Konzept zur Vermarktung des Grundstücks der ehemaligen Albert-Schweitzer-Schule
Beschlussvorschlag:
Der Rat
beschließt nach Vorberatung im Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss
sowie im Haupt- und Finanzausschuss:
1. Die Baugrundstücke für die
Einfamilienhäuser werden zu einem festen Verkaufspreis verkauft.
Die Vergabe der Grundstücke erfolgt in einem öffentlichen Bewerbungsverfahren
gemäß Kapitel 4.1 des beigefügten Vermarktungskonzepts. Die einzelne
Vergabeentscheidung erfolgt gemäß Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt
Hilden.
2. Die in der Anlage 2 zum
beigefügten Vermarktungskonzept grün unterlegten Baugrundstücke im Baufeld WA 3
werden für den öffentlich-geförderten Wohnungsbau zur Verfügung gestellt. Das
Baugrundstück ist der WGH Wohnungsbaugesellschaft Hilden anzubieten.
Die WGH
oder, falls diese das Angebot ausschlägt, ein vom Rat auf Grundlage eines
öffentlichen Bewerbungsverfahrens auszuwählendes Wohnungsbauunternehmen ist zu
verpflichten, innerhalb von fünf Jahren auf dem Baugrundstück Mehrfamilienhäuser
zu errichten. Es muss sich verpflichten, die Gebäude entweder mit öffentlichen
Mitteln zu erstellen oder im Falle einer freien Finanzierung als Obergrenze
eine Höchstmiete bei Erstbezug in Höhe von 8,- €/m² Wohnfläche und Monat (ohne
Nebenkosten) einzuhalten.
3. Die in Anlage 2 zum beigefügten
Vermarktungskonzept lila unterlegten Baugrundstücke im Baufeld WA 2 werden für
eine gemeinsame Bebauung von Gruppen für „innovative Wohnformen“ bis zum Jahr
2020 reserviert. Die Vergabe erfolgt in einem öffentlichen Bewerbungsverfahren.
Die sich
bewerbenden Gruppen müssen zu einer Vergabeentscheidung des Rates, eine gemeinsame
Vorplanung mit Kostenschätzung (HOAI Leistungsphase 2) sowie eine entsprechende
Finanzierungszusage einer in Deutschland zugelassenen Bank oder Sparkasse (oder
einer vergleichbaren Institution innerhalb der EU) für den Kaufpreis des
Baugrundstücks sowie für die Baukosten der zu errichtenden Gebäude inkl.
Tiefgarage und Innenhof vorlegen. Alternativ kann auch eine freihändige
Finanzierung des Objekts nachgewiesen werden.
Die Vergabeentscheidung erfolgt nach Auswertung folgender Kriterien:
1. Übereinstimmung der Vorplanung mit den
städtebaulichen und gestalterischen Kriterien des Bebauungsplans und des
Wettbewerbsbeitrages des Büros MEURER Architekten Stadtplaner Ingenieure
Partnergesellschaft aus Frankfurt am Main,
2. Größe und Anzahl der Wohnungen mit Angabe der
Anzahl der barrierefreien und barrierearmen Wohnungen,
3. Anzahl der für das Objekt zu erstellenden
Stellplätze und
4. Konzept zur Instand- und Unterhaltung der
halb-öffentlichen Innenhöfe inkl. der Zuwegungen.
Die
sich bewerbenden Gruppen müssen sich verpflichten, die Tiefgarage und die
Gebäude sowie den halböffentlichen Innenhof innerhalb von fünf Jahren nach
Vergabeentscheidung des Rates zu errichten.
Die sich bewerbenden Gruppen sind im
Kaufvertrag zu verpflichten, mindestens 30% der Wohnungen als öffentlich
geförderten Wohnraum zur Verfügung zu stellen.
4. Die Baugrundstücke für den frei
finanzierten Mehrfamilienhausbau sind in einem Investorenauswahlverfahren
öffentlich zum Verkauf anzubieten.
Die Vergabeentscheidung durch den Rat erfolgt nach Auswertung folgender
Kriterien:
1. Höhe des Kaufpreises für das Baugrundstück
(beitragsfrei nach BauGB und KAG),
2. Übereinstimmung der Vorplanung mit den
städtebaulichen und gestalterischen Kriterien des Bebauungsplans und des
Wettbewerbsbeitrages des Büros MEURER Architekten Stadtplaner Ingenieure
Partnergesellschaft aus Frankfurt am Main,
3. Größe und Anzahl der Wohnungen mit Angabe der
Anzahl der barrierefreien und barrierearmen Wohnungen,
4. Anzahl der für das Objekt zu erstellenden
Stellplätze und
5. Konzept zur Instand- und Unterhaltung der halböffentlichen
Innenhöfe inkl. der Zuwegungen.
6. Beteiligung bei der Erstellung der
„veredelten“ Rohbauten für die Einfamilienhäuser im jeweiligen Baufeld.
Die Bauträger sind zu
verpflichten, vor ihrer freien Vermarktung die Wohnungen den auf der
städtischen Liste eingetragenen Interessenten zum Erwerb anzubieten. Weiterhin
haben sich die Bauträger zu verpflichten, die Tiefgaragen und die Gebäude sowie
die halböffentlichen Innenhöfe innerhalb von fünf Jahren nach
Vergabeentscheidung des Rates zu errichten.
Stand: 19.05.2015
Zusätzliche Erläuterungen und Begründungen:
In der
gemeinsamen Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses und des Wirtschafts- und
Wohnungsbauförderungsausschusses am 19.11.2014 wurde die Beratung dieser
Sitzungsvorlage vertagt.
In der Sitzung
hat die Fraktion Bündnis´90/DIE GRÜNEN folgenden Antrag gestellt:
1. Im Vermarktungskonzept wird sichergestellt, dass 30% der
Wohneinheiten öffentlich gefördert werden.
2. Der WGH wird das gesamte Feld WA3 zugeordnet mit der Auflage dort
sozialen Wohnungsbau zu erstellen.
3. Der Grundstückspreis, der von den Wohngruppen zu zahlen ist,
richtet sich jeweils nach den Flächenanteilen von öffentlich gefördertem und
frei finanziertem Wohnungsbau (für die Anteile des sozialen Wohnungsbaus wird
ein entsprechend reduzierter Verkaufspreis zugrunde gelegt). Der Anteil
öffentlich geförderten Wohnungsbaus soll bei den Wohnprojekten mindestens 30 %
betragen.
4. (in der Sitzung zurückgezogen)
Die CDU-Fraktion
beantragte in dieser Sitzung:
Die Verwaltung wird beauftragt, Ziffer 3 des
Beschlusses über das Vermarktungskonzept dahingehend zu ergänzen, dass die
Projekte für „innovative Wohnformen“ 1/3 der von ihnen/für sie zu errichtenden
Wohnungen als öffentlich geförderten Wohnraum herzustellen haben.
Beide Anträge
sind dieser Sitzungsvorlage als Anlagen beigefügt.
In der Sitzung
des Rates am 17.12.2014 haben im Rahmen der Beratung des Beschlusses zur 46.
Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des Satzungsbeschlusses des
Bebauungsplanes Nr. 254 die Fraktionen SPD, CDU und Bündnis´90/DIE GRÜNEN folgende
Willensbekundung zu Protokoll gegeben:
1. Die
im Baufeld WA 3 für den Mehrfamilienhausbau vorgesehenen Flächen werden an die
WGH mit der Auflage übertragen, öffentlich geförderten Wohnraum zu schaffen.
2. Bei
dem im Baufeld WA 3 für den Einfamilienhausbau vorgesehenen Flächen wird
sichergestellt, dass an dieser Stelle öffentlich geförderter Wohnraum /
öffentlich gefördertes Wohneigentum entsteht.
3. Bei
den im Baufeld WA 2 für Wohnprojekte vorgesehenen Flächen wird bei der
Vermarktung an Projektgruppen berücksichtigt, dass mindestens 30% der Wohnungen
öffentlich gefördert sein sollen. Sollte die Vermarktung an Projektgruppen bis
2017 nicht realisiert werden können, wird über die Nutzung dieser Fläche im Rat
neu entschieden.
Die FDP-Fraktion
hat sich dieser Erklärung ausdrücklich angeschlossen.
Nachdem die
Bezirksregierung die 46. Änderung des Flächennutzungsplans genehmigt hat und
der Bebauungsplan Nr. 254 mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Hilden
am 02.04.2015 in Kraft getreten ist, muss eine Entscheidung über die Art und
Weise der Vermarktung des Grundstücks getroffen werden.
Zu den in der
gemeinsamen Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses und des Wirtschafts- und
Wohnungsbauförderungsausschusses eingebrachten Anträgen nimmt die Verwaltung
wie folgt Stellung:
Dem Antrag der
CDU und damit auch der Nr. 1 bzw. Nr. 3, 2. Satz des Antrags der Fraktion Bündnis´90/DIE
GRÜNEN im Bereich der geplanten Mehrfamilienhäuser 30 % der voraussichtlichen
Wohnflächen als öffentlich geförderter Wohnraum zu erstellen, steht aus Sicht
der Stadtverwaltung nichts entgegen. Deshalb wird vorgeschlagen, den im
November 2014 eingebrachten Beschlussvorschlag unter 3. zu ergänzen:
„Die sich bewerbenden Gruppen sind im
Kaufvertrag zu verpflichten, mindestens 30% der Wohnungen als öffentlich
geförderten Wohnraum zur Verfügung zu stellen.“
Die lfd. Nummer 2
des Antrags der Fraktion Bündnis´90/ DIE GRÜNEN könnte in zwei Richtungen erfüllt
werden:
Richtung 1:
Die Grundstücke 17 bis 21 und 22 bis 27 werden z.B. der WGH übertragen, um dort
– wie auf den in der Anlage 2 zum Vermarktungskonzept grün unterlegten
Grundstücken 38 und 39 – Mehrfamilienhäuser für öffentlich geförderte
Mietwohnungen zu errichten. Das würde die Anzahl der Einfamilienhäuser, die für
eine Vermarktung/Nutzung zur Verfügung stehen, auf 29 reduzieren.
Die Verwaltung beurteilt das angestrebte Ziel 1/3 der voraussichtlich
entstehenden Wohnungen als Einfamilienhäuser und 2/3 in Mehrfamilienhäuser zur
Verfügung zu stellen, als ausgewogenen Ausgleich und empfiehlt, diese Idee nicht
weiter zu verfolgen.
Richtung 2:
Die Grundstücke 17 bis 21 und 22 bis 27 werden z.B. der WGH übertragen, um dort
Miet-Einfamilienhäuser für Familien mit Wohnberechtigungsschein zu errichten.
Hinweis:
Die Verwaltung geht davon aus, dass mit dem Begriff „sozialen Wohnungsbau“ die
Errichtung von öffentlich geförderten Wohnungen verbunden mit einem
Wohnungsbesetzungsrecht der Stadt Hilden gemeint ist.
In NRW liegt der Schwerpunkt der öffentlichen Wohnraumförderung bei der
Neuschaffung von Mietwohnungen durch Neubau oder bauliche Maßnahmen im Bestand.
Von der Einkommensgruppe der angestrebten Mieter sind die Höhe der Förderung
sowie die Höhe der zulässigen Bewilligungsmiete abhängig.
Für Wohnraum für Begünstigte, deren anrechenbares Einkommen die
Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht übersteigt
(Einkommensgruppe A (früher auch 1. Förderweg genannt)), wird im Neubau eine
Grundpauschale von 1.650,- € je m² förderfähiger Wohnfläche gewährt. Die zulässige
Bewilligungsmiete darf 5,75 €/m² nicht überschreiten.
Für Wohnraum für wirtschaftlich
leistungsfähigere Begünstigte, deren anrechenbares Einkommen die
Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 WFNG NRW um bis 40 % übersteigt (Einkommensgruppe
B (früher auch 2. Förderweg genannt)) wird im Neubau eine Grundpauschale von
1.100,- € je m² förderfähiger Wohnfläche gewährt. Die zulässige
Bewilligungsmiete darf 6,65 €/m² nicht überschreiten.
Neben den Grundpauschalen werden auch noch Zusatzdarlehen u.a. für Aufzüge und
kleine Wohnungen (kleiner als 62 m²) gewährt. Seit letztem Jahr sind die
Darlehen 10 Jahre zinsfrei, danach beträgt der Zinssatz für die Dauer der
Zweckbindung (15, 20 oder 25 Jahre) 0,5 %. Neu ist auch, dass auf die
Grundpauschalen ein Tilgungsnachlass von 10 % und auf die Zusatzdarlehen ein
Tilgungsnachlass von 50 % gewährt wird.
Die staatliche Förderung von Eigentumsmaßnahmen wird im Folgenden unter 1.
erläutert. Diese Förderung ist von der individuellen Situation jeder Familie /
Lebensgemeinschaft abhängig. Diese Förderung kann von jedem Bauherrn –
unabhängig, welches Baugrundstück erworben werden soll – beantragt werden.
In einer vereinfachten
Wirtschaftlichkeitsberechnung hat die Geschäftsführung der WGH ermittelt, dass
der Bau und die Vermietung dieser Einfamilienhäuser auch mit Hilfe einer
öffentlichen Förderung und den üblichen Konditionen der Stadt nicht
wirtschaftlich betrieben werden kann.
Zu Nr. 3 des
Antrags der Fraktion Bündnis´90/DIE GRÜNEN, die den Kaufpreis betrifft, nimmt
die Verwaltung in der parallel zu beratenden nicht-öffentlichen Sitzungsvorlage
WP 14-20 SV 61/017/1 Stellung.
Neben diesen
Anträgen erlaubt sich die Verwaltung vor dem Hintergrund diverser Diskussionsbeiträge
zur Vermarktung des Grundstücks, die folgenden weiterführenden Informationen
zur Verfügung zu stellen:
1. Wie wird der Erwerb von Einfamilienhäusern bzw. selbstgenutzten
Wohneigentums gefördert?
Folgende staatliche Förderungen für den Erwerb von Wohneigentum stehen
zur Verfügung:
- KfW-Darlehen:
Die staatliche KfW-Bank
fördert mit dem "KfW-Wohneigentumsprogramm" Hausbau und Eigentumserwerb
mit zinsgünstigen Krediten, teils auch mit Zuschüssen. Das "KfW-Wohneigentumsprogramm"
gilt für neue wie gebrauchte Häuser - Hauptsache, die Antragsteller ziehen
selbst ein. Der Antrag muss für neue Häuser vor Baubeginn und für ältere
spätestens direkt nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags gestellt werden.
Der KfW-Kredit beträgt höchstens 50.000 Euro und bis zu 100 Prozent der
„förderfähigen Kosten“. Hierzu zählen bei Neubauten die Kosten für das
Grundstück (wenn die Parzelle vor höchstens einem halben Jahr erworben wurde),
für den Bau und für die Außenanlagen. Bei bereits bestehenden Häusern fließen
neben dem Kaufpreis die Nebenkosten sowie Auslagen für Modernisierung,
Instandsetzung und Umbau ein. Hierfür gibt die KfW zinsgünstige Kredite, die
bis zu fünf Jahre tilgungsfrei sind und bis zu 35 Jahre laufen. Der Zins wird
je nach Wunsch des Kunden für fünf bis zehn Jahre festgeschrieben.
- NRW-Bank-Darlehen:
Über den Kreis Mettmann als
Bewilligungsbehörde fördert die NRW-Bank in Hilden auch den Bau und den Erwerb
von selbst genutzten Immobilien durch Vergabe zinsgünstiger Darlehen.
Gefördert werden Haushalte (auch Lebensgemeinschaften) mit mindestens einem Kind
oder einer schwerbehinderten Person, deren anrechenbares Einkommen innerhalb
der Einkommensgrenzen der sozialen Wohnraumförderung liegt (= deren
anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht übersteigt
- Einkommensgruppe A).
Bei einer Konstellation mit einem Haushalt von vier Personen (2 Erwachsene, 2
Kinder), eine Person erzielt Einkünfte und entrichtet Steuern, Kranken- und
Rentenversicherungsbeiträge sowie Werbungskosten in Höhe von pauschal 1.000,- €
beläuft sich das maximal mögliche Jahresbruttoeinkommen auf 59.439 €. Handelt
es sich um ein junges Ehepaar, d.h. beide Erwachsene sind jünger als 40 und die
Eheschließung liegt nicht länger als 5 Jahre zurück, erhöht sich das mögliche
Bruttoeinkommen um 6.061 €. Für Beamte und Selbständige, bei Einkünften aus
anderen Einkunftsarten (z.B. Mieteinnahmen), anderen Haushaltskonstellationen
gelten andere maximale Haushaltsbruttoeinkommen. Es ist immer der Einzelfall zu
prüfen.
Die Schaffung von Wohneigentum von wirtschaftlich leistungsfähigeren Bauherren
oder Erwerbern wird nicht gefördert.
Die maximale Höhe des zinsgünstigen Darlehens für Neubau und Ersterwerb
beträgt:
Grundpauschale: 73.000,-
Euro
Bonus
für jedes Kind im Haushalt: 10.000,-
Euro
Starterdarlehen: 10.000,-
Euro
Zusatzdarlehen
für barrierefreie Ausstattung: 10.000,-
Euro
2. Welche Vor- und Nachteile hätte eine Vergabe der Grundstücke in der
Form des Erbbaurechts?
In Anbetracht eines üblichen und über die Laufzeit von 100 Jahren angemessenen
Erbbauzinssatzes von 5 % bzw. bei eigengenutzten Wohnimmobilien 4 % des
aktuellen Bodenwertes, den zurzeit historisch niedrigen Zinsen für
Baufinanzierungen (unter 3 %) sowie den dargestellten möglichen zinsgünstigen
Darlehen der KfW-Bank oder der NRW-Bank hat eine Erbbaurechtslösung für die
künftigen Bauherren keinen wirtschaftlichen Vorteil.
Kurzfristig betrachtet wäre die Veräußerung der Baugrundstücke in Form des
Erbbaurechts für die Stadt nachteilig, weil die in der städtebaulichen
Kalkulation erläuterten Investitionen nicht im Finanzplanungszeitraum
refinanziert werden können. Langfristig wäre dieser Nachteil für die Stadt wieder
ausgeglichen, da die Erbbauzinsen – an die Wertentwicklung angepasst – über die
gesamte Laufzeit jährlich eingenommen werden.
3. Können die künftigen Bauherren durch „Eigenleistungen“ den
notwendigen Investitionsumfang für sich reduzieren?
Die Verwaltung schlägt vor, dass die Stadt Hilden kein Gebäude selbst errichten
oder als Bauherr die Errichtung beauftragen wird. Die Käufer der Grundstücke
sind für den Bau ihrer Gebäude eigenständig verantwortlich und können im Rahmen
der Vorgaben im Kaufvertrag, ihr Wohnhaus in freier eigener Entscheidung mit
mehr oder weniger Eigenleistung errichten.
Die Verwaltung hat vorgeschlagen, die Reihenhausgruppen gemeinsam
auszuschreiben und gemeinsam zu verkaufen. Die Käufer sollen und können eine
gemeinsame Bauherrengemeinschaft bilden, um in Verantwortung mit einem von
ihnen frei ausgewählten Architekten die sinnvoller Weise zusammen zu fassenden
Gewerke (z.B. Erdarbeiten, Rohbau, Fenster, Fassade und Dach) gemeinsam
auszuschreiben, um durch Mengensteigerung die Kosten zu reduzieren. Alle
anderen Gewerke stehen bei dieser Vorgehensweise den Eigenleistungen frei.
4. Können die Käufer gezwungen werden, Teil einer
Bauherrengemeinschaft zu werden?
Die Bildung von Bauherrengemeinschaften ist eine Empfehlung der Verwaltung.
In den Ausschreibungsverfahren wird darauf hingewiesen, dass die Stadt
erwartet, dass die unterschiedlichen Käufer eine Bauherrengemeinschaft bilden.
Hierzu müssen die Käufer auch ihre Bereitschaft erklären.
Zwar können die Käufer in den Kaufverträgen zur Mitgliedschaft in einer
Bauherrengemeinschaft verpflichtet werden. Aber die Verwaltung hält es nicht
für sinnvoll, die Bildung der Bauherrengemeinschaft als verbindliche Bedingung
zwingend vorzuschreiben.
Es kann immer wieder „menscheln“ und bei einer verbindlichen Bedingung würde
sich im Fall der Fälle die Frage stellen: Soll ein Kaufvertrag rückabgewickelt
werden mit der Konsequenz, dass sich für alle das Bauprojekt verzögert bis ein
neuer Käufer gefunden wurde? Wenn ein Kaufvertrag rückabgewickelt werden
sollte: Welcher Kaufvertrag sollte dann rückabgewickelt werden?
Daher sollte die Bildung der Bauherrengemeinschaft – wie oben beschrieben – nur
als „weiche“ Maßnahme die Betroffenen überzeugen.
5. Wie wird sichergestellt, dass im Bereich der Einfamilienhäuser die
Bauabschnitte gleichzeitig fertiggestellt werden?
Im Kaufvertrag sind bindende Fristen zu Baubeginn und Bauende zu vereinbaren,
die durch Vertragsstrafen (bis hin zur Rückabwicklung des Kaufs) abzusichern
sind.
Die „Allgemeine Bedingungen für den Verkauf städtischen Grundvermögens“ sieht
die Aufnahme folgender Frist in die Kaufverträge vor:
„Wird das Kaufgrundstück unbebaut erworben, ist der Käufer zu verpflichten, die
Bebauung des Kaufgrundstückes innerhalb von höchstens 3 Jahren gerechnet vom
Tage der Beurkundung an durchzuführen und die bauaufsichtsbehördliche
Schlussabnahme durchführen zu lassen.“
Die Verwaltung schlägt erweiternd vor, die Fristen für den Bau der
Reiheneinfamilienhäuser und der Patio-Häuser weiter zu spezifizieren:
- spätestens ½ Jahr nach Beurkundung des
Kaufvertrags |
Einreichen eines vollständigen Bauantrags bei der Unteren
Bauaufsichtsbehörde |
- spätestens ½ Jahr nach Erteilung der
Baugenehmigung |
Baubeginn |
- spätestens 2 Jahre nach Erteilung der
Baugenehmigung |
Bezugsfertigkeit |
6. Bringt es Vorteile, wenn statt der Stadt Hilden eine städtische
Gesellschaft (z.B. GkA, IGH oder WGH) die Herstellung der Erschließung
(Regenwasser, Schmutzwasser und öffentliche Verkehrsflächen) übernimmt?
Die Vergabe eines öffentlichen Auftrages durch einen öffentlicher Auftraggeber
an einen zwar rechtlich selbständigen Dritten, der aber von dem öffentlichen
Auftraggeber selbst kontrolliert wird, bezeichnet man als sogenannte
„In-House-Vergabe“. Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe im Wege einer
In-House-Vergabe fällt nicht unter die vergaberechtlichen Regelungen des
Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 96-100) und der Vergabeverordnung
und kann daher freihändig ohne Ausschreibung erfolgen.
An eine In-House-Vergabe sind u.a. folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Die auftragsübernehmende Gesellschaft muss
wie eine eigene Dienststelle beherrscht werden (können). An dieser Gesellschaft
darf kein privatwirtschaftlicher Anteilseigner beteiligt sein, jedoch z.B.
mehrere Kommunen.
- Die Tätigkeit des Auftragnehmers erfolgt im
Wesentlichen für den öffentlichen bzw. die öffentlichen Auftraggeber. Andere
Tätigkeiten dürfen nur eine untergeordnete Bedeutung haben.
Die
Infrastrukturentwicklungsgesellschaft Hilden mbH (IGH) gehört nur zu 5,1 %
unmittelbar der Stadt Hilden. An der GkA Grundstücksgesellschaft Hilden mbH
hält die Stadt Hilden unmittelbar Anteile in Höhe von 89,7 %. An dem
Miteigentümer Stadtmarketing Hilden GmbH hält die Stadt 51 % Anteile. Eine
Beauftragung der IGH und der GkA scheidet somit aus, da die erforderliche
Beherrschung aufgrund der Beteiligungsverhältnisse der Stadt Hilden an diesen
Gesellschaften nicht gegeben ist.
Die WGH Wohnungsbaugesellschaft Hilden mbH gehört der Stadt Hilden zu 100 %.
Jedoch begrenzt der Gesellschaftszweck „An- und Verkauf von unbebautem und
bebautem Grundbesitz, die Errichtung von Wohn- und gemischt genutzten Gebäuden
sowie deren Verwaltung und Bewirtschaftung und die Durchführung aller sonstigen
Geschäfte und Dienstleistungen, die mit den genannten Aktivitäten in direktem
oder indirektem Zusammenhang stehen, sie ergänzen oder fördern“ die Tätigkeit
der Firma.
Die Beschränkung des Gesellschaftszwecks könnte durch eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages
aufgehoben werden. Eine Beauftragung der WGH, die Erschließungsanlagen zu erstellen,
käme somit grundsätzlich in Betracht.
Beauftragt die Stadt Hilden die WGH, so hat die WGH ihrerseits allerdings bei
der Auftragsvergabe und der Auftragsabwicklung die gleichen vergaberechtlichen
Regelungen wie die Stadt Hilden zu berücksichtigen, da sie dann ihrerseits als
öffentlicher Auftraggeber gilt (Konsequenz der Beherrschung durch die Stadt
Hilden „wie eine eigene Dienststelle“) Das bedeutet, dass die WGH bei Maßnahmen
im eigenen Namen als privatrechtliche Gesellschaft lediglich an die gesetzlichen
Vergabebestimmungen gebunden ist, bei Auftragsabwicklungen für die Stadt Hilden
jedoch das öffentliche Vergaberecht beachten muss, wie die Stadt selbst auch.
Dies schließt z.B. Nachverhandlungen mit Auftragnehmern ausdrücklich aus.
Insofern wäre eine Einschaltung der WGH zwar rechtlich im Rahmen eines
In-House-Geschäftes ohne vorherige Ausschreibung möglich, brächte der Stadt
Hilden aber wirtschaftlich keinen Vorteil.
Daneben sind Themen wie „verdeckter Gewinnausschüttungen“ und/oder
EU-Beihilfe-Problematiken zu berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht der Stadtverwaltung sinnvoll, dass die
Erschließung in Verantwortung der Stadtverwaltung Hilden erstellt wird.
7. Wäre es sinnvoll, den Hausschutzraum („Bunker“) zuzuschütten und
ggfs. auf Kellerräume zu verzichten?
Sofern der Abbruch des Schutzraumes nicht realisiert werden sollte, müssten die
drei östlichen Patio-Häuser an der Planstraße 07 auf den Bau von Kellerräumen
verzichten. Dies würde ein erhebliches Vermarktungserschwernis für diese
Gebäude darstellen, da Erwerber derartiger wertiger Patio-Häuser üblicherweise
die Möglichkeit entsprechender Kellerräume erwarten. Darüber hinaus würde sich
diese Einschränkung auch in einer Reduzierung des erzielbaren Verkaufspreises
auswirken, da beim Verbleib des Bauwerks die Grundstücke nicht mehr frei von
Lasten verkauft werden könnten. Welche konkreten Auswirkungen das auf den
Verkaufspreis und auf eventuelle Mehrkosten für den geplanten Bau der Patio-Häuser
haben wird, kann heute leider noch nicht eingeschätzt werden. Außerdem muss
auch ein psychologisches Moment berücksichtigt werden, weil der Schutzraum nach
einer gutachterlichen Untersuchung zurzeit wegen Schimmelbefall gesperrt ist
und von Grundstückskäufern quasi als „Altlast“ empfunden werden dürfte.
Für die Gründung der Gebäude und die Versorgungsleitungen müssten dann
entsprechende Einschnitte in die verbleibenden Wände des Schutzraumes
vorgenommen werden. Außerdem müsste die mögliche Problematik eines Sammelns und
Aufstauens des versickernden Regenwassers in den durch die verbleibenden Wände
und Sohle entstehenden „Beckens“ („Badewanneneffekt“) baugrundgutachterlich
noch geprüft werden. Ggfls. ist eine punktuelle Durchlöcherung der Sohle nötig.
Der Schutzraum ragt außerdem auch in die Verkehrsfläche hinter der vorgesehenen
Polleranlage am Pkw-Wendeplatz hinein. Rein technisch betrachtet könnte der
Schutzraum auch hier in Teilen verbleiben. In welchem Umfang der Teilabbruch in
den künftigen Verkehrsflächen erfolgen muss, kann allerdings mit dem heutigen
Kenntnisstand nicht abgeschätzt werden. Ein Teilabbruch ist auf jeden Fall bis
mindestens 1m unterhalb der Sohle der geplanten Schmutzwasserkanäle
erforderlich. Bei den eventuell verbleibenden Teilen des Bauwerks ist die Sohle
wieder ausreichend zu durchlöchern, um den „Badewanneneffekt“ zu verhindern.
Die Verwaltung empfiehlt, den Schutzraum vollständig zu entfernen.
8. Wie hoch wird der Aufwand der Verwaltung für Beratung bei
Vermarktung der Grundstücke? Ist der befristete Einsatz eines Projektmanagers
sinnvoll.
Aus heutiger Sicht wird bei der Vermarktung der 40 Grundstücke für die
Reiheneinfamilienhäuser bzw. Patio-Häuser ein vergleichbarer Verwaltungsaufwand
bezüglich Beratung der Kaufinteressenten entstehen, wie er bei jedem
Baugrundstück im Rahmen der allgemeinen Bauberatung entsteht, das in der
Stadt Hilden, aber nicht von der Stadt Hilden zum Verkauf angeboten
wird.
Neben dieser Bauberatung im Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt entsteht in der
Liegenschaftsverwaltung voraussichtlich folgender Aufwand:
Es ist beabsichtigt, dass die Ausschreibung der einzelnen Grundstücke über die
Internetseite der Stadt Hilden erfolgt. Die Interessenten, die sich auf der
„Interessentenliste“ eintragen ließen, werden schriftlich auf die Ausschreibung
hingewiesen. Jeder Bewerber muss ein Formular ausfüllen, in dem die Angaben
einzutragen sind, um – wie vorgeschlagen – als Grundlage der Zuteilung die
Punkte zuordnen zu können.
Nach der Entscheidung über den Zuschlag ist für jedes Grundstück über einen
Notar ein Kaufvertrag abzuschließen und abzuwickeln.
Für den Bau der Wohngebäude ist jeder Bauherr, möglichst mit Unterstützung
seiner künftigen Nachbarn in Form einer Bauherrengemeinschaft, jedoch selbst
verantwortlich.
Für die Vermarktung der zwei Grundstücke der Mehrfamilienhäuser (blau
unterlegt) ist mit einem vergleichbaren Aufwand wie z.B. bei dem
Investorenauswahlverfahren für das Grundstück Heiligenstr. 13 zu rechnen.
Da die Vermarktung der Grundstücke sich – abhängig von der Entscheidung über
das Vermarktungskonzept – über die Jahre 2015 bis 2017 erstreckt, sieht die
Verwaltung es nicht für sinnvoll an, befristet einen „Projektmanager“ für den
Verkauf der Grundstücke einzustellen.
9. Wie erfolgt die Auswahl der Gruppe bzw. der Gruppen, die das lila
unterlegte Baugrundstück für „innovative Wohnformen“ bebauen sollen?
Da die Vermarktung der „lila“ Flächen von der Veräußerung der übrigen
Bauflächen erheblich abweicht, würde die Entwicklung und Darstellung eines
weiter in die Tiefe gehenden Konzepts für diese Flächen den Rahmen des zur
Beratung und zum Beschluss vorgelegten Vermarktungskonzept für die
„Mehrgenerationensiedlung für Hilden“ sprengen.
Das Baugrundstück muss insbesondere in Bezug auf die gemeinsame Tiefgarage und
des Innenhofes in Verantwortung eines Bauherrn errichtet und künftig auch
betrieben bzw. verwaltet werden. Da jedoch das Objekt offensichtlich für eine
Gruppe allein zu „groß“ ist, ist es notwendig, dass sich mehrere Gruppen zu
einer übergeordneten rechtlichen Organisation zusammenschließen – ggfs. in Form
einer Genossenschaft, einer gemeinnützigen GmbH oder einer Wohnungs- und
Teileigentümergemeinschaft.
Diese Organisation ist gegenüber der Stadt Hilden Ansprechpartner und muss die
im Vermarktungskonzept zur Vergabeentscheidung geforderten Unterlagen
(gemeinsame Vorplanung mit Kostenschätzung sowie
Finanzierungszusage/Bonitätsnachweis) vorlegen.
Die Organisation muss die beteiligten Gruppen in sich organisieren. Dieser
Prozess wird für die Gruppen nicht einfach, aber mit Hilfe von erfahrenen
Moderatoren und Beratungsunternehmen, die es gerade in diesem Segment gibt
(z.B. Wohnbund Beratung NRW GmbH, Bochum), sind schon viele Projekte
erfolgreich abgewickelt worden.
Die Verwaltung kann hier nur auf externe Berater verweisen. Denn für die
Beratung von Mehrgenerationen- oder ähnlichen Projekten liegen bei der
Stadtverwaltung Hilden weder personelle Ressourcen noch die notwendigen
Kompetenzen vor.
Sobald die politischen Gremien abschließend beschlossen haben, die „lila“
Flächen für innovative Wohnformen, etc. zur Verfügung zu stellen, wird die
Verwaltung die sich bisher bewerbenden Gruppen und Initiativen zu einem
gemeinsamen Gespräch einladen, um eine sinnvolle und gleichberechtigte
Vorgehensweise möglichst einvernehmlich zu entwickeln. Diese Einladung wird
veröffentlicht, um auch Gruppen und Initiativen anzusprechen, die sich bisher
nicht bei der Verwaltung gemeldet oder an der Diskussion teilgenommen haben.
Nach diesem Gespräch wird die Vorgehensweise bezüglich der weiteren Vergabe-
und Auswahlschritte von der Verwaltung in einer gesonderten Sitzungsvorlage
aufbereitet und dem Rat zum Beschluss vorgelegt.
Im Beschlussvorschlag ist enthalten, dass die „lila“ Flächen bis 2020 für
innovative Wohngruppen reserviert wird. Die Stadtverwaltung strebt an, das
Vergabe- und Auswahlverfahren möglichst früher abzuschließen. Aber um den
Beteiligten ggfs. ein Zeitpuffer einzuräumen, sollte die Selbstverpflichtung
die Reservierung nur bis 2020 befristet werden. Ab diesem Zeitpunkt kann die
Stadt wieder frei über dieses Grundstück verfügen.
Neben diesen
Informationen ist dieser Sitzungsvorlage ergänzend auch die Antwort der Stadtverwaltung
vom 04.02.2015 auf die Anfrage der Fraktion ALLIANZ für Hilden zum
Vermarktungskonzept vom 20.01.2015 beigefügt.
Der auf der Seite 13/14 des Konzepts zur Vermarktung des Grundstücks der
ehemaligen Albert-Schweitzer-Schule enthaltene Zeitablauf ist wie folgt fortzuschreiben:
Unter der Voraussetzung, dass das
Vermarktungskonzept vor den Sommerferien (z.B. im Rat am 17.06.2015)
beschlossen wird und die Haushaltsmittel für die Ausführungsplanung und Bau der
Erschließungsanlagen (Regenwasser, Schmutzwasser und Straßen) im Vorgriff auf
den Haushalt 2016 vorzeitig freigegeben werden, könnte folgender Zeitplan umgesetzt
werden:
07.2015 |
Ausschreibung: ·
7 Reihenhäuser
Lindenstraße im WA 1 (Nrn. 1 bis 6 und 50) |
2. Halbjahr 2015 |
Abriss der Schulgebäude (inkl. Bunker) |
10.2015 |
Ausschreibung: ·
3 Reihenhäuser Am
Wiedenhof im WA 4 (Nrn. 28 bis 30) |
05.2016 |
Ausschreibung: ·
5 Patio-Häuser (Nrn.
31 bis 35), MFH-Baugrundstück (Nrn. 43,44 mit Nr. 49) im WA 4 ·
6 Reihenhäuser im WA 3
(Nrn. 22 bis 27) |
ab 06.2016 bis 04.2017 |
Bau der Erschließung – Kanal und Straße (Abschnitt 1): |
03.2017 |
Ausschreibung: ·
5 Reihenhäuser im WA 3
(Nrn. 17 bis 21) ·
6 Reihenhäuser im WA 2
(Nrn. 11 bis 16) ·
1 Reihenhaus
(Kunibertstr./Lindenstr. – Nr. 51), 4 Reihenhäuser (Nrn. 7 bis 10) und
MFH-Baugrundstück (Nr. 42 mit Nr. 45 und 48) im WA 1 ·
3 Patio-Häuser im WA 5
(Nrn. 57 bis 59) |
ab 05.2017 bis 05.2018 |
Bau der Erschließung – Kanal und Straße (Abschnitt 2): |
Es ist darauf hinzuweisen, dass mit den Betreibern der sonstigen
Versorgungsleitungen (unter anderem: Stadtwerke Hilden GmbH für Gas, Wasser und
Strom sowie den Telekommunikationsunternehmen – wie z.B. Telekom AG,
UnityMedia) der Ausbau derer Leitungsnetze im Rahmen der
Entwurfsplanungsplanung zum Bau der Erschließungsanlagen noch abzustimmen und
zu koordinieren ist. Die Verwaltung hofft, die unterschiedlichen Baumaßnahmen
möglichst so abstimmen zu können, dass die Erschließungsanlagen aus der Sicht
Dritter gleichzeitig erstellt werden.
gez.
Birgit Alkenings
Bürgermeisterin
Stand: 10.10.2014
Erläuterungen und Begründungen:
Mit dieser Sitzungsvorlage wird das Konzept zur Vermarktung des Grundstücks der
ehemaligen Albert-Schweitzer-Schule zur Beratung gestellt.
Obwohl in der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Hilden und seine
Ausschüsse in § 11 Abs. 2 b) festgelegt ist, dass Grundstücksangelegenheiten
wegen ihres vertraulichen Charakters in der Regel in nichtöffentlicher Sitzung
behandelt werden, hat die Verwaltung für diesen Fall entschieden, den Entwurf
des Vermarktungskonzepts in fast allen Teilen öffentlich zur Beratung zu
stellen.
Einzige Ausnahme ist die Festlegung der Kaufpreise. Diese Angaben und Angaben,
die auf die Werte direkte Rückschlüsse ermöglichen könnten, wurden in der
öffentlichen Fassung umschrieben. Die entsprechenden Angaben in der zugehörigen
Anlage 3 des Vermarktungskonzepts wurden in der öffentlichen Fassung „geweißt“.
Die vollständige Anlage wird in der parallel zu beratenden nichtöffentlichen Sitzungsvorlage
WP 14-20 SV 61/017 zur Beratung gestellt.
Zur „Abmilderung“ des freien Wohnungsmarktes hat die Stadt Hilden immer wieder
Wohnungsbauförderungsmaßnahmen durchgeführt, um auch den aufgrund der
jeweiligen soziodemographischen Situation Benachteiligten – in der Regel immer
wieder junge Familien – zu helfen, in Hilden eine Heimstatt zu finden.
In den 1950/60er Jahren war das Ziel eine neue Heimat für Vertriebene (z.B.: Gerhart-Hauptmann-Hof,
Eichendorffhof, Agnes-Miegel-Hof, Verdistraße), in den 1970ern
einkommensschwache Familien (z.B.: Weidenweg, „Holländer-Siedlung“ (Buchenweg,
Schlehenweg, Erikaweg)) und in den 1980/90er kinderreiche Familien (Lodenheide,
Im Biesenbusch, Elb). Das letzte Wohnungsbauförderungsprojekt wurde in 1997/98,
also vor fast 20 Jahren durchgeführt.
Die Stadtverwaltung schlägt vor, die Tradition der städtischen
Wohnungsbauförderungen fortzusetzen und die Vermarktung des Grundstücks der
ehemaligen Albert-Schweitzer-Schule unter das Motto „Mehrgenerationensiedlung
für Hilden“ zu stellen.
Ziel der Stadt Hilden war seit
Auslobung des städtebaulichen Wettbewerbs, ein Wohngebiet „für eine sozial
gemischte Bewohnerschaft aus allen Generationen“ zu schaffen. Angesichts des
hohen Bodenpreisniveaus in Hilden sind „Angebote für preiswerten Wohnraum in
die Planung zu integrieren, besonders für Familien mit Kindern, aber auch für
Einpersonenhaushalte, vor allem mit Personen, die älter als 35 Jahre sind“.
(Zitate aus der Auslobungsbroschüre zum städtebaulichen
Realisierungswettbewerb, Seite 21)
Bei der Erstellung des Vermarktungskonzepts ist ergänzend zu berücksichtigen,
dass der Haupt- und Finanzausschuss auf Grundlage eines Antrags nach § 24 GO
NRW am 26.06.2013 beschlossen hat:
„Die Verwaltung wird beauftragt, im noch
vorzulegenden Konzept zur Vermarktung der Wohnbaugrundstücke im Bebauungsplan
Nr. 254 „Albert-Schweitzer-Schule“ vorzusehen, dass
1. Wohnungen in Mehrfamilienhäusern barrierefrei/barrierearm
ausgestaltet werden und
2. ein Teil der Baugrundstücke, dem öffentlich-geförderten Wohnungsbau
zur Verfügung gestellt werden.
Bauherren
und/oder Bauherrengemeinschaften für „innovative Wohnformen“, wie z.B. Mehrgenerationenwohnen,
Hausgemeinschaften für ältere Menschen, Integratives Wohnen für Menschen
unterschiedlicher Nationalität (mit und ohne Handicap) können geeignete
Grundstücke erwerben.“
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass auf dem Grundstück der aufgegebenen
Albert-Schweitzer-Schule eine neue Wohnbausiedlung für Jung und Alt, Familien
und Singles, weniger betuchte und normal betuchte Hildener – also „bunt“
gemischt – in bester Lage entstehen soll.
Die Verwaltung schätzt, dass in der Mehrgenerationensiedlung Wohnraum mit insgesamt
rund 14.600 m² Wohnfläche erstellt werden kann. Auf den Einfamilienhausbau
(Reihenhäuser und Patio-Häuser) entfallen rund 7.650 m² Wohnfläche und auf den
Mehrfamilienhausbau rund 6.900 m² Wohnfläche.
Diese Angaben sind überschlägige Schätzungen, da natürlich noch keine
aussagekräftigen Architektenpläne für die Gebäude vorliegen können. Sie
basieren auf der Annahme, dass alle zur Verfügung stehenden Grundstücke (d.h.
ohne die Grundstücke des Vereinsheims sowie die „Baum“-Grundstücke)
dreigeschossig bebaut werden.
Um das Wohngebiet so preisgünstig für die künftigen Bewohner wie möglich zu
realisieren, empfiehlt die Stadtverwaltung deshalb, die öffentliche
Infrastruktur (Straße, Kanäle, Grünfläche) selbst zu erstellen und die Baugrundstücke
einzeln zu „vermarkten“.
Die Vor- und Nachteile anderer Vermarktungs- und Umsetzungsmodelle sind in
Kapitel 3 des beigefügten Konzepts erläutert.
Die 40 Einfamilienhaus-Grundstücke (in der Anlage 2 zum Konzept gelb unterlegt)
sollen als Einheimischenmodell an Hildener Familien/Lebensgemeinschaften zu
einem festen Verkaufspreis auf Grundlage fester, für alle geltenden Kriterien
vergeben werden.
Ausdrücklich wird auch an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass es sich
hier um einen Vorschlag handelt. Der Rat kann eine andere Gewichtung der
einzelnen Kriterien anstreben, in dem er die Punkteverteilung ändert, Kriterien
herausnimmt oder weitere Kriterien einfügt.
Wichtig ist nur, dass die Regelung allgemeinverbindlich für
alle Bewerbungen wird.
Ein Baugrundstück für zwei Mehrfamilienhäuser (in der Anlage 2 zum Konzept im
Baufeld WA3 grün unterlegt) sollte für den öffentlich geförderten Wohnungsbau
zur Verfügung gestellt werden. Als erster Ansprechpartner für die Stadt Hilden
ist hier sicherlich die städtische Tochter WGH Wohnungsbaugesellschaft Hilden
mbH anzusprechen.
Die beiden Mehrfamilienhäuser bieten Platz für Wohnungen mit insgesamt rund
1.500 m² Wohnfläche (= ~ 21,9 % des Mehrfamilienhausbaus).
Da die öffentliche Förderung durch den Kreis Mettmann (ggfs. nach Rücksprache
mit dem Bauministerium des Landes NRW) gewährt wird, muss bei der Vergabe auch
die Option offen gehalten werden, dass die Gebäude freifinanziert erstellt
werden müssen. In diesem Fall wird vorgeschlagen, dass als Obergrenze eine Höchstmiete bei Erstbezug in Höhe von 8,- €/m²
Wohnfläche und Monat (ohne Nebenkosten) einzuhalten ist.
Zur Umsetzung der Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses vom 26.06.2013
wird vorgeschlagen, ein Baugrundstück für 3 Mehrfamilienhäuser (in der Anlage 2
zum Konzept im Baufeld WA2 lila unterlegt) für Projekte für innovative
Wohnformen zu reservieren.
Die Vergabe erfolgt in einem
öffentlichen Bewerbungsverfahren.
Die sich bewerbenden Gruppen müssen zu einer Vergabeentscheidung des Rates,
eine gemeinsame Vorplanung mit Kostenschätzung (HOAI Leistungsphase 2) sowie
eine entsprechende Finanzierungszusage vorlegen.
Die drei Mehrfamilienhäuser haben voraussichtlich eine Wohnfläche von insgesamt
rund 2.000 m² (= ~ 29,0 % des Mehrfamilienhausbaus).
Somit werden auf Grundstücken, die die Stadt zur Verfügung stellt, überschlägig
51 % der im Baugebiet entstehenden voraussichtlichen Wohnflächen im
Mehrfamilienhausbau entweder als öffentlich geförderter/preisgedämpfter
Wohnraum oder in Form von innovativen Wohnformen von sozialen Initiativen und
Gruppen erstellt.
Die restlichen in der Anlage 2 zum Konzept blau unterlegten zwei
Baugrundstücke für 2 bzw. 4 Mehrfamilienhäuser sollen in einem öffentlichen
Bieterverfahren an Bauträger vergeben werden. Die Vergabe erfolgt durch den
Rat.
Auf diesen Grundstücken können voraussichtlich Wohnungen mit rund 3.400 m²
Gesamtwohnfläche (= ~ 49,1 %) errichtet werden.
Wenn im Dezember 2014 – zeitnah mit
dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan – das Vermarktungskonzept vom Rat
beschlossen wird, kann die Vermarktung 2015 beginnen und wird voraussichtlich
bis 2017 – ggfs. bezüglich des Baugrundstückes für innovative Wohnformen später
– abgeschlossen sein. Sollte die Entscheidung später erfolgen, kann auch die
Vermarktung erst später beginnen.
Das neue Wohngebiet „für eine sozial gemischte Bewohnerschaft aus allen
Generationen“ kann dann ab 2018 bzw. für ein Baugrundstück ggfs. 2020/21
Wirklichkeit geworden sein. Deshalb empfiehlt die Verwaltung, alle Käufer zu
verpflichten, innerhalb von fünf Jahren nach Vergabeentscheidung des Rates ihr
Bauvorhaben errichten zu müssen.
gez.
Birgit Alkenings
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
ja |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
011201 |
Grundstücksmanagement –
unbebaute Grundstücke |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
IVKE610001 |
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Haushaltsjahr: |
2015ff |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
X (hier ankreuzen) |
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Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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0112010030 |
An- und Verkauf von unbebauten Grundstücken (inkl. Grundstücke d.
Infrastruktur) |
024102 |
siehe Anlage
1 „Städtebauliche Kalkulation“ sowie Anlage 3 (nichtöffentlich) zum
Vermarktungskonzept |
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Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer In
Vertretung gesehen Danscheidt |
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