Betreff
2. Nachtragssatzung vom .... zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hilden (Straßenbaubeitragssatzung) vom 30.06.2005
Vorlage
WP 14-20 SV 60/016
Aktenzeichen
IV/60 - Ho
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Stadtentwicklungsausschuss und den Haupt- und Finanzausschuss:

Die in vollem Wortlaut vorliegende 2. Nachtragssatzung zur Satzung

über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hilden (Straßenbaubeitragssatzung) vom 30.06.2005 (Anlage 1) wird hiermit beschlossen.

 

Die Bürgermeisterin wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.“


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Vorschrift über den Beitragsmaßstab in der Hildener Straßenbaubeitragssatzung wurde

Mitte der ’90 - Jahre so geändert, dass, wenn mehrere Geschoßzahlen für das Grundstück im Bebauungsplan festgesetzt waren, diese rechnerisch zu mitteln und kaufmännisch auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden waren.

 

In Baugebieten, die gem. § 34 BauGB  baurechtlich zu beurteilen sind, ist mit der vorhandenen Geschossigkeit je Grundstück entsprechend zu verfahren.

 

Hintergrund dieser Änderungen war ein Hinweis des VG Düsseldorf in einem Streitverfahren. Schriftliche Ausführungen des VG hierzu sind nicht verfügbar.

 

Die Ermittlung der Durchschnittgeschoßzahl führt allerdings häufig zu schwer zu vermittelnden Ergebnissen.

 

Zum Verständnis mehrere Beispiele:

           

Grundstück a    I  +   II             = III           :2 =  1,5 aufzurunden auf  II          anzurechnen     II

Grundstück b    I  +  III             = IV          :2 =  2                                            anzurechnen     II

Grundstück c    I  +  IV             = V           :2 =  2,5 aufzurunden auf  III         anzurechnen     III

Grundstück d    I  +  V              = VI          :2 =  3                                            anzurechnen     III

Grundstück e    I  +  II  + III      = VI          :3 =  2                                            anzurechnen     II

Grundstück f     I  +  VIII           = IX          :2 =  4,5 aufzurunden auf  V         anzurechnen     V

 

 

Als ein Maß der Ausnutzbarkeit der der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke gilt im Beitragsrecht der Geschoßmaßstab, in der Hildener Straßenbaubeitragssatzung ist dies der einzige Maßstab.

 

Daher erhöht sich der zu berücksichtigende Nutzungsfaktor je Grundstück  - durch den satzungsrechtlich die Inanspruchnahme der abzurechnenden Erschließungsanlage durch die Grundstücke berücksichtigt wird - je höher die zulässige/vorhandene Geschoßzahl auf dem zu betrachtenden Grundstück ist.

 

Der Nutzungsfaktor  beträgt im Einzelnen:

 

a) bei 1-geschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren

    Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist                                    1,00

b) bei 2-geschossiger Bebaubarkeit                                                                      1,25

c) bei 3-geschossiger Bebaubarkeit                                                                      1,50

d) bei 4- und 5-geschossiger Bebaubarkeit                                                          1,75

e) bei 6- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit                                                     2,00

 

 

In diesen Mechanismus wird durch die bestehende Hildener Regelung eingegriffen, ohne zu begründen, warum die Inanspruchnahmemöglichkeit der Erschließungsanlage durch Grundstücke mit mehreren festgesetzten/vorhandenen Geschoßzahlen geringer sei als bei den Grundstücken mit nur einer festgesetzten/vorhandenen Geschoßzahl.

 

Da diese Regelung in Abrechnungsverfahren den Bürgern nur schwer zu vermitteln ist, soll diese Ermittlung der Durchschnittsgeschoßzahl wieder aus der Hildener Satzung gestrichen werden.

Stattdessen soll die Regelungen aus der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW übernommen werden.

Diese Regelung besagt, dass jeweils die höchstzulässige bzw. höchstvorhandene Geschosszahl auf dem zu betrachtenden Grundstück in die Berechnung einzustellen ist.

 

Eine beitragsrechtliche Auswirkung (Höhe des Beitrages) ergibt sich nur unter den Beitragspflichtigen. Auf den Anteil der Allgemeinheit hat die vorgeschlagene Änderung keine Auswirkung.

 

Weiterhin wurde der satzungsgemäß festgelegte Anliegeranteil am Aufwand einer Straßenbaumaßnahme im Rahmen der Vorteilgewährung unter Beachtung der Haushaltskonsolidierung betrachtet.

 

Bei der Festsetzung dieses Anteils muss der Ortsgesetzgeber die Vorteile der Beitragspflichtigen mit den Vorteilen der Allgemeinheit gerecht abwägen (Rd.Nr. 356Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW - Dietzel/Kallerhoff -), dies unter Berücksichtigung der Abgabengerechtigkeit und den kommunalen Haushaltsgrundsätze der sparsamen und  wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie dem Grundsatz zur Einnahmebeschaffung, wonach die Gemeinden ihre Einnahmen in erster Linie – soweit vertretbar und geboten – aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen und erst in zweiter Linie aus Steuern zu beschaffen haben.

Eine Anhebung der bisherigen Anliegeranteile erscheint vor diesem Hintergrund und der vorteilsgerechten Abwägung zwischen den wirtschaftlichen Vorteilen der Anliegern und der Allgemeinheit vertretbar.

Daher regt die Verwaltung an, die Anliegeranteile bei allen Straßentypen der Hildener Straßenbaubeitragssatzung je Teileinrichtung um fünf Prozentpunkte anzuheben.

Als Ausnahme wird lediglich für den Bereich der Anliegerstraße ein gleicher Anteilssatz für alle

Teileinrichtungen der Anliegerstraßen vorgeschlagen.

 

 

Die Verwaltung regt daher an, die in vollem Wortlaut vorliegende Nachtragssatzung (Anlage1) zu beschließen.

 

 

gez. B. Alkenings


Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

ja

Produktnummer / -bezeichnung

120101

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

I106600153

I106600154

nachmalige Herstellung

Bahnhofsallee

Baustraße

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

x

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2016

 

 

 

0,00

2017

I106600154

379510

Erhaltene Anzahlungen

Beiträge

247.750,00

2018

 

I106600153

379510

Erhaltene Anzahlungen

Beiträge

200.000,00

 

2019

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2016

 

 

 

0,00

2017

I106600154

379510

Erhaltene Anzahlungen

Beiträge

297.300,00

2018

I106600153

379510

Erhaltene Anzahlungen

Beiträge

223.000,00

2019

 

 

 

0,00

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

x

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

Gesehen Klausgrete