Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
Kenntnis von der Denkmalwürdigkeit des Gebäudes Ellerstraße 18 und beschließt
die Eintragung in die Denkmalliste.
Erläuterungen und Begründungen:
Aufgrund des anstehenden Verkaufs des Gebäudes Ellerstraße 18 im Jahre
2014 wurde im Juli seitens der
Eigentümerinnen um die Überprüfung der
Denkmaleigenschaft des Gebäudes als Einzeldenkmal im Sinne des § 2 DSchG NRW gebeten.
Zur Feststellung eines möglichen Denkmalwertes fand am 11.09.2014 eine
Innen- und Außenbesichtigung des Gebäudes durch Mitarbeiter der Unteren
Denkmalbehörde und des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland statt.
Das Gebäude ist in der Auflistung der Gebäude enthalten, deren
Denkmalwert noch zu überprüfen ist (siehe SV 60/074, Mitteilungsvorlage zur
Unterschutzstellung denkmalwürdiger GebäudeÂ
Sachstandsbericht 2013, Anlage 3).
Darüber hinaus liegt das Gebäude innerhalb der Satzung für den
Denkmalbereich Ellerstraße in der Stadt Hilden vom 19.12.1989. In § 2 Anlage 2
der Satzung ist das Gebäude in der fotografischen Darstellung der baulichen
Anlagen enthalten, die sich auf das gesamte Erscheinungsbild besonders prägend
auswirken.
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Aufgrund des hervorragenden
Erhaltungszustandes, insbesondere der zahlreichen Details aus der
Erbauungszeit, wurde von der Unteren Denkmalbehörde die vorläufige Eintragung
des Gebäudes in die Denkmalliste gemäß § 4 Abs.1 Denkmalschutzgesetz
Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) angeordnet.
Damit unterliegt das Gebäude den
Vorschriften des DSchG NRW. Gemäß § 4 Abs.1 DSchG NRW soll die Untere
Denkmalbehörde anordnen, dass das Denkmal vorläufig als eingetragen gilt, wenn
damit zu rechnen ist, dass das Gebäude in die Denkmalliste eingetragen wird.
Die Anordnung der vorläufigen
Unterschutzstellung ist eine Entscheidung der Unteren Denkmalbehörde im Sinne des
§ 21 Abs.4 Satz 1 DSchG NRW, zu der das Benehmen mit dem LVR-Amt für
Denkmalpflege im Rheinland mit Datum vom 29.09.2014 hergestellt wurde.
Die Anordnung der vorläufigen
Unterschutzstellung wurde gemäß § 4 Abs.2 DSchG NRW mit Datum vom 20.11.2014
den Eigentümern zugestellt.
Die vorläufige Eintragung verliert ihre
Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten das Verfahren zur
endgültigen Eintragung in die Denkmalliste eingeleitet wird.
Das Benehmen mit dem das LVR-Amt für
Denkmalpflege im Rheinland zur endgültigen Unterschutzstellung wurde mit Datum
vom 08.01.2015 hergestellt.
Zwischenzeitlich wurde das Gebäude verkauft.
Der neue Eigentümer wurde darüber informiert, dass das Gebäude vorläufig in die
Denkmalliste eingetragen wurde und das Verfahren zur endgültigen Eintragung
eingeleitet wurde. Eine Rückäußerung des neuen Eigentümers liegt nicht vor.
Die Begründung zum Denkmalwert und der
genaue Umfang des Baudenkmals ist dem beiliegen Auszug aus der Denkmalliste zu
entnehmen.
Birgit Alkenings