Betreff
Fahrradabstellplatzsatzung - Aufhebung der Befristung
Vorlage
WP 14-20 SV 61/073
Aktenzeichen
IV/61.1 Groll_Fahrrad
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss,

die Satzung der Stadt Hilden über Gestaltung, Größe und Anzahl von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung) dauerhaft in das Ortsrecht der Stadt Hilden aufzunehmen.

Der Satz 2 in § 6 der Satzung („Sie tritt außer Kraft nach Ablauf von fünf Jahren nach der öffentlichen Bekanntmachung.“) wird gestrichen.

Die Satzung tritt damit am 08.06.2016 nicht außer Kraft.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Rat der Stadt Hilden hat im Mai 2011 die Fahrradabstellplatzsatzung beschlossen, die seit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Hilden seit Juni 2011rechtskräftig ist und in den einschlägigen Fällen angewendet wird.

 

Im Oktober 2012 beschloss der Rat der Stadt Hilden dann – aufgrund der gewonnen Erfahrungen aus einem Jahr Anwendung – die 1. Nachtragssatzung zur Fahrradabstellplatzsatzung. Diese wurde im November 2012 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht und gilt seit dem.

 

Bereits im Mai 2011 wurde dabei – als Teil der Satzung (§ 6 In-Kraft-Treten) – beschlossen, die Satzung zunächst nach Ablauf von fünf Jahren nach der öffentlichen Bekanntmachung außer Kraft treten zu lassen. Dies wurde im Oktober 2012 mit dem Datum 08.06.2016 konkretisiert.

 

Zur Erinnerung:

 

Die Satzung beruht auf einem Antrag des Hildener Ortsverbandes des Allgemeinen Deutschen Fahrradclubs (ADFC) vom Juli 2010.

Nach einer zustimmenden Beschlussfassung durch den Rat der Stadt zu diesem Antrag erarbeitete die Verwaltung anschließend den Satzungstext, der nach einem umfangreichen internen und externen Abstimmungsverfahren dem Rat vorgelegt und von diesem in 2011 beschlossen wurde.

Die Fahrradabstellplatzsatzung gilt ausschließlich für den „Besucher-Verkehr“, der das Fahrrad benutzt.

 

Gemäß § 51 BauO NRW (Landesbauordnung) sind bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, nicht nur Stellplätze für Kfz, sondern auch Abstellplätze für Fahrräder herzustellen.

Die Hildener Satzung hilft den planenden Architekten und Bauherren dabei.

In der Satzung werden neben der Anzahl der herzustellenden Besucher-Fahrradabstellplätze Aussagen gemacht darüber, wo Fahrradständer sinnvoller Weise aufgestellt werden sollten und wie sie beschaffen sein müssen, um ihren Zweck zu erfüllen (Standsicherheit; Diebstahlsicherheit; Benutzerfreundlichkeit).

 

Seit September 2011 stand und steht die Fahrradabstellplatzsatzung der Stadt Hilden als gelungenes Praxisbeispiel („Best Practise“) auf den Internetseiten des „Nationalen Radverkehrsplanes der Bundesrepublik Deutschland“ auch für andere Kommunen zur Einsicht bereit.

 

Seitdem sie verbindlich ist, wurde die Satzung insbesondere bei vielen Wohnbauvorhaben (Wohngebäude ab drei Wohneinheiten) herangezogen. Einige Beispiele sind als Foto der Sitzungsvorlage beigefügt.

Darüber hinaus kam die Satzung im Zusammenhang mit Einzelhandelsbetrieben zum Einsatz; auch hierzu sind Fotos von Beispielen dieser Vorlage beigefügt.

Darüber hinaus wurden Inhalte der Satzung in einige Bebauungspläne übernommen und so weitere Fahrradabstellmöglichkeiten geschaffen.

Gewerbebetriebe fallen nicht unter den Geltungsbereich der Satzung.

 

Aus Sicht der Verwaltung kann gesagt werden, dass sich die Anwendung der Satzung nach einer kurzen Anfangsphase, in der es innerhalb und außerhalb der Verwaltung zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen kam, als verhältnisfähig einfach herausgestellt hat. Auch die Vermittlung des Satzungsanliegens gegenüber Bauträgern und privaten Bauherren hat sich als unproblematisch herausgestellt, da Hilden im Umland als „Fahrradstadt“ bekannt ist und sich das Erstellen von Fahrradabstellplätzen nicht als kostentreibend entpuppte. Durch die Satzung konnten anfängliche Diskussionen über die Notwendigkeit von Fahrradabstellplätzen schnell beendet werden.

 

Um dieses Instrument der Hilfe für Bauherren und der Fahrradverkehrsförderung auch weiterhin zur Verfügung zu haben, schlägt die Verwaltung daher vor, den zeitlichen Vorbehalt aus der Satzung zu entfernen (siehe § 6 Satz 2) und die Fahrradabstellplatzsatzung damit dauerhaft in das Ortsrecht der Stadt Hilden zu übernehmen.

 

Neben den o.g. Beispielen ist dieser Sitzungsvorlage noch einmal der komplette Satzungstext in der Fassung vom November 2012 beigefügt.

 

Gez.

B. Alkenings