Betreff
Bericht über die Entwicklung der Sozialhilfe, Wohngeld und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Vorlage
WP 14-20 SV 50/053
Aktenzeichen
III/50.1 Ni
Art
Mitteilungsvorlage

Erläuterungen und Begründungen:

 

In der Sitzung des Sozialausschusses vom 23.02.2015 ist die Entwicklungssituation für die Bereiche Sozialhilfe, Wohngeld und Unterhaltsvorschuss im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2014 vorgestellt worden. Der heute vorliegende Bericht stellt die weitere Entwicklung für das Jahr 2015 dar. Die Daten für den Bereich des SGB XII basieren auf den Statistikauswertungen des Kreises Mettmann, die Leistungsdaten für die Bereiche Wohngeld und Unterhaltsvorschuss sind durch das Amt für Soziales und Integration ermittelt worden.

 

 

Sozialhilfe nach dem SGB XII

 

 

Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die in Not geratene Menschen unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) einen Anspruch haben. Die Aufgabe der Sozialhilfe besteht darin, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen.

 

 

Hilfe zum Lebensunterhalt – 3. Kapitel SGB XII –

 

Die Hilfe zum Lebensunterhalt stellt vornehmlich auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines Menschen im täglichen Leben ab. Dabei geht es vorrangig um die Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch den maßgeblichen Regelsatz sowie die Berücksichtigung der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten. Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten die Personen, die länger als 6 Monate, aber nicht dauerhaft als erwerbsunfähig gelten. Unterhalb der 6 Monate erhält dieser Personenkreis Leistungen nach dem SGB II durch das Jobcenter.

 

Die Entwicklung im 3. Kapitel für die Jahre 2013 bis 2015 kann aus der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Neben den Zahlleistungen für die jeweiligen Jahre (summarische Darstellung) sind in der Tabelle die monatlichen durchschnittlichen Zahlleistungen und Leistungsberechtigten dargestellt.

 

 

2013

2014

2015

Leistungsberechtigte  (LB)

155

175

187

Zahlleistungen

75.541 €

79.794 €

80.843 € + 32.856 €

Summe Zahlleistungen/Jahr

906.492 €

957.528 €

970.117 € + 394.271 € = 1.364.388 €

 

Der Kreis Mettmann stellt den kreisangehörigen Kommunen für 2015 erstmals eine Aufschlüsselung der Kosten im 3. Kapitel nach Kostenträgern zur Verfügung. Für den Personenkreis der Leistungsbezieher „Hilfe zum Lebensunterhalt“ sind in 2015 Gesamtausgaben in Höhe von über 1,3 Mio. € geleistet worden. Davon trägt der Landschaftsverband Rheinland als überörtlicher Träger der Sozialhilfe einen Betrag von 394.271 €, aufgeteilt auf 45 Leistungsberechtigte, die sich in der Gesamtzahl der LB von 187 wiederfinden.

 

 

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – 4. Kapitel SGB XII –

 

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Vierten Kapitel tritt an die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel, wenn entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird, oder dies aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist.

 

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben

 

  • Personen, die die Altersgrenze erreicht haben und
  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft erwerbsgemindert sind,

 

sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können. Im Gegensatz zu anderen Leistungen nach dem SGB XII tritt hier jedoch nur eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern und Eltern ein, sofern das jährliche Gesamteinkommen über einem Betrag von 100.000 € liegt. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehegatten ist hiervon unberührt.

 

Die Entwicklung im 4. Kapitel  für die Jahre 2013 bis 2015 kann aus der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Neben den Zahlleistungen für die jeweiligen Jahre (summarische Darstellung) sind in der Tabelle die monatlichen durchschnittlichen Zahlleistungen und Leistungsberechtigten dargestellt.

 

 

2013

2014

2015

LB unter 65 Jahre

224

239

247

Zahlleistungen

105.132 €

118.011 €

131.849 €

LB 65 Jahre u. älter

396

436

446

Zahlleistungen

152.203 €

165.089 €

163.681 €

Summe Zahlleistungen/Jahr

3.088.020 €

3.397.200 €

3.546.351 €

 

 

Der Anstieg der Leistungsberechtigten im 3. Kapitel  ist u.a. darauf zurückzuführen, dass zunehmend dem Grunde nach erwerbsfähige Menschen psychisch erkranken und damit zeitweise dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen.

 

Der Grund für den Anstieg im 4. Kapitel ist vor allem in den niedrigen Renten zu sehen. Etwa 55 % der Bezieher von Grundsicherungsleistungen sind Frauen, die in der Familie die Kinder erzogen haben, oder als Hausfrauen nur kurze Zeit gearbeitet haben. Andere haben durch gering bezahlte „Jobs“ zu wenig in die Rentenkasse eingezahlt. Private Altersvorsorge hat nicht oder in nicht ausreichendem Maße stattgefunden.

 

Die Kosten der Unterkunft und insbesondere die gestiegenen Betriebs- und Energiekosten sind ein weiterer Faktor, der einen Anstieg der Leistungsberechtigten und damit der Zahlleistungen sowohl im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt als auch in der Grundsicherung darstellt.

 

In Anlehnung an verschiedene Urteile des Bundessozialgerichtes hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 31.03.2015 die Weisung (2015/1) erlassen, dass alle bisher nach Regelbedarfsstufe 3 erfassten Fälle im 4. Kapitel SGB XII den Betrag nach Regelbedarfsstufe 1 erhalten sollen. Die Zahlbarmachung fand im Juli 2015 statt und ist mit ein Grund für die in 2015 erhöhten Sozialhilfeausgaben.

 

 

Hilfe zur Pflege a.E. – 7. Kapitel –

 

Die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ergänzt die im Elften Buch geregelte soziale Pflegeversicherung. Die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch stellen lediglich eine Grundsicherung dar, die nicht bedarfsdeckend ausgestaltet ist, sondern unter Beachtung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Träger der Pflegeversicherung betragsmäßig begrenzt ist und damit nur entlastenden Charakter hat. Aus den Strukturprinzipien des Sozialhilferechts folgt dagegen eine an den Besonderheiten des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Ziels der Sicherung eines menschenwürdigen Lebens orientierte Einbeziehung des gesamten Bedarfs der leistungsberechtigten Person. Die Hilfeleistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bleiben damit trotz des Vorhandenseins einer gesetzlichen Pflegeversicherung notwendig.

 

Hinzu kommt, dass in der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht alle pflegebedürftigen Personen versichert sind, Leistungen erst von einem bestimmten Grad der Pflegebedürftigkeit an erbracht werden und die Erfüllung von Vorversicherungszeiten sowie Vorpflegezeiten bei der Kurzzeit- oder der Verhinderungspflege gefördert werden.

 

Die Entwicklung im Bereich der Hilfe zur Pflege für die Jahre 2013 bis 2015 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Neben den Zahlleistungen für die jeweiligen Jahre (summarische Darstellung) sind in der Tabelle die monatlichen durchschnittlichen Zahlleistungen und Leistungsberechtigten dargestellt.

 

 

2013

2014

2015

LB unter 65 Jahre

19

16

15

Zahlleistungen

5.641 €

3.955 €

2.633 €

LB 65 Jahre u. älter

49

49

47

Zahlleistungen

24.852 €

28.391 €

29.441 €

Summe Zahlleistungen/Jahr

365.916 €

388.152 €

385.253 €

 

 

Die Kosten der Sozialhilfe nach dem SGB XII werden unmittelbar aus dem Kreishaushalt finanziert. Die Ausgaben für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel) werden seit 2012, zunächst anteilig und seit 2014 zu 100% vom Bund erstattet. Die Kostentragung erfolgt im Wege der Kostenerstattung.

 

 

Wohngeld

Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.

Es wird nur auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. Damit sollen die Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte, die keine Transferleistungen wie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II erhalten, tragbar gestaltet werden. Das Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt.

Voraussetzung für die Gewährung von Wohngeld ist, dass es sich um Aufwendungen für eigengenutzten Wohnraum handelt, die berücksichtigungsfähig und zuschussbedürftig sind.

Berücksichtigungsfähig sind nur angemessene Aufwendungen. Die über bestimmten Höchstbeträgen liegenden Aufwendungen werden nicht berücksichtigt. Die Höchstbeträge richten sich nach der Haushaltsgröße und der Mietenstufe der Gemeinde, in der die Wohnung liegt.

Die Zuschussbedürftigkeit bestimmt sich vor allem nach dem anrechenbaren Gesamteinkommen (absolute Einkommensgrenze ab 1. Januar 2016 für einen Alleinstehenden 1.010 €, für einen Vier-Personen-Haushalt 2.166 € monatlich).

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich also nach der Haushaltsgröße, dem anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen und der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (Wohngeldtabellen s. u.). Es wird vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten gezahlt.

Am 02.07.2015 hat der Bundestag dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Wohngeldrechtes und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetztes in der vom Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherung geänderten Fassung zugestimmt.

 

Der Bundesrat hat am 25.09.2015 seine Zustimmung erteilt, so dass die Wohngeldreform zum 01.01.2016 in Kraft treten konnte.

 

Durch die Wohngeldreform 2016 sind die Wohngeldleistungen an die Miet- und Einkommensentwicklung seit der letzten Wohngeldnovelle im Jahr 2009 angepasst worden. Hierzu wurden

 

  1. die Tabellenwerte (das Wohngeldleistungsniveau) um durchschnittlich 39 % erhöht,

 

  1. die Miethöchstbeträge angehoben. Diese bestimmen den Betrag, bis zu dem die Miete durch das Wohngeld bezuschusst wird. Die Beträge sind regional gestaffelt.

 

Hilden befindet sich erstmals in der sogenannten „Mietenstufe V“ (bei einer Skala von I bis VI) und ist damit von Mietenstufe IV auf V „angehoben“ worden. Die berücksichtigungsfähigen Miethöchstbeträge in Hilden erhöhen sich dadurch um rd. 35%. Bundesweit sind von den 1.611 Gemeinden über 10.000 Einwohnern Änderungen in 500 Gemeinden vorgenommen worden. Davon sind 225 Gemeinden (14%) heraufgestuft und 275 Gemeinden (17%) herabgestuft worden.

 

Die nachfolgende Tabelle stellt eine Übersicht zwischen der bisherigen Mietenstufe IV und der ab 01.01.2016 geltenden Mietenstufe V für Hilden dar:

 

 

Zahl der zu

berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

Miethöchstbetrag

 (Mietenstufe IV)

bis 2015

Miethöchstbetrag

NEU (Mietenstufe V)

1

358

482

2

435

584

3

517

695

4

600

811

5

688

927

6

771

                  1.038

 

 

Ohne Wohngeldreform würden 2016 bundesweit nur noch rund 542.000 Haushalte Wohngeld beziehen. Durch die Reform wird eine Erhöhung der Anzahl wohngeldbeziehender Haushalte im Jahre 2016 auf rd. 866.000 erwartet; dies entspricht einer Steigerung von rd. 60%.

 

Bundesweit haben im Jahr 2009 1 Mio. Haushalte Wohngeld bezogen. In 2015 hat sich diese Zahl auf 617.000 reduziert. Diese Tendenz ist auch in Hilden festzustellen.

 

Aus der nachfolgenden Tabelle kann die Entwicklung der Wohngeldhaushalte in den Jahren 2013 bis 2015 entnommen werden:

 

 

Jahr

Anzahl der Berechnungen

Wohngeld-fälle

Mietzuschüsse

Lastenzuschüsse

Zahlleistungen gesamt

2013

1.084

299

289

10

569.135 €

2014

1.228

302

290

12

557.940 €

2015

   965

247

237

10

483.706 €

 

 

Von der Wohngeldreform werden alle Wohngeldhaushalte profitieren, da sie entweder ein höheres Wohngeld erhalten oder erstmals bzw. erneut einen Wohngeldanspruch haben.

 

Zum jetzigen Zeitpunkt ist in Hilden bereits eine Zunahme von Erstbeziehern bzw. von Haushalten, die wieder einen Wohngeldanspruch haben von 36 Haushalten zu verzeichnen. Aus dem Leistungsbereich des SGB XII werden ca. 50 Haushalte in den Leistungsbezug Wohngeld wechseln. Das Jobcenter, Geschäftsstelle Hilden, kann zum heutigen Tag keine konkrete Zahl der zu erwartenden Wechselhaushalte benennen, sodass abschließend keine Gesamtzahl aus dem Transferleistungsbereich benannt werden kann und die Entwicklung abzuwarten bleibt.

 

Alle Wohngeldhaushalte im laufenden Bezug erhielten für den Teil des Bewilligungszeitraumes, der nach dem 31.12.2015 liegt, einen neuen Bescheid für den im Jahre 2016 liegenden Zeitraum. Dadurch erhielten alle wohngeldbeziehenden Haushalte zeitnah die erhöhten Wohngeldzahlungen. Ein Antragsverfahren war dazu nicht notwendig.

 

 

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

 

 

Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er soll helfen, die finanzielle Lebensgrundlage eines Kindes zu sichern, wenn Unterhaltszahlungen ausfallen. Die Unterhaltsvorschussleistung wird insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind 12 Jahre alt wird. Die Höhe dieser Leistungen errechnet sich aus der für die Kinder der ersten und zweiten Altersstufe jeweils geltenden Regelbeträge der Düsseldorfer Tabelle (Stand Januar 2016: bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres = 145,00 €, zwischen dem 7. und 12. Lebensjahr = 194,00 €).

 

Die Unterhaltsansprüche dieser Kinder gegen den anderen Elternteil gehen in Höhe der öffentlichen Leistung auf das Land über.

 

Die Aufgabenwahrnehmung nach diesem Bundesgesetz obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten, sowie denjenigen kreisangehörigen Gemeinden, bei denen eigene Jugendämter eingerichtet sind.

 

In der nachfolgenden Tabelle ist die Fallzahlenentwicklung sowie das Rechnungsergebnis der Jahre 2013 bis 2015 dargestellt:

 

 

2013

2014

2015

Anspruchsberechtigte

(Jahresdurchschnitt)

302

271

274

Zahlleistungen

535.867 €

500.833 €

521.592 €

Erstattung

v. Bund/Land

252.950 €

235.162 €

240.992 €

Refinanzierung*

93.017 €

95.719€

96.903 €

Erstattung an

Bund/Land

43.408 €

44.669 €

45.222 €

Ausgaben Stadt

233.308 €

214.621 €

228.919 €

  * § 5 Ersatz- und Rückzahlungspflicht, § 7 Übergang von Ansprüchen des Berechtigten (Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfallleistungen - UVG -)

 

Die durchschnittliche Zahl der Anspruchsberechtigten ist im Vergleich der Jahre 2014 und 2015 nahezu identisch. Als Grund hierfür ist eine zeitnahe Einstellung der Leistungen bei zahlungskräftigen Unterhaltspflichtigen anzuführen.

 

Durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags v. 16.07.2015 ist auch der Unterhaltsvorschuss angehoben worden. Die folgende Tabelle spiegelt die Erhöhung zum 01.07.2015 und 01.01.2016 wieder:

 

Erhöhung zum 01.07.2015

Alter /Jahre

Mindestunterhalt

Kindergeld

UVG-Zahlbetrag

0 bis 5

328,00 €

184,00 €

144,00 €

6 bis 12

376,00 €

184,00 €

192,00 €

 

Erhöhung zum 01.01.2016

Alter/Jahre

Mindestunterhalt

Kindergeld

UVG-Zahlbetrag

0 bis 5

335,00 €

190,00 €

145,00 €

6 bis 12

384,00 €

190,00 €

194,00 €

 

Die Ausgaben 2015 stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den erhöhten UVG-Zahlungen.

 

Bund und Land sind zu jeweils 46,667% an den Aufwendungen und Einnahmen (Refinanzierung) beteiligt. Die tatsächliche Belastung des städtischen Haushaltes in den Jahren 2013 bis 2015 ist der o.g. Tabelle zu entnehmen.

 

Am 09.12.2015 wurde die neue Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhaltes minderjähriger Kinder gem. § 1612a Absatz 1 BGB verkündet. Für das Jahr 2016 bestätigt diese die Unterhaltsvorschusssätze (s. Tabelle).

Für das Jahr 2017 ist eine Anhebung des Mindestunterhaltes und damit auch des Unterhaltsvorschussbetrages vorgesehen. Kinder im Alter von 0 – 5 Jahren erhalten dann monatlich 152 €, Kinder im Alter von 6 – 11 Jahren erhalten monatlich 203 €.

 

Ausgehend von den derzeitigen Fallzahlen bedeutet dies eine Ausgabensteigerung/Zahlleistung 2016 zu 2017 von „brutto“ 26.304 €.

 

 

 

 

 

Birgit Alkenings

 

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Klausgrete

 

 


Personelle Auswirkungen

Im Stellenplan enthalten:

 

 

 

Planstelle(n):

 

 

 

Vermerk Personaldezernent

 

 

N E I N