Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über zusätzliche Verkaufsöffnungen an Sonntagen in Hilden im Jahr 2016.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Stadtmarketing Hilden GmbH hat den als Anlage beigefügten Antrag auf zusätzliche Verkaufsöffnungen im Stadtgebiet Hilden für das Jahr 2016 gestellt.

 

1. Gesetzeslage

 

Die Verkaufsöffnung an Sonn- und Feiertagen richtet sich in Nordrhein-Westfalen nach dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) vom 24.04.2013. Nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen „an jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen geöffnet sein.“

 

Zum anderen enthält das Gesetz nach § 6 Abs. 4 wieder die Beteiligung der Kirchen, Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände sowie der Kammern, die vor Erlass der Rechtsverordnung anzuhören sind. Darüber hinaus sind einige Sonntage nach Abs. 5 grundsätzlich ausgenommen, nämlich die stillen Feiertage (2016 Allerheiligen am 01.11. und Volkstrauertag am 13.11.), der Ostersonntag (27.03.), der Pfingstsonntag (15.05.), die Weihnachtsfeiertage und der 1. Mai, da er 2016 auf einen Sonntag fällt. Auch die Zeiten der Hauptgottesdienste sind nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW zu berücksichtigen. Von den Adventssonntagen darf nur einer freigegeben werden.

 

2. Rechtliche Bewertung des Antrags

 

Für das Jahr 2016 beantragt hat die Stadtmarketing Hilden GmbH nachfolgende Verkaufsöffnungen an Sonntagen:

 

-    Verkaufsöffnungen im Stadtgebiet ohne Gewerbegebiet Ellerstr./Westring:

 

- 08.05.2016 mit Modenschau und Frühlingsfest in der Innenstadt

- 18.09.2016 mit Autoschau in der Innenstadt

 

-    Verkaufsöffnungen nur im Gewerbegebiet Ellerstr./Westring:

 

- 14.02.2016 mit Trödelmarkt auf dem FEGRO-Gelände

- 06.03.2016 mit Büchermarkt in der Innenstadt

- 04.09.2016 mit Büchermarkt in der Innenstadt

- 02.10.2016 mit Herbstmarkt in der Innenstadt

 

Die beantragten Termine sind grundsätzlich zulässig und kollidieren nicht mit den Beschränkungen in § 6 LÖG NRW. Da die Öffnungszeiten von 13.00 bis 18.00 Uhr vorgesehen sind, werden auch die Zeiten der Hauptgottesdienste berücksichtigt.

 

Auch die Verkaufsöffnung in einem nur bestimmten Teil des Stadtgebietes (hier: Gewerbegebiet Ellerstr./Westring) ist wie in den Vorjahren nach der aktuellen Fassung des LÖG NRW weiterhin möglich. Der hierbei angeführte Anlassbezug „Trödelmarkt auf dem FEGRO-Gelände oder Büchermarkt/Herbstmarkt in der Innenstadt“ erfüllt auch die gesetzliche Anforderung der Durchführung eines „Marktes“. Die Tatsache, dass ein direkter örtlicher Bezug des Trödelmarktes zur der Verkaufsöffnung im Gewerbegebiet nicht zwingend vorhanden ist, stellt hier kein gesetzliches Ausschlusskriterium dar.

 

Da das Stadtgebiet Hilden nicht in Stadtteile unterteilt ist, gilt hier ein Stadtgebiet, somit reicht das Stattfinden einer in § 6 Abs. 1 LÖG NRW genannten Veranstaltung im Stadtgebiet (egal wo) als Anlassbezug zur Durchführung einer sonntäglichen Verkaufsöffnung aus.

 

Die Stadtmarketing Hilden GmbH beantragt insgesamt sechs verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2015. Da es sich bei der gesetzlich festgelegten Höchstzahl von 4 Verkaufsöffnungen nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW um eine Beschränkung je Verkaufsstelle handelt, somit jede einzelne Verkaufsstelle im Stadtgebiet nur an vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden darf, steht der Antrag somit auch in diesem Punkt nicht im Widerspruch zu dieser Bestimmung.

 

Die Stadtmarketing Hilden GmbH hat auch mitgeteilt, dass voraussichtlich noch zwei weitere Termine für zusätzliche Verkaufsöffnungen im Stadtgebiet (ohne Gewerbegebiet Ellerstr./Westring) beantragt werden. Hier sollen zunächst die Erfahrungen mit der letzten Verkaufsöffnung am Sonntag, den 20.12.2015, abgewartet werden. 

 

Die vorgeschriebene Anhörung der Kirchen, Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände sowie der Kammern erfolgte umgehend mit Eingang des Antrags am 01.12.2015. Aus zeitlichen Gründen sind etwaige Einwendungen oder Zustimmungen nicht beigefügt, da diese zum Zeitpunkt der Erstellung dieser SV noch nicht vorliegen. Den zu beteiligenden Stellen und Institutionen wurde eine Stellungnahmefrist bis zum 11.12.2015 eingeräumt. Die Verwaltung wird die Fraktionen dann umgehend informieren, so dass eingegangene Stellungnahmen dem Rat vor seiner Sitzung am 16.12.2015 vorliegen.

 

Nach Bewertung durch die Verwaltung erfüllt der vorliegende Antrag der Stadtmarketing Hilden GmbH somit vorbehaltlich etwaiger Einwendungen angeschriebenen Einrichtungen/Institutionen die rechtlichen Voraussetzungen nach den Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) und sollte befürwortet werden.

 

gez. Birgit Alkenings

Bürgermeisterin