Betreff
Antrag der CDU-Fraktion: Prüfung der Vereinheitlichung der Geschwindigkeiten vor den Hildener Schulen
Vorlage
WP 14-20 SV 66/053
Aktenzeichen
IV / 66.1 / Sm.
Art
Antragsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Erläuterungen zum Antrag:

 

Die CDU-Fraktion hat aus den Sitzungsvorlagen der Verwaltung gelernt. Wir haben gelernt, dass der normalbegabte Hildener Autofahrer nicht  in der Lage ist, sich auf Sondersituationen einzustellen. Daher ist es nach Meinung der CDU-Fraktion für den Hildener Autofahrer kaum zumutbar, sich vor jeder Schule in Hilden auf eine andere Geschwindigkeitssituation einzustellen.

 


Antragstext:

 

Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob eine Vereinheitlichung der Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder vor den Hildener Schulen möglich ist.

 


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Aufgrund des vorliegenden Antrages der CDU-Fraktion wurden die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten im Umfeld der Hildener Schulen noch einmal in Augenschein genommen und in der als Anlage beigefügten Tabelle zusammengefasst. Wie aus der Tabelle zu entnehmen ist, beträgt, mit Ausnahme der klassifizierten Straßen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit vor Schulen in Hilden generell 30 km/h.

 

Dabei ist ebenso zu betonen, dass der überwiegende Anteil als Tempo-30-Zonen ausgestaltet wurde und nur an zwei Straßen (Gerresheimer Straße und Beethovenstraße) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h mittels einer zeitlich befristeten Streckenanordnung umgesetzt worden ist. Dieses ist der verkehrlichen Bedeutung der beiden vorgenannten Strecken im Straßennetz der Stadt Hilden geschuldet.

 

Die zeitliche Befristung 30km/h ist an diesen Straßen aus folgendem Grund unterschiedlich:

 

-    Gerresheimer Straße Montag bis Freitag 7.30-16.00 Uhr: In diesem Zeitfenster findet der „Schülerverkehr“ an der Straße statt. Insofern ist eine Begrenzung auf dieses Zeitfenster hinreichend, da davor oder danach keine besondere Gefährdungssituation vorliegt.

-    Beethovenstraße Montag bis Samstag 7.30-20.00 Uhr: Dieses lange und auch den Samstag umfassende Zeitfenster resultiert nicht nur aus dem Schulbetrieb. Auf dem Schulgelände sind Spielgeräte installiert und insbesondere ein Fußballkleinspielfeld vorhanden. Da die Kinder aus dem nördlich der Beethovenstraße liegenden Wohngebieten kommen, wurde hier ein der Nutzungssituation angepasstes Zeitfenster gewählt.

 

Es gibt darüber hinaus noch eine Schulwegsicherung mit einer 30 km/h Streckenanordnung an der Baustraße Montag-Freitag 7.30-16.30 Uhr. Sie schützt die Schüler aus dem Bereich Holterhöfchen. Die längere Zeit gegenüber der an der Gerresheimer Straße resultiert daraus, dass die Schüler sich nach Schulschluss noch längere Zeit auf der Baustraße befinden.

 

An den bereits schon zuvor kurz erwähnten klassifizierten Straßen (B 228: Düsseldorfer Straße / L 85: Walder Straße und L 403: Richrather Straße) wurde die innerorts übliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wegen der Verkehrsbedeutung der Straßen beibehalten. Im Gegenzug wurden, unter Abwägung der örtlichen Gegebenheiten, bereits Anfang der 1990er Jahre individuelle Maßnahmen beschlossen und umgesetzt, die die Sicherheit der Schulkinder weiter erhöht haben:

 

B 228 Düsseldorfer Straße: Nach einer anfänglich geplanten Querungshilfe für Fußgänger über die Düsseldorfer Straße wurde, da es Bedenken hinsichtlich einer Fahrbahneinengung durch das Wehrbereichskommando III gab, letztendlich eine Fußgängerschutzanlage („Fußgängerampel“) westlich der Grabenstraße errichtet.

 

L 85 Walder Straße: Hier wurde eine Fußgängerschutzanlage („Fußgängerampel“) in unmittelbarer Nähe des Schulgeländes errichtet.

 

L 403 Richrather Straße 134: Auch hier wurde eine Fußgängerschutzanlage („Fußgängerampel“) in unmittelbarer Nähe des Schulgeländes errichtet, wobei sich der Eingang auf der Klusenstraße innerhalb einer Tempo-30-Zone befindet.

 

L 403 Richrather Straße 186: Nach Abstimmung mit dem damaligen Straßenbaulastträger (Rheinisches Straßenbauamt Düsseldorf) und dem zuständigen Wehrbereichskommando III, wurde südlich der Schule (Nähe Einmündung Weidenweg) eine Querungshilfe für Fußgänger errichtet. Ebenso kann die nördlich der Schule gelegene Lichtsignalanlage (Einmündung Kölner Straße) zur Querung genutzt werden.

Und auch hier befindet sich der Eingang nicht an der Hauptstraße, sondern auf der Pestalozzistraße, die sich innerhalb einer Tempo-30-Zone befindet.

 

Da bereits schon überwiegend Einheitlichkeit bzgl. der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten vor Hildener Schulen besteht und auch aufgrund dessen, dass der Verwaltung keine Beschwerden hinsichtlich der Beschilderungssituationen bekannt gemacht worden sind, weder durch Meldung der Kreispolizeibehörde Mettmann noch durch die Hildener Bürgerschaft, empfiehlt die Verwaltung dem Stadtentwicklungsausschuss die in der Tabelle dargestellten Anordnungen der jeweiligen Höchstgeschwindigkeiten beizubehalten.

 

Hinzu kommt, dass die Stadt Hilden als Straßenverkehrsbehörde zwar auf Grundlage des § 45 (1) STVO befugt ist „die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs (zu) beschränken“; hierbei muss aber immer eine Entscheidung im konkreten Einzelfall erfolgen. Dies hat zu den o.a. Ergebnissen geführt.

 

In Vertretung

Norbert Danscheidt

1.   Beigeordneter