Beschlussvorschlag:
„Der Rat der
Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss:
Die in vollem
Wortlaut vorliegende 11. Nachtragssatzung zur Satzung über die Gebühren für
die Entwässerung
der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden vom 15.12.2005 (Anlage 1) wird hiermit
unter der Maßgabe beschlossen, dass in § 1 die mit der Sitzungsvorlage WP 14 –
20 SV 68/20
Gebührenbedarfsberechnung
für die Stadtentwässerung für das Jahr 2016 beschlossenen und festgesetzten
Gebührensätze zu übernehmen sind.
Die
Bürgermeisterin wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.“
Erläuterungen und Begründungen:
Aufgrund der jährlich durchgeführten Gebührenbedarfsberechnung erfolgt regelmäßig die Anpassung der Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden.
In § 1 der als Anlage 1 beigefügten 11. Nachtragssatzung sind die Gebührensätze zu übernehmen, die der Rat aufgrund der Sitzungsvorlage WP 14 – 20 SV 68/020 – Gebührenbedarfsberechnung für die Stadtentwässerung für das Jahr 2016 beschließt und festsetzt.
Mit Stand vom 17.01.2013 erschien eine neue Mustersatzung vom Städte- und Gemeindebund NRW, welche die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW hinsichtlich der Bagatellgrenze bei Wasserschwundmengen berücksichtigt. Auf dieser Grundlage erfolgte die letzte über die Gebührensätze hinausgehende Änderung der Satzung rückwirkend zum 01.01.2013.
Zwischenzeitlich hat sich jedoch eine weitere Veränderung bei der Regelung zu den
Wasserschwundmengen ergeben. Der Direktverweis auf das Eichrecht muss nach Rücksprache mit dem Städte- und Gemeindebund NRW gestrichen werden, da es bereits seit dem 01.01.2015 ein neues Eichrecht in der Bundesrepublik Deutschland gibt. Demnach kann die Stadt nur im Rahmen ihrer Satzungshoheit regeln, dass zur Bestimmung der Wasserschwundmengen nur Wasserzähler verwendet werden, die messrichtig funktionieren, d. h. die geeicht sind und nach Ablauf der Eichfrist (6 Jahre) neu zu eichen bzw. zu ersetzen sind.
Vor diesem Hintergrund ist eine erneute Anpassung (§ 2 Absatz 5) notwendig.
Darüber empfiehlt der Städte- und Gemeindebund NRW weitere Änderungen in der Satzung vorzunehmen, die die bestehenden Regelungen klarer definieren (§ 6 Absatz 1 und § 10).
Gemeint ist die Differenzierung der Niederschlags- und Schmutzwassergebühr.
Die Niederschlagswassergebühr wird bereits zum Jahresanfang für das komplette Kalenderjahr erhoben. Mit dieser sog. antizipierten Gebührenerhebung ist die Gemeinde grundsätzlich daran gebunden, bis zum Abschluss des Erhebungszeitraums am festgelegten Gebührensatz festzuhalten und die Niederschlagswassergebühr entsprechend der für die Grundsteuer geltenden Fälligkeitsregel in § 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz zu je einem Viertel des Jahresbetrages auf den 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. (Abschläge) fällig zu stellen.
Für die Schmutzwassergebühr hingegen werden zurzeit monatliche Vorausleistungen erhoben. Die endgültige Festsetzung der Schmutzwassergebühr erfolgt erst mit der Endabrechnung erst nach Ablauf des Erhebungszeitraums, die Gebühr entsteht demnach erst mit Ende des jeweiligen Erhebungszeitraums.
Die Verwaltung schlägt vor, die als Anlage 1 der Sitzungsvorlage beigefügte 11. Nachtragssatzung zu beschließen.
B. Alkenings
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
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Produktnummer
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
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Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
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Konto |
Bezeichnung |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen Klausgrete |
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