Beschlussvorschlag:
„Nach Vorberatung
im Umwelt- und Klimaschutzausschuss beschließt der Rat der Stadt Hilden die in
der Anlage dargestellten Änderungen der Satzung für die Friedhöfe der Stadt
Hilden.
Die
Bürgermeisterin wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen“
Erläuterungen und Begründungen:
Die Satzung über
die Friedhöfe der Stadt Hilden ist seit Dezember 2006 in Kraft.
Zwischenzeitlich ist zum 01.10.2014 bzw. 01.05.2015 in Nordrhein-Westfalen ein
neues Bestattungsgesetz in Kraft getreten. In den zurückliegenden acht Jahren
ist bei verschiedenen Regelungen der Satzung ein Änderungs-/Anpassungsbedarf
aufgetreten. Zusätzlich ist beabsichtigt, ab Herbst 2015 neue Bestattungsarten
anzubieten.
Eine geänderte
Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW liegt zur Zeit noch nicht vor.
Angesichts des diesjährigen Sitzungsplanes und des Umstandes, dass verschiedene
Regelungen der derzeit gültigen Friedhofssatzung nicht mehr im Einklang mit dem
weitestgehend seit dem 01.10.2014 geltenden Bestattungsgesetz stehen, hat sich
die Verwaltung entschlossen, dem Rat der Stadt Hilden eine Satzungsänderung
vorzuschlagen.
Die Änderungen sind
in der in der Anlage befindlichen Gegenüberstellung dargestellt.
Die
Änderungsvorschläge sind wie folgt begründet:
§ 3 (4) und (5)
Die Unterscheidung
in Nutzungsberechtigte bei Wahlgräbern und Angehörige bei Reihengräbern wird
aufgegeben.
§ 4 (1) Satz 2
Die Klarstellung
entspricht der langjährigen Praxis. Während der Öffnungszeiten wird auf den
Hauptwegen ein Winterdienst durchgeführt. Anlässlich von Beisetzungsterminen
werden auch die Wege zum Grab bearbeitet.  Â
§ 7 (1)
Redaktionelle
Klarstellung
§ 7 (5)
Anpassung der
Fristen und deren Verlängerungsmöglichkeiten an das neue Bestattungsgesetz
§ 8 (3)
Gelegentlich müssen
Särge beigesetzt werden, die die in Satz 1 aufgeführten Maße erheblich
überschreiten. Da die Abmessungen der Gräber auf die Sarggröße abgestimmt sind,
kann dies dazu führen, dass die zwingenden Abstände zwischen zwei Särgen nicht
eingehalten werden können.
§ 9 (4)
Redaktionelle
Klarstellung
§ 11 (3)
Die Einschränkung,
dass dies nur bei belegten Grabstätten zulässig ist, soll aufgegeben werden.
§ 11 (4)
Früher wurde mit dem
Gebührenbescheid eine Grabnummernkarte bzw. Verleihungsurkunde ausgestellt.
Nach 20, 30 oder auch mehr Jahren ist dieses Dokument im Regelfall nicht mehr
auffindbar. Deshalb werden inzwischen alle maßgeblichen Informationen und Daten
auf dem Gebührenbescheid selbst ausgewiesen, so dass auf die Ausstellung der
Grabnummernkarte / Verleihungsurkunde verzichtet werden kann.
§ 11 (5)
Während der
Umbettung eines Verstorbenen sollte der Zutritt in das unmittelbare Umfeld
kurzfristig unterbunden werden.
§ 12 (2)
Mit Rechtskraft des
Haushaltsplanes sollen zwei neue Bestattungsformen eingeführt werden. Im
Vorgriff werden die erforderlichen Änderungen in der Satzung vorgesehen. Die
Änderungen treten mit der endgültigen Herrichtung der entsprechenden Grabfelder
verzögert in Kraft.
§ 13 (1)
Entfall
Grabnummernkarte s.o.
Der Zeitpunkt des
Entstehens des Nutzungsrechtes sollte konkret bestimmt sein.
§ 13 (2)
Redaktionelle
Klarstellung
§ 13 (4)
Von dieser Regelung
wurde in der Vergangenheit kein Gebrauch gemacht. Eine nachträgliche Beisetzung
einer Urne ist aufgrund der dort ebenfalls geltenden, gleich langen Ruhefrist faktisch nicht möglich.
§ 13 (7)
Die Einschränkung
ist nicht erforderlich.
§ 14 (1)
Die Einschränkung
der Erwerbmöglichkeit erst ab dem 65.Lebensjahr stammt aus einer Zeit, in der
Zweifel bestanden, ob die Friedhofsflächen ausreichend groß dimensioniert sind.
Heute besteht ein Trend, schon zu Lebzeiten die eigene Bestattung auch
finanziell zu regeln, um die zukünftigen Hinterbliebenen möglichst wenig zu
belasten. Diesem Wunsch konnte bisher nur eingeschränkt nachgekommen werden.
§ 14 (2)
Redaktionelle
Klarstellung
§ 14 (5)
s. Ausführungen zu
§ 11 (4)
§ 14 (10)
Es wurden in der
Vergangenheit entsprechende Anträge auf Übernahme des Nutzugsrechtes gestellt.
§ 14 (13)
In früheren Jahren
wurden oft mehrstellige Wahlgräber als Familiengräber erworben und über Generationen
erhalten. Inzwischen ist öfters der Wunsch geäußert worden, die Familiengräber weiterhin
zu erhalten, jedoch die Anzahl der Stellen zu verringern. Laut bisheriger
Satzungsregelung war dies nicht möglich, sondern musste als
Einzelfallentscheidung geregelt werden.
§ 15 (1)
Vorbehaltlich der
Haushaltsplanbeschlüsse für das Jahr 2015 sollen Urnenwand und Urnenerdkammern
als zusätzliche Bestattungsart eingeführt werden. Im Vorgriff wurden daher
schon die notwendigen Änderungen aufgenommen. Das Inkrafttreten dieser Änderungen erfolgt jedoch erst mit der
endgültigen Herrichtung.
§ 15 (2)
s. Ausführungen zu
§ 11 (4)
§ 15 (3)
s. Ausführungen
zu § 14 (1)
§ 15 (4)
Redaktionelle
Klarstellung
§ 15 (5) und (8)
§ 11 Abs. 1 BestG
enthält die Verpflichtung, dass Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur
Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung so beschaffen
sein müssen, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb der in
§ 11 der Satzung geregelten Ruhezeit möglich ist. Deshalb können in den
Satzungen auch noch detaillierte Regelungen aufgenommen werden.
§ 15 (7)
Redaktionelle
Klarstellung
§ 15 (9) und (10)
s. Ausführungen zu
§ 15 (1)
§ 16 (1)
Anpassung an die
gesetzliche Änderung in § 15 Absatz 6 BestG
§ 19 (1)
Bei liegenden
Grabmalen ist aus Verkehrssicherungspflichtgründen eine Mindeststärkenvorgabe
entbehrlich.
§ 19 (2)
In § 4 a Abs. 1
BestG wurde ein generelles Aufstellungsverbot für Grabmäler und Grabeinfassungen
aus Natursteinen aufgenommen, wenn sie in Staaten hergestellt worden sind,
deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen gegen das Gebot zur
Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen oder kein
Zertifikat vorgelegt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen
von Kinderarbeit nachweist.
Das zuständige Ministerium
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter wird in den nächsten Wochen eine
sog. „schwarze Liste“ veröffentlichen. In dieser werden die Länder aufgezählt,
die im Verdacht stehen, Natursteine mit ausbeuterischer Kinderarbeit
herzustellen.
Nach § 4a Abs. 2
BestG wird eine Organisation von den für Eine-Welt-Politik zuständigen Ressorts
unter bestimmten Voraussetzungen als Zertifizierungsstelle anerkannt.
Vor dem
Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung wurde in § 20 Abs. 2 die Möglichkeit
der Aufstellung von Natursteinen entsprechend dieser Regelung aufgenommen. Da
allerdings § 4 a Abs. 1 BestG ein
generelles Aufstellungsverbot für Grabsteine und Grabeinfassungen aus
Naturstein, die mit ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt wurden, regelt, kann
diese Regelung auch in der Satzung entfallen. Sie hat damit an dieser Stelle nur deklaratorischen
Charakter. Im BestG tritt die
Vorschrift zum 01.05.2015 in Kraft.
§ 19 (3)
Redaktionelle Klarstellung
§ 20 (1)
Redaktionelle Klarstellung
§ 20 (2)
Mit dem
Genehmigungsantrag müssen bei Grabmalen die Angaben für konventionelle
Inschriften angegeben werden. Dies wird auf QR-Codes ausgeweitet.
§ 23 (1)/ § 24 (3)/ § 25 (3)/ § 25 (4)
s. Ausführungen zu § 11 (4)
§ 25 (6)
Die Dauer des Zeitraums, bis zu dem die
Grabhügel erst abgeräumt werden müssen, hat wiederholt zu Beschwerden geführt.
Dies trifft im gleichem Maße auch auf die gärtnerische Herrichtung und die
Einfassung zu. Eine Verkürzung des Zeitraumes ist angemessen.
§ 30 (4)
Die Gebühr zur Nutzung der Trauerhallen ist
nach Zeitdauer bemessen. Bei größeren Trauergesellschaften wird gelegentlich
der Wunsch geäußert, mehr Zeit für die Trauerfeier zu erhalten.
gez. Birgit Alkenings
Finanzielle Auswirkungen Â
Produktnummer
/ -bezeichnung |
130601 |
Bestattungswesen |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
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Pflichtaufgabe
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Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
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Betrag € |
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Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer Gesehen
Klausgrete |
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