Betreff
Antrag der ALLIANZ FÜR HILDEN, Baustelleninformationen
Vorlage
WP 14-20 SV 66/030
Aktenzeichen
66.1 Baustelleninformationen
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 


Antragstext:


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Der Antrag steht aus hiesiger Sicht im Zusammenhang mit der Anregung eines Bürgers auf Basis des §24 Gemeindeordnung. Die Verwaltung hat in der SV 66/025 die Zusammenhänge zur Öffentlichkeitsarbeit bei Baumaßnahmen umfänglich dargestellt und auch Kostengesichtspunkte erläutert. Diese SV war am 29.4. im Stadtentwicklungsausschuss beraten und abgelehnt worden.

 

Der Antrag der Allianz beinhaltet eine ähnliche Aufgabenstellung für die Verwaltung wie sie im o.a. Antrag nach §24 GO enthalten war. Der Unterschied besteht darin, dass die von Baumaßnahmen betroffenen Bürger nicht angeschrieben werden sollen, sondern sich über das Internet informieren können. Die entsprechenden Informationen sollen dort von der Verwaltung bereitgestellt werden.

 

Da nach dem Antrag der Allianz über private wie städtische Hoch- und Tiefbaumaßnahmen Informationen bereitgestellt werden sollen, ist der personelle Aufwand vergleichbar dem des Antragstellers nach §24 GO. Bei den privaten Hoch- und Tiefbauvorhaben müssten die notwendigen Informationen von den Bauherren eingeholt, verarbeitet, bereitgestellt und aktualisiert werden. Wie schon in der SV 66/025 dargelegt handelt es sich  jährlich voraussichtlich um 600 private Tiefbaumaßnahmen, 300 private Hochbaumaßnahmen, 150 städtische Tiefbaumaßnahmen und 10 städtische Hochbaumaßnahmen.

 

Der Personalkostenaufwand zur Bereitstellung der Daten im Internet wie von der Allianz beantragt wird auf einem mittleren 5-stelligen Betrag geschätzt. Die Personalkapazitäten stehen dazu in den betroffenen Ämtern nicht zur Verfügung.

Ausnahmen:

-       Das Amt für Gebäudewirtschaft kann mit dem vorh. Personal die Informationen über eigene Baumaßnahmen auf der städtischen Internetseite bereitstellen

-       Das Tiefbau- und Grünflächenamt kann mit dem vorh. Personal wie bereits bisher die Informationen über eigene größere Baumaßnahmen auf der städtischen Internetseite bereitstellen

Unabhängig von der Kosten- und Personal Betrachtung muss darauf hingewiesen werden, dass die Aktualität der Informationen bei privaten Maßnahmen wegen fehlender/verspäteter Datenlieferung der Firmen/Bauherren nicht zu gewährleisten ist.

 

Städtischer Internetauftritt:

Zur Verbesserung der Baustellen-Information hat die Stadt Hilden bereits erste Maßnahmen

ergriffen, die in dem Antrag der Allianz für Hilden noch nicht berücksichtigt werden konnten.

In diesem Zuge sind sowohl die Zugänglichkeit als auch die Übersichtlichkeit der Meldungen

optimiert worden:

Als erste Maßnahmen wurde der Bereich „Aktuelles“ überarbeitet. Dort gibt es nun eine

eigene Rubrik Baustellen. Mit einem Klick können die vorliegenden Informationen gefiltert

werden. Die Übersicht der Baustellenmeldungen ist auch unmittelbar auf der Startseite der

Stadt eingebunden.

Darüber hinaus kann ab sofort ein RSS-Feed abonniert werden. Letzteres liefert die

aktuellen Nachrichten direkt auf den Desktop, das Tablet oder Smartphone. Dies geschieht

in der Regel über den Browser. Es gibt auch Programme, welche die Nutzung noch

komfortabler und einfacher machen. Diese Art der Umsetzung hat gegenüber einem

Newsletter den Vorteil, dass es keine Probleme mit SPAMs oder SPAM-Filter gibt.

Gegen die Einrichtung eines Newsletters spricht außerdem, dass eine Automatisierung aus

technischen Gründen nicht ohne weiteres möglich ist. Der Bereich „Aktuelles“ müsste zu

diesem Zweck ganz anders strukturiert werden. Eine manuelle Pflege wäre mit einem

erheblichen Aufwand verbunden. Nicht zuletzt verspricht ein Newsletter keinerlei Mehrwert,

da dessen Zweck – eine abonnierbare, regelmäßige und zeitnahe Information – bereits

durch das RSS-Feed erfüllt wird.

Die Nutzung von Social Media wird geprüft und sofern es für die Zielgruppen sinnvoll

erscheint, genutzt.

 

Informationsfreiheitsgesetz / Datenschutz:

Im Antrag wird auf das Informationsfreiheitsgesetz Bezug genommen. Es ist richtig, dass Bürger Anspruch auf Informationen im Rahmen der Regelungen des Gesetzes haben, welche bei der Verwaltung vorliegen. Allerdings setzt dies einen Antrag desjenigen voraus, der diese Information begehrt. Entsprechend der gesetzlichen Regelungen kann dies gebührenpflichtig sein.

 

Zu beachten sind aber auf jeden Fall die Regelungen des Datenschutzes. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen wie der Stadt Hilden ist

nach § 4 (1) des Datenschutzgesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) nur

zulässig, wenn

a) das DSG NRW oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder

b) die betroffene Person eingewilligt hat (i. d. R. schriftlich vorab)

(Verbot mit Erlaubnisvorbehalt).

Aufgabe des DSG NRW ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung

personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen in unzulässiger Weise in seinem

Recht beeinträchtigt wird, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen

(informationelles Selbstbestimmungsrecht).

Der Begriff „personenbezogene Daten“ ist in § 3 (1) DSG NRW definiert. Danach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (betroffene Person). Es handelt sich dabei um Daten (Informationen), mit deren Hilfe eine Person bestimmbar gemacht werden kann.

Aufgrund der Vorschriften in § 14 (3) der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hat

die Bauherrin oder der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Unternehmerin oder des Unternehmers für den Rohbau und der Bauleiterin oder des Bauleiters enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen.

Eine weitergehende Verpflichtung, wie die von der ALLIANZ geforderte „Veröffentlichungsform“

für private Bauherrinnen und -herren ist nicht bekannt. Die Forderung der ALLIANZ ist

diesbezüglich auch nicht durch das Informationsfreiheitsgesetz gedeckt. Nach § 4 (1) i.V.m. §

5 (1) des Informationsfreiheitsgesetzes wird jeder natürlichen Person der Zugang zu den bei

den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen auf Antrag gewährt. Jedoch sind private

Bauherren vor der Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten durch die Regelungen in § 9

des Informationsfreiheitsgesetzes zu schützen.

Durch die Umsetzung der Forderung der ALLIANZ würden zudem das Gebot der Datenvermeidung und der Grundsatz des Übermaßverbotes missachtet. Auch vor dem Hintergrund von möglichen Beschwerden oder gar Klagen betroffener privater

Bauträger oder -trägerinnen, die sich in ihren Persönlichkeitsrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sehen, wird dringend davon abgeraten Informationen zu privaten Hochbaumaßnahmen über die Homepage oder die von der ALLIANZ genannten „anderen digitalen Medien“ der Öffentlichkeit zugängig zu machen.

Inwiefern die Informationen zu den öffentlichen Tief- und Hochbaumaßnahmen bei Facebook,

Twitter oder ähnlichen digitalen Medien erfolgen sollen, ist datenschutzrechtlich nicht relevant.

Es ist diesbezüglich aber zu beachten, dass die Möglichkeit von negativen Kommentaren oder

die Häufung hiervon zunimmt. Unter anderem um Regelungen festzulegen wie solche Kommentare schnell und effizient unterbunden werden können, ist das Haupt- und Personalamt

mit der Aufgabe betraut, einen so genannten „Social Media Guide“ zu erstellen.

 

Private Tiefbauvorhaben:

Baufirmen, welche solche Maßnahmen im öffentlichen Straßenraum durchführen wollen, bedürfen einer verkehrsrechtlichen Genehmigung. Das Tiefbau- und Grünflächenamt ist dafür zuständig. In den genehmigungsbescheiden ist eine Auflage enthalten, dass durch die Maßnahme betroffene Anlieger zu informieren sind.

 

 

Birgit Alkenings

 

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

bei Beschluss entsprechend Antrag ja

Produktnummer / -bezeichnung

diverse

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende zusätzlichen Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2015ff

diverse

 

 

ca. 50.000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

            x

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

6/2018

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

x

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Klausgrete