Betreff
Herabsetzung der Hundesteuer für gefährliche Hunde, hier: Bürgeranregung gemäß § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW)
Vorlage
WP 04-09 SV 20/032
Aktenzeichen
II/20.2 - En
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden lehnt nach Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss die Bürger-anregung zur Herabsetzung der Hundesteuer für gefährliche Hunde ab.

 

 

 

 

 

(Günter Scheib)

 

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Zu der beigefügten Bürgeranregung der Frau Hannelore Baur und der Frau Jennifer Baur nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Durch Beschluss des Rates vom 27.04.2005 (SV 20/017 "Änderung der Hundesteuersatzung") wurde u. a. die bis dahin in der Hundesteuersatzung verwendete Bezeichnung "sogenannter Kampfhund" der in der Mustersatzung angewandten Bezeichnung "gefährlicher Hund" angepasst.

 

Eine Reduzierung der Steuer für gefährliche Hunde sieht die Hundesteuersatzung der Stadt Hilden nicht vor, auch nicht bei Vorlage eines Nachweises über einen "Verhaltenstest".

 

§ 2 der Hundesteuersatzung der Stadt Hilden hat folgenden Wortlaut:

 

"Steuermaßstab und Steuersatz

 

(1)  Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehal­ter oder einer Hundehalterin oder von

       mehreren Personen gemeinsam

a)   nur ein Hund gehalten wird                                                           81,00 €

b)   zwei Hunde gehalten werden                                                      99,00 €  je Hund

c)   drei oder mehr Hunde gehalten                                                   111,00 €            je Hund

d)      ein gefährlicher Hund gehalten wird                                 621,00 €

e)      zwei oder mehr gefährliche Hundegehalten werden          774,00 €   je gefährlichem Hund.

 

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßi­gung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

 

(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Abs. 1 Buchsta­ben d) und e) sind solche Hunde, die

 

-  auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen zum Schutzhund oder einer Abrichtung auf Zivil­schärfe begonnen oder abgeschlossen haben,

-  sich nach einem Gutachten des beamteten Tier­arztes als bissig erwiesen haben,

-  wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,

-  wiederholt bewiesen haben, dass sie unkontrol­liert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.

 

Gefährliche Hunde in diesem Sinne sind insbesondere Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Pit­bull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Mastino Napolitano, Mastino Espanol, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Römi­scher Kampfhund, Chinesischer Kampfhund, Ban­dog, Tosa Inu, sowie Kreuzungen dieser Rassen."

 

 

Mit der Erhöhung der Hundesteuersätze für die in § 2 der Hundesteuersatzung erwähnten Hunderassen verfolgt die Gemeinde den Zweck, generell das Halten solcher Hunde einzudämmen, die aufgrund ihres Züchtungs­potentials in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren.

 

 

 

 

 

Die unwiderlegliche Vermutung der Kampfhundeeigenschaft bei den in § 2 der Hundersteuersatzung aufgelisteten Hunderassen ist in besonderer Weise geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Würden nämlich in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von der Besteuerung auf der Basis der erhöhten Steuersätze gewährt werden, so liefe dies dem steuerlichen Lenkungszweck, den Bestand an potentiell gefährlichen Hunden möglichst gering zu halten, zuwider.

 

Da aus der nur potentiellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen kann, ist es sachgerecht, bereits an dem abstrakten Gefahrenpotential anzuknüpfen, so auch die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. Januar 2000. Demnach ist es zulässig und zum langfristigen Erreichen des Lenkungszieles auch geboten, im Rahmen des kommunalen Gestaltungs- und Typisierungsspielraumes durch die Bestimmungen der Hundesteuersatzung im Einzelfall auch individuell ungefährliche Hunde, die einer abstrakt gefährlichen Hundeart angehören mit erhöhten Steuersätzen  zu besteuern.

 

Auch die Mustersatzung des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes sieht keine Regelung für die Reduzierung der Hundesteuer bei Vorlage eines Nachweises über einen "Verhaltenstest" für sog. Kampfhunde vor.

 

Aus den vorgenannten Gründen wird von der Verwaltung nicht empfohlen, der vorliegenden Bürgeranregung zu folgen.

 

 

 

 

(Günter Scheib)