- Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 16.09.2015 -
Erläuterungen zum
Antrag:
Die Einführung der Gesundheitskarte bedeutet für die den Kommunen zugewiesenen Menschen eine erhebliche Verbesserung in der Gesundheitsversorgung, weil sie so direkt einen Arzt/ eine Ärztin ihrer Wahl aufsuchen können.
Für die Stadt Hilden bedeutet die Einführung eine Entlastung beim Verwaltungsaufwand, indem der Genehmigungsvorbehalt entfällt und die Bearbeitung sowie Abrechnung der Kosten mit der Stadt über die Krankenkassen geregelt wird.
Antragstext:
Die Stadt Hilden tritt der zwischen dem Land NRW und den Krankenkassen ausgehandelten Rahmenvereinbarung mit dem Ziel bei, eine Gesundheitskarte für Flüchtlinge und Asylsuchende einzuführen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Zwischen dem Land NRW und verschiedenen Krankenkassen wurde eine Rahmenvereinbarung zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach § 264 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit den §§ 1, 1a AsylbLG NRW geschlossen. Die Rahmenvereinbarung sieht ein freiwilliges Beitrittsrecht der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen vor.
Die medizinische Versorgung von Asylbewerbern wird derzeit nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes sichergestellt. Nach einem 15-monatigen Aufenthalt ist der betreffende Personenkreis leistungsberechtigt nach § 2 AsylbLG, sodass dann eine Gleichstellung mit den Leistungsempfängern nach SGB XII erfolgt und eine Gesundheitsversorgung bereits über die Gesundheitskarte erfolgt. Die Asylbewerber, die sich noch nicht 15 Monate ohne Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten, erhalten im Bedarfsfall Krankenscheine für Behandlungen von den zuständigen Sachbearbeitern des Sozialamtes. Dabei reicht die Mitteilung aus, dass ein entsprechender Bedarf besteht und ein Arzttermin vereinbart wurde, um den Krankenschein zu erhalten. Die Ausstellung der Krankenscheine würde mit der Einführung der Gesundheitskarte entfallen.
Für den Kreis der Berechtigten ist nach § 4 AsylbLG ein Krankenschutz nur in eingeschränktem Umfang erlaubt. Nur die Kosten der Behandlung von akuten Schmerzzuständen und Erkrankungen können übernommen werden. § 6 AsylbLG lässt ergänzend nur die Kostenübernahme zu, wenn dies zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist. Im Rahmen dieses eingeschränkten Krankenschutzes werden für jedes Quartal Krankenscheine an die Betroffenen ausgehändigt. Die Notwendigkeit umfangreicher medizinischer Maßnahmen sowie Heil-/Hilfsmittel wird durch das Kreisgesundheitsamt geprüft.
Die Einführung einer Gesundheitskarte hätte folgende Konsequenzen:
- Es wäre ein Anstieg der Krankenkosten zu erwarten, da die Gesundheitskarte eine Beschränkung auf die gesetzlichen Leistungen des AsylbLG nicht mehr möglich macht. So wären insbesondere im Bereich der Zahnbehandlung und der ärztlichen Verordnungen für Heil- und Hilfsmittel oder Massagen erhebliche Mehrkosten zu befürchten.
- Auch nach der Einführung der Gesundheitskarte würde ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand bei der Stadt Hilden verbleiben. Nach der Rahmenvereinbarung obliegen der Kommune folgende Aufgaben:
- Anmeldung bei der Krankenkasse
- Ummeldungen
- Mitteilung der Änderung des Personenstandes
- Identitätsbescheinigungen im Abgleich mit dem Lichtbild des Versicherten
- Bei unklaren Daten: eigenständige Sachverhaltsermittlung
- Abmeldung des Versicherten
- Beitreibung von Ersatzansprüchen gegenüber Krankenkassen
- Abrechnung mit den Krankenkassen
Es kann aktuell nicht eingeschätzt werden, ob die bislang vorhandenen Stellenanteile den dafür notwendigen Verwaltungsaufwand ausreichend abdecken.
- Bei Fehlentscheidungen der Krankenkasse verbleibt das vollständige Prozesskostenrisiko bei der Kommune.
- Ein Missbrauch der Gesundheitskarte ist nicht auszuschließen, wenn die Karte von Berechtigten beispielsweise an Personen weitergegeben wird, die sich hier nicht rechtmäßig aufhalten, auch wenn sich auf der Gesundheitskarte ein Lichtbild befindet. Zudem wäre die Stadt verpflichtet, den Einzug der Karte bei einer Rückführung oder sonstigem Wegfall der Leistungsberechtigung durchzuführen, was praktisch in vielen Fällen unmöglich ist.
- Die Verwaltungskosten für die Gesundheitskarte übersteigen in erheblichem Maß die Kosten für die bisherigen Aufwand. Es werden von den Krankenkassen 8% der entstehenden Leistungsaufwendungen als Verwaltungspauschale, mindestens aber 10 € pro angefangenem Monat pro Leistungsberechtigtem verlangt. Dazu kommen 10 € pro ausgegebener Karte. Daneben sind bei einer Beteiligung des medizinischen Dienstes der Krankenkassen pro Leistungsberechtigtem jährlich 10 € zu zahlen.
Nach der Auswertung der letzten drei Jahre ist mit Krankenkosten von 289 € pro Leistungsberechtigtem pro Monat zu rechnen. Dies führt bei einer fiktiven Berechnung mit 500 Flüchtlingen zu jährlichen Kosten in Höhe von 1.734.000 €. Das würde bei der Einführung der Gesundheitskarte zu einer Verwaltungskostenpauschale bei einer Höhe von 8% zu einem zusätzlichen Kostenaufwand in Höhe von 138.720 € oder aber mindestens zu einem zusätzlichen Aufwand in Höhe von 60.000 € (10 € je Leistungsberechtigtem und Monat) führen. Dazu kämen Kosten für die Erstellung der Gesundheitskarte in Höhe von 5.000 €. Aktuell ergibt sich bei 500 Leistungsberechtigten ein Leistungsbedarf von 0,4 Vollzeitstellen für den jetzigen Verwaltungsaufwand ohne Gesundheitskarte, was Personal- und Sachkosten in Höhe 27.500 € entspricht.
Die Einführung der Gesundheitskarte würde damit zu einer erheblichen zusätzlichen und aktuell auch unkalkulierbaren Kostenbelastung der Stadt Hilden führen. Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, die Entscheidung zur Einführung der Gesundheitskarte bis zum Ende 2016 zurückzustellen, um bis dahin Erfahrungswerte anderer Städte, die die Gesundheitskarte einführen, analysieren und bewerten zu können.
Gez. Birgit Alkenings
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
ja |
|||||
Produktnummer
/ -bezeichnung |
|
|
||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
|
||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
||
|
||||||
Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
|||||
Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Wegen der
erheblichen zusätzlichen und aktuell auch unkalkulierbaren Kostenbelastung
sollte die Gesundheitskarte nicht eingeführt werden. Gesehen
Klausgrete |
||||||