Beschlussvorschlag:
„Der Ausschuss für Kultur und Heimatpflege nimmt Kenntnis von dem
Sachstandsbericht zum Kulturfördergesetz.“
Erläuterungen und Begründungen:
Der Landtag NRW hat das „Gesetz zur
Förderung und Entwicklung der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung in
Nordrhein-Westfalen“ (Kulturfördergesetz NRW, kurz KFG) am 18. Dezember 2014
verabschiedet. Es ist am 19. Dezember 2014 in Kraft getreten.
Mit
diesem Kulturfördergesetz (KFG) wird erstmals in der Bundesrepublik Deutschland
die Kulturförderung eines Landes auf eine gesetzliche und damit verlässliche
Grundlage gestellt.
Das Gesetz soll…
·
…
dazu beitragen, die kulturelle
Landschaft in Nordrhein-Westfalen dauerhaft zu
pflegen und den gesellschaftlichen
Veränderungen entsprechend
weiterzuentwickeln;
·
…
die Kulturförderung durch die
Gemeinden und Gemeindeverbände als
wichtigste
Träger kultureller Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen
unterstützen;
·
…
auch Gemeinden in Haushaltsnotlagen
ein Mindestmaß an kultureller
Förderung
ermöglichen;
·
…
Ziele, Schwerpunkte und Grundsätze
der Kulturförderung verdeutlichen;
·
…
Transparenz und Planbarkeit der
Förderung erhöhen;
·
… Verfahrensregeln der Förderung
vereinfachen und den Bedürfnissen der
Fördernehmer anpassen;
·
… kulturelle Bildung als festen
Bestandteil der Kulturförderung verankern.
Die Kulturförderung gehört zum Kern der
verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung. Die
Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit der Gemeinden innerhalb der Grenzen
ihrer Leistungsfähigkeit wird durch das Gesetz nicht angetastet.
Vielmehr sollen sich das Land und die
Gemeinden bei der Kulturförderung zukünftig noch stärker im partnerschaftlichen
Zusammenwirken wechselseitig unterstützen.
Entsprechend wurden bereits im Vorfeld Kulturverantwortliche
und Kulturschaffende im Rahmen mehrerer Regionalkonferenzen aktiv in die
Entwicklung des Gesetzentwurfes einbezogen, und die kommunalen Spitzenverbände
sowie Organisationen und Verbände aus Kultur, Kunst und kultureller Bildung
sind auch bei der jeweils alle 5 Jahre vorgesehenen Aufstellung eines Kulturförderplanes
im Rahmen von Dialogveranstaltungen einzubeziehen.
Ziele, Schwerpunkte und Grundsätze der
Kulturförderung (§ 3, 4 und 5 des KFG)
Das KFG benennt
vier Ziele der Kulturförderung:
1.
Die
schöpferische Entfaltung des Menschen ermöglichen
2. Künstlerinnen und Künstlern eine freie
künstlerische Entfaltung ermöglichen
3. In der Gesellschaft zu Offenheit und
Verständnis für künstlerische Ausdrucksformen und Kulturelle Vielfalt beitragen
und die Menschen zur kritischen Auseinandersetzung mit Kultur und Kunst
befähigen
4.
Die
gesellschaftliche und strukturelle Entwicklung mitgestalten, insbesondere den Zusammenhalt
in der Gesellschaft fördern und dazu beitragen, die Qualität und Attraktivität
des Landes und der Gemeinden zu verbessern und sichtbar zu machen.
Als Schwerpunkte der Kulturförderung werden
benannt:
1.
Die
Produktion und Präsentation der Künste
2. Der Erhalt des kulturellen Erbes
3. Die kulturelle Bildung (im Sinne des
lebenslangen Lernens)
Dabei gelten
folgende Grundsätze:
1.
Dem
gesellschaftlichen Wandel soll Rechnung getragen werden.
2.
Zivilgesellschaftliches
und ehrenamtliches Engagement soll unterstützt und einbezogen werden.
3.
Einrichtungen,
Programme und Maßnahmen, die geeignet sind, Menschen zu erreichen, die bisher
nicht oder in nicht ausreichendem Maße am kulturellen Leben teilhaben können,
sollen unterstützt werden (Stichwort Inklusion).
4.
Die
Zusammenarbeit verschiedener Träger der Kulturarbeit zur Erzeugung von
Synergie-Effekten und/oder Steigerung der Qualität soll unterstützt werden (Stichwort Kooperation und Netzwerke).
5.
Kultur
und Kunst soll bei allen strukturpolitischen Entwicklungsplanungen in die Überlegungen
einbezogen werden.
6.
Bezüge
zu anderen Politikfeldern, insbesondere zur schulischen Bildung und zur
Kinder-/Jugendarbeit, sollen beachtet werden, und die Zusammenarbeit soll
gestärkt werden.
7.
Kulturförderung
soll auf Nachhaltigkeit und Planungssicherheit ausgerichtet sein (Kulturentwicklung
als langfristiger Prozess).
Handlungsfelder der Kulturförderung (§ 6 –
17 des KFG)
·
Kulturelle
Infrastruktur (wie bspw. Museen, öffentliche Bibliotheken, archivische Einrichtungen,
Musikschulen)
·
Künste
o
Darstellende
Kunst
o
Musik
o
Bildende
Kunst
o
Medienkunst
o
Literatur
o
Film
·
Erhalt
des kulturellen Erbes
·
Kulturelle
Bildung
·
Bibliotheken
·
Freie
Szene und Soziokultur
·
Kultur-
und Kreativwirtschaft
·
Breitenkultur
·
Gesellschaftlicher
Wandel
·
Strukturwandel
·
Interkommunale
Kooperation
·
Experimente
Unmittelbare monetäre Auswirkungen ergeben
sich aus dem KFG für die Gemeinden nicht, ebenso wie durch das KFG nicht
zusätzliche Fördermittel bereitgestellt werden.
Wörtlich heißt es dazu in den Erläuterungen zum Gesetz (S. 44, 1. Abschnitt):
„Im 3. Teil des Gesetzes werden die
einzelnen Handlungsfelder der Kulturförderung des Landes dargestellt, in denen
eine Förderung des Landes grundsätzlich in Betracht kommt. Durch diese Regelungen
werden keine subjektiven Rechte begründet. Ein Anspruch auf Förderung entsteht
erst durch Bewilligung durch das Land nach vorherigem Antrag.“
Der Kulturförderplan
Der
erste Kulturförderplan (2016 – 2018) gemäß § 22 des Kulturfördergesetzes steht
aktuell kurz vor der Verabschiedung durch den Landtag.
Partizipation
Er hat unmittelbar lediglich Geltung für die
Kulturförderpolitik des Landes. Er betrifft und beeinflusst aber die
Kulturarbeit vieler Akteure im Land, die deshalb in den Prozess seiner Erarbeitung
einbezogen werden.
Entsprechend ist der Entwurf des
Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes
Nordrhein-Westfalen (MFKJKS) inzwischen – wie im Gesetz vorgesehen –in mehreren
Dialogveranstaltungen mit den kommunalen Spitzenverbände sowie Organisationen
und Verbänden aus Kultur, Kunst und kultureller Bildung diskutiert und beraten
worden. Anschließend hatten die Verbände und Organisationen noch einmal die
Möglichkeit, schriftliche Stellungnahmen abzugeben. Dies ist inzwischen
erfolgt.
Transparenz
und Planungssicherheit
Für die Gestaltung und Entwicklung des
Kulturbereichs vor Ort ist besonders wichtig, dass der Kulturförderplan
deutlich sichtbar macht, welche Ziele und welche Strategie das Land für den
Planungszeitraum verfolgt. Er erzeugt für den Zeitraum von (ab 2018 dann
jeweils)
5 Jahren mehr Vorhersehbarkeit und
Verlässlichkeit hinsichtlich möglicher Landesförderungen.
Die Aufstellung des Kulturförderplans
erfolgt nach § 23 (1) des Kulturfördergesetzes „im Einvernehmen mit dem
Landtag“.
Das bedeutet, dass der vom Ministerium
aufgestellte und mit Verbänden, Organisationen und Kulturschaffenden
abgestimmte Plan zu seiner Verabschiedung das Einverständnis, das heißt die
ausdrückliche Zustimmung des Parlaments benötigt.
Der Entwurf zum ersten Kulturförderplan nach
KFG sieht drei Planungsschwerpunkte vor:
·
Individuelle Künstlerinnen- und
Künstlerförderung
·
Kulturelle Bildung
·
Digitalisierung und Kultur
Auf den insgesamt 53 Seiten des Entwurfs
(Arbeitsstand 08.10.15) werden die Ziele und die geplante Umsetzung zu diesen
Planungsschwerpunkten sowie zu den einzelnen Handlungsfeldern im Einzelnen
beschrieben, und es werden geplante Fördersummen konkret benannt.
Insgesamt ist eine Erhöhung des
Kulturhaushaltes für das Jahr 2016 um 1,7 % vorgesehen, insbesondere, um die
Landesförderung bei den institutionell geförderten Einrichtungen an Tarifsteigerungen
anpassen und Mittel zur besonderen
Förderung von neuen Integrations- und Inklusionsprojekten im Bereich der
kulturellen Bildung umsetzen zu können.
Allerdings wird der Kulturhaushalt wohl
insgesamt in seiner Höhe – wie z.B. die
Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW in ihrer Stellungnahme
ausdrücklich bemängelt – auch in den kommenden 3 Jahren nach wie vor weit
hinter den Erwartungen und (angesichts der finanziell angespannten Situation
der Kommunen) den Unterstützungsbedarfen der Kommunen zurückbleiben.
Die im Entwurf für
2016 genannte Gesamt-Fördersumme verteilt sich prozentual wie folgt:
Handlungsfeld I: Förderung der kulturellen Infrastruktur rund 14%
Handlungsfeld II: Förderung der Künste rund 19%
Handlungsfeld III: Erhalt des kulturellen Erbes rund 2%
Handlungsfeld IV: Förderung der kulturellen Bildung rund 13%
Handlungsfeld V: Förderung der Bibliotheken rund 2%
Handlungsfeld VI: Förderung der Freien Szene und
der Soziokultur rund 4%
Handlungsfeld VII: Kultur und gesellschaftlicher und
struktureller
Wandel rund 4%
Handlungsfeld VIII: Förderung der Breitenkultur rund 2%
Handlungsfeld IX: Regionale und interkommunale
Kooperation rund 2%
Handlungsfeld X: Aufgaben des Landes im föderalen
Bundesstaat
und Internationales rund 6%
Handlungsfeld XI: Landeseigene Einrichtungen und
Beteiligungen
sowie sonstige
Aufgaben des
Landes rund
30%
Besonders interessante Details:
Das KFG führt unter § 7 Förderung der Künste die professionelle Produktion und Präsentation der verschiedenen
Kultursparten als Handlungsfelder auf (s.o.). Neben der Fortführung
bestehender Förderungen wird im Entwurf zum ersten Kulturförderplan hier als
Perspektive für 2016 – 2018 einzig die individuelle
Künstler/innen-Förderung (als einer der drei Planungsschwerpunkte) explizit
benannt.
Im KFG sind unter § 6 Förderung der
kulturellen Infrastruktur sowie unter § 8 Erhalt des kulturellen Erbes Archive und Museen als wichtige
Handlungsfelder der Kulturförderung konkret benannt. Als Ziele für die
kommenden Jahre werden im Entwurf zum ersten Kulturförderplan insbesondere
Maßnahmen zur Bestandserhaltung des Kulturellen Erbes (mit Hinweis auf die Landesinitiative Substanzerhalt, kurz
LISE, und auf das Digitale Archiv NRW)
beschrieben. Bei der geplanten Umsetzung des Planungsschwerpunktes
„Digitalisierung und Kultur“ wird ihnen eine entsprechend bedeutsame Rolle
zugewiesen.
Auch die Bedeutung der öffentlichen Musikschulen
wird im Kulturfördergesetz (§ 5 und § 9 und in den Erläuterungen dazu) sowie im
Entwurf zum ersten Kulturförderplan besonders deutlich.
Bereits in § 5 des
KFG werden genau die Themenfelder und Grundsätze benannt, die für die
Musikschulen in NRW (auch konkret für die Musikschule Hilden) schon seit
längerer Zeit im Fokus stehen und wegweisend sind für die weitere Entwicklung
des Musikschulwesens und seiner Angebote: Gesellschaftlicher Wandel, Inklusion,
Kooperation (insbesondere mit Schulen, aber auch mit der Kinder- und
Jugendarbeit insgesamt), Netzwerkarbeit sowie auch (u.a. im Entwurf zum
Kulturförderplan in den Erläuterungen zum Planungsschwerpunkt Kulturelle
Bildung benannt) nicht zuletzt ganz konkret das Thema „Angebote für und mit
Flüchtlinge/n“ und Kulturelle Vielfalt.
Ebenfalls wird an
verschiedenen Stellen deutlich, wie wichtig die Arbeit der öffentlichen Musikschulen
sowohl für die Breiten- als auch für die Spitzenförderung sowie auch für die
„Förderung der Breitenkultur“ ist (§ 13 KFG).
Den öffentlichen
Bibliotheken im Land wird sowohl im Kulturfördergesetz (§ 10 und in den Erläuterungen
dazu) als auch im Entwurf zum ersten Kulturförderplan (unter 2.3
Digitalisierung und Kultur sowie unter 3.5 Förderung der Bibliotheken) eine
besondere Bedeutung beigemessen
·
als
„Orte des lebenslangen Lernens, der Information, der Kommunikation und der
Kultur“
·
als
niederschwellig erreichbare Kultur- und Begegnungsstätte
·
als
Orte der allgemeinen Bildung und Kommunikation
·
als
Einrichtungen mit (Informations-)Angeboten zur Orientierung und Unterstützung
beim Umgang mit den modernen Informationsmedien und –technologien.
Die Bedeutung der öffentlichen Bibliotheken wird daher auch im Entwurf
zum ersten Kulturförderplan bei den Erläuterungen zum Planungsschwerpunkt
„Digitalisierung und Kultur“ besonders betont.
Birgit Alkenings