Betreff
Wahrnehmung von Gesellschaftsrechten in der Stadt Hilden Holding GmbH durch den Rat der Stadt Hilden
Vorlage
WP 04-09 SV 20/147
Aktenzeichen
II/20
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

„Nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss ermächtigt der Rat der Stadt Hilden den Bürgermeister, die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Stadt Hilden Holding GmbH ohne Zustimmung des Rates dann vornehmen zu können, wenn

  • die Entscheidung im Aufsichtsrat der Stadt Hilden Holding GmbH mehrheitlich gefasst wurde, und
  • kein Mitglied des Aufsichtsrates einen Antrag gestellt hat, diesen Tagesordnungspunkt zuvor im Rat beraten und beschließen zu lassen.“

 

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib

Bürgermeister


Erläuterungen und Begründungen:

 

Zunächst soll auf die Ausführungen von Herrn Dr. Beisheim (Luther Rechtsanwaltsgesellschaft) verwiesen werden, die im Zusammenhang mit der Teilprivatisierung der Stadtwerke Hilden GmbH gemacht wurden. Hier wurde erläutert, dass die bisherige Hildener Situation, nämlich die, dass Mitglieder des Rates der Stadt Hilden als Vertreter in den Gesellschafterversammlungen der städtischen Gesellschaften Entscheidungen für die Gesellschaft gefasst haben, nicht „mit den gesetzlichen Regelungen“ in Einklang zu bringen ist, weil der gesetzliche Vertreter der Stadt Hilden (Bürgermeister) diese Gesellschaftsrechte wahrnehmen muss.

 

Aus diesem Grunde wurde auch die gesamte Struktur der Beteiligung geändert und durch die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft wurde eine Übersicht gefertigt, aus der die Zusammenhänge, was die originären bzw. operativen Aufgaben angeht, hervorgehen. Die erstellte Übersicht füge ich dieser Sitzungsvorlage bei. Hieraus lässt sich ableiten, dass die Gesellschafterversammlung der Stadt Hilden Holding GmbH der Bürgermeister der Stadt Hilden bildet.

 

Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Hilden GmbH bilden dabei der Geschäftsführer der Stadt Hilden Holding GmbH und der gesetzliche Vertreter der Stadtwerke Düsseldorf AG.

 

Damit die Rechte des Rates der Stadt Hilden, die ihm nach der Gemeindeordnung zustehen, nicht „umgangen“ werden, hat die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft seinerzeit vorgeschlagen, und dieses auch in die beurkundeten Verträge eingearbeitet, dass, bevor die Gesellschafterversammlung der Stadt Hilden Holding GmbH Beschlüsse fasst, diese in den entsprechenden Aufsichtsräten vorbehandelt werden müssen.

 

Das gleiche gilt vom Grundsatz her auch für die Verkehrsgesellschaft Hilden mbH und die Grundstücksgesellschaft der Stadtwerke Hilden GmbH.

 

An nachfolgendem Beispiel soll die sicherlich komplexe Situation dargestellt werden:

 

Gem. § 14 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Hilden GmbH bedürfen die in den Buchstaben a – j dargestellten Punkte der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Hilden GmbH.

Allerdings ergibt sich aus § 11 Absatz 6 des Gesellschaftsvertrages der Stadt Hilden Holding GmbH folgendes:

 

„Die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten in der Stadtwerke Hilden GmbH bedarf im Hinblick auf Beschlussgegenstände gem. § 14 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Hilden GmbH, der vorherigen Zustimmung durch den Aufsichtsrat (Ergänzung: hier ist der Aufsichtsrat der Stadt Hilden Holding GmbH gemeint)“.

 

Um zu einer „straffen Beratungsfolge“ zu kommen, sollte deshalb auch in Anlehnung dessen, was die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft in den zurückliegenden Monaten ausgeführt hat, Regeln definiert werden, damit zeitnah Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen gefasst und kurzfristig umgesetzt werden können bzw. wann eine Einbindung des Rates der Stadt Hilden erforderlich ist.

 

Aus diesem Grunde schlägt die Verwaltung vor, dass die Vertreter in den Gesellschafterversammlungen ihre Rechte dann so wahrnehmen können, wie in den Aufsichtsräten die Beschlüsse mehrheitlich gefasst und keine Fraktion den Antrag gestellt hat, diesen Tagesordnungspunkt im Rat der Stadt Hilden vorbehandeln zu lassen, mit der Folge, dass der Rat der Stadt Hilden dann seine Weisungsrechte gegenüber den Mitgliedern im Aufsichtsrat bzw. den Vertretern in der Gesellschafterversammlung ausüben kann.

 

Die Verwaltung würde weiterhin Sorge dafür tragen, dass nicht nur die Punkte, die in § 14 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Hilden GmbH geregelt sind, sondern auch die Punkte des § 14 Absatz 1 auf jeden Fall im Aufsichtsrat der Stadt Hilden Holding GmbH entschieden werden.

 

Normalerweise wäre eine Beratung dieser Angelegenheiten nach § 14 Absatz 1 Buchstaben a bis o des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Hilden GmbH in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages der Stadt Hilden Holding GmbH nur in der Gesellschafterversammlung der Stadt Hilden Holding GmbH notwendig.

 

Weil davon auszugehen ist, dass der Rat der Stadt ggfl. von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen möchte, soll der gesamte Katalog des § 14 im Aufsichtsrat der Stadt Hilden Holding GmbH entschieden werden. 

 

Mit dieser Vorgehensweise ist sichergestellt, dass

 

  • bei Tagesordnungspunkten, die mehrheitlich gefasst und wo keine Fraktion den Antrag gestellt hat, diesen Tagesordnungspunkt zuvor im Rat der Stadt Hilden vorbehandeln zu lassen kurzfristig in den Gremien Beschlüsse herbeigeführt und umgesetzt werden können

und

 

  • immer nur dann der Rat der Stadt Hilden von seinem Weisungsrecht gemäß Gemeindeordnung Gebrauch macht, wenn entsprechende Anträge im Aufsichtsrat der Stadt Hilden Holding GmbH gestellt werden.

 

 

 

Günter Scheib

Bürgermeister

 

 

Anlage

  1. § 14 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Hilden GmbH
  2. Übersicht „Zielerreichung“

 


 

Anlage zur SV 20/147

 

§ 14 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Hilden GmbH hat dabei folgenden Wortlaut:

 

Aufgaben der Gesellschafterversammlung

 

(1)  Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegt die Beschlussfassung über die  folgenden

 Angelegenheiten:

 

(a)  Änderung des Gesellschaftsvertrages;

 

(b)  Umwandlungen gemäß Umwandlungsgesetz;

 

(c)  Auflösung der Gesellschaft;

 

(d)  Feststellung des Jahresabschlusses;

 

(e)  Ergebnisverwendung;

 

(f)  Bestellung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern;

 

(g)  Erlass, Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung;

 

(h)  Abschluss,  Änderung,  Aufhebung  und  Kündigung  der  Anstellungsverträge

      der Geschäftsführer;

 

(i)  Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder;

 

(j)  Festsetzung der Aufwandsentschädigung der Aufsichtsratsmitglieder;

 

(k)  Wahl des Abschlussprüfers;

 

(l)  Feststellung  und  Änderung  des  Wirtschaftsplans  gemäß  §  15;  im  Wirtschaftsplan
     kann die Geschäftsführung  ermächtigt werden,  von Einzelplanansätzen bis zu einem
     bestimmten Prozentsatz oder Betrag abzuweichen;

 

(m) Übernahme  neuer  Geschäftstätigkeiten,  soweit  sie  vom  Unternehmensgegenstand  (§ 2)    

      gedeckt sind;

 

(n)  sonstige, nicht in Absatz 3 aufgeführte Angelegenheiten, die der Gesellschafterversammlung

      von der Geschäftsführung zur Entscheidung vorgelegt werden;

 

(o)  Beschlussgegenstände gemäß § 46 GmbHG, sofern nicht bereits vorstehend

      von den Buchstaben (a) bis (n) erfasst.

 

(2)  Die Beschlüsse zu vorstehendem Absatz 1 Buchstaben  (a) bis  (h),  (k) bis  (l),  (n)

       und (o) sind einstimmig zu fassen.

 

(3)  Der oder die Geschäftsführer bedürfen zur Vornahme der folgenden Maßnahmen

      und Handlungen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung:

 

(a)  Abschluss, Änderung, Kündigung  und Aufhebung  von Unternehmensverträgen

      im aktienrechtlichen Sinne;

 

(b)  Veräußerung  des  Unternehmens  im  Ganzen  oder  in  wesentlichen  Teilen,  von
      Beteiligungen oder wesentliche Einschränkung oder Stilllegung einzelner Einrichtungen
      oder Betriebszweige;

 

(c)  Erwerb,  Veräußerung,  Errichtung  und  Pacht  von  Unternehmen,  Teilen  von

      Unternehmen und Beteiligungen;

             

(d)  Abschluss, wesentliche Änderung und Beendigung von Verträgen mit öffentlich-rechtlichen         

      Körperschaften  über  die Nutzung  öffentlicher Verkehrswege und  -räume  in Verbindung mit      

      der Übernahme  von  Versorgungs-  und/oder Dienstleistungsaufgaben
      (Wegenutzungsverträge, Konzessionsverträge, Gestattungsverträge etc.);

 

(e)  Festsetzung und Änderung der Wasser-Tarifpreise;

 

(f)  Gewährung  von  Darlehen  an  die  Geschäftsführung,  die  Prokuristen,  die

      Handlungsbevollmächtigten und deren Angehörige;

 

(g)  Aufstellung und wesentliche Änderung eines Risikomanagements  für die  
       Energiebeschaffung und den Handel mit Energie und Finanzderivaten;

 

(h)  Vornahme  von   Rechtsgeschäften, Maßnahmen  und Handlungen,  die  nicht im
       festgestellten jährlichen Wirtschaftsplan  gemäß  §  15  enthalten  sind  und eine Wertgrenze
       von EUR 100.000,00 überschreiten;

 

(i)  die  Wahrnehmung  von  Gesellschafterrechten  der  Gesellschaft  in  anderen
     Gesellschaften, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, sofern es sich um Beschlüsse handelt, 
     die aufgrund Gesetz oder Gesellschaftsvertrag  ausdrücklich der Gesellschaftsversammlung
    der  jeweiligen Gesellschaft  zugewiesen sind, oder  sofern es  sich  in der  jeweiligen
     Gesellschaft um Beschlüsse der Gesellschafterversammlung  über  Maßnahmen  und
     Handlungen  des  Geschäftsführers oder der Geschäftsführer handelt, die der vorherigen
     Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen.

 

(j)  Geschäfte  oder Maßnahmen,  die  über  den  gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der
     Gesellschaft hinausgehen. 

 

(4)  Beschlüsse zu vorstehendem Absatz 3 Buchstaben 

 

(i)  (a) bis (d) und (h) sowie 

 

(ii)  (i), falls die in den anderen Gesellschaften zu fassenden Beschlüsse gemäß Absatz 2 i. V. m. Absatz 1 und diesem Absatz 4 i. V. m. Absatz 3 der Einstimmigkeit unterliegen würden, wenn diese die Gesellschaft beträfen. sind einstimmig zu fassen.

 

(5)  Die Gesellschafterversammlung  kann  durch  einstimmigen Beschluss  bestimmen, dass bestimmte Geschäfte, die nach diesem Gesellschaftsvertrag der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen, vom Zustimmungsvorbehalt befreit werden oder  dass  weitere  Arten  von  Geschäften  oder  Einzelgeschäfte  nur mit  Zustimmung der  Gesellschafterversammlung  oder  des  Aufsichtsrats  vorgenommen werden dürfen.

 

(6)  Ist ein Geschäftsführer zugleich Geschäftsführer  in Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften der Gesellschaft, so beschließt die Gesellschafterversammlung auch über die Stimmabgabe des Geschäftsführers  in der  jeweiligen Gesellschafterversammlung  der  Tochter-  oder  Beteiligungsgesellschaften  über  die  eigene  Entlastung in Form eines verbindlichen Weisungsbeschlusses.


  

Finanzielle Auswirkungen

Nein

 

 

 


Personelle Auswirkungen

Nein