Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss Kenntnis von den in der Zeit vom 11.11.2014 bis 31.12.2014 erteilten Genehmigungen zur Leistung von unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen (Anlage 1) und investiven Auszahlungen (Anlage 2).
Erläuterungen und Begründungen:
Gemäß § 9 der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt vom 01.10.1999, zuletzt geändert mit Datum vom 01.10.2014, gilt für die Zustimmung von über- / außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NW folgende Regelung:
Aufwendungen innerhalb eines Budgets und investive Auszahlungen innerhalb einer Investition sind als erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NW anzusehen und bedürfen der Zustimmung des Rates, wenn sie 50.000,- € übersteigen.
Sonstige Auszahlungen gelten generell als unerheblich.
Aufwendungen und investive Auszahlungen innerhalb eines Budgets, die einen Betrag von 10.000,- € übersteigen, sind dem Rat zur Kenntnis vorzulegen.
In unbeschränkter Höhe als unerheblich anzusehen sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen auf Grund:
a) gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung (inkl. der Auswirkungen aus dem Gemeinderefinanzierungsgesetz, z. B. Gewerbesteuerumlagen, Solidarbeitrag, Kreisumlage).
b) Interne Leistungsverrechnungen,
c) kalkulatorische Kosten,
d) Mehrwert- / Vorsteuern,
e) Verluste aus Wertveränderungen bei Steuern, Gebühren und Beiträgen (z.B. Niederschlagungen, Erlasse),
f) Systembedingte Veränderungen bzw. des doppischen Haushaltes auf Grund neuerer Erkenntnisse, gesetzlicher Grundlagen (z. B. Anpassung des Konten- und Produktplanes),
g) Umschuldungen / Sondertilgungen und
h) Abschlussbuchungen.
Verpflichtungsermächtigungen nach § 85 Abs. 1 GO NW sind als erheblich anzusehen, wenn sie 25.000,- € übersteigen.
In den beigefügten Verzeichnissen sind die in der Zeit vom 11.11.2014 bis 31.12.2014 bewilligten unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen (Anlage 1) und die unerheblichen über- und außerplanmäßigen investiven Ausgaben (Anlage 2) aufgeführt.
Birgit Alkenings
Bürgermeisterin
Finanzielle Auswirkungen:
Produktnummer
/ -bezeichnung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer Gesehen Klausgrete |
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