Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Ergänzung und Änderung der
Beihilferichtlinien für den Bereich der Vollzeitpflege in der vorliegenden
Fassung.
Erläuterungen und Begründungen:
Im Rahmen des SGB VIII werden für junge Menschen und Familien in Hilden
vielfältige Hilfen zur Erziehung nach §§ 27ff. erbracht. Soweit eine Hilfe zur
Erziehung oder Eingliederungshilfe außerhalb der Familie erbracht werden muss,
gehört zum Leistungsumfang nach § 39 SGB VIII auch die Sicherstellung des
notwendigen Unterhaltes für das Kind oder den Jugendlichen. Der Unterhalt umfasst
den regelmäßig wiederkehrenden Bedarf und auch einmalige Beihilfen und
Zuschüsse. Um einheitliche und vergleichbare Entscheidungsabläufe zu sichern,
werden die Entscheidungsspielräume durch Richtlinien konkretisiert. Die
Beihilferichtlinien wurden zuletzt im JHA am 01.03.2012 (SV 51/172,
Beihilferichtlinien Vollzeitpflege und Heimpflege) geändert.
Um eine stärkere landesweite Vereinheitlichung herbeizuführen wurden von
der Landeskommission Jugendhilfe NRW am 25.11.2010 Empfehlungen für einmalige
Beihilfen und Zuschüsse verabschiedet. Dieser Empfehlung wurde mit Änderung der
Beihilferichtlinien im JHA am 01.03.2012 Rechnung getragen. Für den Bereich der
„Pflegekinder mit erhöhtem Betreuungs- und Erziehungsbedarf in Pflegefamilien“
gab es von der Landeskommission Jugendhilfe keine Ausführungen, so dass nun eine
kommunale Auslegung erfolgt.
Rechtsgrundlage
Die Leistungen an Betreuung und Erziehung werden Pflegeeltern grundsätzlich
entsprechend dem Bedarf ihres Pflegekindes erstattet. Die Bedarfslage des
Kindes ist von vielen Kriterien abhängig und die erhöhten Anforderungen an die
Pflegepersonen ergeben sich aus ungünstigen Entwicklungen und Krisen im Leben
des Kindes.
Rechtsgrundlage dafür ist § 33 SGB VIII in Verbindung mit § 39 Abs. 4-6 SGB VIII.
„Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen
Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen“
… Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit
nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten
sind. (§ 39 Abs.4 SGB VIII)
„Abweichende Leistungen sind anzunehmen, wenn aus gesundheitlichen
Gründen ein Mehrbedarf besteht und / oder die Anforderungen an Betreuung und
Erziehung besonders hoch sind z.B. bei HIV-infizierten Pflegekindern oder
Kindern mit besonderen Schädigungen z.B. durch sexuellen Missbrauch etc..“
(Kommentierung Wiesner, 2006, Rz. 34)
Verfahren
Die finanziellen Aufwendungen für Pflegekinder werden vom Ministerium
für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes NRW festgelegt. Sie
setzen sich zusammen aus materiellen Aufwendungen (Pflegegeld) und
Erziehungsbeitrag. Dieser monatliche Erziehungsbeitrag wird regelmäßig vom Land
NRW angepasst und umfasst zurzeit 233,-- €.
Ein erhöhter Erziehungsbetrag soll gewährt werden, wenn im Rahmen der
Hilfeplanung durch die fallführende Stelle festgestellt und dokumentiert wird,
dass den Kriterien entsprechende Verhaltensauffälligkeiten des Kindes
vorliegen.
Dieser Betreuungs- und Erziehungsleistung soll durch die Gewährung eines
erhöhten Erziehungsbeitrages zeitlich befristet oder langfristig Rechnung
getragen werden.
Kriterien
zur Leistungsgewährung in Pflegefamilien:
Zur
Vereinheitlichung der Entscheidungskriterien wurde, angelehnt an das Verfahren
in Düsseldorf, ein Raster zur Bestimmung der Betreuungsintensität erstellt. Die
einzelnen Kriterien der Abstufung sind beispielhaft und nicht abschließend
aufgeführt und der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Der Mehrbedarf wird
aufgrund der Dauer, der Schwere und der Häufigkeit seines Auftretens begründet.
1. Einfacher Erziehungsbeitrag
Beschreibung
zum Kind:
entsprechend bis leicht
verzögert
|
Anforderung
an die Pflegeeltern:
|
2. Zweifacher Erziehungsbeitrag
Beschreibung
zum Kind:
|
Ergänzende
Anforderung an die Pflegeeltern: ·
Erhöhte Erziehungsleistung zur Kompensation der vorhandenen Störungen ·
Folgen früher Traumatisierung werden erkannt und bearbeitet ·
regelmäßiger begleiteter Kontakt mit der Herkunftsfamilie ·
intensive Zusammenarbeit mit
Fachberatung, Lern- und Reflexionsbereitschaft ·
Kooperation mit zusätzlichen pädagogischen und therapeutischen Hilfen ·
Umgang mit Herkunftsfamilie, die Unterbringung nicht akzeptieren(§
1666 SGB VIII) ·
Kooperation mit Ergänzungspfleger / Vormund ·
Akzeptanz verzögerter bis eingeschränkter Integrationsleistungen des
Pflegekindes |
3. Dreifacher Erziehungsbeitrag
Beschreibung
zum Kind:
|
Erhöhte
Anforderung an die Pflegeeltern:
|
Ein derartiger Kriterienkatalog war bislang nicht vorhanden, diese Lücke
wird mit der vorliegenden Ergänzung geschlossen. Die gewährten erhöhten
Erziehungsbeiträge haben zurzeit in Hilden unterschiedliche, nicht
systematisierte Umfänge.
Der Mehraufwand für die Umsetzung dieser Beihilferichtlinienergänzung im
Bereich der Vollzeitpflegestelle würde in 2016 etwa 5.340 € betragen. In
drei von vier Fällen besteht gegenüber anderen Städten ein
Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 4.000€. Die Mittel sind im Haushalt verschlagt.
Mit der Ergänzung zu den Beihilferichtlinien wird die Grundlage
geschaffen, besondere Erziehungsleistungen von Pflegeeltern anzuerkennen und
damit auch zukünftig Pflegeeltern dafür zu gewinnen,
entwicklungsbeeinträchtigten Kindern ein neues Zuhause und eine optimale
Förderung zu geben. Für die Kinder stellt dies eine Chance auf ein Aufwachsen
in einem „normalen“ familiären Umfeld dar. Für die Kosten im Bereich der Hilfe
zur Erziehung ist dies eine Entlastung, da die Kosten für eine Pflegestelle
auch mit erhöhtem Erziehungsbeitrag um monatlich ca. 3.000 € geringer sind als
bei einer Heimunterbringung.
Die Entscheidung über die Gewährung eines erhöhten Erziehungsbeitrages
ist durch die Kriterienkataloge nachvollziehbar und transparent.
Die Ergänzung der Beihilferichtlinien folgt der Praxis anderer Kommunen
und unterstützt die wertvolle Arbeit der Pflegeeltern.
Im Rahmen dieser Ergänzung wurde die Beihilferichtlinie in weiteren
Punkten auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung angepasst.
gez.
Birgit Alkenings
Finanzielle Auswirkungen:
Ja
Produktnummer
/ -bezeichnung |
060301 |
Bereitstellung
v. Hilfen innerh.-u. außerh.v. Familien |
||||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
|
||||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
x (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
||||
|
||||||||
Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||||
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
||||
Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||||
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
||||
Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
||||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||||
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
||||
Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||||
Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
|||||||
Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Klausgrete |
||||||||