Begründung:

 

lfd. Nr. 434/16 G. Lampen und 25 weitere Personen

 

 

In Ihrer Sitzung vom 16.12.2015 haben Sie eine Erhöhung der Anliegeranteile um jeweils fünf Prozentpunkte beschlossen.

Diese Erhöhung gilt ab dem 01.01.2016 und auch für Straßen, in denen Baumaßnahmen bereits seit einiger Zeit durchgeführt werden.

Den Anliegern der Baustraße ist in der Bürgerversammlung am 08.10.2013 mitgeteilt worden, in welcher Höhe Sie mit einem Straßenbaubeitrag zu rechnen haben auf Basis der geltenden Satzung.

Wenn später der tatsächliche Beitrag wegen nicht vorhersehbarer Kostensteigerungen höher wird, ist dies ärgerlich aber zu akzeptieren. Damit ist schon jetzt allein wegen der doppelten Bauzeit zu rechnen.

 

Jetzt aber erhöhen Sie diese Kosten für die Anlieger noch zusätzlich durch einen politischen Beschluss bezogen auf die Fahrbahn um 20 Prozent und auf die Gehwege um 7,6 Prozent.

 

Mit Ihrem Beschluss, die Beiträge durch Änderung der Satzung auch für Straßen mit begonnenen Baumaßnahmen zu erhöhen, verletzen Sie bewusst einen Vertrauenstatbestand, den die Stadt mit Ihren Aussagen in den Bürgerversammlungen geschaffen hat.

Damit wird der Grundsatz missachtet, dass die Bürger sich auf die Aussagen und das Handeln der Politik und Verwaltung verlassen können sollten.

Dies beschädigt das gerade jetzt notwendige Vertrauen der Bürger in unsere Demokratie.

 

Deshalb beantrage ich, die Straßen von der Erhöhung auszunehmen, in denen Baumaßnahmen schon laufen und den Anliegern zu erwartende Belastungen bereits genannt sind.

Dies ist durch Beschluss des Rates ggfls. im Wege einer Einzelsatzung rechtlich möglich und mit Hinweis auf Vertrauensschutz des Bürgers geboten und zu begründen.

 

 

 

 

 

 

lfd. Nr. 434/16b  Burkhard Gies und eine weitere Person

 

 

 

Als Bewohner der Baustraße haben wir von der Stadt Hilden bisher keine Nachricht erhalten, dass bereits in der Ratssitzung vom 16.12.2015 eine Erhöhung der Anliegeranteile um fünf Prozentpunkte auch für bereits begonnene Baumaßnahmen beschlossen wurde. Wir haben das bisher lediglich aus der Presse und letztlich von Nachbarn erfahren.

 

Aufgrund der von der Verwaltung durchgeführten Informationsveranstaltungen sind wir davon ausgegangen, dass die Stadt nunmehr vertrauensvoll und transparent mit uns Anliegern zusammen die Probleme angehen möchte und dass man uns zukünftig rechtzeitig und umfassend weiter informieren würde. Leider haben wir uns da wohl sehr getäuscht, wenn man dann nach Beginn der Bauarbeiten die Basis für die damalige  - wenn auch zähneknirschende - Zustimmung nicht nur unwesentlich verändert und uns Bürger nicht einmal darüber informiert.

 

Ungeachtet dieser Verletzung des Vertrauensschutzes halten wir auch eine Erhöhung der Beiträge aus folgenden Gründen für nicht berechtigt:

 

Nach § 8 KAG sollen durch die Heranziehung der Anwohner die sich aus der Baumaßnahme für diese ergebenden Vorteile abgegolten werden. Warum ab dem 1.1.2016 diese Vorteile für uns wesentlich höher eingeschätzt werden, als vor diesem Datum, ist uns nicht ersichtlich.

Insbesondere wurde die Planung zu diesem Zeitpunkt nach unserem Wissenstand nicht

zu unseren Gunsten verändert. Auch die uns bekannte Planung sieht schon eine Verkleinerung der Gehwegbreiten gegenüber dem heutigen Zustand vor und dient somit in erster Linie dem Zweck, dem Durchgangsverkehr, insbesondere dem Schwerlast- und Busverkehr, die Nutzung der Straße zu erleichtern, da die Fahrbahn nunmehr so gestaltet werden soll, dass dort ein Begegnungsverkehr möglich wird. Insofern dient die Erhöhung ausschließlich der Haushaltssanierung und keineswegs dem oben genannten Zweck.

Ferner wurde uns seinerzeit auch mitgeteilt, dass darüber hinaus für die Verlegung der Regenwasserleitung ein Anteil von 25% von der Stadt oder den Stadtwerken übernommen werden sollten, da diese Kosten dem Auftraggeber ohnehin entstünden, gleichgültig ob die Sanierung der Straße gleichzeitig erfolgt. Dieser Anteil wird aber offensichtlich nicht wie der Anteil der Anlieger entsprechend erhöht. Diese Ungleichbehandlung ist aber keineswegs nachvollziehbar begründet.

 

Inzwischen ist aber auch die komplette Erneuerung der übrigen Versorgungsleitungen beschlossen worden. Auch hier müssten die Auftraggeber nach unserer Meinung aus dem zuvor genannten Grund ebenfalls zur Übernahme von anteiligen Kosten herangezogen werden, was aber nach unserem derzeitigen Wissenstand bisher nicht erfolgt.

 

Letztlich ist auch die Frage, inwieweit die Verwaltung mit den zur Verfügung stehenden Mitteln plant, zu hinterfragen.

Der Presse haben wir entnommen, dass noch eine mehrere Tausend Euro teure Umprogrammierung der Software der LZA Baustr. / Forstbachstraße in Auftrag gegeben wurde, die wohl aber erst im Frühjahr eingesetzt werden kann, praktisch zur Halbzeit der Baumaßnahme, obwohl auch günstigere Lösungen möglich wären. Die Weigerung der Verwaltung, den sogenannten „DDR“-Pfeil an der LZA Forstbachstraße anzubringen, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, da gerade nach meinen Beobachtungen der Fußgängerüberweg Forstbachstraße von Schülern nicht benutzt wird und sich für die von zahlreichen Schülern genutzten Überwege Baustraße keine zusätzlichen Probleme durch diese Regelung ergeben würden.

 

Aus diesen Gründen haben wir beim Rat beantragt, dass er beschließen möge, dass die

2. Nachtragssatzung vom 17.12.2015 zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KASG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hilden (Straßenbaubeitragssatzung) vom 30.06.2005 nur auf nach dem 1.1.2016 begonnene Baumaßnahmen anzuwenden ist.

 

In der Hoffnung, dass das notwendige Vertrauen zwischen Bürgern und Politikern nicht weiteren Schaden leidet, verbleiben wir

 

 


Antragstext:

 

Anregung gem. § 24 GO NRW lfd. Nr. 434/16

 

Mit Schreiben vom 22.01.2016 stellt Herr Georg Lampen und 25 weitere Personen folgende Anregung nach § 24 GO NRW:

 

Straßen mit bereits begonnen Baumaßnahmen werden von der am 16.12.2015 verabschiedeten Erhöhung der Anliegeranteile ausgenommen werden.

 

 

 

 

Anregung gem. § 24 GO NRW lfd. Nr. 434/16b

 

 

Mit Schreiben vom 29.1.2016 stellte Herr Burkhard Gies und eine weitere Person folgende Anregung nach § 24 GO NRW:

 

Der Rat möge beschließen, dass die 2. Nachtragssatzung vom 17.12.2015 zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hilden (Straßenbaubeitragssatzung) vom 30.06.2005 nur auf nach dem 1.1.2016 begonnene Baumaßnahmen anzuwenden ist.


Stellungnahme der Verwaltung:

Für den Bereich Baustraße wurden von der Verwaltung am 23.05.2013 und am 08.10.2013 Informationsveranstaltungen durchgeführt, um die Bürgerinnen und Bürger über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und eine Mehrheitsmeinung zu erfassen.

 

Bei diesen Veranstaltungen wurden die Bürgerinnen und Bürger darüber in Kenntnis gesetzt, dass es sich bei der geplanten Maßnahme um eine nachmalige Straßenherstellung gem. § 8 KAG NRW handelt.

Die in diesen Veranstaltungen genannten Beträge basierten auf einer Baukostenschätzung.

Da aber eine Beitragsabrechnung gem. Satzung nach Fertigstellung der Maßnahme und aufgrund tatsächlich feststellbarer Kosten erfolgt, hat die Verwaltung darauf hingewiesen, dass es sich nur um beispielhafte Summen handeln kann.

Die Verwaltung hat deutlich gemacht, dass kein Anlieger sich auf die Höhe der beispielhaft genannten Beträge verlassen kann und darf.

Eine Äußerung, dass eine Satzungsänderung nicht vorgesehen oder rechtlich nicht möglich sei, wurde nicht getroffen und konnte dem Verwaltungshandeln auch nicht entnommen werden.

Eine Verletzung des Vertrauenstatbestandes liegt demnach nicht vor.

Der im Schreiben des Herrn Lampen vom 22.01.2016 erhobene Vorwurf (siehe Anlage 1a) trifft daher nicht zu.

 

Vor dem offiziellen Baubeginn hat das Tiefbau- und Grünflächenamt der Stadt Hilden mit Schreiben vom 22.01.2015 den Baubeginn angekündigt (siehe Anlage 2).

Neben Hinweisen auf Ansprechpartner und den geplanten Bauablauf wurde als vorgesehener

Termin der Fertigstellung der Baumaßnahme der Januar 2017 genannt.

Insofern kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer doppelten Bauzeit und evtl. Kostensteigerungen gesprochen werden.

 

Durch den einstimmigen Beschluss des Rates der Stadt Hilden wurden die Anliegeranteile aller Straßentypen der Hildener Straßenbaubeitragssatzung je Teileinrichtung um fünf Prozentpunkte erhöht (siehe hierzu Anlage 4).

Die auf die einzelnen Teileinrichtungen bezogenen Prozentsätze der Kostenerhöhung gemäß

Schreiben des Herrn Lampen können nachvollzogen werden, aber unter Berücksichtigung aller Teileinrichtungen, die in den Straßenbaubeitragsbescheid einfließen ergibt sich eine Erhöhung

um 12,6% ( siehe hierzu Berechnung in Anlage 3 ).

 

Grundsätzlich bleibt zu dem im Schreiben des Herrn Gies (Anlage 1b) erhobenen Vorwurf der Verletzung des Vertrauensschutzes festzuhalten, dass die bei Satzungserlass zu beachtenden Bestimmungen beachtet wurden. Ebenso wurde der bei Straßenbaumaßnahmen in Hilden übliche Standard der Bürgerinformation eingehalten (siehe hierzu Schreiben des Tiefbau- und Grünflächenamtes vom 22.01.2015 Anlage 2).

 

Hinsichtlich der Ausführungen zu dem Vorteil des heranzuziehenden Grundstückseigentürmer

ist anzumerken, „dass der wirtschaftliche Vorteil für den Grundstückseigentümer in der durch die Ausbaumaßnahme bedingten Steigerung des Gebrauchswertes der durch die Anlage erschlossenen Grundstücks liegt. Der wirtschaftliche Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG ist ein Erschließungsvorteil; er wirkt sich auf die zulässige Nutzung der Grundstücke aus, soweit dies von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage abhängt – siehe Rd. Nr. 145 Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW – Dietzel/Kallerhoff 7. Auflage“

 

Durch die nachmalige Herstellung der Baustraße wird den Grundstücken anstelle der alten verschlissenen Anlage eine neue modernere Anlage geboten, die auf lange Zeit eine ordnungsgemäße und gesicherte Erschließung bietet – nach OVG Münster OVGE 33, 278f. = Gmht 1979,167.

 

In die Ausbauplanung sind Anregungen der Anlieger eingeflossen.

Für den Busverkehr werden punktuelle Begegnungszonen eingerichtet um Begegnungsverkehr

gesichert zu ermöglichen.

Die Parkplätze in der Straße werden auf das notwendige Maß verbreitert.

 

Die Anregung der Kostenverteilung werden von der Verwaltung zur Kenntnis genommen, werden aber bereits beachtet.

Im Übrigen tragen die Versorgungsunternehmen die Kosten der von ihnen beauftragten Arbeiten selbst.

 

Hinsichtlich der Ausführungen zu der Umprogrammierung der Software der LZA Baustr./Forstbachstraße bleibt anzumerken, dass die Verwaltung hier einen Ratsbeschluss ausführt.

Die Nichtanbringung des „Grünen Pfeils“ an der LZA Forstbachstraße beruht auf der eindeutigen Regelung in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung, die dies nicht zulässt, da die Lichtzeichenanlage überwiegend der Schulwegsicherung dient.

 

 

gez. Birgit Alkenings

Bürgermeisterin


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze: Je nach Beschlußlage!!

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

Es sollte bei den beschlossenen erhöhten Anliegeranteilen bleiben.

Gesehen Klausgrete