Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die als Anlage
1 beigefügte 3. Nachtragssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt
Hilden vom 18.10.2001.
Erläuterungen
und Begründungen:
Im Rahmen des
Verfahrens zur Haushaltskonsolidierung wurde vorgeschlagen, drei neue Tarife in
die Verwaltungsgebührensatzung aufzunehmen.
Die Umsetzung der
Vorschläge wurde nach vorheriger Beratung durch die Arbeitsgruppe „Haushaltskonsolidierung“
durch den Verwaltungsvorstand befürwortet.
Die neuen Tarife
sollen als Tarif-Nr. 21 bis 23 in die Verwaltungsgebührensatzung aufgenommen
werden.
Die neuen
Tarifstellen lauten:
Tarif-Nr. |
Gegenstand |
Gebühr in € |
21. |
Gestattungen im
Straßenraum/Grünanlagen Gebühr für die
Bearbeitung und Ausfertigung eines Vertrages je angefangener
30 Minuten Arbeitszeit eines an der Bearbeitung beteiligten Sachbearbeiters Mindestgebühr: |
24,00 48,00 |
22. |
Telekommunikationsgesetz Gebühr für
Bearbeitung und Ausfertigung einer Zustimmungserklärung bzw. eines Vertrages je angefangener
30 Minuten Arbeitszeit eines an der Bearbeitung beteiligten Sachbearbeiters Mindestgebühr: |
24,00 48,00 |
23. |
Bearbeitung von
Erschließungs- und anderen städtebaulichen Verträgen sowie von
Durchführungsverträgen zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan - für die ersten 150.000 € der Baukosten sämtlicher öffentliche
Erschließungsanlagen des Vertragsgebietes - für die weiteren 600.000 € - für den 750.000 € übersteigenden Teil |
5% der Baukosten 3% der Baukosten 1% der Baukosten |
Erläuterungen zu
den drei neuen Tarifnummern:
Tarif-Nr.
21
Für Gestattungen von Tätigkeiten im
öffentlichen Straßenraum, die nicht unter die Sondernutzungssatzung fallen, wie
z.B. Anlegung einer Grundstückszufahrt, Verlegung einer Baumscheibe durch
Grundstückseigentümer, werden von Amt 60 die notwendigen Bestimmungen mit den Antragstellern
im Rahmen eines Vertrages ausgehandelt.
Für die Bereiche öffentlicher Grünflächen
(Festsetzung in einem Bebauungsplan) und künftiger „öffentlicher“
Verkehrsflächen (technischer Ausbau ist erst in Jahren vorgesehen) schließt das
Bauverwaltungsamt auf Antrag von Bürgern und mit Zustimmung der zuständigen
technischen Ämter ebenfalls Verträge ab.
Für den in den vorgenannten Fällen
entstehenden Verwaltungsaufwand soll nunmehr die Erhebung einer Gebühr
erfolgen. Die Gebührenfestsetzung soll sich nach dem Zeitaufwand der bei der
Bearbeitung beteiligten Mitarbeiter richten. Eine Mindestgebühr wird angedacht,
da auf jeden Fall ein Mitarbeiter des techn. Amtes und ein Mitarbeiter des
Bauverwaltungsamtes an der Bearbeitung beteiligt sind.
Seitens des Bauverwaltungsamtes wird davon
ausgegangen, dass etwa 5 Fälle im Jahr zu bearbeiten sind, die eine
Gesamtgebühreneinnahme in Höhe von 240 € ergeben.
Tarif-Nr.
22
Gem. § 68 Telekommunikationsgesetz hat jeder
Betreiber - z.B. Telekom, Vodafone, Gasline - von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen die schriftliche Zustimmung der Kommune für die Verlegung
neuer und die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien einzuholen. Dies
kann in Form einer schriftlichen Einzelzustimmung oder eines Vertrages
erfolgen.
Zur Deckung des hierbei entstehenden
Verwaltungsaufwands soll nunmehr die Erhebung einer Gebühr erfolgen. Die
Gebührenfestsetzung soll sich nach dem Zeitaufwand der bei der Bearbeitung
beteiligten Mitarbeiter richten. Eine Mindestgebühr wird angedacht, da in jedem
Fall ein Mitarbeiter des techn. Amtes und ein Mitarbeiter des
Bauverwaltungsamtes an der Bearbeitung beteiligt sind.
Seitens des Bauverwaltungsamtes wird davon
ausgegangen, dass etwa 5 Fälle im Jahr zu bearbeiten sind, die eine
Gesamtgebühreneinnahme in Höhe von 240 € ergeben.
Tarif-Nr.
23
Durch städtebauliche Verträge - insbesondere
Unternehmererschließungsverträge gem. § 11 BauGB und Durchführungsverträge gem.
§ 12 BauGB - kann die technische Herstellung von öffentlichen
Erschließungsanlagen wie Straßen, Wege und Plätze, aber auch Kanalisationen
durch einen privaten Erschließungsträger erfolgen.
Die von diesem erstellten technischen
Unterlagen (Pläne und Berechnungen) müssen durch die technischen Ämter auf die
Einhaltung der techn. Richtlinien geprüft und zur Ausführung frei-gegeben
werden. Ebenso erfolgen während der Ausführung stichprobenartige Kontrollen und
nach Fertigstellung der Erschließungsanlagen die technische Abnahme. Das
Bauverwaltungsamt schließt mit den Vorhabenträgern in enger Zusammenarbeit mit
den technischen Ämtern im Hause, aber auch über Dritte (Planer, Architekten
etc.) die entsprechenden Verträge ab. Der durch diese Aufgabe entstehende
techn. Aufwand sowie der Koordinierungsaufwand des Bauverwaltungsamtes sollen
nun durch die geplante Gebühr abgedeckt
werden.
Seitens des Bauverwaltungsamtes wird davon
ausgegangen, dass maximal 1 Fall im Jahr zu bearbeiten ist. Die Gebühreneinnahme
kann nicht geschätzt werden.
Vor der letzten Änderung der
Verwaltungsgebührensatzung Mitte 2013 wurde unter Berücksichtigung der
Mustersatzung des Nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes die Verwaltungsgebührensatzung
überprüft. Vom Rat wurden in seiner Sitzung am 10.07.2013 (SV 10/073) zahlreiche
Änderungen beschlossen. Da die Tarife der Mustersatzung nach der letzten
Änderung der Hildener Verwaltungsgebührensatzung nicht verändert wurden und
sich Anhaltspunkte für eine Änderung der bereits vorhandenen Tarifnummern nicht
ergeben, wird vorgeschlagen, diese in ihrer bisherigen Höhe unverändert zu
belassen.
gez. Birgit
Alkenings
Bürgermeisterin
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
ja |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
2016 |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
x (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung: Es wird mit jährlichen
Mehreinnahmen in Höhe von ca. 500 € gerechnet, die von den jeweils
beteiligten Fachämtern bei unterschiedlichen Budgets vereinnahmt werden
(siehe auch Erläuterungen und Begründung). Gesehen Klausgrete |
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Vermerk Kämmerer |
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