Beschlussvorschlag:
„Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den Sachstandsbericht über die
Tätigkeiten der
Zentralen Vergabestelle zur Kenntnis.“
Erläuterungen
und Begründungen:
1. Historie
und Aufgabenfelder der Zentralen Vergabestelle
Seit
dem 01.10.1999 wickelt die Zentrale Vergabestelle alle öffentlichen (Wertgrenze
VOL und VOB ab 20.000 Euro ohne MwSt.) und beschränkten (Wertgrenze VOB ab
10.000 Euro ohne MwSt.) Ausschreibungen der Stadtverwaltung Hilden ab. Hierüber
wurde im jährlichen Rhythmus per Mitteilungsvorlage berichtet.
Die
Hauptaufgabenfelder der Zentralen Vergabestelle sind:
-
Die ordentliche und rechtmäßige
Durchführung von öffentlichen und beschränkten Vergaben
-
Die Pflege und Nachbearbeitung aller
zentral erfassten, freihändigen Vergaben inkl. Berichtswesen
-
Die Pflege und Fortschreibung der
Dienstanweisung für das Vergabewesen mit den dazugehörigen Vergabevermerken
-
Die Pflege und Fortschreibung der
Vergabevermerke für öffentliche, beschränkte und freihändigen Vergaben in den
Bereichen VOL, VOB und VOF
-
Die Pflege und Aktualisierung des
Vergabehandbuches
-
Die Information und Beratung der
Fachämter zu allen vergaberechtlichen Themen
-
Berichtswesen im Bereich der
öffentlichen, beschränkten und freihändigen Vergaben nach VOL, VOB und VOF
-
Abfragen und Meldungen nach
Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW im Rahmen der Korruptionsprävention innerhalb
des Vergabeverfahren
-
Elektronische Archivierung aller
durchgeführten Vergaben
-
Hilfestellung bei der Vorbereitung von
Vergabeunterlagen jeglicher Art
2. Neuerungen
im Vergaberecht
Seit dem
01.01.2016 gelten neue EU-Schwellenwerte im Vergaberecht. Dies hat die
EU-Kommission am 24.11.2015 festgelegt.
Die
neuen Schwellenwerte wurden erhöht und lauten:
-
209.000 Euro für sonstige Liefer- und
Dienstleistungsaufträge (VOL)
-
5.225.000 Euro für Bauleistungen (VOB)
3. Ausblick
eVergabe
Unter der eVergabe versteht man die
(vollständig) elektronische Durchführung von Vergabeverfahren bei der
Beschaffung von Waren und Dienstleistungen. Unter Zuhilfenahme einer „Vergabeplattform“
werden sämtliche Verfahrensschritte von Auftraggeber und Bieter elektronisch vorgenommen,
so z.B. die Er- und Bereitstellung der Vergabeunterlagen, die Kommunikation mit
den Bietern, die elektronische Angebotserstellung und -abgabe, die Angebotsöffnung
sowie die Prüfung und Wertung der Angebote und die Zuschlagserteilung.
Während die eVergabe ansonsten bislang
nur als optionale Regelung ausgestaltet war, ist sie nunmehr in Artikel 22 der
RL 2014/24/EU verbindlich vorgeschrieben. Allerdings existiert hierfür eine
längere Umsetzungsfrist. Die eVergabe soll erst spätestens 30 Monate nach
Ablauf der Umsetzungsfrist der RL 2014/24/EU der Grundsatz sein (also ab Mitte
Oktober 2018).
Die eVergabe hat das Ziel, eine
erhebliche Vereinfachung der Vergabe unter gleichzeitiger Steigerung von
Effizienz und Transparenz zu gewährleisten (vgl. Erwägungsgrund 52 der RL
2014/24/EU).
Im
Rahmen der zuvor angesprochenen Umsetzungsfristen ist im Jahr 2016 die Frist
18. April 2016 relevant. Ab diesem Tag ist sowohl eine elektronische
Übermittlung an das Amtsblatt der EU (Artikel 51 Absatz 2 in Verbindung
mit Artikel 90 Absatz 1 RL 2014/24/EU) vorgeschrieben, als auch die
Bereitstellung elektronischer Auftragsunterlagen, hierzu gehört, dass diese
unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt bereitgestellt werden
(Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 90 Abs. 1 RL 2014/24/EU). Die
Implementierung einer entsprechenden Software, die die Umsetzung der
vorgeschriebenen Verfahrensschritte gewährleistet, wird derzeit geprüft.
4. Freihändige
Vergaben
Freihändigen
Vergaben mit einem geschätzten Auftragswert von mehr als 5.000,- € (ohne MwSt.)
werden im Rechnungsprüfungsausschuss bekannt gegeben.
5. Statistische
Angaben
Die in
der Anlage beigefügten Statistiken geben einen Überblick über die Vergaben seit
der Einführung der Zentralen Vergabestelle.
Birgit Alkenings
Bürgermeisterin