Betreff
Eintragung des Gebäudes Walderstr. 50 in die Denkmalliste
Vorlage
WP 14-20 SV 60/011
Aktenzeichen
IV/60-608-15
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt die Eintragung des Gebäudes Walder Straße 50 in die Denkmalliste.

 


Erläuterungen und Begründungen:

Aufgrund des anstehenden Verkaufs des Gebäudes Walder Straße 50 wurde seitens der Erwerber um  die Überprüfung der Denkmaleigenschaft des Gebäudes als Einzeldenkmal im Sinne des § 2 DSchG NRW gebeten. Seitens des Erwerbers besteht ein großes Interesse an der Eintragung des Gebäudes als Baudenkmal in die Denkmalliste.

 

Zur Feststellung eines möglichen Denkmalwertes fand am 24.11.2014 eine Innen-und Außenbesichtigung des Gebäudes durch Mitarbeiter der Unteren Denkmalbehörde und des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland statt.

 

Aufgrund des positiven Ergebnisses der Ortsbesichtigung wurde im Sachstandsbericht über die Unterschutzstellung denkmalwürdiger Gebäude in der Stadt Hilden für das Jahr 2014

bereits über die geplante vorläufige Eintragung in die Denkmalliste berichtet (siehe SV 60/008, Anlage 1, Positivliste).

 

Gemäß § 4 Abs.1 DSchG NRW soll die Untere Denkmalbehörde anordnen, dass das Denkmal vorläufig als eingetragen gilt, wenn damit zu rechnen ist, dass das Gebäude in die Denkmalliste eingetragen wird. Aufgrund des hervorragenden Erhaltungszustandes, insbesondere der zahlreichen Details aus der Erbauungszeit, wurde von der Unteren Denkmalbehörde die vorläufige Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste gemäß § 4 Abs.1 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) angeordnet.

 

Die Anordnung der vorläufigen Unterschutzstellung ist eine Entscheidung der Unteren Denkmalbehörde im Sinne des § 21 Abs.4 Satz 1 DSchG NRW, zu der das Benehmen mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Datum vom 11.12.2014 hergestellt wurde.

 

Die Anordnung der vorläufigen Unterschutzstellung wurde gemäß § 4 Abs.2 DSchG NRW mit Datum vom 18.02.2015 dem neuen Eigentümer des Gebäudes zugestellt.

Die vorläufige Eintragung verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten das Verfahren zur endgültigen Eintragung in die Denkmalliste eingeleitet wird.

 

Das Benehmen mit dem das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland zur endgültigen Unterschutzstellung wurde mit Datum vom 13.04.2015 hergestellt. Danach erfolgte zunächst die erneute Anhörung des neuen Eigentümers zur endgültigen Unterschutzstellung am 04.05.2015. Daher konnte die Sitzungsvorlage nicht für die STEA-Sitzung am 29.04.2015 gefertigt werden.

 

Aufgrund der Sitzungsabfolge und der Sommerpause wird die endgültige Unterschutzstellung ohne Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss dem Rat zur Entscheidung gestellt, da die nächste Ratssitzung auf die am 24.06.2015 stattfindende STEA-Sitzung erst am 30.09.2015 terminiert ist und somit die o.g. 6-Monats-Frist überschritten wäre. Über dieses Vorgehen wurde der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 29.04.2015 informiert.

 

Der Bauantrag und der Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis für den Umbau und die Sanierung des Gebäudes liegen vor. Die Abstimmungen mit der Unteren Denkmalbehörde und dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland zu den geplanten Sanierungsarbeiten sind bereits einvernehmlich erfolgt. 

 

Die Begründung zum Denkmalwert und der genaue Umfang des Baudenkmals ist dem beiliegen Auszug aus der Denkmalliste zu entnehmen.