Betreff
1. Nachtragssatzung vom .... zur Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Hilden vom 10.11.2010
Vorlage
WP 14-20 SV 60/015
Aktenzeichen
IV/60.1 - Ho
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„ Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Stadtentwicklungsausschuss und den Haupt- und Finanzausschuss:

Die in vollem Wortlaut vorliegende 1. Nachtragssatzung zur Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Hilden vom 10.11.2010 (Anlage 1 der SV) wird hiermit beschlossen.

 

Die Bürgermeisterin wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.“


Erläuterungen und Begründungen:

 

Anlässlich des Beschlusses über die Baumschutzsatzung hatte der Rat entschieden, dass die Umsetzung der Satzung keine zusätzlichen Personalkosten verursachen darf.

Seit Inkrafttreten der Baumschutzsatzung am 16.11.2010 hat sich die Anzahl der durch die Verwaltung zu behandelnden Fälle nach der Baumschutzsatzung auf ein Niveau von rd. 25 Fällen pro Jahr eingependelt.

Trotz aller Bemühungen die Bearbeitung dieser Fälle ohne größeren Aufwand durchzuführen, bleibt festzuhalten, dass in jedem Fall eine techn. Sachbearbeiterin des Tiefbau- und Grünflächenamtes, sowie ein Verwaltungssachbearbeiter des Bauveraltungs- und Bauaufsichtsamtes mit der Angelegenheit befasst sind.

Dem dadurch entstehenden finanziellen Aufwand steht bislang keine Einnahme an Gebühren gegenüber.

Im Zuge des Vorschlagwesens für Sparmaßnahmen wurde angeregt, für Tätigkeiten im Rahmen der Baumschutzsatzung Gebühren analog der allgemeinen Gebührensatzung der Stadt Hilden zu erheben.

Für alle Bescheide, mit denen Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten der Baumschutzsatzung ausgesprochen werden, sowie für die Bescheide, mit denen Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutze von gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 dieser Satzung angeordnet werden, sollen zukünftig Gebühren erhoben werden.

 

Sollten Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen abgelehnt werden, so sollen 75% der Gebühr erhoben werden, die bei einer positiven Bescheidung anfallen würden.

 

Die Gebühr errechnet sich nach der aufgewendeten Arbeitszeit eines  jeden an der Entscheidung beteiligten Verwaltungsmitarbeiters.

Der Euro-Betrag je 30 Minuten ist der Allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hilden entnommen.

Da ein Fall immer von einem Techniker und einem Verwaltungsmitarbeiter behandelt wird, wird eine Mindestgebühr von 48 € vorgeschlagen.

Die den gebührenpflichtigen Amtshandlungen zugrundeliegenden Vorschriften der Baumschutzsatzung sind in der Anlage 2 im Wortlaut wiedergegeben.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die im vollen Wortlaut vorliegende 1. Nachtragssatzung zur Baumschutzsatzung der Stadt Hilden (Anlage 1) zu beschließen.

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

ja

Produktnummer / -bezeichnung

010607

Verwaltungsdienstleistungen für das Baudezernat

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2016 ff.

0106070050

Eingriffsverwaltung“

431100

Verw.Geb.

0,-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2016 ff.

0106070050

Eingriffsverwaltung“

431100

Verw.Geb.

480,-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Klausgrete