Betreff
3. Nachtragssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung
Vorlage
WP 14-20 SV 10/017
Aktenzeichen
10.4-Au
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die als Anlage 1 beigefügte 3. Nachtragssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hilden vom 18.10.2001.

 

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Im Rahmen des Verfahrens zur Haushaltskonsolidierung wurde vorgeschlagen, drei neue Tarife in die Verwaltungsgebührensatzung aufzunehmen.

 

Die Umsetzung der Vorschläge wurde nach vorheriger Beratung durch die Arbeitsgruppe „Haushaltskonsolidierung“ durch den Verwaltungsvorstand befürwortet.

 

Die neuen Tarife sollen als Tarif-Nr. 21 bis 23 in die Verwaltungsgebührensatzung aufgenommen werden.

 

Die neuen Tarifstellen lauten:

 

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr in €

21.

Gestattungen im Straßenraum/Grünanlagen

Gebühr für die Bearbeitung und Ausfertigung eines Vertrages

 

je angefangener 30 Minuten Arbeitszeit eines an der Bearbeitung beteiligten Sachbearbeiters

 

Mindestgebühr:

 

 

 

24,00

 

 

48,00

22.

Telekommunikationsgesetz

Gebühr für Bearbeitung und Ausfertigung einer Zustimmungserklärung bzw. eines Vertrages

 

je angefangener 30 Minuten Arbeitszeit eines an der Bearbeitung beteiligten Sachbearbeiters

 

Mindestgebühr:

 

 

 

 

24,00

 

 

48,00

23.

Bearbeitung von Erschließungs- und anderen städtebaulichen Verträgen sowie von Durchführungsverträgen zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan

-  für die ersten 150.000 € der Baukosten sämtlicher öffentliche Erschließungsanlagen des Vertragsgebietes

-  für die weiteren 600.000 €

-  für den 750.000 € übersteigenden Teil

 

 

 

 

5% der Baukosten

3% der Baukosten

1% der Baukosten

 

 

Erläuterungen zu den drei neuen Tarifnummern:

 

Tarif-Nr. 21

 

Für Gestattungen von Tätigkeiten im öffentlichen Straßenraum, die nicht unter die Sondernutzungssatzung fallen, wie z.B. Anlegung einer Grundstückszufahrt, Verlegung einer Baumscheibe durch Grundstückseigentümer, werden von Amt 60 die notwendigen Bestimmungen mit den Antragstellern im Rahmen eines Vertrages ausgehandelt.

 

Für die Bereiche öffentlicher Grünflächen (Festsetzung in einem Bebauungsplan) und künftiger „öffentlicher“ Verkehrsflächen (technischer Ausbau ist erst in Jahren vorgesehen) schließt das Bauverwaltungsamt auf Antrag von Bürgern und mit Zustimmung der zuständigen technischen Ämter ebenfalls Verträge ab.

 

Für den in den vorgenannten Fällen entstehenden Verwaltungsaufwand soll nunmehr die Erhebung einer Gebühr erfolgen. Die Gebührenfestsetzung soll sich nach dem Zeitaufwand der bei der Bearbeitung beteiligten Mitarbeiter richten. Eine Mindestgebühr wird angedacht, da auf jeden Fall ein Mitarbeiter des techn. Amtes und ein Mitarbeiter des Bauverwaltungsamtes an der Bearbeitung beteiligt sind.

 

Seitens des Bauverwaltungsamtes wird davon ausgegangen, dass etwa 5 Fälle im Jahr zu bearbeiten sind, die eine Gesamtgebühreneinnahme in Höhe von 240 € ergeben.

 

 

Tarif-Nr. 22

 

Gem. § 68 Telekommunikationsgesetz hat jeder Betreiber - z.B. Telekom, Vodafone, Gasline - von öffentlichen Telekommunikationsnetzen die schriftliche Zustimmung der Kommune für die Verlegung neuer und die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien einzuholen. Dies kann in Form einer schriftlichen Einzelzustimmung oder eines Vertrages erfolgen.

Zur Deckung des hierbei entstehenden Verwaltungsaufwands soll nunmehr die Erhebung einer Gebühr erfolgen. Die Gebührenfestsetzung soll sich nach dem Zeitaufwand der bei der Bearbeitung beteiligten Mitarbeiter richten. Eine Mindestgebühr wird angedacht, da in jedem Fall ein Mitarbeiter des techn. Amtes und ein Mitarbeiter des Bauverwaltungsamtes an der Bearbeitung beteiligt sind.

 

Seitens des Bauverwaltungsamtes wird davon ausgegangen, dass etwa 5 Fälle im Jahr zu bearbeiten sind, die eine Gesamtgebühreneinnahme in Höhe von 240 € ergeben.

 

 

Tarif-Nr. 23

 

Durch städtebauliche Verträge - insbesondere Unternehmererschließungsverträge gem. § 11 BauGB und Durchführungsverträge gem. § 12 BauGB - kann die technische Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen wie Straßen, Wege und Plätze, aber auch Kanalisationen durch einen privaten Erschließungsträger erfolgen.

 

Die von diesem erstellten technischen Unterlagen (Pläne und Berechnungen) müssen durch die technischen Ämter auf die Einhaltung der techn. Richtlinien geprüft und zur Ausführung frei-gegeben werden. Ebenso erfolgen während der Ausführung stichprobenartige Kontrollen und nach Fertigstellung der Erschließungsanlagen die technische Abnahme. Das Bauverwaltungsamt schließt mit den Vorhabenträgern in enger Zusammenarbeit mit den technischen Ämtern im Hause, aber auch über Dritte (Planer, Architekten etc.) die entsprechenden Verträge ab. Der durch diese Aufgabe entstehende techn. Aufwand sowie der Koordinierungsaufwand des Bauverwaltungsamtes sollen nun durch die geplante Gebühr  abgedeckt werden.

 

Seitens des Bauverwaltungsamtes wird davon ausgegangen, dass maximal 1 Fall im Jahr zu bearbeiten ist. Die Gebühreneinnahme kann nicht geschätzt werden.

 

 

 


Vor der letzten Änderung der Verwaltungsgebührensatzung Mitte 2013 wurde unter Berücksichtigung der Mustersatzung des Nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes die Verwaltungsgebührensatzung überprüft. Vom Rat wurden in seiner Sitzung am 10.07.2013 (SV 10/073) zahlreiche Änderungen beschlossen. Da die Tarife der Mustersatzung nach der letzten Änderung der Hildener Verwaltungsgebührensatzung nicht verändert wurden und sich Anhaltspunkte für eine Änderung der bereits vorhandenen Tarifnummern nicht ergeben, wird vorgeschlagen, diese in ihrer bisherigen Höhe unverändert zu belassen.

 

 

gez. Birgit Alkenings

Bürgermeisterin


 

Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

ja

Produktnummer / -bezeichnung

 

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

2016

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

x

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

Es wird mit jährlichen Mehreinnahmen in Höhe von ca. 500 € gerechnet, die von den jeweils beteiligten Fachämtern bei unterschiedlichen Budgets vereinnahmt werden (siehe auch Erläuterungen und Begründung).

Gesehen Klausgrete

 

Vermerk Kämmerer