Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt die Eintragung des Gebäudes Walder
Straße 50 in die Denkmalliste.
Erläuterungen und Begründungen:
Aufgrund des anstehenden Verkaufs des Gebäudes Walder Straße 50 wurde seitens
der Erwerber um die Überprüfung der
Denkmaleigenschaft des Gebäudes als Einzeldenkmal im Sinne des § 2 DSchG NRW gebeten.
Seitens des Erwerbers besteht ein großes Interesse an der Eintragung des
Gebäudes als Baudenkmal in die Denkmalliste.
Zur Feststellung eines möglichen Denkmalwertes fand am 24.11.2014 eine
Innen-und Außenbesichtigung des Gebäudes durch Mitarbeiter der Unteren
Denkmalbehörde und des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland statt.
Aufgrund des positiven Ergebnisses der
Ortsbesichtigung wurde im Sachstandsbericht über die Unterschutzstellung
denkmalwürdiger Gebäude in der Stadt Hilden für das Jahr 2014
bereits über die geplante vorläufige Eintragung in die Denkmalliste
berichtet (siehe SV 60/008, Anlage 1, Positivliste).
Gemäß § 4 Abs.1 DSchG NRW soll die Untere
Denkmalbehörde anordnen, dass das Denkmal vorläufig als eingetragen gilt, wenn
damit zu rechnen ist, dass das Gebäude in die Denkmalliste eingetragen wird. Aufgrund
des hervorragenden Erhaltungszustandes, insbesondere der zahlreichen Details
aus der Erbauungszeit, wurde von der Unteren Denkmalbehörde die vorläufige Eintragung
des Gebäudes in die Denkmalliste gemäß § 4 Abs.1 Denkmalschutzgesetz
Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) angeordnet.
Die Anordnung der vorläufigen Unterschutzstellung
ist eine Entscheidung der Unteren Denkmalbehörde im Sinne des § 21 Abs.4 Satz 1
DSchG NRW, zu der das Benehmen mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland
mit Datum vom 11.12.2014 hergestellt wurde.
Die Anordnung der vorläufigen
Unterschutzstellung wurde gemäß § 4 Abs.2 DSchG NRW mit Datum vom 18.02.2015 dem
neuen Eigentümer des Gebäudes zugestellt.
Die vorläufige Eintragung verliert ihre
Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten das Verfahren zur
endgültigen Eintragung in die Denkmalliste eingeleitet wird.
Das Benehmen mit dem das LVR-Amt für
Denkmalpflege im Rheinland zur endgültigen Unterschutzstellung wurde mit Datum
vom 13.04.2015 hergestellt. Danach erfolgte zunächst die erneute Anhörung des
neuen Eigentümers zur endgültigen Unterschutzstellung am 04.05.2015. Daher
konnte die Sitzungsvorlage nicht für die STEA-Sitzung am 29.04.2015 gefertigt
werden.
Aufgrund der Sitzungsabfolge und der
Sommerpause wird die endgültige Unterschutzstellung ohne Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss dem Rat zur Entscheidung gestellt, da die nächste
Ratssitzung auf die am 24.06.2015 stattfindende STEA-Sitzung erst am 30.09.2015
terminiert ist und somit die o.g. 6-Monats-Frist überschritten wäre. Über
dieses Vorgehen wurde der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am
29.04.2015 informiert.
Der Bauantrag und der Antrag auf
denkmalrechtliche Erlaubnis für den Umbau und die Sanierung des Gebäudes liegen
vor. Die Abstimmungen mit der Unteren Denkmalbehörde und dem LVR-Amt für
Denkmalpflege im Rheinland zu den geplanten Sanierungsarbeiten sind bereits
einvernehmlich erfolgt.
Die Begründung zum Denkmalwert und der
genaue Umfang des Baudenkmals ist dem beiliegen Auszug aus der Denkmalliste zu
entnehmen.