Beschlussvorschlag:
Der Sozialausschuss nimmt den Bericht der
Verwaltung zur Kenntnis.
Erläuterungen und Begründungen:
Durch die
Einfügung des Sozialhilferechtes in das Sozialgesetzbuch II und XII ist der
Grundsatz des Förderns und Forderns in beiden Rechtsvorschriften fest
verankert.
Während im SGB II
der Grundsatz des Forderns im Vordergrund steht, nimmt das SGB XII Rücksicht
auf die besonderen Bedürfnisse, der durch psychischer oder physischer
Erkrankung erwerbsunfähig gewordenen Menschen.
Sie zu begleiten,
zu motivieren und Hilfen zu gewähren, die es ihnen ermöglichen ihre Notlage zu
überwinden, um wieder selbständig und selbstbestimmt, das heißt vor allem
unabhängig von staatlicher Unterstützung, ihr Leben zu gestalten, ist Aufgabe
des Trägers der Sozialhilfe.
Diese
Verpflichtung stellt eine wichtige Aufgabe in der Sozialen Arbeit dar, hilft
sie doch den am Rand der Gesellschaft lebenden Menschen wieder an dieser
Gesellschaft zu partizipieren und diese aktiv mit zu gestalten, was ein
wichtiger Aspekt ist, Aktivierung im Sinne des § 11 SGB XII erfolgreich voran
zu bringen.
Der § 11 SGB XII
besagt:
„…Beratung
und Unterstützung, Aktivierung
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Buches werden
die Leistungsberechtigten beraten und, soweit erforderlich, unterstützt.
(2) Die Beratung betrifft die persönliche Situation,
den Bedarf sowie die eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche Stärkung der
Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und zur
Ãœberwindung der Notlage. Die aktive Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft
umfasst auch ein gesellschaftliches Engagement. Zur Ãœberwindung der Notlage
gehört auch, die Leistungsberechtigten für den Erhalt von Sozialleistungen zu befähigen.
Die Beratung umfasst auch eine gebotene Budgetberatung.
(3) Die Unterstützung umfasst Hinweise und, soweit
erforderlich, die Vorbereitung von Kontakten und die Begleitung zu sozialen
Diensten sowie zu Möglichkeiten der aktiven Teilnahme am Leben in der
Gemeinschaft unter Einschluss des gesellschaftlichen Engagements. Soweit
Leistungsberechtigte zumutbar einer Tätigkeit nachgehen können, umfasst die
Unterstützung auch das Angebot einer Tätigkeit sowie die Vorbereitung und Begleitung
der Leistungsberechtigten. Auf die Wahrnehmung von Unterstützungsangeboten ist
hinzuwirken. Können Leistungsberechtigte durch Aufnahme einer zumutbaren
Tätigkeit Einkommen erzielen, sind sie hierzu sowie zur Teilnahme an einer
erforderlichen Vorbereitung verpflichtet. Leistungsberechtigte nach dem Dritten
und Vierten Kapitel erhalten die gebotene Beratung für den Umgang mit dem durch
den Regelsatz zur Verfügung gestellten monatlichen Pauschalbetrag…“
Die Stadt Hilden
führt seit 2006 erfolgreich Maßnahmen nach § 11 SGB XII durch.
Sie nimmt diese
Aufgabe per Kooperationsvertrag auch für die Stadt Haan war, so dass für Hilden
12 Plätze und für Haan weitere 3 Plätze durch Kreismittel in Höhe von ca. 66.000€
jährlich bezuschusst wird. Aus diesen Mitteln werden die Personalkosten der
Mitarbeiterin und die einzelnen
Maßnahmen komplett finanziert.
Seit 2011 bietet
der Kreis Mettmann ein Bonussystem, als Anreiz für die Durchführung der Aktivierung
und der Erreichung der Maximalziele, an.
Folgende
Grundbedingungen sind für den Erhalt eines Bonus, notwendig:
Ø erfolgreiche Aktivierung, d.h. Sicherung des Lebensunterhaltes durch Arbeit oder Inanspruchnahme
anderer Leistungsträger (vollständige Unabhängigkeit von SGB XII)
Ø Unabhängigkeit von SGB
XII Leistungen für mindestens zwölf Monate, d.h. ab dem
Zeitpunkt der erfolgreichen Aktivierung bezieht der Leistungsberechtigte weder
laufende (noch einmalige) Leistungen nach dem SGB XII
Ø Einhaltung der
Verfahrensvorschriften
Da in den neun
Jahren Aktivierungsarbeit lediglich zwei Teilnehmer/innen in den Bereich des
SGB XII zurückgekehrt sind, profitiert die Stadt Hilden auch von dieser Zulage
in nicht unerheblichem Umfang.
Die nachfolgende
Tabelle soll dies verdeutlichen;
Jahre |
Erfolgsfälle |
Bonuszahlungen |
2006
|
5 |
|
2007 |
5 |
|
2008 |
4 |
|
2009 |
3 |
|
2010 |
4 |
|
|
|
Bonuszahlungen
erfolgen erst ab 2011Â Â Â |
2011 |
5 |
15,471,48
€ |
2012 |
3 |
9.525,60 € |
2013 |
2 (1TN bezieht
Rente) |
2.797,08
€ |
2014 |
3 |
8.391,24
€, Auszahlung erfolgt erst in 2015 |
In 2013 kam es
innerhalb des Jahres zweimal zu Personalwechsel, was für den Einbruch in den
ansonsten, bezogen auf die Teilnehmerzahl, ansehnlichen Erfolgen verantwortlich
ist, da Kontinuität für die Arbeit mit diesem besonders schwierigen Klientel,
von größter Bedeutung ist.
Die Stadt Hilden
ist kreisweit eine der wenigen Städte, die diese Arbeit erfolgreich durchführt.
Dies liegt an folgenden Erfolgsfaktoren, von denen hier nur exemplarisch Einzelne
aufgeführt werden:
- Keine
Pauschalmaßnahmen, sondern individuelle Hilfeplanarbeit mit individuellen
Maßnahmen, für das Klientel, das im SGB II Bereich (Jobcenter) an den dort
allgemeinen Maßnahmen, aufgrund persönlicher Schwierigkeiten, Krankheiten
u.ä. gescheitert ist;
- Sorgfältige
Auswahl der potentiellen Teilnehmer durch die sozialpädagogische Fachkraft;
- Trennung von
Leistungsbereich SGB XII und Aktivierung, um das für die Arbeit unerlässliche
Vertrauensverhältnis nicht zu gefährden;
- Netzwerkarbeit
mit unterschiedlichen Partnern z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst, potentiellen
Arbeitgebern, gesetzlichen Betreuern, Suchtberatung, Schuldnerberatung
etc.;
- Freiwilligkeit
der Teilnehmer und intensive Motivationsarbeit mit allen klassischen
Mitteln der Sozialarbeit/Sozialpädagogik;
- Unterteilung
der Maßnahme in Stabilisierungs- und Arbeitsphase, um dem Teilnehmer auch
die Möglichkeit zu geben, sich selbst und seine Fähigkeiten zu erproben
und zu trainieren.
Das Zusammenspiel
all dieser Maßnahmen führt letztendlich zum Erfolg und dieser ist für Hilden
das Herausführen aus dem Bereich des SGB XII.
Die
Kreisanweisung bezüglich der Aktivierung spricht von zwei zu erreichenden
Zielen. Zum einen der Teilhabe an der Gesellschaft (Vereinsbeteiligung,
Ehrenamt o.ä.) und zum anderen die Vermittlung auf den Arbeitsmarkt oder in
Arbeit. Diesem Ziel wird absolut der Vorrang vor dem Ziel Teilhabe an der
Gesellschaft eingeräumt.
Dass dies
funktioniert, wird seit 2006 dokumentiert.
Die Aktivierung bietet
gerade jungen, psychisch kranken Menschen die Möglichkeit ihr Leben wieder in
den Griff zu bekommen.
Zusammenfassung:
- Die
Aktivierung stellt einen wichtigen Teil der Sozialen Arbeit mit erwerbsunfähig
krankgeschriebenen Menschen dar;
- Die
Stadt Hilden hat ein gutes, tragfähiges und erfolgreiches Konzept
entwickelt auf deren Basis die Arbeit durchgeführt wird;
- Zur
erfolgreichen Arbeit gehört die Beratung und Anleitung durch sozialpädagogisches
Fachpersonal.
Gez. Birgit Alkenings
Finanzielle Auswirkungen:
Produktnummer
/ -bezeichnung |
050304 |
Hilfen zur Arbeit |
|||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
|
|||||
Haushaltsjahr: |
|
||||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
|||
|
|||||||
Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
|||||||
Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
|||
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|||
Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
|||||||
Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
|||
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|||
Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
|||||||
Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
|||
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|||
Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
|||||
Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
||||||
Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
|||||
Finanzierung: Die Mittel
werden vom Kreis Mettmann zur Finanzierung der Personalkosten und Sachkosten bereitgestellt
und im jeweiligen Haushaltsjahr spitz abgerechnet. |
|||||||
Vermerk Kämmerer Gesehen
Klausgrete |
|||||||