Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt
Kenntnis von der Aufstellung der gemäß der §§ 17 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz
NRW der Anzeigepflicht unterliegenden Nebentätigkeiten der Bürgermeisterin und
des Bürgermeisters a. D. für das Jahr 2015 sowie darüber hinausgehend von der
Aufstellung der Nebentätigkeiten, die gem. § 9 Nebentätigkeitsverordnung nicht
der Anzeigepflicht unterliegen.
Erläuterungen und Begründungen:
Gemäß § 17 II Korruptionsbekämpfungsgesetz
NRW in Verbindung mit § 53 Landesbeamtengesetz haben die Bürgermeisterin sowie
Bürgermeister a. D. nach
Eintritt in den Ruhestand innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren dem Rat jährlich eine Aufstellung der
Nebentätigkeiten des Vorjahres vorzulegen, wenn die Einnahmen aus den
Nebentätigkeiten im jeweiligen Jahr insgesamt 1.200 € übersteigen.
Nach § 13
Nebentätigkeitsverordnung (NtV) sind Vergütungen für Nebentätigkeiten im
öffentlichen Dienst (im Sinne des § 3 NtV) insoweit abzuführen, als sie im
Kalenderjahr 6.000 € übersteigen.
Entsprechend den
Aufstellungen in der Anlage 1 (Birgit Alkenings) und Anlage 3 (Horst Thiele)
liegen die Einnahmen unter der maßgeblichen
Abfuhrgrenze.
Als Anlage 2 ist eine Aufstellung von
Nebentätigkeiten (Birgit Alkenings) beigefügt,
die nicht der Anzeigepflicht unterliegen, weil sie zu den Aufgaben im Hauptamt
gehören und somit keine Nebentätigkeiten im Sinne der NtV darstellen oder weil
keine Vergütung gezahlt wurde oder weil sondergesetzliche Regelungen etwas
anderes bestimmen. Dennoch sind sie im Interesse maximaler Transparenz aufgeführt.
Für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2015
betrug mein Bruttojahresgehalt 103.492,77 €.
Diese Angaben sind auch auf der städtischen
Homepage www.hilden.de
veröffentlicht.
Gez. Birgit Alkenings