Betreff
Satzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden
Vorlage
WP 14-20 SV 68/014
Aktenzeichen
IV/68
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

„Nach Vorberatung im Umwelt- und Klimaschutzausschuss beschließt der Rat der Stadt Hilden die in der Anlage dargestellten Änderungen der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden.

 

Die Bürgermeisterin wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen“

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Satzung über die Friedhöfe der Stadt Hilden ist seit Dezember 2006 in Kraft. Zwischenzeitlich ist zum 01.10.2014 bzw. 01.05.2015 in Nordrhein-Westfalen ein neues Bestattungsgesetz in Kraft getreten. In den zurückliegenden acht Jahren ist bei verschiedenen Regelungen der Satzung ein Änderungs-/Anpassungsbedarf aufgetreten. Zusätzlich ist beabsichtigt, ab Herbst 2015 neue Bestattungsarten anzubieten.

Eine geänderte Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW liegt zur Zeit noch nicht vor. Angesichts des diesjährigen Sitzungsplanes und des Umstandes, dass verschiedene Regelungen der derzeit gültigen Friedhofssatzung nicht mehr im Einklang mit dem weitestgehend seit dem 01.10.2014 geltenden Bestattungsgesetz stehen, hat sich die Verwaltung entschlossen, dem Rat der Stadt Hilden eine Satzungsänderung vorzuschlagen.

 

Die Änderungen sind in der in der Anlage befindlichen Gegenüberstellung dargestellt.

 

Die Änderungsvorschläge sind wie folgt begründet:

 

 

§ 3 (4) und (5)

Die Unterscheidung in Nutzungsberechtigte bei Wahlgräbern und Angehörige bei Reihengräbern wird aufgegeben.

 

§ 4 (1) Satz 2

Die Klarstellung entspricht der langjährigen Praxis. Während der Öffnungszeiten wird auf den Hauptwegen ein Winterdienst durchgeführt. Anlässlich von Beisetzungsterminen werden auch die Wege zum Grab bearbeitet.   

 

§ 7 (1)

Redaktionelle Klarstellung

 

§ 7 (5)

Anpassung der Fristen und deren Verlängerungsmöglichkeiten an das neue Bestattungsgesetz

 

§ 8 (3)

Gelegentlich müssen Särge beigesetzt werden, die die in Satz 1 aufgeführten Maße erheblich überschreiten. Da die Abmessungen der Gräber auf die Sarggröße abgestimmt sind, kann dies dazu führen, dass die zwingenden Abstände zwischen zwei Särgen nicht eingehalten werden können.

 

§ 9 (4)

Redaktionelle Klarstellung

 

§ 11 (3)

Die Einschränkung, dass dies nur bei belegten Grabstätten zulässig ist, soll aufgegeben werden.

 

§ 11 (4)

Früher wurde mit dem Gebührenbescheid eine Grabnummernkarte bzw. Verleihungsurkunde ausgestellt. Nach 20, 30 oder auch mehr Jahren ist dieses Dokument im Regelfall nicht mehr auffindbar. Deshalb werden inzwischen alle maßgeblichen Informationen und Daten auf dem Gebührenbescheid selbst ausgewiesen, so dass auf die Ausstellung der Grabnummernkarte / Verleihungsurkunde verzichtet werden kann.

 

§ 11 (5)

Während der Umbettung eines Verstorbenen sollte der Zutritt in das unmittelbare Umfeld kurzfristig unterbunden werden.

 

§ 12 (2)

Mit Rechtskraft des Haushaltsplanes sollen zwei neue Bestattungsformen eingeführt werden. Im Vorgriff werden die erforderlichen Änderungen in der Satzung vorgesehen. Die Änderungen treten mit der endgültigen Herrichtung der entsprechenden Grabfelder verzögert in Kraft.

 

§ 13 (1)

Entfall Grabnummernkarte s.o.

Der Zeitpunkt des Entstehens des Nutzungsrechtes sollte konkret bestimmt sein.

 

§ 13 (2)

Redaktionelle Klarstellung

 

§ 13 (4)

Von dieser Regelung wurde in der Vergangenheit kein Gebrauch gemacht. Eine nachträgliche Beisetzung einer Urne ist aufgrund der dort ebenfalls geltenden, gleich langen  Ruhefrist faktisch nicht möglich.

 

§ 13 (7)

Die Einschränkung ist nicht erforderlich.

 

§ 14 (1)

Die Einschränkung der Erwerbmöglichkeit erst ab dem 65.Lebensjahr stammt aus einer Zeit, in der Zweifel bestanden, ob die Friedhofsflächen ausreichend groß dimensioniert sind. Heute besteht ein Trend, schon zu Lebzeiten die eigene Bestattung auch finanziell zu regeln, um die zukünftigen Hinterbliebenen möglichst wenig zu belasten. Diesem Wunsch konnte bisher nur eingeschränkt nachgekommen werden.

 

§ 14 (2)

Redaktionelle Klarstellung

 

§ 14 (5)

s. Ausführungen zu § 11 (4)

 

§ 14 (10)

Es wurden in der Vergangenheit entsprechende Anträge auf Übernahme des Nutzugsrechtes gestellt.

 

§ 14 (13)

In früheren Jahren wurden oft mehrstellige Wahlgräber als Familiengräber erworben und über Generationen erhalten. Inzwischen ist öfters der Wunsch geäußert worden, die Familiengräber weiterhin zu erhalten, jedoch die Anzahl der Stellen zu verringern. Laut bisheriger Satzungsregelung war dies nicht möglich, sondern musste als Einzelfallentscheidung geregelt werden.

 

§ 15 (1)

Vorbehaltlich der Haushaltsplanbeschlüsse für das Jahr 2015 sollen Urnenwand und Urnenerdkammern als zusätzliche Bestattungsart eingeführt werden. Im Vorgriff wurden daher schon die notwendigen Änderungen aufgenommen. Das Inkrafttreten  dieser Änderungen erfolgt jedoch erst mit der endgültigen Herrichtung.

 

§ 15 (2)

s. Ausführungen zu § 11 (4)

 

§ 15 (3)

s. Ausführungen zu  § 14 (1)

 

§ 15 (4)

Redaktionelle Klarstellung

 

§ 15 (5) und (8)

§ 11 Abs. 1 BestG enthält die Verpflichtung, dass Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung so beschaffen sein müssen, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb der in § 11 der Satzung geregelten Ruhezeit möglich ist. Deshalb können in den Satzungen auch noch detaillierte Regelungen aufgenommen werden.

 

§ 15 (7)

Redaktionelle Klarstellung

 

§ 15 (9) und (10)

s. Ausführungen zu § 15 (1)

 

§ 16 (1)

Anpassung an die gesetzliche Änderung in § 15 Absatz 6 BestG

 

§ 19 (1)

Bei liegenden Grabmalen ist aus Verkehrssicherungspflichtgründen eine Mindeststärkenvorgabe entbehrlich.

 

§ 19 (2)

In § 4 a Abs. 1 BestG wurde ein generelles Aufstellungsverbot für Grabmäler und Grabeinfassungen aus Natursteinen aufgenommen, wenn sie in Staaten hergestellt worden sind, deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen gegen das Gebot zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen oder kein Zertifikat vorgelegt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit nachweist.

Das zuständige Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter wird in den nächsten Wochen eine sog. „schwarze Liste“ veröffentlichen. In dieser werden die Länder aufgezählt, die im Verdacht stehen, Natursteine mit ausbeuterischer Kinderarbeit herzustellen.

Nach § 4a Abs. 2 BestG wird eine Organisation von den für Eine-Welt-Politik zuständigen Ressorts unter bestimmten Voraussetzungen als Zertifizierungsstelle anerkannt.

Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung wurde in § 20 Abs. 2 die Möglichkeit der Aufstellung von Natursteinen entsprechend dieser Regelung aufgenommen. Da allerdings § 4 a Abs. 1  BestG ein generelles Aufstellungsverbot für Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein, die mit ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt wurden, regelt, kann diese Regelung auch in der Satzung entfallen. Sie hat damit an dieser Stelle nur deklaratorischen Charakter. Im BestG tritt die Vorschrift zum 01.05.2015 in Kraft.

 

§ 19 (3)

Redaktionelle Klarstellung

 

 

§ 20 (1)

Redaktionelle Klarstellung

 

§ 20 (2)

Mit dem Genehmigungsantrag müssen bei Grabmalen die Angaben für konventionelle Inschriften angegeben werden. Dies wird auf QR-Codes ausgeweitet.

 

§ 23 (1)/ § 24 (3)/ § 25 (3)/ § 25 (4)

s. Ausführungen zu § 11 (4)

 

§ 25 (6)

Die Dauer des Zeitraums, bis zu dem die Grabhügel erst abgeräumt werden müssen, hat wiederholt zu Beschwerden geführt. Dies trifft im gleichem Maße auch auf die gärtnerische Herrichtung und die Einfassung zu. Eine Verkürzung des Zeitraumes ist angemessen.

 

§ 30 (4)

Die Gebühr zur Nutzung der Trauerhallen ist nach Zeitdauer bemessen. Bei größeren Trauergesellschaften wird gelegentlich der Wunsch geäußert, mehr Zeit für die Trauerfeier zu erhalten.

 

 

 

gez. Birgit Alkenings


 

Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

130601

Bestattungswesen

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer

Gesehen Klausgrete