Betreff
Integriertes Handlungskonzept Innenstadt:
Projekt D3 "Verfügungsfonds"
Vorlage
WP 14-20 SV 61/030
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.  Der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz nimmt den vorgestellten Entwurf zur Verfügungsfondsrichtlinie und zur darin enthaltenen Zusammensetzung des Verfügungsfondsbeirates zustimmend zur Kenntnis.

2.  Der Stadtentwicklungsausschuss stimmt dem vorgelegten Entwurf zur Verfügungsfondsrichtlinie und der darin enthaltenen Zusammensetzung des Verfügungsfondsbeirates zu.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Im Rahmen der laufenden Umsetzung des „Integrierten Handlungskonzeptes für die Innenstadt Hildens“ (IHK) hat der Rat am 10.07.2013 beschlossen, einen begleitenden Verfügungsfonds einzurichten.

 

Ein Verfügungsfonds ist ein Instrument, welches ausdrücklich darauf abzielt, im Rahmen einer öffentlich geförderten Aufwertungsmaßnahme in einer Stadt auch das private Engagement zu fördern.

Man geht beim Fördergeber Land Nordrhein-Westfalen davon aus, dass auch private „Akteure“ in einem Stadtumbaugebiet – also Eigentümer, Einzelhändler, Anwohner, Gastronomen u.ä. – ein großes Interesse an einer erfolgreichen Stadterneuerungsarbeit haben.

In den Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 des Landes NRW (§ 14) wird daher das Instrument Verfügungsfonds beschrieben:

 

§ 14 Verfügungsfonds

 

(1)   Zur Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche, die durch Funktionsverluste – insbesondere gewerblichen Leerstand – bedroht oder betroffen sind, kann ein gemeindlicher Fonds eingerichtet werden. Der Fonds, dessen Mittel ein Lokales Gremium ausreicht, kann mit 50 v.H. aus Mitteln der Städtebauförderung von Bund. Land und Gemeinde finanziert werden. Voraussetzung für die Förderung ist jedoch, dass 50 v.H. der Mittel von der Wirtschaft, von Immobilien- und Standortgemeinschaften, von Privaten und/oder aus zusätzlichen Mitteln der Gemeinde in den Fonds eingestellt werden.

(2)   Die Mittel des Verfügungsfonds können für Investitionen und die dafür notwendigen vorbereitenden Maßnahmen im Fördergebiet eingesetzt werden. Der Teil der Mittel, der nicht aus der Städtebauförderung stammt, kann auch für nicht-investive Maßnahmen eingesetzt werden. Für die Auszahlung der Mittel gelten die Bestimmungen von Nr. 7 VVG zu § 44 LHO i.V.m. Nr. 1 ANBest-G.

 

Die einzelnen Aspekte des Verfügungsfonds im Zusammenhang mit dem Integrierten Handlungskonzept für die Innenstadt Hildens gehen aus der Anlage 1 hervor (Projektbeschreibung D 3 Verfügungsfonds).

 

Ebenfalls beigefügt ist der Entwurf für eine „Verfügungsfondsrichtlinie“. Diese Richtlinie ist zum einen erforderlich, um überhaupt mit dem Einwerben privater Finanzmittel beginnen zu können. Die Richtlinie zeigt jedem Interessierten auf, worum es geht, wie mit dem Geld umgegangen werden soll und wer über die Verwendung von Mitteln entscheiden soll.

Das ist insofern von Bedeutung, als dass sowohl die öffentlichen Stellen als auch die privaten Zuwender zu einem Verfügungsfonds den unmittelbaren Zugriff auf finanzielle Mittel in die Hand eines Dritten legen.

Daher enthält die Verfügungsfondsrichtlinie auch einen Vorschlag zur Zusammensetzung des Verfügungsfondsbeirates. Der Vorschlag nimmt Rücksicht auf die eigentliche Intention des Instrumentes, nämlich die Einbeziehung privaten Engagements. „Private“ haben daher in dem Vorschlag ein leichtes Übergewicht.

Wegen der Kurzfristigkeit konnte die in der Richtlinie angekündigte Anlage 1 „Zuschussantrag“ noch nicht erstellt werden, wird aber zur Sitzung am 12.3.2015 vorgelegt.

 

Ursprünglich war es von der Verwaltung vorgesehen, dass der Stadtentwicklungsausschuss sich am 24.06.2015 mit der Maßnahme Verfügungsfonds beschäftigt.
Seitens des Landes NRW hat es allerdings überraschend deutliche Änderungen in den Terminabläufen gegeben: Galt bisher für die Aktualisierung eines im letzten Jahr gestellten Antrags bei der Bezirksregierung Düsseldorf der Termin 31.08.2015, ist dieser Termin nun auf den 13.03.2015 vorgezogen worden.

Demzufolge schlägt die Verwaltung vor, die Beratung ebenfalls vorzuziehen, um die Landesmittel weiterhin bereits 2016 erhalten zu können.
Es ist zu empfehlen, dass die Ratsgremien trotz der nun entstandenen Kurzfristigkeit eine Entscheidung zu den Vergaberichtlinien treffen, damit die endgültige Ausgestaltung dieser Maßnahme in die Aktualisierung des Förderantrages eingearbeitet werden kann.
Es ist aber mit der Bezirksregierung Düsseldorf telefonisch abgestimmt worden, dass es sich bei der mit der Aktualisierung des Antrags eingereichten „Verfügungsfondsrichtlinie“ auch ausnahmsweise um einen Entwurf handeln kann, der im Nachgang – möglichst bis zum 30.06.2015 – gegen eine endgültige Fassung ausgetauscht werden kann.
Dann ist ein entsprechender Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung für den November 2015 zu erwarten, so dass die Zuwendungen der Landes NRW im Jahr 2016 zur Verfügung stehen, wenn entsprechende Mittel Privater eingeworben werden können.

 

Sollte sich der Stadtentwicklungsausschuss am 12.03.2015 nicht in der Lage sehen, zu der Maßnahme Verfügungsfonds oder über den Entwurf zu den Verfügungsfondsrichtlinien eine inhaltlich abschließende Entscheidung zu treffen bzw. die Weitergabe des Entwurfs der Richtlinien an die Bezirksregierung – ggfs. auch nur als Entwurf – freizugeben, muss der Antrag, der im vergangenen Juni 2014 vorsorglich eingereicht worden ist, „ruhend gestellt“ werden.
Das hat zur Konsequenz, dass ein neuer Antrag zum 30.06.2015 bei der Bezirksregierung zu stellen wäre, wenn der Rat das Instrument Verfügungsfonds in Hilden künftig einsetzen möchte. Bei dem neuen Antrag wäre damit zu rechnen, dass er erst im November 2016 bewilligt werden könnte und die Zuwendungen des Landes NRW dann erst ab dem Jahr 2017 zur Verfügung stehen. Sollte der Antrag erst zum 30.06.2016 gestellt werden können, stünden die Finanzmittel entsprechend erst 2018 zur Verfügung.

 

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass laut Auskunft der Bezirksregierung die Entscheidung über den Verfügungsfonds keine Auswirkung auf die Städtebauförderung der restlichen Einzelmaßnahmen des Integrierten Handlungskonzepts oder der Verpflichtung zur Rückforderung bereits ausgezahlter Fördermittel besitzt.

 

Deshalb hat der Rat auch trotz eines bewilligten Zuwendungsbescheids des Landes NRW für das Instrument Verfügungsfonds das Recht, den absoluten Maximalbetrag des städtischen Zuschusses jährlich im Rahmen der Haushaltsplanberatungen neu festzulegen.
Im Haushalt 2015 sind aktuell folgende Maximalbeträge der städtischen Zuschüsse (= Differenz zwischen dem Aufwandsbudget und der Summe der privaten Zuwendungen und der Zuwendungen des Landes NRW) vorgesehen:

 

2015: 21.750,- €
2016: 60.750,- €
2017: 20.750,- €
2018: 2.000,- €

 

Bei einer Zustimmung der Gremien wird der Entwurf der Verfügungsfondsrichtlinie dem Aktualisierungsantrag beigefügt, der am 13.03.2015 bei der Bezirksregierung Düsseldorf eingereicht werden muss.

 

 

gez.
Birgit Alkenings


 

Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

090101

Stadtplanung

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

2015 ff

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

X

(hier ankreuzen)

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

0901011000

Verfügungsfonds IHK

527900

Sachleistungen

58.000,-

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

X

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

Im Entwurf des Haushalts 2015 sind folgende Ausgabebeträge enthalten:
2015: 58.000,- €
2016: 243.000,- €
2017: 83.000,- €
2018: 8.000,- €
Die Aufwendungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Zuwendungen vom Land NRW bewilligt werden.

Als mögliche Einnahmen sind im Haushalt 2015 enthalten:
            Zuwendung Privater:             Zuwendung des Landes NRW:
2015:   29.000,- €                               7.250,-
2016:   121.500,- €                             60.750,-
2017:   41.500,- €                               20.750,-
2018:   4.000,- €                                 2.000,-

Die Höhe der Zuwendungen des Landes NRW sind von der Höhe der Zuwendungen Privater abhängig.

Vermerk Kämmerer