, wenn zwischenzeitlich ein
Eigentümerwechsel stattgefunden hat
(vgl. hierzu auch OVG NRW, Urt. v. 02.03.1976 II A 248/74 - DÖV 1977, S. 250
ff.). Im Übrigen hat das VG Aachen mit Urteil vom 17.10.2003 (Az.: 7 K
237/99) entschieden, dass eine Satzung unwirksam ist, wenn diese nicht genau
bestimmt, wer Kostenersatzschuldner ist (vgl. Queitsch KStZ 2005, S. 61ff.,
S.66). Die Gemeinde kann jedoch auch regeln, dass die beteiligten Grundstückseigentümer
nur anteilig ersatzpflichtig sind (vgl. hierzu auch Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht,
Loseblatt-Kommentar, § 10 Rn. 59)
[4] Die Rechtsgrundlage für das Betretungsrecht folgt aus § 53 Abs. 4 a LWG i.V.m. 117 LWG NRW i.V.m. § 21 Wasserhaushaltsgesetz.