Erläuterungen zum
Antrag:
Antragstext:
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der Antrag steht aus hiesiger Sicht im Zusammenhang mit der Anregung eines Bürgers auf Basis des §24 Gemeindeordnung. Die Verwaltung hat in der SV 66/025 die Zusammenhänge zur Öffentlichkeitsarbeit bei Baumaßnahmen umfänglich dargestellt und auch Kostengesichtspunkte erläutert. Diese SV war am 29.4. im Stadtentwicklungsausschuss beraten und abgelehnt worden.
Der Antrag der Allianz beinhaltet eine ähnliche Aufgabenstellung für die Verwaltung wie sie im o.a. Antrag nach §24 GO enthalten war. Der Unterschied besteht darin, dass die von Baumaßnahmen betroffenen Bürger nicht angeschrieben werden sollen, sondern sich über das Internet informieren können. Die entsprechenden Informationen sollen dort von der Verwaltung bereitgestellt werden.
Da nach dem Antrag der Allianz über private wie städtische Hoch- und Tiefbaumaßnahmen Informationen bereitgestellt werden sollen, ist der personelle Aufwand vergleichbar dem des Antragstellers nach §24 GO. Bei den privaten Hoch- und Tiefbauvorhaben müssten die notwendigen Informationen von den Bauherren eingeholt, verarbeitet, bereitgestellt und aktualisiert werden. Wie schon in der SV 66/025 dargelegt handelt es sich jährlich voraussichtlich um 600 private Tiefbaumaßnahmen, 300 private Hochbaumaßnahmen, 150 städtische Tiefbaumaßnahmen und 10 städtische Hochbaumaßnahmen.
Der Personalkostenaufwand zur Bereitstellung der Daten im Internet wie von der Allianz beantragt wird auf einem mittleren 5-stelligen Betrag geschätzt. Die Personalkapazitäten stehen dazu in den betroffenen Ämtern nicht zur Verfügung.
Ausnahmen:
- Das Amt für Gebäudewirtschaft kann mit dem vorh. Personal die Informationen über eigene Baumaßnahmen auf der städtischen Internetseite bereitstellen
- Das Tiefbau- und Grünflächenamt kann mit dem vorh. Personal wie bereits bisher die Informationen über eigene größere Baumaßnahmen auf der städtischen Internetseite bereitstellen
Unabhängig von der Kosten- und Personal Betrachtung muss darauf hingewiesen werden, dass die Aktualität der Informationen bei privaten Maßnahmen wegen fehlender/verspäteter Datenlieferung der Firmen/Bauherren nicht zu gewährleisten ist.
Städtischer
Internetauftritt:
Zur Verbesserung der Baustellen-Information hat die Stadt Hilden bereits erste Maßnahmen
ergriffen, die in dem Antrag der Allianz für Hilden noch nicht berücksichtigt werden konnten.
In diesem Zuge sind sowohl die Zugänglichkeit als auch die Übersichtlichkeit der Meldungen
optimiert worden:
Als erste Maßnahmen wurde der Bereich „Aktuelles“ überarbeitet. Dort gibt es nun eine
eigene Rubrik Baustellen. Mit einem Klick können die vorliegenden Informationen gefiltert
werden. Die Übersicht der Baustellenmeldungen ist auch unmittelbar auf der Startseite der
Stadt eingebunden.
Darüber hinaus kann ab sofort ein RSS-Feed abonniert werden. Letzteres liefert die
aktuellen Nachrichten direkt auf den Desktop, das Tablet oder Smartphone. Dies geschieht
in der Regel über den Browser. Es gibt auch Programme, welche die Nutzung noch
komfortabler und einfacher machen. Diese Art der Umsetzung hat gegenüber einem
Newsletter den Vorteil, dass es keine Probleme mit SPAMs oder SPAM-Filter gibt.
Gegen die Einrichtung eines Newsletters spricht außerdem, dass eine Automatisierung aus
technischen Gründen nicht ohne weiteres möglich ist. Der Bereich „Aktuelles“ müsste zu
diesem Zweck ganz anders strukturiert werden. Eine manuelle Pflege wäre mit einem
erheblichen Aufwand verbunden. Nicht zuletzt verspricht ein Newsletter keinerlei Mehrwert,
da dessen Zweck – eine abonnierbare, regelmäßige und zeitnahe Information – bereits
durch das RSS-Feed erfüllt wird.
Die Nutzung von Social Media wird geprüft und sofern es für die Zielgruppen sinnvoll
erscheint, genutzt.
Informationsfreiheitsgesetz
/ Datenschutz:
Im Antrag wird auf das Informationsfreiheitsgesetz Bezug genommen. Es ist richtig, dass Bürger Anspruch auf Informationen im Rahmen der Regelungen des Gesetzes haben, welche bei der Verwaltung vorliegen. Allerdings setzt dies einen Antrag desjenigen voraus, der diese Information begehrt. Entsprechend der gesetzlichen Regelungen kann dies gebührenpflichtig sein.
Zu beachten sind aber auf jeden Fall die Regelungen des Datenschutzes. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen wie der Stadt Hilden ist
nach § 4 (1) des Datenschutzgesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) nur
zulässig, wenn
a) das DSG NRW oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder
b) die betroffene Person eingewilligt hat (i. d. R. schriftlich vorab)
(Verbot mit Erlaubnisvorbehalt).
Aufgabe des DSG NRW ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen in unzulässiger Weise in seinem
Recht beeinträchtigt wird, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen
(informationelles Selbstbestimmungsrecht).
Der Begriff „personenbezogene Daten“ ist in § 3 (1) DSG NRW definiert. Danach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (betroffene Person). Es handelt sich dabei um Daten (Informationen), mit deren Hilfe eine Person bestimmbar gemacht werden kann.
Aufgrund der Vorschriften in § 14 (3) der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hat
die Bauherrin oder der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Unternehmerin oder des Unternehmers für den Rohbau und der Bauleiterin oder des Bauleiters enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen.
Eine weitergehende Verpflichtung, wie die von der ALLIANZ geforderte „Veröffentlichungsform“
für private Bauherrinnen und -herren ist nicht bekannt. Die Forderung der ALLIANZ ist
diesbezüglich auch nicht durch das Informationsfreiheitsgesetz gedeckt. Nach § 4 (1) i.V.m. §
5 (1) des Informationsfreiheitsgesetzes wird jeder natürlichen Person der Zugang zu den bei
den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen auf Antrag gewährt. Jedoch sind private
Bauherren vor der Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten durch die Regelungen in § 9
des Informationsfreiheitsgesetzes zu schützen.
Durch die Umsetzung der Forderung der ALLIANZ würden zudem das Gebot der Datenvermeidung und der Grundsatz des Übermaßverbotes missachtet. Auch vor dem Hintergrund von möglichen Beschwerden oder gar Klagen betroffener privater
Bauträger oder -trägerinnen, die sich in ihren Persönlichkeitsrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sehen, wird dringend davon abgeraten Informationen zu privaten Hochbaumaßnahmen über die Homepage oder die von der ALLIANZ genannten „anderen digitalen Medien“ der Öffentlichkeit zugängig zu machen.
Inwiefern die Informationen zu den öffentlichen Tief- und Hochbaumaßnahmen bei Facebook,
Twitter oder ähnlichen digitalen Medien erfolgen sollen, ist datenschutzrechtlich nicht relevant.
Es ist diesbezüglich aber zu beachten, dass die Möglichkeit von negativen Kommentaren oder
die Häufung hiervon zunimmt. Unter anderem um Regelungen festzulegen wie solche Kommentare schnell und effizient unterbunden werden können, ist das Haupt- und Personalamt
mit der Aufgabe betraut, einen so genannten „Social Media Guide“ zu erstellen.
Private Tiefbauvorhaben:
Baufirmen, welche solche Maßnahmen im öffentlichen Straßenraum durchführen wollen, bedürfen einer verkehrsrechtlichen Genehmigung. Das Tiefbau- und Grünflächenamt ist dafür zuständig. In den genehmigungsbescheiden ist eine Auflage enthalten, dass durch die Maßnahme betroffene Anlieger zu informieren sind.
Birgit Alkenings
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
bei Beschluss entsprechend Antrag ja |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
diverse |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende zusätzlichen Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2015ff |
diverse |
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ca. 50.000 |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein
x |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
6/2018 |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein x |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen Klausgrete |
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