Betreff
Eintragung des Gebäudes Ellerstraße 18 in die Denkmalliste
Vorlage
WP 14-20 SV 60/009
Aktenzeichen
IV/60.2-her
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss Kenntnis von der Denkmalwürdigkeit des Gebäudes Ellerstraße 18 und beschließt die Eintragung in die Denkmalliste.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Aufgrund des anstehenden Verkaufs des Gebäudes Ellerstraße 18 im Jahre 2014 wurde im Juli  seitens der Eigentümerinnen um  die Überprüfung der Denkmaleigenschaft des Gebäudes als Einzeldenkmal im Sinne des § 2 DSchG NRW gebeten.

Zur Feststellung eines möglichen Denkmalwertes fand am 11.09.2014 eine Innen- und Außenbesichtigung des Gebäudes durch Mitarbeiter der Unteren Denkmalbehörde und des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland statt.

 

Das Gebäude ist in der Auflistung der Gebäude enthalten, deren Denkmalwert noch zu überprüfen ist (siehe SV 60/074, Mitteilungsvorlage zur Unterschutzstellung denkmalwürdiger Gebäude  Sachstandsbericht 2013, Anlage 3).

 

Darüber hinaus liegt das Gebäude innerhalb der Satzung für den Denkmalbereich Ellerstraße in der Stadt Hilden vom 19.12.1989. In § 2 Anlage 2 der Satzung ist das Gebäude in der fotografischen Darstellung der baulichen Anlagen enthalten, die sich auf das gesamte Erscheinungsbild besonders prägend auswirken.

 

Aufgrund des hervorragenden Erhaltungszustandes, insbesondere der zahlreichen Details aus der Erbauungszeit, wurde von der Unteren Denkmalbehörde die vorläufige Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste gemäß § 4 Abs.1 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) angeordnet.

Damit unterliegt das Gebäude den Vorschriften des DSchG NRW. Gemäß § 4 Abs.1 DSchG NRW soll die Untere Denkmalbehörde anordnen, dass das Denkmal vorläufig als eingetragen gilt, wenn damit zu rechnen ist, dass das Gebäude in die Denkmalliste eingetragen wird.

Die Anordnung der vorläufigen Unterschutzstellung ist eine Entscheidung der Unteren Denkmalbehörde im Sinne des § 21 Abs.4 Satz 1 DSchG NRW, zu der das Benehmen mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Datum vom 29.09.2014 hergestellt wurde.

 

Die Anordnung der vorläufigen Unterschutzstellung wurde gemäß § 4 Abs.2 DSchG NRW mit Datum vom 20.11.2014 den Eigentümern zugestellt.

Die vorläufige Eintragung verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten das Verfahren zur endgültigen Eintragung in die Denkmalliste eingeleitet wird.

Das Benehmen mit dem das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland zur endgültigen Unterschutzstellung wurde mit Datum vom 08.01.2015 hergestellt.

 

Zwischenzeitlich wurde das Gebäude verkauft. Der neue Eigentümer wurde darüber informiert, dass das Gebäude vorläufig in die Denkmalliste eingetragen wurde und das Verfahren zur endgültigen Eintragung eingeleitet wurde. Eine Rückäußerung des neuen Eigentümers liegt nicht vor.

 

Die Begründung zum Denkmalwert und der genaue Umfang des Baudenkmals ist dem beiliegen Auszug aus der Denkmalliste zu entnehmen.

 

Birgit Alkenings