Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt-und Finanzausschuss:
Die in vollem
Wortlaut vorliegende 1.Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen
für den Anschluss an die Abwasseranlage der Stadt Hilden (Anlage 1) wird
hiermit beschlossen.
Die
Bürgermeisterin wird beauftragt das Weitere zu veranlassen.
Erläuterungen und Begründungen:
Mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Anschluss an die Abwasseranlage der Stadt Hilden - Anschlussbeitragssatzung vom 19.03.2010 – wurde der Beitragssatz in § 4 Abs. 1 auf € 4,62 je Quadratmeter (m²) Veranlagungsfläche festgesetzt.
Diesem Beitragssatz d.h. der Beitragskalkulation lag der Zeitraum von 2002 bis 2013 zu Grunde.
Vor diesem zeitlichen Hintergrund wurde eine Neukalkulation des Beitrags erforderlich.
Hierzu folgende Erläuterungen:
Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte haben zum Ausgleich ihres wirtschaftlichen Vorteils als Gegenleistung für die Möglichkeit des Anschlusses an die gemeindliche Abwasseranlage einen Kanalanschlussbeitrag zu entrichten.
Der Kanalanschlussbeitrag wird einmalig für die Herstellung der Abwasseranlage erhoben. Beitragsfähig ist der Aufwand nicht für das schon bestehende System, sondern für die zukünftig endgültig fertig zu stellende Anlage, d.h. der Aufwand umfasst vergangene Aufwendungen und alle diejenigen, die in der Zukunft zur Herstellung der Anlage noch zu tätigen sind.
Wie bei den vergangenen Beitragskalkulationen ist der beitragsfähige Aufwand nach § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG im Wege der Veranschlagung des durchschnittlichen Aufwandes für die gesamte Anlage ermittelt.
Der für einen bestimmten Zeitraum (= Rechnungsperiode) ermittelte Aufwand steht stellvertretend für den Gesamtaufwand der Anlage in ihrer endgültigen Ausdehnung; somit den Aufwand, der in der Vergangenheit und Zukunft erforderlichen Maßnahmen.
Die hier vorgelegte Beitragskalkulation umfasst den Zeitraum 2009 bis 2019.
Der Investitionsaufwand aller Baumaßnahmen innerhalb dieser Rechnungsperiode ist ermittelt bzw. es sind die in der Finanzplanung veranschlagten voraussichtlichen Kosten berücksichtigt worden.
Weiter ist geprüft worden, welches Grundstück durch die v.g. Baumaßnahmen eine erstmalige Anschlussmöglichkeit erhält. Für diese Grundstücke wurde die modifizierte Grundstücksfläche entsprechend der derzeitig gültigen Satzung ermittelt und dem beitragsfähigen Aufwand gegenüber gestellt.
Es ergibt sich folgende Berechnung:
Schmutzwasserkanal |
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Gesamtaufwand
(Anlage 2) |
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481.154,72 € |
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Regenwasserkanal |
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Gesamtaufwand |
531.626,13 € |
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abzüglich 50 %
Anteil Straßenentwässerung |
265.813,07 € |
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verbleibender
Aufwand (Anlage 3) |
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265.813,07€ |
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Anteilige Kosten
für zentrale Einrichtungen |
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52.405,50 € |
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Gesamt |
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799.373,29 € |
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Die modifizierte
Grundstücksfläche aller Grundstücke beträgt: |
245.328,50 |
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Hieraus
errechnet sich folgender Beitragssatz: |
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Gesamtaufwand |
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799.373,29 € |
: modifizierte
Grundstücksfläche |
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245.328,50 qm |
= Beitragssatz
je qm modifizierte Grundstücksfläche |
3,26 € |
Anmerkungen:
Ø
Anteilige Kosten für zentrale Einrichtungen
Wie bereits ausgeführt sind alle Investitionen für die zur Gesamtanlage gehörenden Teilanlagen der Abwasseranlage beitragsfähig. Die zentralen Einrichtungen umfassen Kläranlagen, Regenrückhaltebecken, Hauptsammler etc.
Da der Aufwand nicht nur für die Grundstücke, die in der Rechnungsperiode eine erstmalige Anschlussmöglichkeit erhalten, anfällt, kann nur eine anteilige Anrechnung des Aufwands erfolgen. Die Gesamtaufwendungen sind auf das gesamte Entwässerungsgebiet umgelegt und im Anschluss für die hier zu berücksichtigende Grundstücksfläche ermittelt worden.
Die Verkehrsflächen sind im gesamten Entwässerungsgebiet nicht enthalten, weil die Aufwendungen, die für die Straßenoberflächenentwässerung entstehen, im Rahmen der Abrechnung der Erschließungsbeiträge nach dem BauGB refinanziert werden.
Ø
abzusetzender Anteil für gemeindeeigene
Grundstücke
Der Ausgleich des wirtschaftlichen Vorteils gemeindeeigener Grundstücke kann pauschal oder durch Berücksichtigung der Grundstücke, die tatsächlich eine erstmalige Anschlussmöglichkeit erhalten, erfolgen.
Früher wurde der zu berücksichtigende Ausgleich des wirtschaftlichen Vorteils für gemeindeeigene Grundstücke pauschal ermittelt, da keine Verrechnungen des fiktiven Beitrags erfolgten. Da seit der Einführung von NKF eine interne Verrechnung der Kanalanschlussbeiträge erfolgt, sind die städt. Grundstücke bei der Berechnung der modifizierten Grundstücksfläche aller Grundstücke berücksichtigt worden.
Der Kanalanschlussbeitrag beläuft sich derzeit auf 4,62 € pro qm modifizierter Grundstücksfläche. Die Reduzierung um rd.30 % auf 3,26 € resultiert zum einen aus einer Veränderung der zu berücksichtigenden modifizierten Grundstücksfläche und zum anderen aus der Veränderung des verbleibenden Gesamtaufwandes der zu berücksichtigenden Investitionen.
Während im Jahr 2010 dem verbleibenden Gesamtaufwand von 2.036.129,67 € eine modifizierte Grundstücksfläche von 446.931,76 qm gegenüberstand, ist jetzt eine Fläche von 245.328,50 qm in die Berechnung eingeflossen.
Satzung
Im Zusammenhang mit der Berechnung und Neufestsetzung des Kanalanschlussbeitrages wurde die Anschlussbeitragssatzung an die aktuelle Mustersatzung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes angepasst.
Die Anpassung erfolgte im Bereich der Veranlagungsfaktoren, die nunmehr mit den Veranlagungsfaktoren in der Erschließungs- und Straßenbaubeitragssatzung übereinstimmen.
Des Weiteren sollen die Bestimmungen über die Ermittlung der Veranlagungsfaktoren in der Hildener Satzung der Mustersatzung des Städte – und Gemeindebundes NRW angepasst werden.
Die Vorschrift über den Beitragsmaßstab in der Hildener Anschlußbeitragssatzung wurde
Anfang der ´2000er Jahre so geändert, dass, wenn mehrere Geschoßzahlen für das Grundstück im Bebauungsplan festgesetzt waren, diese rechnerisch zu mitteln und kaufmännisch auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden waren.
In Baugebieten, die gem. § 34 BauGB baurechtlich zu beurteilen sind, ist mit der vorhandenen Geschossigkeit je Grundstück entsprechend zu verfahren.
Hintergrund dieser Änderungen war ein Hinweis des VG Düsseldorf in einem Streitverfahren. Schriftliche Ausführungen des VG hierzu sind nicht verfügbar.
Die Ermittlung der Durchschnittgeschoßzahl führt allerdings häufig zu schwer zu vermittelnden Ergebnissen.
Zum Verständnis mehrere Beispiele:
Grundstück a I + II = III :2 = 1,5 aufzurunden auf II anzurechnen II
Grundstück b I + III = IV :2 = 2 anzurechnen II
Grundstück c I + IV = V :2 = 2,5 aufzurunden auf III anzurechnen III
Grundstück d I + V = VI :2 = 3 anzurechnen III
Grundstück e I + II + III = VI :3 = 2 anzurechnen II
Grundstück f I + VIII = IX :2 = 4,5 aufzurunden auf V anzurechnen V
Als Maß der Ausnutzbarkeit der der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke gilt im Beitragsrecht der Geschoßmaßstab, in der Hildener Anschlußbeitragssatzung ist dies der einzige Maßstab.
Daher erhöht sich der zu berücksichtigende Nutzungsfaktor je Grundstück - durch den satzungsrechtlich die Inanspruchnahme der abzurechnenden Erschließungsanlage durch die Grundstücke berücksichtigt wird - je höher die zulässige/vorhandene Geschoßzahl auf dem zu betrachtenden Grundstück ist.
Der Veranlagungsfaktor
beträgt im Einzelnen -
derzeitiger Stand der Satzung -:
a) bei 1-geschossiger Bebaubarkeit 1,0
b) bei 2-geschossiger Bebaubarkeit 1,2
c) bei 3-geschossiger Bebaubarkeit 1,4
d) bei 4-geschossiger Bebaubarkeit 1,5
e) bei 5-geschossiger Bebaubarkeit 1,6
f) bei 6-geschossiger Bebaubarkeit 1,7
g) für jedes weitere Geschoß zusätzlich 0,05
In diesen Mechanismus wird durch die bestehende Hildener Regelung eingegriffen, ohne zu begründen, warum die Inanspruchnahmemöglichkeit der Abwasseranlage durch Grundstücke mit mehreren festgesetzten/vorhandenen Geschoßzahlen geringer sei als bei den Grundstücken mit nur einer festgesetzten/vorhandenen Geschoßzahl.
Da diese Regelung in Abrechnungsverfahren den Bürgern nur schwer zu vermitteln ist, soll diese Ermittlung der Durchschnittsgeschoßzahl wieder aus der Hildener Satzung gestrichen werden.
Stattdessen soll die Regelung aus der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW übernommen werden.
Diese Regelung besagt, dass jeweils die höchstzulässige bzw. höchstvorhandene Geschosszahl auf dem zu betrachtenden Grundstück in die Berechnung einzustellen ist.
Als Anlage 4 ist eine Synopse der zu ändernden Bestimmungen beigefügt.
Die Verwaltung empfiehlt entsprechend dem Beschlussvorschlag die in vollem Wortlaut vorliegende Nachtragssatzung (Anlage 1) zu beschließen.
gez. B. Alkenings
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Klausgrete |
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