Betreff
Gründung eines Grundschulverbundes im Hildener Norden
Vorlage
WP 14-20 SV 51/101
Aktenzeichen
III/51 UB
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

"Der Rat der Stadt Hilden beschließt, nach Vorberatung im Ausschuss für Schule und Sport die katholische Adolf-Kolping-Schule und die gemeinschaftliche Adolf-Reichwein-Schule mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 zu einem Grundschulverbund gemäß § 83 Abs. 2 SchulG NRW zusammen zu führen. Die Errichtung des Grundschulverbunds erfolgt im Weg der Änderung. Die Adolf-Kolping-Schule bildet dabei den Hauptstandort und die Adolf-Reichwein-Schule den unselbständigen Teilstandort. Der Grundschulverbund wird dreizügig geführt werden, wobei der Hauptstandort zweizügig und der Teilstandort einzügig festgelegt wird.“


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Idee die beiden eigenständigen Schulen des Hildener Nordens in einen Grundschulverbund zu überführen, hat bereits eine längere, wechselvolle Geschichte. Bereits im Jahr 2011 war dies der Vorschlag der Schulverwaltung als Ergebnis eines umfangreichen und intensiven   Schulentwicklungsprozesses. Zielführend für den Vorschlag war der Wunsch, für den  Hildener Norden ein zukunftssicheres, stabiles und pädagogisch hochwertiges Schulzentrum zu installieren. Die Ausrichtung dieses Schulzentrums sollte im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens festgelegt werden. Wie bekannt, folgte der damalige Ausschuss für Schule und Sport diesem Vorschlag seinerzeit nicht und beschloss die Beibehaltung des bestehenden Systems mit 2 Schulstandorten in unmittelbarer räumlicher Nachbarschaft. Die damalige Rechtslage gab keine Handhabe, den katholischen Bekenntniszweig der Adolf-Kolping-Schule in einem Schulverbund aufrecht zu erhalten. Hauptstandort musste zwingend die städtische Gemeinschaftsgrundschule sein, der katholische Standort wäre im Zuge eines solchen Verbundes untergegangen.  Dies bildete den Hintergrund für den ablehnenden Beschluss.

 

Wenig später kam es zu einer gesetzlichen Änderung in Form des 6. Schulrechtsänderungsgesetzes.

 

Der Landtag NRW beschloss am 18.10.2011 den § 83 Schulgesetz NRW  - Grundschulverbund, Teilstandorte von Schule. Dieser  offeriert die Möglichkeit, Grundschulverbünde auch aus Gemeinschaftsgrundschulen und Bekenntnisgrundschulen oder Weltanschauungsgrundschulen zu bilden. An dem bekenntnisgeprägten oder weltanschaulich geprägten Standort werden Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses oder dieser Weltanschauung unterrichtet und erzogen. Laut dem neuen Gesetz ist es nun nicht mehr erforderlich, dass die Gemeinschaftsgrundschule den Hauptstandort bildet, wie es noch das alte Schulgesetz vorsah. Beide Schularten stehen nun gleichberechtigt nebeneinander. Dies eröffnete in Folge die neue Möglichkeit, eine Verbundschule auch mit einer Bekenntnisschule als Hauptstandort einzurichten.

 

Damit ergab sich eine erste neue Grundlage für die Betrachtung des Prozesses. Verstärkt wurde diese Gesetzesänderung durch ein Konzept der Landesregierung zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnortnahen Grundschulangebotes in NRW. Dies ermöglicht Verbundstandorten eine bessere personelle Ausstattung insbesondere im Leitungsbereich.

 

Parallel zur Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen setzte sich, begleitet und moderiert durch Schulentwickler der Bezirksregierung und der Fachverwaltung, ein tiefgreifender Kooperationsprozess der beiden Schulen in Bewegung, der in der Fixierung einer Kooperationsvereinbarung mündete. Diese Kooperationsvereinbarung beschreibt die Rahmenbedingungen für ein gelingendes Miteinander der beiden Schulen. Er präjudizierte zunächst  weder den  „Endzustand“ eines Verbundes, noch solitärer Lösungen, sondern wies den Weg für eine für alle Seiten förderliche Zugewinngemeinschaft. Diese Kooperationsvereinbarung war folglich auch kein in Stein gemeißeltes Dokument, das nach Verabschiedung sein Leben in einem Aktenordner fristete, sondern der Ausdruck eines lebendigen Dialogprozesses. Die  Kooperationsvereinbarung definierte Schnittmengen und Kooperationsansätze auf allen Feldern des Schullebens.  Sie unterliegt bis zum heutigen Tag dynamischen Anpassungen. (Anlage Kooperationsvertrag). Im Herbst 2014 berichtete die Verwaltung dem Ausschuss über die erfolgte Kooperationsvereinbarung und die sich darin dokumentierende positive Zusammenarbeit.

 

Insbesondere durch den Wechsel der beiden Leitungskräfte erhielt der Kooperationsprozess weitere Dynamik. Dies eröffnete den Weg, unbelastet von Störungen  der Vergangenheit, auch auf der Leitungsebene  gemeinsam nach den optimalen Perspektiven für Kinder, Eltern, Schule und Stadtteil zu suchen. Das neue Verhältnis der Schulleitungen übertrug sich in Folge auch auf die beiden Kollegien, auf die Elternschaft und nicht zuletzt auf die Schülerinnen und Schüler. Die Kooperation erhielt die Chance sich im Alltag zu bewähren. In vielen kleinen, aber äußerst wichtigen Projektbausteinen  konnte das neue Miteinander erprobt und gelebt werden. Der Verzahnungsprozess erhielt die Zeit sich zu entwickeln, sei es bei gemeinsamen Fußballturnieren, dem Adventssingen oder gemeinsamen Fortbildungs- und Infoveranstaltungen. Neues Vertrauen wuchs und  der oben erwähnte Kooperationsvertrag wandelte sich in Folge von einer gelungen Rahmen der Begegnung, zu einem roten Faden des Verbindens beider Schulen, allerdings unter Beibehaltung der jeweiligen pädagogischen Schwerpunkte.

 

Unter dem Dach der zwei Schulen  entstand ein Miteinander, welches im Kern schon die Züge eines Verbundes in sich trug. Allerdings ließen sich auf dieser Basis bestimmte organisatorische Maßnahmen nicht zielführend regeln. So müssen z.B. Vertretungssituationen zwischen den beiden Schulen formal über den Weg einer Abordnung geregelt werden, anstatt einfach eine Kollegin temporär in den benachbarten Klassenraum zu entsenden. Auch die Steuerung der  Schülerverteilung bei den Neuanmeldungen gestaltet sich ungleich schwieriger in zwei separaten Systemen.  In der Konsequenz können folglich die aus der verbundartigen Kooperation entstehenden Früchte in der Praxis kaum geerntet werden.

 

Die Abwägung  dieser Rahmenbedingungen, unter Einbeziehung aller relevanten Akteure,  führte die Verwaltung zu dem Ergebnis erneut den Vorschlag einer Verbundschule für den Hildener Norden zu unterbreiten. Dieser Verbund würde erst mit dem Schuljahr 2017/18 umgesetzt. Es blieben somit noch weitere 1,5 Jahre Zeit die schon erreichten Grundlagen weiter zu vertiefen und den Prozess des Verbindens gut zu entwickeln. Der vorhandene Kooperationsvertrag würde perspektivisch in ein gemeinsames Schulprogramm einfließen und die Darstellung der jeweiligen Schwerpunkte für Schüler, Eltern und Öffentlichkeit müssen festgelegt werden.

 

All das sollte bis zur kommenden Anmeldephase der Schulneulinge im kommenden Herbst deutlich werden. Insbesondere müsste den anmeldenden  Eltern und Kindern die neue Aufstellung der Schule verbindlich klar sein

 

Um den dafür vorgeschriebenen Verfahrensweg rechtzeitig zu beschreiten, hat die Fachverwaltung bereits früh im Jahr 2016 die notwendigen Schritte auf den Weg gebracht. Am 12. Januar 2016 haben die Schulkonferenzen beider Schulen jeweils einstimmig die entsprechenden Beschlüsse gefasst (siehe Anlagen). Nach einem zustimmenden  Beschluss des Rates kann der entsprechende Antrag bei der Bezirksregierung gestellt werden.

 

 

gez.

Birgit Alkenings