Betreff
Kulturfördergesetz / Sachstand
Vorlage
WP 14-20 SV 41/036
Aktenzeichen
III/41 Dä
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Kultur und Heimatpflege nimmt Kenntnis von dem Sachstandsbericht zum Kulturfördergesetz.“

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Landtag NRW hat das „Gesetz zur Förderung und Entwicklung der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung in Nordrhein-Westfalen“ (Kulturfördergesetz NRW, kurz KFG) am 18. Dezember 2014 verabschiedet. Es ist am 19. Dezember 2014 in Kraft getreten.

 

Mit diesem Kulturfördergesetz (KFG) wird erstmals in der Bundesrepublik Deutschland die Kulturförderung eines Landes auf eine gesetzliche und damit verlässliche Grundlage gestellt.

 

Das Gesetz soll…

·               dazu beitragen, die kulturelle Landschaft in Nordrhein-Westfalen dauerhaft zu

            pflegen und den gesellschaftlichen Veränderungen entsprechend

            weiterzuentwickeln;

·               die Kulturförderung durch die Gemeinden und Gemeindeverbände als

wichtigste Träger kultureller Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen

unterstützen;

·               auch Gemeinden in Haushaltsnotlagen ein Mindestmaß an kultureller

Förderung ermöglichen;

·               Ziele, Schwerpunkte und Grundsätze der Kulturförderung verdeutlichen;

·               Transparenz und Planbarkeit der Förderung erhöhen;

·                Verfahrensregeln der Förderung vereinfachen und den Bedürfnissen der

            Fördernehmer anpassen;

·                kulturelle Bildung als festen Bestandteil der Kulturförderung verankern.

 

Die Kulturförderung gehört zum Kern der verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung. Die Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit der Gemeinden innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit wird durch das Gesetz nicht angetastet.

Vielmehr sollen sich das Land und die Gemeinden bei der Kulturförderung zukünftig noch stärker im partnerschaftlichen Zusammenwirken wechselseitig unterstützen.

 

Entsprechend wurden bereits im Vorfeld Kulturverantwortliche und Kulturschaffende im Rahmen mehrerer Regionalkonferenzen aktiv in die Entwicklung des Gesetzentwurfes einbezogen, und die kommunalen Spitzenverbände sowie Organisationen und Verbände aus Kultur, Kunst und kultureller Bildung sind auch bei der jeweils alle 5 Jahre vorgesehenen Aufstellung eines Kulturförderplanes im Rahmen von Dialogveranstaltungen einzubeziehen.

 

 

Ziele, Schwerpunkte und Grundsätze der Kulturförderung (§ 3, 4 und 5 des KFG)

 

Das KFG benennt vier Ziele der Kulturförderung:

 

1.    Die schöpferische Entfaltung des Menschen ermöglichen

2.    Künstlerinnen und Künstlern eine freie künstlerische Entfaltung ermöglichen

3.    In der Gesellschaft zu Offenheit und Verständnis für künstlerische Ausdrucksformen und Kulturelle Vielfalt beitragen und die Menschen zur kritischen Auseinandersetzung mit Kultur und Kunst befähigen

4.    Die gesellschaftliche und strukturelle Entwicklung mitgestalten, insbesondere den Zusammenhalt in der Gesellschaft fördern und dazu beitragen, die Qualität und Attraktivität des Landes und der Gemeinden zu verbessern und sichtbar zu machen.

 

Als Schwerpunkte der Kulturförderung werden benannt:

 

1.    Die Produktion und Präsentation der Künste

2.    Der Erhalt des kulturellen Erbes

3.    Die kulturelle Bildung (im Sinne des lebenslangen Lernens)

 

Dabei gelten folgende Grundsätze:

 

1.    Dem gesellschaftlichen Wandel soll Rechnung getragen werden.

2.    Zivilgesellschaftliches und ehrenamtliches Engagement soll unterstützt und einbezogen werden.

3.    Einrichtungen, Programme und Maßnahmen, die geeignet sind, Menschen zu erreichen, die bisher nicht oder in nicht ausreichendem Maße am kulturellen Leben teilhaben können, sollen unterstützt werden (Stichwort Inklusion).

4.    Die Zusammenarbeit verschiedener Träger der Kulturarbeit zur Erzeugung von Synergie-Effekten und/oder Steigerung der Qualität soll unterstützt werden  (Stichwort Kooperation und Netzwerke).

5.    Kultur und Kunst soll bei allen strukturpolitischen Entwicklungsplanungen in die Überlegungen einbezogen werden.

6.    Bezüge zu anderen Politikfeldern, insbesondere zur schulischen Bildung und zur Kinder-/Jugendarbeit, sollen beachtet werden, und die Zusammenarbeit soll gestärkt werden.

7.    Kulturförderung soll auf Nachhaltigkeit und Planungssicherheit ausgerichtet sein (Kulturentwicklung als langfristiger Prozess).

 

 

Handlungsfelder der Kulturförderung (§ 6 – 17 des KFG)

 

·        Kulturelle Infrastruktur (wie bspw. Museen, öffentliche Bibliotheken, archivische Einrichtungen, Musikschulen)

·        Künste

o   Darstellende Kunst

o   Musik

o   Bildende Kunst

o   Medienkunst

o   Literatur

o   Film

·        Erhalt des kulturellen Erbes

·        Kulturelle Bildung

·        Bibliotheken

·        Freie Szene und Soziokultur

·        Kultur- und Kreativwirtschaft

·        Breitenkultur

·        Gesellschaftlicher Wandel

·        Strukturwandel

·        Interkommunale Kooperation

·        Experimente

 

 

Unmittelbare monetäre Auswirkungen ergeben sich aus dem KFG für die Gemeinden nicht, ebenso wie durch das KFG nicht zusätzliche Fördermittel bereitgestellt werden.


Wörtlich heißt es dazu in den Erläuterungen zum Gesetz (S. 44, 1. Abschnitt):


„Im 3. Teil des Gesetzes werden die einzelnen Handlungsfelder der Kulturförderung des Landes dargestellt, in denen eine Förderung des Landes grundsätzlich in Betracht kommt. Durch diese Regelungen werden keine subjektiven Rechte begründet. Ein Anspruch auf Förderung entsteht erst durch Bewilligung durch das Land nach vorherigem Antrag.“

 

 

 

Der Kulturförderplan

 

Der erste Kulturförderplan (2016 – 2018) gemäß § 22 des Kulturfördergesetzes steht aktuell kurz vor der Verabschiedung durch den Landtag.

 

 

Partizipation

 

Er hat unmittelbar lediglich Geltung für die Kulturförderpolitik des Landes. Er betrifft und beeinflusst aber die Kulturarbeit vieler Akteure im Land, die deshalb in den Prozess seiner Erarbeitung einbezogen werden.

 

Entsprechend ist der Entwurf des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen (MFKJKS) inzwischen – wie im Gesetz vorgesehen –in mehreren Dialogveranstaltungen mit den kommunalen Spitzenverbände sowie Organisationen und Verbänden aus Kultur, Kunst und kultureller Bildung diskutiert und beraten worden. Anschließend hatten die Verbände und Organisationen noch einmal die Möglichkeit, schriftliche Stellungnahmen abzugeben. Dies ist inzwischen erfolgt.

 

 

Transparenz und Planungssicherheit

 

Für die Gestaltung und Entwicklung des Kulturbereichs vor Ort ist besonders wichtig, dass der Kulturförderplan deutlich sichtbar macht, welche Ziele und welche Strategie das Land für den Planungszeitraum verfolgt. Er erzeugt für den Zeitraum von (ab 2018 dann jeweils)

5 Jahren mehr Vorhersehbarkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich möglicher Landesförderungen.

 

Die Aufstellung des Kulturförderplans erfolgt nach § 23 (1) des Kulturfördergesetzes „im Einvernehmen mit dem Landtag“.

Das bedeutet, dass der vom Ministerium aufgestellte und mit Verbänden, Organisationen und Kulturschaffenden abgestimmte Plan zu seiner Verabschiedung das Einverständnis, das heißt die ausdrückliche Zustimmung des Parlaments benötigt.

 

Der Entwurf zum ersten Kulturförderplan nach KFG sieht drei Planungsschwerpunkte vor:

·        Individuelle Künstlerinnen- und Künstlerförderung

·        Kulturelle Bildung

·        Digitalisierung und Kultur

 

Auf den insgesamt 53 Seiten des Entwurfs (Arbeitsstand 08.10.15) werden die Ziele und die geplante Umsetzung zu diesen Planungsschwerpunkten sowie zu den einzelnen Handlungsfeldern im Einzelnen beschrieben, und es werden geplante Fördersummen konkret benannt.

 

Insgesamt ist eine Erhöhung des Kulturhaushaltes für das Jahr 2016 um 1,7 % vorgesehen, insbesondere, um die Landesförderung bei den institutionell geförderten Einrichtungen an Tarifsteigerungen anpassen und Mittel zur besonderen Förderung von neuen Integrations- und Inklusionsprojekten im Bereich der kulturellen Bildung umsetzen zu können.

Allerdings wird der Kulturhaushalt wohl insgesamt in seiner Höhe  – wie z.B. die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW in ihrer Stellungnahme ausdrücklich bemängelt – auch in den kommenden 3 Jahren nach wie vor weit hinter den Erwartungen und (angesichts der finanziell angespannten Situation der Kommunen) den Unterstützungsbedarfen der Kommunen zurückbleiben.

 

Die im Entwurf für 2016 genannte Gesamt-Fördersumme verteilt sich prozentual wie folgt:

 

Handlungsfeld I:         Förderung der kulturellen Infrastruktur         rund 14%

Handlungsfeld II:        Förderung der Künste                                   rund 19%

Handlungsfeld III:       Erhalt des kulturellen Erbes                          rund   2%

Handlungsfeld IV:       Förderung der kulturellen Bildung                 rund 13%

Handlungsfeld V:        Förderung der Bibliotheken                           rund   2%

Handlungsfeld VI:       Förderung der Freien Szene und

der Soziokultur                                              rund   4%

Handlungsfeld VII:      Kultur und gesellschaftlicher und

                                   struktureller Wandel                                      rund   4%

Handlungsfeld VIII:     Förderung der Breitenkultur                          rund   2%

Handlungsfeld IX:       Regionale und interkommunale

                                   Kooperation                                                   rund   2%

Handlungsfeld X:        Aufgaben des Landes im föderalen

                                   Bundesstaat und Internationales                   rund   6%

Handlungsfeld XI:       Landeseigene Einrichtungen und

                                   Beteiligungen sowie sonstige

                                   Aufgaben des Landes                                   rund 30%

 

 

 

Besonders interessante Details:

 

Das KFG führt unter § 7  Förderung der Künste die professionelle Produktion und Präsentation der verschiedenen Kultursparten als Handlungsfelder auf (s.o.). Neben der Fortführung bestehender Förderungen wird im Entwurf zum ersten Kulturförderplan hier als Perspektive für 2016 – 2018 einzig die individuelle Künstler/innen-Förderung (als einer der drei Planungsschwerpunkte) explizit benannt.

 

Im KFG sind unter § 6 Förderung der kulturellen Infrastruktur sowie unter § 8 Erhalt des kulturellen Erbes Archive und Museen als wichtige Handlungsfelder der Kulturförderung konkret benannt. Als Ziele für die kommenden Jahre werden im Entwurf zum ersten Kulturförderplan insbesondere Maßnahmen zur Bestandserhaltung des Kulturellen Erbes (mit Hinweis auf die Landesinitiative Substanzerhalt, kurz LISE, und auf das Digitale Archiv NRW) beschrieben. Bei der geplanten Umsetzung des Planungsschwerpunktes „Digitalisierung und Kultur“ wird ihnen eine entsprechend bedeutsame Rolle zugewiesen.

 

Auch die Bedeutung der öffentlichen Musikschulen wird im Kulturfördergesetz (§ 5 und § 9 und in den Erläuterungen dazu) sowie im Entwurf zum ersten Kulturförderplan besonders deutlich.

Bereits in § 5 des KFG werden genau die Themenfelder und Grundsätze benannt, die für die Musikschulen in NRW (auch konkret für die Musikschule Hilden) schon seit längerer Zeit im Fokus stehen und wegweisend sind für die weitere Entwicklung des Musikschulwesens und seiner Angebote: Gesellschaftlicher Wandel, Inklusion, Kooperation (insbesondere mit Schulen, aber auch mit der Kinder- und Jugendarbeit insgesamt), Netzwerkarbeit sowie auch (u.a. im Entwurf zum Kulturförderplan in den Erläuterungen zum Planungsschwerpunkt Kulturelle Bildung benannt) nicht zuletzt ganz konkret das Thema „Angebote für und mit Flüchtlinge/n“ und  Kulturelle Vielfalt.

Ebenfalls wird an verschiedenen Stellen deutlich, wie wichtig die Arbeit der öffentlichen Musikschulen sowohl für die Breiten- als auch für die Spitzenförderung sowie auch für die „Förderung der Breitenkultur“ ist (§ 13 KFG).

 


Den öffentlichen Bibliotheken im Land wird sowohl im Kulturfördergesetz (§ 10 und in den Erläuterungen dazu) als auch im Entwurf zum ersten Kulturförderplan (unter 2.3 Digitalisierung und Kultur sowie unter 3.5 Förderung der Bibliotheken) eine besondere Bedeutung beigemessen

 

·        als „Orte des lebenslangen Lernens, der Information, der Kommunikation und der Kultur“

·        als niederschwellig erreichbare Kultur- und Begegnungsstätte

·        als Orte der allgemeinen Bildung und Kommunikation

·         als Einrichtungen mit (Informations-)Angeboten zur Orientierung und Unterstützung beim Umgang mit den modernen Informationsmedien und –technologien.

Die Bedeutung der öffentlichen Bibliotheken wird daher auch im Entwurf zum ersten Kulturförderplan bei den Erläuterungen zum Planungsschwerpunkt „Digitalisierung und Kultur“ besonders betont.

 

 

Birgit Alkenings