Beschlussvorschlag:
„Der Rat der
Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Stadtentwicklungsausschuss und
den Haupt- und Finanzausschuss:
Die in vollem
Wortlaut vorliegende 2. Nachtragssatzung zur Satzung
über die Erhebung
von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hilden (Straßenbaubeitragssatzung)
vom 30.06.2005 (Anlage 1) wird hiermit beschlossen.
Die Bürgermeisterin wird beauftragt, das
Weitere zu veranlassen.“
Erläuterungen und Begründungen:
Die Vorschrift über den Beitragsmaßstab in der Hildener Straßenbaubeitragssatzung wurde
Mitte der ’90 - Jahre so geändert, dass, wenn mehrere Geschoßzahlen für das Grundstück im Bebauungsplan festgesetzt waren, diese rechnerisch zu mitteln und kaufmännisch auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden waren.
In Baugebieten, die gem. § 34 BauGB baurechtlich zu beurteilen sind, ist mit der vorhandenen Geschossigkeit je Grundstück entsprechend zu verfahren.
Hintergrund dieser Änderungen war ein Hinweis des VG Düsseldorf in einem Streitverfahren. Schriftliche Ausführungen des VG hierzu sind nicht verfügbar.
Die Ermittlung der Durchschnittgeschoßzahl führt allerdings häufig zu schwer zu vermittelnden Ergebnissen.
Zum Verständnis mehrere Beispiele:
Grundstück a I + II = III :2 = 1,5 aufzurunden auf II anzurechnen II
Grundstück b I + III = IV :2 = 2 anzurechnen II
Grundstück c I + IV = V :2 = 2,5 aufzurunden auf III anzurechnen III
Grundstück d I + V = VI :2 = 3 anzurechnen III
Grundstück e I + II + III = VI :3 = 2 anzurechnen II
Grundstück f I + VIII = IX :2 = 4,5 aufzurunden auf V anzurechnen V
Als ein Maß der Ausnutzbarkeit der der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke gilt im Beitragsrecht der Geschoßmaßstab, in der Hildener Straßenbaubeitragssatzung ist dies der einzige Maßstab.
Daher erhöht sich der zu berücksichtigende Nutzungsfaktor je Grundstück - durch den satzungsrechtlich die Inanspruchnahme der abzurechnenden Erschließungsanlage durch die Grundstücke berücksichtigt wird - je höher die zulässige/vorhandene Geschoßzahl auf dem zu betrachtenden Grundstück ist.
Der Nutzungsfaktor beträgt im Einzelnen:
a) bei 1-geschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren
Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist 1,00
b) bei 2-geschossiger Bebaubarkeit 1,25
c) bei 3-geschossiger Bebaubarkeit 1,50
d) bei 4- und 5-geschossiger Bebaubarkeit 1,75
e) bei 6- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00
In diesen Mechanismus wird durch die bestehende Hildener Regelung eingegriffen, ohne zu begründen, warum die Inanspruchnahmemöglichkeit der Erschließungsanlage durch Grundstücke mit mehreren festgesetzten/vorhandenen Geschoßzahlen geringer sei als bei den Grundstücken mit nur einer festgesetzten/vorhandenen Geschoßzahl.
Da diese Regelung in Abrechnungsverfahren den Bürgern nur schwer zu vermitteln ist, soll diese Ermittlung der Durchschnittsgeschoßzahl wieder aus der Hildener Satzung gestrichen werden.
Stattdessen soll die Regelungen aus der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW übernommen werden.
Diese Regelung besagt, dass jeweils die höchstzulässige bzw. höchstvorhandene Geschosszahl auf dem zu betrachtenden Grundstück in die Berechnung einzustellen ist.
Eine beitragsrechtliche Auswirkung (Höhe des Beitrages) ergibt sich nur unter den Beitragspflichtigen. Auf den Anteil der Allgemeinheit hat die vorgeschlagene Änderung keine Auswirkung.
Weiterhin wurde der satzungsgemäß festgelegte Anliegeranteil am Aufwand einer Straßenbaumaßnahme im Rahmen der Vorteilgewährung unter Beachtung der Haushaltskonsolidierung betrachtet.
Bei der Festsetzung dieses Anteils muss der Ortsgesetzgeber die Vorteile der Beitragspflichtigen mit den Vorteilen der Allgemeinheit gerecht abwägen (Rd.Nr. 356Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW - Dietzel/Kallerhoff -), dies unter Berücksichtigung der Abgabengerechtigkeit und den kommunalen Haushaltsgrundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie dem Grundsatz zur Einnahmebeschaffung, wonach die Gemeinden ihre Einnahmen in erster Linie – soweit vertretbar und geboten – aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen und erst in zweiter Linie aus Steuern zu beschaffen haben.
Eine Anhebung der bisherigen Anliegeranteile erscheint vor diesem Hintergrund und der vorteilsgerechten Abwägung zwischen den wirtschaftlichen Vorteilen der Anliegern und der Allgemeinheit vertretbar.
Daher regt die Verwaltung an, die Anliegeranteile bei allen Straßentypen der Hildener Straßenbaubeitragssatzung je Teileinrichtung um fünf Prozentpunkte anzuheben.
Als Ausnahme wird lediglich für den Bereich der Anliegerstraße ein gleicher Anteilssatz für alle
Teileinrichtungen der Anliegerstraßen vorgeschlagen.
Die Verwaltung regt daher an, die in vollem Wortlaut vorliegende Nachtragssatzung (Anlage1) zu beschließen.
gez. B. Alkenings
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
ja |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
120101 |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
I106600153 I106600154 |
nachmalige Herstellung Bahnhofsallee Baustraße |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
x |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2016 |
|
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|
0,00 |
||
2017 |
I106600154 |
379510 |
Erhaltene Anzahlungen Beiträge |
247.750,00 |
||
2018 |
I106600153 |
379510 |
Erhaltene Anzahlungen Beiträge |
200.000,00 |
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2019 |
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|
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0,00 |
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Aus der
Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und
Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2016 |
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|
|
0,00 |
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2017 |
I106600154 |
379510 |
Erhaltene Anzahlungen Beiträge |
297.300,00 |
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2018 |
I106600153 |
379510 |
Erhaltene Anzahlungen Beiträge |
223.000,00 |
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2019 |
|
|
|
0,00 |
||
Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
x |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Klausgrete |
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