Beschlussvorschlag:
„Nach Vorberatung
im Haupt- und Finanzausschuss ermächtigt der Rat der Stadt Hilden den
Bürgermeister, die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Stadt Hilden
Holding GmbH ohne Zustimmung des Rates dann vornehmen zu können, wenn
- die Entscheidung im Aufsichtsrat der
Stadt Hilden Holding GmbH mehrheitlich gefasst wurde, und
- kein Mitglied des Aufsichtsrates einen
Antrag gestellt hat, diesen Tagesordnungspunkt zuvor im Rat beraten und
beschließen zu lassen.“
Günter Scheib
Bürgermeister
Erläuterungen und Begründungen:
Zunächst soll auf
die Ausführungen von Herrn Dr. Beisheim (Luther Rechtsanwaltsgesellschaft)
verwiesen werden, die im Zusammenhang mit der Teilprivatisierung der Stadtwerke
Hilden GmbH gemacht wurden. Hier wurde erläutert, dass die bisherige Hildener
Situation, nämlich die, dass Mitglieder des Rates der Stadt Hilden als
Vertreter in den Gesellschafterversammlungen der städtischen Gesellschaften
Entscheidungen für die Gesellschaft gefasst haben, nicht „mit den gesetzlichen
Regelungen“ in Einklang zu bringen ist, weil der gesetzliche Vertreter der
Stadt Hilden (Bürgermeister) diese Gesellschaftsrechte wahrnehmen muss.
Aus diesem Grunde
wurde auch die gesamte Struktur der Beteiligung geändert und durch die Luther
Rechtsanwaltsgesellschaft wurde eine Übersicht gefertigt, aus der die
Zusammenhänge, was die originären bzw. operativen Aufgaben angeht, hervorgehen.
Die erstellte Übersicht füge ich dieser Sitzungsvorlage bei. Hieraus lässt sich
ableiten, dass die Gesellschafterversammlung der Stadt Hilden Holding GmbH der
Bürgermeister der Stadt Hilden bildet.
Gesellschafterversammlung
der Stadtwerke Hilden GmbH bilden dabei der Geschäftsführer der Stadt Hilden
Holding GmbH und der gesetzliche Vertreter der Stadtwerke Düsseldorf AG.
Damit die Rechte
des Rates der Stadt Hilden, die ihm nach der Gemeindeordnung zustehen, nicht
„umgangen“ werden, hat die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft seinerzeit
vorgeschlagen, und dieses auch in die beurkundeten Verträge eingearbeitet,
dass, bevor die Gesellschafterversammlung der Stadt Hilden Holding GmbH
Beschlüsse fasst, diese in den entsprechenden Aufsichtsräten vorbehandelt
werden müssen.
Das gleiche gilt
vom Grundsatz her auch für die Verkehrsgesellschaft Hilden mbH und die
Grundstücksgesellschaft der Stadtwerke Hilden GmbH.
An nachfolgendem
Beispiel soll die sicherlich komplexe Situation dargestellt werden:
Gem. § 14 Absatz 3
des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Hilden GmbH bedürfen die in den
Buchstaben a – j dargestellten Punkte der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Hilden GmbH.
Allerdings ergibt
sich aus § 11 Absatz 6 des Gesellschaftsvertrages der Stadt Hilden Holding GmbH
folgendes:
„Die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten in der Stadtwerke Hilden GmbH
bedarf im Hinblick auf Beschlussgegenstände gem. § 14 Absatz 3 des
Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Hilden GmbH, der vorherigen Zustimmung
durch den Aufsichtsrat (Ergänzung: hier ist der Aufsichtsrat der Stadt Hilden
Holding GmbH gemeint)“.
Um zu einer
„straffen Beratungsfolge“ zu kommen, sollte deshalb auch in Anlehnung dessen,
was die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft in den zurückliegenden Monaten
ausgeführt hat, Regeln definiert werden, damit zeitnah Beschlüsse in
Gesellschafterversammlungen gefasst und kurzfristig umgesetzt werden können
bzw. wann eine Einbindung des Rates der Stadt Hilden erforderlich ist.
Aus diesem Grunde
schlägt die Verwaltung vor, dass die Vertreter in den Gesellschafterversammlungen
ihre Rechte dann so wahrnehmen können, wie in den Aufsichtsräten die Beschlüsse
mehrheitlich gefasst und keine Fraktion den Antrag gestellt hat, diesen
Tagesordnungspunkt im Rat der Stadt Hilden vorbehandeln zu lassen, mit der
Folge, dass der Rat der Stadt Hilden dann seine Weisungsrechte gegenüber den
Mitgliedern im Aufsichtsrat bzw. den Vertretern in der Gesellschafterversammlung
ausüben kann.
Die Verwaltung
würde weiterhin Sorge dafür tragen, dass nicht nur die Punkte, die in § 14
Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Hilden GmbH geregelt sind,
sondern auch die Punkte des § 14 Absatz 1 auf jeden Fall im Aufsichtsrat der
Stadt Hilden Holding GmbH entschieden werden.
Normalerweise wäre
eine Beratung dieser Angelegenheiten nach § 14 Absatz 1 Buchstaben a bis o des
Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Hilden GmbH in Verbindung mit § 7 Absatz
2 des Gesellschaftsvertrages der Stadt Hilden Holding GmbH nur in der Gesellschafterversammlung
der Stadt Hilden Holding GmbH notwendig.
Weil davon
auszugehen ist, dass der Rat der Stadt ggfl. von seinem Weisungsrecht Gebrauch
machen möchte, soll der gesamte Katalog des § 14 im Aufsichtsrat der Stadt
Hilden Holding GmbH entschieden werden.
Mit dieser
Vorgehensweise ist sichergestellt, dass
- bei Tagesordnungspunkten, die
mehrheitlich gefasst und wo keine Fraktion den Antrag gestellt hat, diesen
Tagesordnungspunkt zuvor im Rat der Stadt Hilden vorbehandeln zu lassen kurzfristig in den Gremien
Beschlüsse herbeigeführt und umgesetzt werden können
und
- immer nur dann der Rat der Stadt Hilden
von seinem Weisungsrecht gemäß Gemeindeordnung Gebrauch macht, wenn
entsprechende Anträge im Aufsichtsrat der Stadt Hilden Holding GmbH
gestellt werden.
Günter Scheib
Bürgermeister
Anlage
- § 14 des
Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Hilden GmbH
- Übersicht
„Zielerreichung“
Anlage zur SV 20/147
§ 14 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Hilden GmbH hat dabei folgenden Wortlaut:
Aufgaben der
Gesellschafterversammlung
(1) Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegt
die Beschlussfassung über die folgenden
Angelegenheiten:
(a) Änderung des Gesellschaftsvertrages;
(b) Umwandlungen gemäß Umwandlungsgesetz;
(c) Auflösung der Gesellschaft;
(d) Feststellung des Jahresabschlusses;
(e) Ergebnisverwendung;
(f) Bestellung, Abberufung und Entlastung von
Geschäftsführern;
(g) Erlass, Änderung und Aufhebung einer
Geschäftsordnung für die Geschäftsführung;
(h) Abschluss,
Änderung, Aufhebung und
Kündigung der Anstellungsverträge
der Geschäftsführer;
(i) Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder;
(j) Festsetzung der Aufwandsentschädigung der
Aufsichtsratsmitglieder;
(k) Wahl des Abschlussprüfers;
(l) Feststellung
und Änderung des
Wirtschaftsplans gemäß §
15; im Wirtschaftsplan
kann die Geschäftsführung ermächtigt werden, von Einzelplanansätzen bis zu einem
bestimmten Prozentsatz oder Betrag
abzuweichen;
(m) Übernahme neuer
Geschäftstätigkeiten, soweit sie
vom Unternehmensgegenstand (§ 2)
gedeckt sind;
(n) sonstige, nicht in Absatz 3 aufgeführte
Angelegenheiten, die der Gesellschafterversammlung
von
der Geschäftsführung zur Entscheidung vorgelegt werden;
(o) Beschlussgegenstände gemäß § 46 GmbHG, sofern
nicht bereits vorstehend
von den Buchstaben (a) bis (n) erfasst.
(2) Die Beschlüsse zu vorstehendem Absatz 1
Buchstaben (a) bis (h),
(k) bis (l), (n)
und (o) sind einstimmig zu fassen.
(3) Der oder die Geschäftsführer bedürfen zur
Vornahme der folgenden Maßnahmen
und Handlungen der vorherigen Zustimmung
der Gesellschafterversammlung:
(a) Abschluss, Änderung, Kündigung und Aufhebung
von Unternehmensverträgen
im
aktienrechtlichen Sinne;
(b) Veräußerung
des Unternehmens im
Ganzen oder in
wesentlichen Teilen, von
Beteiligungen oder wesentliche Einschränkung
oder Stilllegung einzelner Einrichtungen
oder Betriebszweige;
(c) Erwerb,
Veräußerung, Errichtung und
Pacht von Unternehmen,
Teilen von
Unternehmen und Beteiligungen;
(d) Abschluss, wesentliche Änderung und
Beendigung von Verträgen mit öffentlich-rechtlichen
Körperschaften über
die Nutzung öffentlicher
Verkehrswege und -räume in Verbindung mit
der Übernahme von
Versorgungs- und/oder
Dienstleistungsaufgaben
(Wegenutzungsverträge, Konzessionsverträge,
Gestattungsverträge etc.);
(e) Festsetzung und Änderung der
Wasser-Tarifpreise;
(f) Gewährung
von Darlehen an die Geschäftsführung, die
Prokuristen, die
Handlungsbevollmächtigten und deren
Angehörige;
(g) Aufstellung und wesentliche Änderung eines
Risikomanagements für die
Energiebeschaffung und den Handel
mit Energie und Finanzderivaten;
(h) Vornahme
von Rechtsgeschäften,
Maßnahmen und Handlungen, die
nicht im
festgestellten jährlichen
Wirtschaftsplan gemäß §
15 enthalten sind
und eine Wertgrenze
von EUR 100.000,00 überschreiten;
(i) die
Wahrnehmung von Gesellschafterrechten der
Gesellschaft in anderen
Gesellschaften, an denen die
Gesellschaft beteiligt ist, sofern es sich um Beschlüsse handelt,
die aufgrund Gesetz oder
Gesellschaftsvertrag ausdrücklich der
Gesellschaftsversammlung
der
jeweiligen Gesellschaft
zugewiesen sind, oder sofern
es sich
in der jeweiligen
Gesellschaft um Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über
Maßnahmen und
Handlungen
des Geschäftsführers oder der
Geschäftsführer handelt, die der vorherigen
Zustimmung der
Gesellschafterversammlung bedürfen.
(j) Geschäfte oder Maßnahmen, die
über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der
Gesellschaft hinausgehen.
(4) Beschlüsse zu vorstehendem Absatz 3
Buchstaben
(i) (a) bis (d) und (h) sowie
(ii) (i), falls die in den anderen Gesellschaften
zu fassenden Beschlüsse gemäß Absatz 2 i. V. m. Absatz 1 und diesem Absatz 4 i.
V. m. Absatz 3 der Einstimmigkeit unterliegen würden, wenn diese die Gesellschaft
beträfen. sind einstimmig zu fassen.
(5) Die Gesellschafterversammlung kann
durch einstimmigen Beschluss bestimmen, dass bestimmte Geschäfte, die nach
diesem Gesellschaftsvertrag der Zustimmung der Gesellschafterversammlung
bedürfen, vom Zustimmungsvorbehalt befreit werden oder dass
weitere Arten von Geschäften oder
Einzelgeschäfte nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder
des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen.
(6) Ist ein Geschäftsführer zugleich Geschäftsführer in Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften der Gesellschaft, so beschließt die Gesellschafterversammlung auch über die Stimmabgabe des Geschäftsführers in der jeweiligen Gesellschafterversammlung der Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften über die eigene Entlastung in Form eines verbindlichen Weisungsbeschlusses.
Finanzielle
Auswirkungen |
Nein |
Personelle
Auswirkungen |
Nein |