Erläuterungen und Begründungen:
In der Sitzung des Sozialausschusses vom
23.02.2015 ist die Entwicklungssituation für die Bereiche Sozialhilfe, Wohngeld
und Unterhaltsvorschuss im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2014 vorgestellt
worden. Der heute vorliegende Bericht stellt die weitere Entwicklung für das
Jahr 2015 dar. Die Daten für den Bereich des SGB XII basieren auf den Statistikauswertungen
des Kreises Mettmann, die Leistungsdaten für die Bereiche Wohngeld und
Unterhaltsvorschuss sind durch das Amt für Soziales und Integration ermittelt
worden.
Sozialhilfe
nach dem SGB XII
Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf
die in Not geratene Menschen unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Zwölften
Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) einen Anspruch haben. Die
Aufgabe der Sozialhilfe besteht darin, dem Empfänger der Hilfe die Führung
eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen.
Hilfe
zum Lebensunterhalt – 3. Kapitel SGB XII –
Die Hilfe zum Lebensunterhalt stellt
vornehmlich auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines Menschen im täglichen
Leben ab. Dabei geht es vorrangig um die Sicherstellung des Lebensunterhaltes
durch den maßgeblichen Regelsatz sowie die Berücksichtigung der angemessenen Unterkunfts-
und Heizkosten. Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten die Personen, die länger als
6 Monate, aber nicht dauerhaft als erwerbsunfähig gelten. Unterhalb der 6
Monate erhält dieser Personenkreis Leistungen nach dem SGB II durch das
Jobcenter.
Die Entwicklung im 3. Kapitel für die Jahre
2013 bis 2015 kann aus der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Neben den
Zahlleistungen für die jeweiligen Jahre (summarische Darstellung) sind in der
Tabelle die monatlichen durchschnittlichen Zahlleistungen und Leistungsberechtigten
dargestellt.
|
2013 |
2014 |
2015 |
Leistungsberechtigte (LB) |
155 |
175 |
187 |
Zahlleistungen |
75.541 € |
79.794 € |
80.843 € + 32.856 € |
Summe Zahlleistungen/Jahr |
906.492 € |
957.528 € |
970.117 € + 394.271 € = 1.364.388 € |
Der Kreis Mettmann stellt den
kreisangehörigen Kommunen für 2015 erstmals eine Aufschlüsselung der Kosten im
3. Kapitel nach Kostenträgern zur Verfügung. Für den Personenkreis der
Leistungsbezieher „Hilfe zum Lebensunterhalt“ sind in 2015 Gesamtausgaben in
Höhe von über 1,3 Mio. € geleistet worden. Davon trägt der Landschaftsverband
Rheinland als überörtlicher Träger der Sozialhilfe einen Betrag von 394.271 €,
aufgeteilt auf 45 Leistungsberechtigte, die sich in der Gesamtzahl der LB von
187 wiederfinden.
Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung – 4. Kapitel SGB XII –
Die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung des Vierten Kapitel tritt an die Stelle der Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel, wenn entweder aus Altersgründen nicht
mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch
Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird, oder dies aus gesundheitlichen
Gründen dauerhaft nicht möglich ist.
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung haben
- Personen,
die die Altersgrenze erreicht haben und
- Personen,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft erwerbsgemindert
sind,
sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt
nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln,
insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können. Im
Gegensatz zu anderen Leistungen nach dem SGB XII tritt hier jedoch nur eine
Unterhaltsverpflichtung von Kindern und Eltern ein, sofern das jährliche
Gesamteinkommen über einem Betrag von 100.000 € liegt. Die
Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehegatten ist hiervon unberührt.
Die Entwicklung im 4. Kapitel für die Jahre 2013 bis 2015 kann aus der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Neben den Zahlleistungen für die
jeweiligen Jahre (summarische Darstellung) sind in der Tabelle die monatlichen
durchschnittlichen Zahlleistungen und Leistungsberechtigten dargestellt.
|
2013 |
2014 |
2015 |
LB unter 65 Jahre |
224 |
239 |
247 |
Zahlleistungen |
105.132 € |
118.011 € |
131.849 € |
LB 65 Jahre u. älter |
396 |
436 |
446 |
Zahlleistungen |
152.203 € |
165.089 € |
163.681 € |
Summe Zahlleistungen/Jahr |
3.088.020 € |
3.397.200 € |
3.546.351 € |
Der Anstieg der Leistungsberechtigten im 3.
Kapitel ist u.a. darauf zurückzuführen,
dass zunehmend dem Grunde nach erwerbsfähige Menschen psychisch erkranken und
damit zeitweise dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen.
Der Grund für den Anstieg im 4. Kapitel ist
vor allem in den niedrigen Renten zu sehen. Etwa 55 % der Bezieher von
Grundsicherungsleistungen sind Frauen, die in der Familie die Kinder erzogen
haben, oder als Hausfrauen nur kurze Zeit gearbeitet haben. Andere haben durch
gering bezahlte „Jobs“ zu wenig in die Rentenkasse eingezahlt. Private
Altersvorsorge hat nicht oder in nicht ausreichendem Maße stattgefunden.
Die Kosten der Unterkunft und insbesondere
die gestiegenen Betriebs- und Energiekosten sind ein weiterer Faktor, der einen
Anstieg der Leistungsberechtigten und damit der Zahlleistungen sowohl im
Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt als auch in der Grundsicherung darstellt.
In Anlehnung an verschiedene Urteile des
Bundessozialgerichtes hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am
31.03.2015 die Weisung (2015/1) erlassen, dass alle bisher nach Regelbedarfsstufe
3 erfassten Fälle im 4. Kapitel SGB XII den Betrag nach Regelbedarfsstufe 1
erhalten sollen. Die Zahlbarmachung fand im Juli 2015 statt und ist mit ein
Grund für die in 2015 erhöhten Sozialhilfeausgaben.
Hilfe
zur Pflege a.E. – 7. Kapitel –
Die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch ergänzt die im Elften Buch geregelte soziale
Pflegeversicherung. Die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
stellen lediglich eine Grundsicherung dar, die nicht bedarfsdeckend ausgestaltet ist, sondern unter Beachtung der
finanziellen Leistungsfähigkeit der Träger der Pflegeversicherung betragsmäßig
begrenzt ist und damit nur entlastenden Charakter hat. Aus den
Strukturprinzipien des Sozialhilferechts folgt dagegen eine an den
Besonderheiten des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Ziels der Sicherung
eines menschenwürdigen Lebens orientierte Einbeziehung des gesamten Bedarfs der leistungsberechtigten Person. Die
Hilfeleistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch bleiben damit trotz des Vorhandenseins einer gesetzlichen
Pflegeversicherung notwendig.
Hinzu kommt, dass in der gesetzlichen
Pflegeversicherung nicht alle pflegebedürftigen Personen versichert sind,
Leistungen erst von einem bestimmten Grad der Pflegebedürftigkeit an erbracht
werden und die Erfüllung von Vorversicherungszeiten sowie Vorpflegezeiten bei
der Kurzzeit- oder der Verhinderungspflege gefördert werden.
Die Entwicklung im Bereich der Hilfe zur
Pflege für die Jahre 2013 bis 2015 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden. Neben den Zahlleistungen für die jeweiligen Jahre (summarische
Darstellung) sind in der Tabelle die monatlichen durchschnittlichen
Zahlleistungen und Leistungsberechtigten dargestellt.
|
2013 |
2014 |
2015 |
LB unter 65 Jahre |
19 |
16 |
15 |
Zahlleistungen |
5.641 € |
3.955 € |
2.633 € |
LB 65 Jahre u. älter |
49 |
49 |
47 |
Zahlleistungen |
24.852 € |
28.391 € |
29.441 € |
Summe Zahlleistungen/Jahr |
365.916 € |
388.152 € |
385.253 € |
Die Kosten der Sozialhilfe nach dem SGB XII
werden unmittelbar aus dem Kreishaushalt finanziert. Die Ausgaben für die
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel)
werden seit 2012, zunächst anteilig und seit 2014 zu 100% vom Bund erstattet.
Die Kostentragung erfolgt im Wege der Kostenerstattung.
Wohngeld
Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land
Nordrhein-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.
Es wird nur auf Antrag zur wirtschaftlichen
Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu den Aufwendungen für
den Wohnraum geleistet. Damit sollen die Wohnkosten für einkommensschwache
Haushalte, die keine Transferleistungen wie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld
II erhalten, tragbar gestaltet werden. Das Wohngeld wird als Miet- oder
Lastenzuschuss gezahlt.
Voraussetzung für die Gewährung von Wohngeld ist,
dass es sich um Aufwendungen für eigengenutzten Wohnraum handelt, die
berücksichtigungsfähig und zuschussbedürftig sind.
Berücksichtigungsfähig sind nur angemessene
Aufwendungen. Die über bestimmten Höchstbeträgen liegenden Aufwendungen werden nicht
berücksichtigt. Die Höchstbeträge richten sich nach der Haushaltsgröße und der
Mietenstufe der Gemeinde, in der die Wohnung liegt.
Die Zuschussbedürftigkeit bestimmt sich vor allem
nach dem anrechenbaren Gesamteinkommen (absolute Einkommensgrenze ab 1. Januar
2016 für einen Alleinstehenden 1.010 €, für einen Vier-Personen-Haushalt 2.166
€ monatlich).
Die Höhe des Wohngeldes richtet sich also nach der
Haushaltsgröße, dem anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen und der zu
berücksichtigenden Miete oder Belastung (Wohngeldtabellen s. u.). Es wird vom
Beginn des Antragsmonats an in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten
gezahlt.
Am 02.07.2015 hat der Bundestag dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Wohngeldrechtes und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetztes in der vom Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherung geänderten Fassung zugestimmt.
Der Bundesrat hat am 25.09.2015 seine Zustimmung erteilt, so dass die Wohngeldreform zum 01.01.2016 in Kraft treten konnte.
Durch die Wohngeldreform 2016 sind die Wohngeldleistungen an die Miet- und Einkommensentwicklung seit der letzten Wohngeldnovelle im Jahr 2009 angepasst worden. Hierzu wurden
- die Tabellenwerte (das Wohngeldleistungsniveau) um durchschnittlich 39 % erhöht,
- die Miethöchstbeträge angehoben. Diese bestimmen den Betrag, bis zu dem die Miete durch das Wohngeld bezuschusst wird. Die Beträge sind regional gestaffelt.
Hilden befindet sich erstmals in der sogenannten „Mietenstufe V“ (bei einer Skala von I bis VI) und ist damit von Mietenstufe IV auf V „angehoben“ worden. Die berücksichtigungsfähigen Miethöchstbeträge in Hilden erhöhen sich dadurch um rd. 35%. Bundesweit sind von den 1.611 Gemeinden über 10.000 Einwohnern Änderungen in 500 Gemeinden vorgenommen worden. Davon sind 225 Gemeinden (14%) heraufgestuft und 275 Gemeinden (17%) herabgestuft worden.
Die nachfolgende Tabelle stellt eine Übersicht zwischen der bisherigen Mietenstufe IV und der ab 01.01.2016 geltenden Mietenstufe V für Hilden dar:
Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder |
Miethöchstbetrag (Mietenstufe IV) bis 2015 |
Miethöchstbetrag NEU (Mietenstufe V) |
1 |
358 |
482 |
2 |
435 |
584 |
3 |
517 |
695 |
4 |
600 |
811 |
5 |
688 |
927 |
6 |
771 |
1.038 |
Ohne Wohngeldreform würden 2016 bundesweit nur noch rund 542.000 Haushalte Wohngeld beziehen. Durch die Reform wird eine Erhöhung der Anzahl wohngeldbeziehender Haushalte im Jahre 2016 auf rd. 866.000 erwartet; dies entspricht einer Steigerung von rd. 60%.
Bundesweit haben im Jahr 2009 1 Mio. Haushalte Wohngeld bezogen. In 2015 hat sich diese Zahl auf 617.000 reduziert. Diese Tendenz ist auch in Hilden festzustellen.
Aus der nachfolgenden Tabelle kann die Entwicklung der Wohngeldhaushalte in den Jahren 2013 bis 2015 entnommen werden:
Jahr |
Anzahl der Berechnungen |
Wohngeld-fälle |
Mietzuschüsse |
Lastenzuschüsse |
Zahlleistungen
gesamt |
2013 |
1.084 |
299 |
289 |
10 |
569.135 € |
2014 |
1.228 |
302 |
290 |
12 |
557.940 € |
2015 |
965 |
247 |
237 |
10 |
483.706 € |
Von der Wohngeldreform werden alle Wohngeldhaushalte profitieren, da sie entweder ein höheres Wohngeld erhalten oder erstmals bzw. erneut einen Wohngeldanspruch haben.
Zum jetzigen
Zeitpunkt ist in Hilden bereits eine Zunahme von Erstbeziehern bzw. von Haushalten,
die wieder einen Wohngeldanspruch haben von 36 Haushalten zu verzeichnen. Aus
dem Leistungsbereich des SGB XII werden ca. 50 Haushalte in den Leistungsbezug
Wohngeld wechseln. Das Jobcenter, Geschäftsstelle Hilden, kann zum heutigen Tag
keine konkrete Zahl der zu erwartenden Wechselhaushalte benennen, sodass
abschließend keine Gesamtzahl aus dem Transferleistungsbereich benannt werden
kann und die Entwicklung abzuwarten bleibt.
Alle Wohngeldhaushalte im laufenden Bezug erhielten für den Teil des Bewilligungszeitraumes, der nach dem 31.12.2015 liegt, einen neuen Bescheid für den im Jahre 2016 liegenden Zeitraum. Dadurch erhielten alle wohngeldbeziehenden Haushalte zeitnah die erhöhten Wohngeldzahlungen. Ein Antragsverfahren war dazu nicht notwendig.
Leistungen
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für
Kinder von Alleinerziehenden. Er soll helfen, die finanzielle Lebensgrundlage
eines Kindes zu sichern, wenn Unterhaltszahlungen ausfallen. Die Unterhaltsvorschussleistung
wird insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens,
wenn das Kind 12 Jahre alt wird. Die Höhe dieser Leistungen errechnet sich aus
der für die Kinder der ersten und zweiten Altersstufe jeweils geltenden
Regelbeträge der Düsseldorfer Tabelle (Stand Januar 2016: bis zur Vollendung
des 6. Lebensjahres = 145,00 €, zwischen dem 7. und 12. Lebensjahr = 194,00 €).
Die Unterhaltsansprüche dieser Kinder gegen
den anderen Elternteil gehen in Höhe der öffentlichen Leistung auf das Land
über.
Die Aufgabenwahrnehmung nach diesem
Bundesgesetz obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten, sowie denjenigen
kreisangehörigen Gemeinden, bei denen eigene Jugendämter eingerichtet sind.
In der nachfolgenden Tabelle ist die
Fallzahlenentwicklung sowie das Rechnungsergebnis der Jahre 2013 bis 2015
dargestellt:
|
2013 |
2014 |
2015 |
Anspruchsberechtigte (Jahresdurchschnitt) |
302 |
271 |
274 |
Zahlleistungen |
535.867 € |
500.833 € |
521.592 € |
Erstattung v. Bund/Land |
252.950 € |
235.162 € |
240.992 € |
Refinanzierung* |
93.017 € |
95.719€ |
96.903 € |
Erstattung an Bund/Land |
43.408 € |
44.669 € |
45.222 € |
Ausgaben Stadt |
233.308 € |
214.621 € |
228.919 € |
* § 5 Ersatz-
und Rückzahlungspflicht, § 7 Übergang von Ansprüchen des Berechtigten (Gesetz
zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch
Unterhaltsvorschüsse oder –ausfallleistungen - UVG -)
Die durchschnittliche Zahl der
Anspruchsberechtigten ist im Vergleich der Jahre 2014 und 2015 nahezu
identisch. Als Grund hierfür ist eine zeitnahe Einstellung der Leistungen bei
zahlungskräftigen Unterhaltspflichtigen anzuführen.
Durch das Gesetz zur Anhebung des
Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des
Kinderzuschlags v. 16.07.2015 ist auch der Unterhaltsvorschuss angehoben
worden. Die folgende Tabelle spiegelt die Erhöhung zum 01.07.2015 und
01.01.2016 wieder:
Erhöhung
zum 01.07.2015
Alter /Jahre |
Mindestunterhalt |
Kindergeld |
UVG-Zahlbetrag |
0 bis 5 |
328,00 € |
184,00 € |
144,00 € |
6 bis 12 |
376,00 € |
184,00 € |
192,00 € |
Erhöhung zum 01.01.2016
Alter/Jahre |
Mindestunterhalt |
Kindergeld |
UVG-Zahlbetrag |
0
bis 5 |
335,00
€ |
190,00
€ |
145,00
€ |
6
bis 12 |
384,00
€ |
190,00
€ |
194,00
€ |
Die Ausgaben 2015 stehen in unmittelbarem
Zusammenhang mit den erhöhten UVG-Zahlungen.
Bund und Land sind zu jeweils 46,667% an den
Aufwendungen und Einnahmen (Refinanzierung) beteiligt. Die tatsächliche
Belastung des städtischen Haushaltes in den Jahren 2013 bis 2015 ist der o.g.
Tabelle zu entnehmen.
Am 09.12.2015 wurde die neue Verordnung zur
Festlegung des Mindestunterhaltes minderjähriger Kinder gem. § 1612a Absatz 1
BGB verkündet. Für das Jahr 2016 bestätigt diese die Unterhaltsvorschusssätze
(s. Tabelle).
Für das Jahr 2017 ist eine Anhebung des
Mindestunterhaltes und damit auch des Unterhaltsvorschussbetrages vorgesehen.
Kinder im Alter von 0 – 5 Jahren erhalten dann monatlich 152 €, Kinder im Alter
von 6 – 11 Jahren erhalten monatlich 203 €.
Ausgehend von den derzeitigen Fallzahlen
bedeutet dies eine Ausgabensteigerung/Zahlleistung 2016 zu 2017 von „brutto“
26.304 €.
Birgit Alkenings
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
|
|||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
|
||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
||
|
||||||
Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
|||||
Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen Klausgrete |
||||||
Personelle Auswirkungen
Im Stellenplan
enthalten: |
|
|
|
Planstelle(n): |
|||
Vermerk Personaldezernent N
E I N |