Betreff
Einnahmen aus Nebentätigkeiten, Anzeige nach § 17 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz
Vorlage
WP 14-20 SV 01/039
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat nimmt Kenntnis von der Aufstellung der gemäß der §§ 17 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW der Anzeigepflicht unterliegenden Nebentätigkeiten der Bürgermeisterin und des Bürgermeisters a. D. für das Jahr 2015 sowie darüber hinausgehend von der Aufstellung der Nebentätigkeiten, die gem. § 9 Nebentätigkeitsverordnung nicht der Anzeigepflicht unterliegen.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Gemäß § 17 II Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW in Verbindung mit § 53 Landesbeamtengesetz haben die Bürgermeisterin sowie Bürgermeister a. D. nach Eintritt in den Ruhestand innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren dem Rat jährlich eine Aufstellung der Nebentätigkeiten des Vorjahres vorzulegen, wenn die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten im jeweiligen Jahr insgesamt 1.200 € übersteigen.

 

Nach § 13 Nebentätigkeitsverordnung (NtV) sind Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (im Sinne des § 3 NtV) insoweit abzuführen, als sie im Kalenderjahr 6.000 € übersteigen.

 

Entsprechend den Aufstellungen in der Anlage 1 (Birgit Alkenings) und Anlage 3 (Horst Thiele) liegen die Einnahmen unter der maßgeblichen Abfuhrgrenze.

 

Als Anlage 2 ist eine Aufstellung von Nebentätigkeiten (Birgit Alkenings) beigefügt, die nicht der Anzeigepflicht unterliegen, weil sie zu den Aufgaben im Hauptamt gehören und somit keine Nebentätigkeiten im Sinne der NtV darstellen oder weil keine Vergütung gezahlt wurde oder weil sondergesetzliche Regelungen etwas anderes bestimmen. Dennoch sind sie im Interesse maximaler Transparenz aufgeführt.

 

Für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2015 betrug mein Bruttojahresgehalt 103.492,77 €.

 

Diese Angaben sind auch auf der städtischen Homepage www.hilden.de veröffentlicht.

 

Gez. Birgit Alkenings