Beschlussvorschlag:
„ Der Rat der
Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Stadtentwicklungsausschuss und den Haupt- und Finanzausschuss:
Die in vollem
Wortlaut vorliegende 1. Nachtragssatzung zur Satzung zum Schutz des Baumbestandes
der Stadt Hilden vom 10.11.2010 (Anlage 1 der SV) wird hiermit beschlossen.
Die
Bürgermeisterin wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.“
Erläuterungen und Begründungen:
Anlässlich des Beschlusses über die Baumschutzsatzung hatte der Rat entschieden, dass die Umsetzung der Satzung keine zusätzlichen Personalkosten verursachen darf.
Seit Inkrafttreten der Baumschutzsatzung am 16.11.2010 hat sich die Anzahl der durch die Verwaltung zu behandelnden Fälle nach der Baumschutzsatzung auf ein Niveau von rd. 25 Fällen pro Jahr eingependelt.
Trotz aller Bemühungen die Bearbeitung dieser Fälle ohne größeren Aufwand durchzuführen, bleibt festzuhalten, dass in jedem Fall eine techn. Sachbearbeiterin des Tiefbau- und Grünflächenamtes, sowie ein Verwaltungssachbearbeiter des Bauveraltungs- und Bauaufsichtsamtes mit der Angelegenheit befasst sind.
Dem dadurch entstehenden finanziellen Aufwand steht bislang keine Einnahme an Gebühren gegenüber.
Im Zuge des Vorschlagwesens für Sparmaßnahmen wurde angeregt, für Tätigkeiten im Rahmen der Baumschutzsatzung Gebühren analog der allgemeinen Gebührensatzung der Stadt Hilden zu erheben.
Für alle Bescheide, mit denen Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten der Baumschutzsatzung ausgesprochen werden, sowie für die Bescheide, mit denen Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutze von gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 dieser Satzung angeordnet werden, sollen zukünftig Gebühren erhoben werden.
Sollten Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen abgelehnt werden, so sollen 75% der Gebühr erhoben werden, die bei einer positiven Bescheidung anfallen würden.
Die Gebühr errechnet sich nach der aufgewendeten Arbeitszeit eines jeden an der Entscheidung beteiligten Verwaltungsmitarbeiters.
Der Euro-Betrag je 30 Minuten ist der Allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hilden entnommen.
Da ein Fall immer von einem Techniker und einem Verwaltungsmitarbeiter behandelt wird, wird eine Mindestgebühr von 48 € vorgeschlagen.
Die den gebührenpflichtigen Amtshandlungen zugrundeliegenden Vorschriften der Baumschutzsatzung sind in der Anlage 2 im Wortlaut wiedergegeben.
Die Verwaltung schlägt vor, die im vollen Wortlaut vorliegende 1. Nachtragssatzung zur Baumschutzsatzung der Stadt Hilden (Anlage 1) zu beschließen.
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
ja |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
010607 |
Verwaltungsdienstleistungen für das Baudezernat |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2016 ff. |
0106070050 “Eingriffsverwaltung“ |
431100 |
Verw.Geb. |
0,- |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2016 ff. |
0106070050 “Eingriffsverwaltung“ |
431100 |
Verw.Geb. |
480,- |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Klausgrete |
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