Betreff
Bericht über die Entwicklung der Sozialhilfe, Wohngeld und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Vorlage
WP 14-20 SV 50/027
Aktenzeichen
III/50.1
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.


Erläuterungen und Begründungen:

 

In der Sitzung des Sozialausschusses vom 25.11.2013 ist die Entwicklungssituation für die Bereiche Sozialhilfe, Wohngeld und Unterhaltsvorschuss im Zeitraum 01.01.2010 bis 30.09.2013 vorgestellt worden. Der heute vorliegende Bericht stellt die Entwicklung für die Jahre 2013 und 2014 dar. Die Daten für den Bereich des SGB XII basieren auf den Statistikauswertungen des Kreises Mettmann, die Leistungsdaten für die Bereiche Wohngeld und Unterhaltsvorschuss sind durch das Amt für Soziales und Integration ermittelt worden.

Aufgrund einer Statistikumstellung im Kreis Mettmann sind die Auswertungen der Vorjahre nicht mehr vergleichbar. Daher wird auf die Darstellung bis 2012 verzichtet.

 

 

Sozialhilfe nach dem SGB XII

 

 

Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die in Not geratene Menschen unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) einen Anspruch haben. Die Aufgabe der Sozialhilfe besteht darin, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen.

 

 

Hilfe zum Lebensunterhalt – 3. Kapitel SGB XII –

 

Die Hilfe zum Lebensunterhalt stellt vornehmlich auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines Menschen im täglichen Leben ab. Dabei geht es vorrangig um die Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch den maßgeblichen Regelsatz sowie die Berücksichtigung der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten. Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten die Personen, die länger als 6 Monate, aber nicht dauerhaft als erwerbsunfähig gelten. Unterhalb der 6 Monate erhält dieser Personenkreis Leistungen nach dem SGB II durch das Jobcenter.

 

Die Entwicklung im 3. Kapitel für die Jahre 2013 und 2014 kann aus der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Neben den Zahlleistungen für die jeweiligen Jahre (summarische Darstellung) sind in der Tabelle die monatlichen durchschnittlichen Zahlleistungen und Leistungsberechtigten dargestellt.

 

 

 

2013

2014

Leistungsberechtigte (LB)

155

175

Zahlleistungen

75.541 €

79.794 €

Summe Zahlleistungen/Jahr

906.492 €

957.528 €

 

 

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – 4. Kapitel SGB XII –

 

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Vierten Kapitel tritt an die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel, wenn entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird, oder dies aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist.

 

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben

 

  • Personen, die die Altersgrenze erreicht haben und
  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft erwerbsgemindert sind,

 

sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können. Im Gegensatz zu anderen Leistungen nach dem SGB XII tritt hier jedoch nur eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern und Eltern ein, sofern das jährliche Gesamteinkommen über einem Betrag von 100.000 € liegt. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehegatten ist hiervon unberührt.

 

Die Entwicklung im 4. Kapitel  für die Jahre 2013 und 2014 kann aus der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Neben den Zahlleistungen für die jeweiligen Jahre (summarische Darstellung) sind in der Tabelle die monatlichen durchschnittlichen Zahlleistungen und Leistungsberechtigten dargestellt.

 

 

 

2013

2014

LB unter 65 Jahre

224

239

Zahlleistungen

105.132 €

118.011 €

LB 65 Jahre u. älter

396

436

Zahlleistungen

152.203 €

165.089 €

Summe Zahlleistungen/Jahr

3.088.020 €

3.397.200 €

 

 

Der Anstieg der Leistungsberechtigten im 3. Kapitel  ist u.a. darauf zurückzuführen, dass zunehmend dem Grunde nach erwerbsfähige Menschen psychisch erkranken und damit zeitweise dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen.

 

Der Grund für den Anstieg im 4. Kapitel ist vor allem in den niedrigen Renten zu sehen. Etwa 55 % der Bezieher von Grundsicherungsleistungen sind Frauen, die in der Familie die Kinder erzogen haben, oder als Hausfrauen nur kurze Zeit gearbeitet haben. Andere haben durch gering bezahlte „Jobs“ zu wenig in die Rentenkasse eingezahlt. Private Altersvorsorge hat nicht oder in nicht ausreichendem Maße stattgefunden.

 

Die Kosten der Unterkunft und insbesondere die gestiegenen Betriebs- und Energiekosten sind ein weiterer Faktor, der einen Anstieg der Leistungsberechtigten und damit der Zahlleistungen sowohl im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt als auch in der Grundsicherung darstellt.

 

 

Hilfe zur Pflege a.E. – 7. Kapitel –

 

Die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ergänzt die im Elften Buch geregelte soziale Pflegeversicherung. Die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch stellen lediglich eine Grundsicherung dar, die nicht bedarfsdeckend ausgestaltet ist, sondern unter Beachtung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Träger der Pflegeversicherung betragsmäßig begrenzt ist und damit nur entlastenden Charakter hat. Aus den Strukturprinzipien des Sozialhilferechts folgt dagegen eine an den Besonderheiten des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Ziels der Sicherung eines menschenwürdigen Lebens orientierte Einbeziehung des gesamten Bedarfs der leistungsberechtigten Person. Die Hilfeleistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bleiben damit trotz des Vorhandenseins einer gesetzlichen Pflegeversicherung notwendig.

 

Hinzu kommt, dass in der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht alle pflegebedürftigen Personen versichert sind, Leistungen erst von einem bestimmten Grad der Pflegebedürftigkeit an erbracht werden und die Erfüllung von Vorversicherungszeiten sowie Vorpflegezeiten bei der Kurzzeit- oder der Verhinderungspflege gefördert werden.

 

Die Entwicklung im Bereich Hilfe zur Pflege für die Jahre 2013 und 2014 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Neben den Zahlleistungen für die jeweiligen Jahre (summarische Darstellung) sind in der Tabelle die monatlichen durchschnittlichen Zahlleistungen und Leistungsberechtigten dargestellt.

 

 

 

2013

2014

LB unter 65 Jahre

19

16

Zahlleistungen

5.641 €

3.955 €

LB 65 Jahre u. älter

49

49

Zahlleistungen

24.852 €

28.391 €

Summe Zahlleistungen/Jahr

365.916 €

388.152 €

 

Die Kosten der Sozialhilfe nach dem SGB XII werden unmittelbar aus dem Kreishaushalt finanziert.

 

Der Bund erstattet seit dem 01.01.2013 den Kommunen, hier dem Kreis Mettmann, die Ausgaben für die Leistungen für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel) zu 75 % und hat diesen Anteil ab dem 01.01.2014 auf 100 % erhöht. Die Kostentragung erfolgt im Wege der Kostenerstattung.

 

 

Wohngeld

 

Das Wohngeld hilft einkommensschwachen Bürgerinnen und Bürgern bei ihren Wohnkosten und wird als Mietzuschuss (für Mieterinnen und Mieter) oder als Lastenzuschuss (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer) geleistet. Das Wohngeld ist eine steuerfinanzierte Transferleistung außerhalb der Fürsorgesysteme der Grundsicherung/Sozialhilfe, die je zur Hälfte vom Bund und den Ländern finanziert wird. Durch einen Zuschuss zu den Mietkosten soll auch für Geringverdiener und kinderreiche Familien eine Versorgung mit ausreichendem, familienangemessenem Wohnraum sichergestellt werden. Die Höhe des Zuschusses richtet sich dabei nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, nach ihrem gesamten monatlichen Haushaltseinkommen sowie der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung.

 

Die nachfolgende Tabelle gibt Auskunft über die Entwicklung der Wohngeldfälle in den Jahren 2013 und 2014:

 

Jahr

Wohngeld-

Miet-

Lasten-

Zahlleistungen

fälle

zuschüsse

zuschüsse

gesamt

 

 

 

 

2013

299

289

10

569.135 €

2014

302

290

12

557.940 €

 

 

Seitens der Landesregierung war zunächst für 2015 eine Erhöhung des Wohngeldes für Geringverdiener geplant.  Zwischenzeitlich teilt das zuständige Ministerium mit, das mit einer Wohngeldnovelle zum 01.07.2015  nicht mehr zu rechnen ist. Der derzeit in der Länder- und Verbändeanhörung befindliche Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)“ sieht als Inkrafttretens-Termin den 01.01.2016 vor. Grund für die Erhöhung nach 6 Jahren ist die Einführung des Mindestlohnes von 8,50 €. Aufgrund des Mindestlohnes sollen dann immer mehr private Haushalte nicht mehr auf Sozialleistungen, insbesondere SGB II Leistungen, angewiesen sein. Damit hätten sie dann Anspruch auf Wohngeld. Im Jahre 2009 wurde das letzte Mal das Wohngeld erhöht. Genaue Angaben zum Umfang der Anhebung liegen noch nicht vor.

 

Bei den Wohngeldberechnungen ist schon heute eine Zunahme von 144 Berechnungen im unmittelbaren Vergleich der Jahre 2013 und 2014 zu verzeichnen ( 2013 – 1.084 Berechnungen, 2014 – 1.228 Berechnungen).

 

Mit Einführung des Bürokratieabbaugesetzes II zum 01.11.2007 wurde das Vorverfahren u.a. auch für den Bereich des Wohngeldes abgeschafft. Wohngeldbescheide konnten ab diesem Zeitpunkt unmittelbar durch Klage angefochten werden. Durch die Wiedereinführung des Vorverfahrens im Wohngeld bleibt die zukünftige Entwicklung abzuwarten. Widerspruchsbehörde ist der Kreis Mettmann.

 

Der Personalanteil für die zukünftige Bearbeitung kann noch nicht abgeschätzt werden.

 

 

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

 

 

Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er soll helfen, die finanzielle Lebensgrundlage eines Kindes zu sichern, wenn Unterhaltszahlungen ausfallen. Die Unterhaltsvorschussleistung wird insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind 12 Jahre alt wird. Die Höhe dieser Leistungen errechnet sich aus der für die Kinder der ersten und zweiten Altersstufe jeweils geltenden Regelbeträge der Düsseldorfer Tabelle (Stand Januar 2015: bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres = 133,00 €, zwischen dem 7. und 12. Lebensjahr = 180,00 €).

 

Die Unterhaltsansprüche dieser Kinder gegen den anderen Elternteil gehen in Höhe der öffentlichen Leistung auf das Land über.

 

Die Aufgabenwahrnehmung nach diesem Bundesgesetz obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten, sowie denjenigen kreisangehörigen Gemeinden, bei denen eigene Jugendämter eingerichtet sind.

 

In der nachfolgenden Tabelle ist die Fallzahlenentwicklung sowie das Rechnungsergebnis der Jahre 2013 und 2014 dargestellt:

 

 

 

2013

2014

Fälle (Jahresdurchschnitt)

302

271

Zahlleistungen

535.867 €

500.833 €

Erstattung v.

Land/Bund

252.950 €

235.162 €

Refinanzierung*            

93.017 €

95.719 €

Erstattung an

Land/Bund

43.408

44.669 €

Ausgaben Stadt

233.308 €

214.621

               * § 5 Ersatz- und Rückzahlungspflicht, § 7 Übergang von Ansprüchen des    

                 Berechtigten (Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender

                 Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfalleistungen - UVG -)

 

Der Bund und das Land NRW sind sowohl an den Aufwendungen als auch an den Einnahmen (Refinanzierung) zu 46,667 % beteiligt..

Im Jahr 2013 sind demnach Leistungen nach dem UVG in Höhe von 233.308 € aus dem städtischen Haushalt finanziert worden, im Jahr 2014 214.621 €.

 

Auch im Bereich des Unterhaltsvorschusses ist mit Einführung des Bürokratieabbaugesetzes II das Vorverfahren abgeschafft worden. Mit Wiedereinführung zum 01.01.2015 sind die Kommunen selbst für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig, anders als vor der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens praktiziert. Seinerzeit war der Kreis die zuständige Widerspruchsbehörde. Die zukünftige Entwicklung bleibt abzuwarten, der Personalanteil für die Bearbeitung der Widersprüche kann noch nicht abgeschätzt zu werden,

 

 

 

 

Birgit Alkenings

Bürgermeisterin


Finanzielle Auswirkungen:

 

Produktnummer / -bezeichnung

060313

Unterhaltsvorschuss

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

 

 

Vermerk Kämmerer

Gesehen Klausgrete