Betreff
Vorbereitung von ÖPNV-Vergaben:
Auslaufen der Bestandsbetrauungen und Weiterentwicklung der VRR-Finanzierungsrichtlinien
Vorlage
WP 14-20 SV 61/025
Aktenzeichen
IV/61.1 Groll_ÖPNV
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden fasst auf Empfehlung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR (siehe Drucksache Nr. N/VIII/2014/0507, Ziffer 5 des Beschlusses der VRR-Gremien vom 28.03.2014) folgende Beschlüsse zur Weiterentwicklung des VRR-Finanzierungssystems:

 

a.         Der Rat der Stadt Hilden beschließt, dass die Aufgaben gemäß § 5a der Zweckverbandssatzung des Zweckverbandes VRR im Rahmen einer Mandatierung auf den Zweckverband VRR übertragen werden.

 

b.         Dar Rat der Stadt Hilden stellt fest, dass er als Aufgabenträger gem. § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW (für die Linie O 3 in Hilden) mit den weiteren Aufgabenträgern / zuständigen Behörden im Verbandsgebiet des Zweckverbandes VRR eine Gruppe von Behörden im Sinne des Artikel 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bildet.

 

c.         Der Rat der Stadt Hilden stimmt der Anpassung des VRR-Finanzierungssystems gemäß der Drucksache Nr. N/VIII/2014/0507 des VRR einschließlich Anlagen zu.

 

d.         Der Rat der Stadt Hilden stimmt der Anpassung der Finanzierungsrichtlinie des VRR (insbesondere der darin aufgezeigten Aufgabenverteilung) sowie der Anpassung der Zweckverbandssatzung des Zweckverbandes VRR zu.

 

e.         Der Rat der Stadt Hilden beschließt, dass die Finanzierung von kommunalen Verbundverkehrsunternehmen, an denen die Stadt Hilden beteiligt ist, weiterhin im Rahmen der Regelungen des § 19c der Zweckverbandssatzung des Zweckverbandes VRR durchgeführt wird.

 

f.          Soweit erforderlich, führt die Stadt Hilden einen entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Beschluss zur Konkretisierung der Vorgaben nach § 19c der Zweckverbandssatzung des VRR herbei. Die Aufgabenträger der betroffenen Verkehrsunternehmen tragen dafür Sorge, dass die Vorgaben der Finanzierungsrichtlinie des VRR eingehalten werden.

 

g.         Der Zweckverband VRR erhält eine Mitteilung über diesen Beschluss.


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschloss im Dezember 2008 einen sog. „Betrauungsbeschluss“. Durch diesen Beschluss wurden die das Stadtgebiet Hilden bedienenden Verkehrsunternehmen – die Rheinbahn AG und die Verkehrsgesellschaft Hilden VGH- mit bestimmten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut.

(Im Detail: Ratssitzung am 17.12.2008, Sitzungsvorlage WP 04-09 SV 61/256)

 

Dieser Betrauungsbeschluss wurde begrenzt auf eine Dauer von zehn Jahren und endet damit zunächst im Dezember 2019. Diese Befristung ist innerhalb des VRR sehr weit verbreitet.

 

Bereits damals (2008) wurde darauf hingewiesen, dass die EU-Verordnung Nr. (EG) 1370/2007 bei dieser Thematik eine besondere Rolle spielt. Denn der Rechtsrahmen, der durch diese Verordnung gesetzt wird, hat bereits in der Vergangenheit zu Anpassungen in der nationalen Gesetzgebung geführt, die wiederum Handlungsbedarfe für die kommunalen Aufgabenträger des ÖPNV erzeugten.

 

Es steht nun die Entscheidung an, mit den kommunalen Aufgabenträgern im gesamten Verbundraum eine sog. „Behördengruppe“ im Sinne dieses EU-Rechts zu bilden und dafür dem VRR eine Mandat zur Aufgabendurchführung zu erteilen.

Die heutigen Strukturen und originären Zuständigkeiten zur Leistungserbringung bzw. -bereitstellung können damit in ihren Grundzügen beibehalten werden. Sie eröffnen gleichzeitig Handlungsmöglichkeiten für die mittelfristig erforderlich werdenden Entscheidungen im Hinblick auf Nachfolgeregelungen zu bestehenden Betrauungen.

 

Die Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass auch bei den ÖPNV-Angeboten in Hilden i.d.R. eine stadtgebietsübergreifende Netzstruktur vorhanden ist. Buslinien in Hilden verkehren auch in Düsseldorf, Wuppertal, Solingen, Langenfeld, Erkrath, Haan, Mettmann usw.

Durch diese Vernetzungen müsste Hilden mit diesen Städten sowie dem Kreis Mettmann die o.g. „Behördengruppen“ bilden, um bei neuen Betrauungsvorgängen über eine Direktvergabe von Verkehrsleistungen an interne Betreiber (also eigene Unternehmen) denken zu können.

Die Bildung und der „Betrieb“ dieser „Behördengruppen“ sind sehr aufwendig.

 

Dagegen bietet der VRR bereits eine Einheit, in der die Beförderungsleistungen die Vorgaben für integrierte Personenverkehrsdienste im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfüllen. Gleichzeitig tragen die bestehenden Strukturen des VRR den engen verkehrlichen Verflechtungen zwischen den Städten und Kreisen Rechnung. Einzelne Gruppenbildungen von Behörden neben dem VRR wären zudem sehr zeit- und kostenaufwändig. Aus diesen Gründen strebt der VRR eine verbundweite einheitliche Lösung an.

 

Dieser Lösung hat sich der Kreis Mettmann (der ja auch – bis auf die O 3 – für alle Linien in Hilden der Aufgabenträger ist) im Dezember 2014 angeschlossen; der Beschluss und die Sitzungsniederschriften liegen dieser Sitzungsvorlage bei.

 

Der Kreis Mettmann regt an, auch die Stadt Hilden solle sich in dem hier geschilderten Sinne äußern und entsprechende Beschlüsse als Aufgabenträger für die Ortsbuslinie O 3 fassen.

Die meisten Aufgabenträger im VRR sind gleichzeitig in irgendeiner Form auch Eigentümer eines Verkehrsunternehmens, so dass davon auszugehen ist, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 1370/2007 vorgesehene Option einer Betrauung im Rahmen einer Direktvergabe an einen internen Betreiber (ein eigenes Verkehrsunternehmen) in den meisten Fällen angestrebt wird.

 

Das gilt ebenso für die Stadt Hilden mit der Verkehrsgesellschaft Hilden (VGH) als Tochter der Stadtwerke Hilden (Stichwort: Querverbund-Finanzierung).

Mit der Mandatierung des VRR wird innerhalb des VRR eine verbundweite einheitliche Lösung gefunden, die allen „Gruppenkonstellationen“ gerecht wird. Die bestehenden Zuständigkeiten, Aufgabenverteilungen und Verantwortlichkeiten bleiben erhalten.

 

Zudem ist zu beachten, dass ein solcher Grundsatzbeschluss zu einer verbundweiten Lösung keine präjudizierende Wirkung für die Zukunft hat, weder für eine Vergabeentscheidung /Betrauung noch für eine operative Abstimmung zwischen direkt betroffenen Gebietskörperschaften.

 

Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, dem Vorbild des Kreises Mettmann zu folgen und die entsprechenden Beschlüsse zu fassen (siehe Beschlussvorschlag).

Der Vorlage sind als Anlage beigefügt die Sitzungsvorlage des VRR Nr. N/VIII/2014/0507, in der der Sachverhalt ausführlich dargestellt ist, sowie die Abstimmungsergebnisse aus den Gremien des Kreises Mettmann.

 

 

 

Gez.
Birgit Alkenings