Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden lehnt nach Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss die Bürger-anregung zur Herabsetzung der
Hundesteuer für gefährliche Hunde ab.
(Günter Scheib)
Erläuterungen und Begründungen:
Zu der beigefügten
Bürgeranregung der Frau Hannelore Baur und der Frau Jennifer Baur nimmt die Verwaltung
wie folgt Stellung:
Durch Beschluss des
Rates vom 27.04.2005 (SV 20/017 "Änderung der Hundesteuersatzung")
wurde u. a. die bis dahin in der Hundesteuersatzung verwendete Bezeichnung
"sogenannter Kampfhund" der in der Mustersatzung angewandten
Bezeichnung "gefährlicher Hund" angepasst.
Eine Reduzierung der Steuer für gefährliche Hunde sieht die Hundesteuersatzung der Stadt Hilden nicht vor, auch nicht bei Vorlage eines Nachweises über einen "Verhaltenstest".
§ 2 der Hundesteuersatzung
der Stadt Hilden hat folgenden Wortlaut:
"Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich,
wenn von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin oder von
mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 81,00
€
b) zwei Hunde gehalten werden 99,00
€ je Hund
c) drei oder mehr Hunde gehalten 111,00
€ je Hund
d)
ein gefährlicher Hund gehalten wird 621,00 €
e)
zwei oder mehr gefährliche Hundegehalten werden 774,00 € je gefährlichem Hund.
Hunde, für die
Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der
Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4
gewährt wird, werden mitgezählt.
(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Abs. 1 Buchstaben d) und e) sind
solche Hunde, die
- auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende
Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des
Menschen zum Schutzhund oder einer Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder
abgeschlossen haben,
- sich nach einem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig
erwiesen haben,
- wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,
- wiederholt bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh,
Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
Gefährliche Hunde in diesem
Sinne sind insbesondere Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Pitbull
Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Mastino Napolitano, Mastino
Espanol, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Römischer Kampfhund,
Chinesischer Kampfhund, Bandog, Tosa Inu, sowie Kreuzungen dieser
Rassen."
Mit der Erhöhung der Hundesteuersätze für die
in § 2 der Hundesteuersatzung erwähnten Hunderassen verfolgt die Gemeinde den
Zweck, generell das Halten solcher Hunde einzudämmen, die aufgrund ihres
Züchtungspotentials in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein
gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer
Faktoren.
Die unwiderlegliche Vermutung der
Kampfhundeeigenschaft bei den in § 2 der Hundersteuersatzung aufgelisteten
Hunderassen ist in besonderer Weise geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Würden
nämlich in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von der Besteuerung auf der Basis
der erhöhten Steuersätze gewährt werden, so liefe dies dem steuerlichen
Lenkungszweck, den Bestand an potentiell gefährlichen Hunden möglichst gering
zu halten, zuwider.
Da aus der nur potentiellen Gefährlichkeit
bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen
kann, ist es sachgerecht, bereits an dem abstrakten Gefahrenpotential
anzuknüpfen, so auch die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem
Urteil vom 19. Januar 2000. Demnach ist es zulässig und zum langfristigen
Erreichen des Lenkungszieles auch geboten, im Rahmen des kommunalen
Gestaltungs- und Typisierungsspielraumes durch die Bestimmungen der
Hundesteuersatzung im Einzelfall auch individuell ungefährliche Hunde, die
einer abstrakt gefährlichen Hundeart angehören mit erhöhten Steuersätzen zu besteuern.
Auch die Mustersatzung des
nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes sieht keine Regelung für die
Reduzierung der Hundesteuer bei Vorlage eines Nachweises über einen "Verhaltenstest"
für sog. Kampfhunde vor.
Aus den vorgenannten Gründen wird von der
Verwaltung nicht empfohlen, der vorliegenden Bürgeranregung zu folgen.
(Günter Scheib)