Betreff
Bebauungsplan Nr. 14A, 4.vereinfachte Änderung für den Bereich Mittelstraße/Heiligenstraße/ Am Kronengarten:
Abhandlung der Stellungnahmen
Beschluss als Satzung
Vorlage
WP 14-20 SV 61/038
Aktenzeichen
IV/61.1 Groll_BPlan 014A_04
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss

 

den Bebauungsplan Nr. 14A, 4. vereinfachte Änderung für den Bereich Mittelstraße/ Heiligenstraße/ Am Kronengarten gemäß der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der z.Zt. gültigen Fassung sowie § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748), als Satzung.

 

Das Plangebiet liegt in der Hildener Innenstadt. Es wird begrenzt im Norden durch die Mittelstraße, im Westen durch die Heiligenstraße, im Süden durch die Straße Am Kronengarten und im Osten durch die Westgrenze der Flurstücke 647 und 649, beide in Flur 49 der Gemarkung Hilden.

 

Ziel des Bebauungsplanes ist neben einem Ausschluss von Bordellen und weiteren Betrieben des Rotlichtmilieus eine weitere Konkretisierung beim Ausschluss von Vergnügungsstätten (u.a. Wettbüros).

 

Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung vom 27.05.2015 zugrunde.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 26.11.2014 den Aufstellungsbeschluss für die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14A für den Eckbereich Mittelstraße/Heiligenstraße/Am Kronengarten gefasst. Dieser Aufstellungsbeschluss wurde am 05.12.2014 im Amtsblatt der Stadt Hilden öffentlich bekannt gemacht.

 

Als Ziel der Bauleitplanung wurde formuliert, neben dem Ausschluss von Bordellen und weiteren Betrieben des Rotlichtmilieus auch eine Konkretisierung beim Ausschluss von Vergnügungsstätten (u.a. hinsichtlich Wettbüros) anzustreben.

 

Das „vereinfachte Verfahren“ machte es möglich, gemäß § 13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung (der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden) und der Erörterung (Bürgeranhörung) nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wurde zudem auf die Erstellung eines Umweltberichtes verzichtet.

 

In der Fortführung des Verfahrens wurden zunächst anschließend, im Januar/Februar 2015, die betroffenen Grundstückseigentümer um eine Stellungnahme zu den planerischen Absichten der Stadt Hilden gebeten. Insgesamt wurden zehn Eigentümer angeschrieben.

Als Reaktion sind zwei telefonische Rückmeldungen und zwei schriftliche Rückmeldungen erfolgt, die jeweils die Zielsetzungen des neuen Bebauungsplanes unterstützten. (siehe Anlage 1).

 

Im nächsten Schritt erfolgte dann im Zeitraum vom 20.04.2015 bis einschließlich 22.05.2015 die öffentliche Auslegung (Offenlage) des Planentwurfes. Zum andern wurde den Behörden und anderen Trägern öffentlicher Belange im gleichen Zeitraum die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.

 

Eine Abwägung ist nicht erforderlich, da gegen den Bebauungsplan-Entwurf keine Bedenken geäußert und keine Anregungen geäußert wurden. Das einzige eingegangene Schreiben, das des Kreises Mettmann, ist der Sitzungsvorlage ebenfalls als Anlage beigefügt worden (Anlage 2).

 

Änderungen am Bebauungsplan-Entwurf sowie der Bebauungsplan-Begründung sind nicht notwendig. Ein Hinweis seitens der Kreisverwaltung Mettmann zum Status einer Altlastenfläche wurde eingearbeitet. Begründung, textliche Festsetzungen und Bebauungsplan sind der Sitzungsvorlage als Anlagen 3, 4 und 5 beigefügt.

 

Von daher besteht nun die Möglichkeit, den entsprechenden Satzungsbeschluss zu fassen. Dieser kann dann in der Folge im Amtsblatt der Stadt Hilden bekannt gemacht werden und somit anschließend seine Rechtswirksamkeit erlangen.

 

Gez.

B. Alkenings