Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über
zusätzliche Verkaufsöffnungen an Sonntagen in Hilden im Jahr 2016.
Erläuterungen und Begründungen:
Die Stadtmarketing Hilden GmbH hat den als Anlage beigefügten Antrag auf
zusätzliche Verkaufsöffnungen im Stadtgebiet Hilden für das Jahr 2016 gestellt.
1. Gesetzeslage
Die Verkaufsöffnung an Sonn- und Feiertagen richtet sich in
Nordrhein-Westfalen nach dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG
NRW) vom 24.04.2013. Nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen „an jährlich höchstens 4 Sonn- oder
Feiertagen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen
Veranstaltungen geöffnet sein.“
Zum anderen enthält das Gesetz nach § 6 Abs. 4 wieder die Beteiligung
der Kirchen, Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände sowie der
Kammern, die vor Erlass der Rechtsverordnung anzuhören sind. Darüber hinaus
sind einige Sonntage nach Abs. 5 grundsätzlich ausgenommen, nämlich die stillen
Feiertage (2016 Allerheiligen am 01.11. und Volkstrauertag am 13.11.), der
Ostersonntag (27.03.), der Pfingstsonntag (15.05.), die Weihnachtsfeiertage und
der 1. Mai, da er 2016 auf einen Sonntag fällt. Auch die Zeiten der
Hauptgottesdienste sind nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW zu berücksichtigen. Von den
Adventssonntagen darf nur einer freigegeben werden.
2. Rechtliche Bewertung des Antrags
Für das Jahr 2016 beantragt hat die Stadtmarketing Hilden GmbH
nachfolgende Verkaufsöffnungen an Sonntagen:
- Verkaufsöffnungen
im Stadtgebiet ohne Gewerbegebiet
Ellerstr./Westring:
-
08.05.2016 mit Modenschau und Frühlingsfest in der Innenstadt
-
18.09.2016 mit Autoschau in der Innenstadt
- Verkaufsöffnungen nur im Gewerbegebiet Ellerstr./Westring:
-
14.02.2016 mit Trödelmarkt auf dem FEGRO-Gelände
-
06.03.2016 mit Büchermarkt in der Innenstadt
-
04.09.2016 mit Büchermarkt in der Innenstadt
-
02.10.2016 mit Herbstmarkt in der Innenstadt
Die beantragten
Termine sind grundsätzlich zulässig und kollidieren nicht mit den
Beschränkungen in § 6 LÖG NRW. Da die Öffnungszeiten von 13.00 bis 18.00 Uhr
vorgesehen sind, werden auch die Zeiten der Hauptgottesdienste berücksichtigt.
Auch die
Verkaufsöffnung in einem nur bestimmten Teil des Stadtgebietes (hier:
Gewerbegebiet Ellerstr./Westring) ist wie in den Vorjahren nach der aktuellen
Fassung des LÖG NRW weiterhin möglich. Der hierbei angeführte Anlassbezug
„Trödelmarkt auf dem FEGRO-Gelände oder Büchermarkt/Herbstmarkt in der
Innenstadt“ erfüllt auch die gesetzliche Anforderung der Durchführung eines
„Marktes“. Die Tatsache, dass ein direkter örtlicher Bezug des Trödelmarktes
zur der Verkaufsöffnung im Gewerbegebiet nicht zwingend vorhanden ist, stellt
hier kein gesetzliches Ausschlusskriterium dar.
Da das Stadtgebiet
Hilden nicht in Stadtteile unterteilt ist, gilt hier ein Stadtgebiet,
somit reicht das Stattfinden einer in § 6 Abs. 1 LÖG NRW genannten
Veranstaltung im Stadtgebiet (egal wo) als Anlassbezug zur Durchführung einer
sonntäglichen Verkaufsöffnung aus.
Die Stadtmarketing
Hilden GmbH beantragt insgesamt sechs verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2015. Da
es sich bei der gesetzlich festgelegten Höchstzahl von 4 Verkaufsöffnungen nach
§ 6 Abs. 1 LÖG NRW um eine Beschränkung je Verkaufsstelle handelt, somit
jede einzelne Verkaufsstelle im Stadtgebiet nur an vier Sonn- und Feiertagen
geöffnet werden darf, steht der Antrag somit auch in diesem Punkt nicht im
Widerspruch zu dieser Bestimmung.
Die Stadtmarketing
Hilden GmbH hat auch mitgeteilt, dass voraussichtlich noch zwei weitere Termine
für zusätzliche Verkaufsöffnungen im Stadtgebiet (ohne Gewerbegebiet
Ellerstr./Westring) beantragt werden. Hier sollen zunächst die Erfahrungen mit
der letzten Verkaufsöffnung am Sonntag, den 20.12.2015, abgewartet werden.
Die vorgeschriebene
Anhörung der Kirchen, Gewerkschaften, Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände sowie der Kammern erfolgte umgehend mit Eingang des Antrags am
01.12.2015. Aus zeitlichen Gründen sind etwaige Einwendungen oder Zustimmungen
nicht beigefügt, da diese zum Zeitpunkt der Erstellung dieser SV noch nicht
vorliegen. Den zu beteiligenden Stellen und Institutionen wurde eine
Stellungnahmefrist bis zum 11.12.2015 eingeräumt. Die Verwaltung wird die
Fraktionen dann umgehend informieren, so dass eingegangene Stellungnahmen dem
Rat vor seiner Sitzung am 16.12.2015 vorliegen.
Nach Bewertung
durch die Verwaltung erfüllt der vorliegende Antrag der Stadtmarketing Hilden
GmbH somit vorbehaltlich etwaiger Einwendungen angeschriebenen
Einrichtungen/Institutionen die rechtlichen Voraussetzungen nach den
Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) und sollte befürwortet werden.
gez. Birgit Alkenings
Bürgermeisterin