Projekt D3 "Verfügungsfonds"
Beschlussvorschlag:
1. Der Ausschuss für Umwelt- und
Klimaschutz nimmt den vorgestellten Entwurf zur Verfügungsfondsrichtlinie und
zur darin enthaltenen Zusammensetzung des Verfügungsfondsbeirates zustimmend
zur Kenntnis.
2. Der Stadtentwicklungsausschuss
stimmt dem vorgelegten Entwurf zur Verfügungsfondsrichtlinie und der darin
enthaltenen Zusammensetzung des Verfügungsfondsbeirates zu.
Erläuterungen und Begründungen:
Im Rahmen der laufenden Umsetzung des „Integrierten Handlungskonzeptes für die Innenstadt Hildens“ (IHK) hat der Rat am 10.07.2013 beschlossen, einen begleitenden Verfügungsfonds einzurichten.
Ein Verfügungsfonds ist ein Instrument, welches ausdrücklich darauf abzielt, im Rahmen einer öffentlich geförderten Aufwertungsmaßnahme in einer Stadt auch das private Engagement zu fördern.
Man geht beim Fördergeber Land Nordrhein-Westfalen davon aus, dass auch private „Akteure“ in einem Stadtumbaugebiet – also Eigentümer, Einzelhändler, Anwohner, Gastronomen u.ä. – ein großes Interesse an einer erfolgreichen Stadterneuerungsarbeit haben.
In den Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 des Landes NRW (§ 14) wird daher das Instrument Verfügungsfonds beschrieben:
§ 14 Verfügungsfonds
(1)Â Â Zur
Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche, die durch Funktionsverluste –
insbesondere gewerblichen Leerstand – bedroht oder betroffen sind, kann ein
gemeindlicher Fonds eingerichtet werden. Der Fonds, dessen Mittel ein Lokales
Gremium ausreicht, kann mit 50 v.H. aus Mitteln der Städtebauförderung von
Bund. Land und Gemeinde finanziert werden. Voraussetzung für die Förderung ist
jedoch, dass 50 v.H. der Mittel von der Wirtschaft, von Immobilien- und
Standortgemeinschaften, von Privaten und/oder aus zusätzlichen Mitteln der
Gemeinde in den Fonds eingestellt werden.
(2)Â Â Die
Mittel des Verfügungsfonds können für Investitionen und die dafür notwendigen
vorbereitenden Maßnahmen im Fördergebiet eingesetzt werden. Der Teil der
Mittel, der nicht aus der Städtebauförderung stammt, kann auch für
nicht-investive Maßnahmen eingesetzt werden. Für die Auszahlung der Mittel gelten
die Bestimmungen von Nr. 7 VVG zu § 44 LHO i.V.m. Nr. 1 ANBest-G.
Die einzelnen Aspekte des Verfügungsfonds im Zusammenhang mit dem Integrierten Handlungskonzept für die Innenstadt Hildens gehen aus der Anlage 1 hervor (Projektbeschreibung D 3 Verfügungsfonds).
Ebenfalls beigefügt ist der Entwurf für eine „Verfügungsfondsrichtlinie“. Diese Richtlinie ist zum einen erforderlich, um überhaupt mit dem Einwerben privater Finanzmittel beginnen zu können. Die Richtlinie zeigt jedem Interessierten auf, worum es geht, wie mit dem Geld umgegangen werden soll und wer über die Verwendung von Mitteln entscheiden soll.
Das ist insofern von Bedeutung, als dass sowohl die öffentlichen Stellen als auch die privaten Zuwender zu einem Verfügungsfonds den unmittelbaren Zugriff auf finanzielle Mittel in die Hand eines Dritten legen.
Daher enthält die Verfügungsfondsrichtlinie auch einen Vorschlag zur Zusammensetzung des Verfügungsfondsbeirates. Der Vorschlag nimmt Rücksicht auf die eigentliche Intention des Instrumentes, nämlich die Einbeziehung privaten Engagements. „Private“ haben daher in dem Vorschlag ein leichtes Übergewicht.
Wegen der Kurzfristigkeit konnte die in der Richtlinie angekündigte Anlage 1 „Zuschussantrag“ noch nicht erstellt werden, wird aber zur Sitzung am 12.3.2015 vorgelegt.
Ursprünglich war es von der Verwaltung vorgesehen, dass der
Stadtentwicklungsausschuss sich am 24.06.2015 mit der Maßnahme Verfügungsfonds
beschäftigt.
Seitens des Landes NRW hat es allerdings überraschend deutliche Änderungen in
den Terminabläufen gegeben: Galt bisher für die Aktualisierung eines im letzten
Jahr gestellten Antrags bei der Bezirksregierung Düsseldorf der Termin
31.08.2015, ist dieser Termin nun auf den 13.03.2015 vorgezogen worden.
Demzufolge schlägt die Verwaltung vor, die Beratung ebenfalls
vorzuziehen, um die Landesmittel weiterhin bereits 2016 erhalten zu können.
Es ist zu empfehlen, dass die Ratsgremien trotz der nun entstandenen
Kurzfristigkeit eine Entscheidung zu den Vergaberichtlinien treffen, damit die
endgültige Ausgestaltung dieser Maßnahme in die Aktualisierung des Förderantrages
eingearbeitet werden kann.
Es ist aber mit der Bezirksregierung Düsseldorf telefonisch abgestimmt worden,
dass es sich bei der mit der Aktualisierung des Antrags eingereichten
„Verfügungsfondsrichtlinie“ auch ausnahmsweise um einen Entwurf handeln kann,
der im Nachgang – möglichst bis zum 30.06.2015 – gegen eine endgültige Fassung
ausgetauscht werden kann.
Dann ist ein entsprechender Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung für den
November 2015 zu erwarten, so dass die Zuwendungen der Landes NRW im Jahr 2016
zur Verfügung stehen, wenn entsprechende Mittel Privater eingeworben werden
können.
Sollte sich der Stadtentwicklungsausschuss am 12.03.2015
nicht in der Lage sehen, zu der Maßnahme Verfügungsfonds oder über den Entwurf
zu den Verfügungsfondsrichtlinien eine inhaltlich abschließende Entscheidung zu
treffen bzw. die Weitergabe des Entwurfs der Richtlinien an die Bezirksregierung
– ggfs. auch nur als Entwurf – freizugeben, muss der Antrag, der im vergangenen
Juni 2014 vorsorglich eingereicht worden ist, „ruhend gestellt“ werden.
Das hat zur Konsequenz, dass ein neuer Antrag zum 30.06.2015 bei der
Bezirksregierung zu stellen wäre, wenn der Rat das Instrument Verfügungsfonds
in Hilden künftig einsetzen möchte. Bei dem neuen Antrag wäre damit zu rechnen,
dass er erst im November 2016 bewilligt werden könnte und die Zuwendungen des
Landes NRW dann erst ab dem Jahr 2017 zur Verfügung stehen. Sollte der Antrag
erst zum 30.06.2016 gestellt werden können, stünden die Finanzmittel
entsprechend erst 2018 zur Verfügung.
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass laut Auskunft der Bezirksregierung die Entscheidung über den Verfügungsfonds keine Auswirkung auf die Städtebauförderung der restlichen Einzelmaßnahmen des Integrierten Handlungskonzepts oder der Verpflichtung zur Rückforderung bereits ausgezahlter Fördermittel besitzt.
Deshalb hat der Rat auch trotz eines bewilligten Zuwendungsbescheids
des Landes NRW für das Instrument Verfügungsfonds das Recht, den absoluten
Maximalbetrag des städtischen Zuschusses jährlich im Rahmen der
Haushaltsplanberatungen neu festzulegen.
Im Haushalt 2015 sind aktuell folgende Maximalbeträge der städtischen Zuschüsse
(= Differenz zwischen dem Aufwandsbudget und der Summe der privaten Zuwendungen
und der Zuwendungen des Landes NRW) vorgesehen:
2015: 21.750,- €
2016: 60.750,- €
2017: 20.750,- €
2018:
2.000,- €
Bei einer Zustimmung der Gremien wird der Entwurf der Verfügungsfondsrichtlinie dem Aktualisierungsantrag beigefügt, der am 13.03.2015 bei der Bezirksregierung Düsseldorf eingereicht werden muss.
gez.
Birgit Alkenings
Finanzielle Auswirkungen Â
Produktnummer
/ -bezeichnung |
090101 |
Stadtplanung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
2015 ff |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
X (hier ankreuzen) |
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Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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0901011000 |
Verfügungsfonds IHK |
527900 |
Sachleistungen |
58.000,- |
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Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja X (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung: Im Entwurf
des Haushalts 2015 sind folgende Ausgabebeträge enthalten: |
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Vermerk Kämmerer |
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