Betreff
Neufassung der Satzung über den Kostenersatz für Grundstücks- und Hausanschlüsse an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Hilden
Vorlage
WP 04-09 SV 60/027
Aktenzeichen
IV/60.1-Ho
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Stadtentwicklungsausschuss sowie durch den Haupt- und Finanzausschuss:

 

Die in vollem Wortlaut vorliegende Satzung über Kostenersatz für Grundstücks- und Hausanschlüsse an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Hilden wird hiermit beschlossen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen“

 

 

 

 

 

H. Thiele

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat in diesem Jahr in Abstimmung mit den zuständigen Ministerien des Landes NRW und in Zusammenarbeit mit der Abwasserberatung NRW Mustersatzungen u.a. über die Erhebung von Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse erarbeitet und den Gemeinden zur Verfügung gestellt.

 

Die Gemeinde kann sich auf Grundlage dieser Satzung gem. § 10 Kommunalabgabengesetz die Kosten ersetzen lassen, die ihr durch die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grundstücks- und Hausanschlüsse an die öffentliche Abwasseranlage entstehen. Ebenso können die Kosten der laufenden Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung usw.) als Ersatzanspruch geltend gemacht werden.

Unter einem Grundstücksanschluss ist die leitungsmäßige Verbindung von dem Hauptkanal in der Straße bis zur Grundstücksgrenze (inkl. des auf dem Privatgrundstück liegenden Prüfschachtes) zu verstehen.

Dieser Grundstücksanschluss ist nach den Bestimmungen der städtischen Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Hilden - Entwässerungssatzung - nicht Bestandteil dieser Anlage.

 

Die Verwaltung hat sich nach einem Vergleich von bestehendem Satzungsrecht und Mustersatzung (siehe beiliegende Synopse) entschlossen, soweit erforderlich, das bestehende Satzungsrecht anzugleichen.

 

Hierbei wurde jedoch die Regel beibehalten, für die verschiedenen Abgabenarten eine eigene Satzung vorzuhalten. Dem Vorschlag des Städte- und Gemeindebundes, für Kanalanschlussbeiträge, Entwässerungsgebühren und Kostenersatz nur eine Satzung vorzusehen, wurde nicht Folge geleistet, weshalb die Präambel der Mustersatzung entsprechend angepasst wurde.

Durch die Aufstellung der separaten Satzung wird eine vereinfachte und übersichtliche Form der Satzungsanwendung ermöglicht. Bei künftig notwendig werdenden Änderungen einzelner Satzungsbestimmungen wird somit nur die jeweils betroffene Satzung neu zu fassen sein.

 

Die in § 20 Abs. 2 der Mustersatzung für Pumpstationen von Druckentwässerungssystemen vorgesehene Regelung wurde nicht übernommen, da in Hilden die Errichtung dieser Anlagen dem/der jeweiligen Grundstückseigentümer/in überlassen bleiben.

 

Von der in der Mustersatzung in § 23 Abs. 3 vorgesehenen Regelung wurde abgewichen, da sich diese Bestimmung, vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen, nicht als bürgernah und zudem als wenig praktikabel darstellt. Die Hildener Regelungen haben sich im bisherigen Heranziehungsverfahren bewährt.

 

Die Schlussbestimmungen der Mustersatzung wurden ebenfalls nicht übernommen, da Auskunftspflichten sowie Betretungsrecht aus § 25 der Mustersatzung über die Entwässerungssatzung gewährleistet werden. Die Billigkeits- und Härtefallregelungen wie z.B. Stundung (§ 26 der Mustersatzung) werden von der Verwaltung berücksichtigt, da die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes bei der Heranziehung zum Kostenersatz zu beachten sind.

Die in der Mustersatzung in den §§ 27, 28 getroffenen Feststellungen über Zwangsgelder und Rechtsmittel ergeben sich aus den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NW, so dass eine separate Satzungsregelung nicht erforderlich ist.

 

Die Verwaltung regt an wie vorgeschlagen zu beschließen.

 

 

 

 

 

 

H. Thiele


 

Synopse derzeitige Hildener Satzung/Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes

 

derzeitige Hildener Satzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 02.11.1995

 

Auszug aus der Mustersatzung, die Regelungen über

Beiträge, Gebühren und den Kostenersatz enthält

Aufgrund des § 4 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und des  § 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt Hilden über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung), jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 28.10.1981 folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 1 Kostenersatz

 

 

Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten der laufenden Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung usw.) der Grundstücks- und Hausanschlüsse an die öffentliche Abwasseranlage sind der Stadt zu ersetzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 2 Ermittlung des Kostenersatzes

 

(1) Der Aufwand und die Kosten nach § 1 sind der Stadt in der tatsächlich geleisteten Höhe (Effektivkosten) zu ersetzen.

 

(2) Erhält ein Grundstück mehrere Grundstücks- und Hausanschlussleitungen, so werden Aufwand und Kosten für jede Grundstücks- und Hausanschlussleitung berechnet.

 

§ 3 Entstehung des Ersatzanspruches

 

(1) Auf den voraussichtlichen Aufwand kann die Stadt bei Antragstellung eine Vorausleistung in angemessener Höhe verlangen.

 

(2) Der Ersatzanspruch entsteht für die Herstellung mit der endgültigen Fertigstellung der Grundstücks- und Hausanschlussleitung, für die übrigen ersatzpflichtigen Tatbestände mit der Beendigung der Maßnahme.

 

 

§ 4 Ersatzpflichtige

 

(1) Ersatzpflichtig ist derjenige/diejenige, der/die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer/in des Grundstückes ist, zu dem die Grundstücks- und Hausanschlussleitung verlegt ist. Dem/der Eigentümer/in gleichgestellt sind Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer/innen, Wohnungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes sowie alle sonstigen zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Mehrere Ersatzpflichtige sind Gesamtschuldner.

(2) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Grundstücks- und Hausanschlussleitung (§ 10 Abs. 2 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - in der jeweils gültigen Fassung), so ist für Teile der Grundstücks- und Hausanschlussleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. die ihm in Absatz 1 aufgeführten Gleichgestellten des betreffenden Grundstückes ersatzpflichtig. Soweit die Grundstücks- und Hausanschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dient, sind die Eigentümer bzw. die ihnen Gleichgestellten (Abs. 1) anteilig entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke ersatzpflichtig.

 

      Für die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung abgeschlossenen Maßnahmen nach § 1 besteht eine Ersatzpflicht nach den jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses der Maß­nahme geltenden Bestimmungen.

 

 

 

§ 5 Fälligkeit

 

Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach

Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 6 In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bestimmungen des § 15 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Ent-wässerungssatzung der Stadt Hilden vom 19.12.1975 sowie die hierzu erlassenen Nachtragssatzungen vom 21.12.1976 (2. Nachtragssatzung) und 7.6.1979 (4. Nachtragssatzung) außer Kraft.

 

 

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV NRW S. 498), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.4.2005 (GV NRW S. 274) und Verordnung 28.4.2005 (GV NRW S. 488) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV NRW 2005, S. 463ff.) hat der Rat der Gemeinde ...... in seiner Sitzung am .....   2) die folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

4. Abschnitt

Aufwandsersatz für Anschlussleitungen

 

 

§ 20 Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen

 

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstücksanschlussleitung an die gemeindliche Abwasseranlage sind der Gemeinde nach § 10 Abs. 1 KAG NRW zu ersetzen.

 

(2) Der Ersatzanspruch entsteht auch für Pumpstationen bei Druckentwässerungssystemen.

 

(3) Grundstücksanschluss ist die leitungsmäßige Verbindung von dem Hauptkanal in der Straße bis zur Grundstücksgrenze. [1]

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 21 Ermittlung des Ersatzanspruchs 

 

      Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Beseitigung, Veränderung und die Kosten für die Unterhaltung werden auf der Grundlage der tatsächlichen entstandenen Kosten abgerechnet. Erhält ein Grundstück mehrere Anschlussleitungen, so wird der Ersatzanspruch für jede Leitung berechnet.

 

 

§ 22 Entstehung des Ersatzanspruchs

 

 

 

 

 

Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. [2]

 

 

 

 

§ 23 Ersatzpflichtige[3]

 

(1) Ersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

 

(2) Mehrere Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte haften als Gesamtschuldner.

 

 

 

 

(3) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlussleitung, so haften die Grundstückseigentümer bzw. die Erbbauberechtigten als Gesamtschuldner.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 24 Fälligkeit des Ersatzanspruchs

 

Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Be-

kanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.

 

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

 

§ 25 Auskunftspflichten

 

(1) Die Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. [4]

 

(2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen.

 

(3) Die vorstehenden Absätze gelten für den Kostenersatzpflichtigen entsprechend.

§ 26 Billigkeits- und Härtefallregelung

 

Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung

im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beab-

sichtigte Härten, so können die Kanalanschluss-

beiträge, Abwassergebühren und der Kostenersatz

gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlas-

sen werden.

 

 

§ 27 Zwangsmittel

 

Die Androhung und Festsetzung von Zwangs-

mitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese

Satzung richtet sich nach den Vorschriften

des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW.

 

 

§ 28 Rechtsmittel

 

Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten

richtet sich nach den Vorschriften der

Verwaltungsgerichtsordnung.

 

 

 

§ 29 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am ......  in Kraft

Gleichzeitig tritt die Satzung ....... vom .......

außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Satzung

über Kostenersatz für Grundstücks- und Hausanschlüsse

an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Hilden vom...

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV NRW S. 498), des § 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz

vom 5.4.2005 (GV NRW S. 274) und Verordnung 28.4.2005 (GV NRW S. 488) hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am ..... die folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

§ 1 Kostenersatz

 

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten der laufenden Unterhaltung (Inspektion, Reinigung, Ausbesserung, Sanierung usw.) der Grundstücks- und Hausanschlüsse an die öffentliche Abwasseranlage sind der Stadt nach § 10 Abs. 1 KAG NRW zu ersetzen.

 

(2) Grundstücksanschluss ist die leitungsmäßige Verbindung von dem Hauptkanal in der Straße bis zur Grundstücksgrenze.

 

 

 

§ 2 Ermittlung des Ersatzanspruches

 

(1) Der Aufwand und die Kosten nach § 1 sind der Stadt in der tatsächlich geleisteten Höhe (Effektivkosten) zu ersetzen.

 

(2) Erhält ein Grundstück mehrere Grundstücks- und Hausanschlussleitungen, so werden Aufwand und Kosten für jede Grundstücks- und Hausanschlussleitung berechnet.

 

 

 

§ 3 Entstehung des Ersatzanspruches

 

(1) Auf den voraussichtlichen Aufwand kann die Stadt bei Antragstellung eine Vorausleistung in angemessener Höhe verlangen.

 

(2) Der Ersatzanspruch entsteht für die Herstellung mit der endgültigen Fertigstellung der Grundstücks- und Hausanschlussleitung, für die übrigen ersatzpflichtigen Tatbestände mit der Beendigung der Maßnahme.

 

 

 

§ 4 Ersatzpflichtige

 

(1) Ersatzpflichtig ist derjenige/diejenige, der/die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer/in des Grundstückes ist, zu dem die Grundstücks- und Hausanschlussleitung verlegt ist. Dem/der Eigentümer/in gleichgestellt sind Erbbauberechtigte.

 

(2) Mehrere Grundstückseigentümer/innen bzw. Erbbauberechtigte haften als Gesamtschuldner/innen.

                                                                                                                                     

 

 

(3) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Grundstücks- und Hausanschlussleitung, so sind für die Teile der Grundstücks- und Hausanschlussleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der/die Eigentümer/in bzw. die ihm in Absatz 1 aufgeführten Gleichgestellten des betreffenden Grundstückes ersatzpflichtig. Soweit die Grundstücks- und Hausanschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dient, sind die Eigentümer/innen bzw. die ihnen Gleichgestellten (Abs. 1) anteilig entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke ersatzpflichtig.

 

Für die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung abgeschlossenen Maßnahmen nach § 1 besteht eine Ersatzpflicht nach den jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme geltenden Bestimmungen.

 

 

 

§ 5 Fälligkeit

 

      Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.

 

 

 

§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Kostenersatz für Grundstücks- und Hausanschlüsse an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Hilden vom 04.11.1981 außer Kraft.

 

 

 

 



[1] Dieses ist nur eine beispielhafte Definition

 

[2] Die endgültige Herstellung bzw. Beendigung der Maßnahme liegt regelmäßig in dem Zeitpunkt vor, in dem die technischen Arbeiten abgeschlossen sind. Bei der Herstellung ist erforderlich, dass eine Verbindung des Anschlusses mit dem betriebsfertig hergestellten Entwässerungskanal erfolgt ist, so dass vom Anschluss aufgenommenes Abwasser in diesen abgeleitet werden kann (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.8.1978 – II A 415/76 – und OVG NRW, Urteil vom 27.2.1982 – 2 A 2064/81)

 

[3] Es empfiehlt sich, denjenigen als Kostenersatzpflichtigen zu bestimmen, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatz-Bescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Bescheid nur gegenüber demjenigen erlassen werden kann, der zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht Eigentümer war, nicht aber gegenüber dem neuen Eigentümer, wenn zwischenzeitlich ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat (vgl. hierzu auch OVG NRW, Urt. v. 02.03.1976 II A 248/74 - DÖV 1977, S. 250 ff.). Im Übrigen hat das VG Aachen mit Urteil vom 17.10.2003 (Az.: 7 K 237/99) entschieden, dass eine Satzung unwirksam ist, wenn diese nicht genau bestimmt, wer Kostenersatzschuldner ist (vgl. Queitsch KStZ 2005, S. 61ff., S.66). Die Gemeinde kann jedoch auch regeln, dass die beteiligten Grundstückseigentümer nur anteilig ersatzpflichtig sind (vgl. hierzu auch Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar,  § 10 Rn. 59)

 

[4] Die Rechtsgrundlage für das Betretungsrecht folgt aus § 53 Abs. 4 a LWG i.V.m. 117 LWG NRW i.V.m. § 21 Wasserhaushaltsgesetz.