Betreff
3. Nachtragssatzung vom ... zur Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 07.11.1988
Vorlage
WP 14-20 SV 60/019
Aktenzeichen
IV/60.1 - Ho
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„ Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Stadtentwicklungsausschuss und den Haupt- und Finanzausschuss:

Die in vollem Wortlaut vorliegende 3. Nachtragssatzung zur Satzung

der Stadt Hilden  über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 07.11.1988 (Anlage 1) wird hiermit beschlossen.

 

Die Bürgermeisterin wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.“


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Vorschrift über den Beitragsmaßstab in der Hildener Erschließungsbeitragssatzung wurde

Mitte der ’90 - Jahre so geändert, dass, wenn mehrere Geschoßzahlen für das Grundstück im Bebauungsplan festgesetzt waren, diese rechnerisch zu mitteln und kaufmännisch auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden waren.

 

In Baugebieten, die gem. § 34 BauGB  baurechtlich zu beurteilen sind, ist mit der vorhandenen Geschossigkeit je Grundstück entsprechend zu verfahren.

 

Hintergrund dieser Änderungen war ein Hinweis des VG Düsseldorf in einem Streitverfahren. Schriftliche Ausführungen des VG hierzu sind nicht verfügbar.

 

Die Ermittlung der Durchschnittgeschoßzahl führt allerdings häufig zu schwer zu vermittelnden Ergebnissen.

 

Zum Verständnis mehrere Beispiele:

 

Grundstück a    I  +   II           = III             :2 =  1,5 aufzurunden auf  II            anzurechnen     II

Grundstück b    I  +  III           = IV            :2 =  2                                              anzurechnen     II

Grundstück c    I  +  IV           = V             :2 =  2,5 aufzurunden auf  III           anzurechnen     III

Grundstück d    I  +  V            = VI            :2 =  3                                              anzurechnen     III

Grundstück e    I  +  II  + III    = VI            :3 =  2                                              anzurechnen     II

Grundstück f     I  +  VIII        = IX            :2 =  4,5 aufzurunden auf  V           anzurechnen     V

 

 

Als ein Maß der Ausnutzbarkeit der der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke gilt im Beitragsrecht der Geschoßmaßstab, in der Hildener Erschließungsbeitragssatzung ist dies der einzige Maßstab.

 

Daher erhöht sich der zu berücksichtigende Nutzungsfaktor je Grundstück  - durch den satzungsrechtlich die Inanspruchnahme der abzurechnenden Erschließungsanlage durch die Grundstücke berücksichtigt wird - je höher die zulässige/vorhandene Geschoßzahl auf dem zu betrachtenden Grundstück ist.

 

Der Nutzungsfaktor  beträgt im Einzelnen:

 

a) bei 1-geschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren

    Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist                                         1,00

b) bei 2-geschossiger Bebaubarkeit                                                                          1,25

c) bei 3-geschossiger Bebaubarkeit                                                                          1,50

d) bei 4- und 5-geschossiger Bebaubarkeit                                                               1,75

e) bei 6- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit                                                          2,00

 

 

In diesen Mechanismus wird durch die bestehende Hildener Regelung eingegriffen, ohne zu begründen, warum die Inanspruchnahmemöglichkeit der Erschließungsanlage durch Grundstücke mit mehreren festgesetzten/vorhandenen Geschoßzahlen geringer sei als bei den Grundstücken mit nur einer festgesetzten/vorhandenen Geschoßzahl.

 

Da diese Regelung in Abrechnungsverfahren den Bürgern nur schwer zu vermitteln ist, soll diese Ermittlung der Durchschnittsgeschoßzahl wieder aus der Hildener Satzung gestrichen werden.

Stattdessen soll die Regelungen aus der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW übernommen werden.

Diese Regelung besagt, dass jeweils die höchstzulässige bzw. höchstvorhandene Geschosszahl auf dem zu betrachtenden Grundstück in die Berechnung einzustellen ist.

 

Eine beitragsrechtliche Auswirkung (Höhe des Beitrages) ergibt sich nur unter den Beitragspflichtigen. Auf den Anteil der Allgemeinheit hat die vorgeschlagene Änderung keine Auswirkung.

 

Im Rahmen einer Beitragsabrechnung wurde festgestellt, dass in der Bestimmung des § 8 Abs.1 Bst. a der Erschließungsbeitragssatzung der Baustoff „Teer“ noch aufgeführt wird, obwohl dieser Baustoff seit Ende der `70 Jahre keine Verwendung im Straßenbau mehr finden darf.

Der Streichung dieses Begriffes dient die vorgelegte Nachtragssatzung ebenfalls.

Auf die Synopse in Anlage 2 wird verwiesen.

 

Die Verwaltung regt daher an, die in vollem Wortlaut vorliegende Nachtragssatzung (Anlage1) zu beschließen.

 

 

Gez. B. Alkenings