Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
vorhergehender Beratung im Haupt- und Finanzausschuss die als Anlage beigefügte
Änderungssatzung zu § 12 (Gebührentarif) der Sondernutzungssatzung mit Wirkung
zum 01. Januar 2016.
Erläuterungen und Begründungen:
Die Gebührentarife der
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen
Straßen in der Stadt Hilden (Sondernutzungssatzung) haben sich in den letzten
Jahren nicht verändert. Lediglich die Euro-Umstellung im Jahr 2001 führte
zwecks Vermeidung „krummer“ Beträge zu einer Rundung der Tarife in Euro.
Unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass nur ausgehend vom Jahr 2001 der Verbraucherindex umgerechnet
um ca. + 22% gestiegen ist, wird deutlich, dass eine Anpassung der Gebühren für
die Sondernutzung öffentlichen Verkehrsraumes zeitgerecht und angebracht ist. Dies
nicht nur, um die Nutzung und auch Abnutzung öffentlichen Verkehrsraumes sowie
den wirtschaftlichen Nutzen der Genehmigungsnehmer neu zu bewerten, sondern
auch, um als Regulativ übermäßigen Formen der Sondernutzung vorzubeugen.
Nach den maßgeblichen
Bestimmungen des Straßen- und Wegerechts für das Land Nordrhein-Westfalen als
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer kommunalen Sondernutzungssatzung
gestaltet sich nämlich die Vermeidung oder Ablehnung von Sondernutzungen, aus
z.B. optischen Gründen, als schwierig. Grund hierfür ist, dass die
Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
haben, soweit dies im Einzelfall oder durch andere gesetzliche oder satzungsrechtliche Regelungen nicht
faktisch oder rechtlich ausgeschlossen ist.
Die vorgeschlagene
Erhöhung der Gebühren darf somit nicht ausschließlich als Instrument der
Ertragsverbesserung bewertet werden; dies stellt lediglich einen Folgeeffekt
dar. Durch die Gebührenanpassung soll in erster Linie und vorrangig eine
sachgerechte Bewertung von Sondernutzungsformen, die über die allgemeine
Widmung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze hinausgehen, erfolgen.
Da es sich um eine
klassische kommunale Benutzungsgebühr handelt, lassen sich Vergleiche mit
anderen Städten und auch kreisangehörigen Gemeinden nur schwer herstellen. Zu
unterschiedlich sind die ortstypischen Besonderheiten, Bedürfnisse und auch
Ausprägungen der Sondernutzungen.
Ein Anfang des Jahres 2015 versuchsweise
erstellter Vergleich der Gebührentarife im Kreisgebiet hat dies bestätigt. Zu
unterschiedlich und differenziert sind die kommunal geprägten Gebührentatbestände,
zu unterschiedlich die Berechnungsmodalitäten. Mal gibt es größenbezogene Maßstäbe
anhand einer konkreten Nutzungsdauer, oder anhand pauschalisierter wochen- oder
monatsweiser Nutzungsdauer, mal werden Beträge je Nutzung schlichtweg pauschal
erhoben.
Dennoch ließen sich im Vergleich mit einigen
Nachbargemeinden hier und da Vergleichswerte ermitteln, die kurz anhand eines
Rankings (Platz 1 der „Teuerste“) vorgestellt werden:
Baustelleneinrichtungen auf öffentlichen
Flächen
1. Haan 4,27
€/qm/Monat
2. Ratingen 4,05 €/qm/Monat
3. Langenfeld 3,50 €/qm/Monat
4. Mettmann 3,00 €/qm/Monat
5. Hilden 2,75 €/qm/Monat (1. bis 6. Monat,
danach 3,75 €)
6. Monheim 2,50 €/qm/Monat
Gastronomische Außenterrassen
1. Ratingen 5,40 €/qm/Monat
2. Monheim 4,00 €/qm/Monat
3. Hilden 3,75
€/qm/Monat
4. Haan 3,66
€/qm/Monat
5. Mettmann 3,50 €/qm/Monat
6. Langenfeld 2,25 €/qm/Monat
7. Erkrath 1,53
€/qm/Monat
Verkaufseinrichtungen, Warenauslagen
1. Hilden 7,50
€/qm/Monat
2. Mettmann 4,50 €/qm/Monat
3. Erkrath 4,09
€/qm/Monat
Gewerbliche Hinweisschilder „Kundenstopper“
1. Monheim 20,00/Monat
Mettmann 20,00/Monat
2. Hilden 15,00/Monat
Auch wenn es sich nur um einen ansatzweisen
Vergleich handelt wird deutlich, dass sich z.B. die Gebühren für
Baustelleneinrichtungen in Hilden im kommunalen Vergleich recht moderat darstellen.
Aber auch ohne die Vergleichswerte ist festzustellen, dass gerade die mit
(Groß-)Baustellen einhergehenden Beschränkungen (Verkehr, Lärm, Dreck) und auch
die damit einhergehende Belastung des Straßengrunds sich nicht adäquat in der
aktuellen Gebührenhöhe in Hilden widerspiegeln. Dies gilt auch für
Groß-Veranstaltungen innerhalb der Fußgängerzone etc.
Als Anlage beigefügt ist eine
Gegenüberstellung der aktuellen Gebühren mit den nunmehr im Einzelnen
empfohlenen Gebührenerhöhungen, die nach Beratung im Haupt- und Finanzausschuss
dem Rat der Stadt Hilden zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Die geplante
Gebührenanpassung soll zum 01.01.2016 erfolgen, da eine Vielzahl von
Genehmigungen (z.B. gewerbliche Hinweisschilder) als Jahresgenehmigungen
erteilt werden. Auch wenn es nicht um die mit der Gebührenanpassung verbundene
primäre Zielsetzung handelt, so würden durch die vorgeschlagene Gebührenanpassung
erwartungsgemäß ca. 20.000 € im Jahr an zusätzlichen Erträgen generiert werden.
Im Übrigen wirkt sich der Vorschlag auch
nicht kontraproduktiv im Hinblick auf mögliche Aspekte eines noch zu
konkretisierenden „Integrierten Handlungskonzeptes Innenstadt“ aus. Sich
hieraus zu einem späteren Zeitpunkt ergebende Einschränkungen einzelner
Sondernutzungsformen können dann in die Sondernutzungssatzung integriert
werden, ohne dabei Auswirkungen auf die nunmehr vorgeschlagenen Gebührentarife
zu haben.
Die Verwaltung empfiehlt somit dem Rat der
Stadt Hilden die beigefügte Änderungssatzung zu § 12 (Gebührentarif) der
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen
Straßen in der Stadt Hilden (Sondernutzungssatzung) mit Wirkung vom 01. Januar
2016 zu beschließen.
gez. Birgit Alkenings
Bürgermeisterin
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
ja |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
020101 |
Ord.beh.
Angelegenheiten |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
X (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2016 |
0201010020 |
431100 |
Sondernutzung |
110.000,- |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2016 |
0201010020 |
431100 |
Sondernutzung |
130.000,- |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen Klausgrete |
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