hier: Beschluss der Satzung über die 2. Verlängerung
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden beschließt :
Zur Sicherung der
Planung wird die Veränderungssperre Nr. 41 gemäß § 17 (2) BauGB vom 27. August
1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch Artikel 1des Gesetzes vom
24.06.2004 (BGBl. I S. 1359), für den Bereich
Händelstraße –
Gerresheimer Straße – Richard-Wagner-Straße
Gemarkung Hilden
Flur 7
Flurstücke 3, 969,
970, 972, 976, 1052 und 1053
letztmalig um ein
Jahr verlängert.
Der Rat beschließt
deshalb die vorgelegte Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre.“
Erläuterungen und Begründungen:
Erstmalig wurde für
den Bereich Händelstraße – Gerresheimer Straße – Richard-Wagner-Straße eine Veränderungssperre
am 19.12.2001 durch den Rat der Stadt
Hilden beschlossen.
Diese
Veränderungssperre trat mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Hilden
am 9. Januar 2002 in Kraft.
Das Ziel der
Veränderungssperre ist die Sicherung der Planung innerhalb des Aufstellungsverfahrens
zum Bebauungsplan Nr. 245.
Dieser Bebauungsplan
wird aufgestellt, um
1. die
vorhandene Bebauung im Plangebiet entlang der Gerresheimer Straße zu regeln
(Stichwort: „Haus Witt“);
2. eine
städtebaulich verträgliche Neubebauung auf einem bisher unbebauten Grundstück
zu ermöglichen, und
3. einen
bestehenden erhaltenswerten Baumbestand zu sichern sowie eine
Fuß-/Radwegeverbindung in Nord-Süd-Richtung (gem. Grünordnungsplan 2001)
festzusetzen.
In der Zwischenzeit
(November 2004) konnte dem Stadtentwicklungsausschuss ein Bebauungsplan-Entwurf
vorgestellt werden, der die oben genannten Aspekte berücksichtigt.
Inzwischen wurde
dieser Entwurf der betroffenen Grundeigentümerin zur Prüfung überlassen, zuletzt
gab es ein entsprechendes Gespräch am 26.11.2004. Die bisherigen Kontakte haben
gezeigt, dass es im Detail noch Auffassungsunterschiede gibt, im großen und
ganzen der Entwurf aber auch die Interessen der Eigentümerin enthält.
Der
Abstimmungsprozess der Eigentümerin mit ihren eigenen Beratern (Architekt,
Rechtsanwalt), wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Aus diesem Grund ist
es erforderlich, die geltende Veränderungssperre noch einmal, letztmalig, um
ein Jahr zu verlängern. Nach der Novellierung des Baugesetzbuches im Rahmen des
Europarechtsanpassungsgesetzes im Sommer dieses
Jahres ist eine zweite Verlängerung gemäß § 17 (2) BauGB möglich, wenn besondere
Umstände vorliegen.
Dies ist hier
gegeben, die Zeit wird für die Erarbeitung eines einvernehmlichen Bebauungsplan-Entwurfes
benötigt.
Abschließend wird
darauf hingewiesen, dass gegen diese Veränderungssperre ein Normenkontrollverfahren
läuft, welches von der Grundeigentümerin angestrengt wurde.
Ohne Verlängerung
liefe die Veränderungssperre am 09.01.2005 aus; eine Bebauung wäre dann nach §
34 BauGB zu beurteilen, eine Einflussnahme zugunsten erhaltenswerter Bäume wäre
genauso wenig möglich wie eine Wegeverbindung in Anlehnung an den
Grünordnungsplan.
Die Verwaltung
schlägt daher vor, die letztmalige Verlängerung der Veränderungssperre um ein
Jahr und damit die beigefügte Satzung zu beschließen.
(G. Scheib)
Satzung
über die Verlängerung der Veränderungssperre
Nr.41 der Stadt Hilden
für den Eckbereich Händelstraße -
Gerresheimer Straße - Richard-Wagner-Straße
Aufgrund der §§ 17 Abs. 2 des Baugesetzbuches
vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359), in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Abs. 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW 1994 S.
666) in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner
Sitzung am 15.12.2004 folgende Satzung beschlossen:
§1
Für das in § 2 bezeichnete Gebiet hat der
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 02.05.2001 die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 245 beschlossen. Zur Sicherung dieser
Planung hat der Rat der Stadt Hilden am 19.12.2001 für dieses Gebiet eine
Veränderungssperre beschlossen, die am 09.01.2002 rechtskräftig wurde. Mit
Beschluss des Rates vom 10.12.2003 (Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt
Hilden am 23.12.2003) wurde die Veränderungssperre bereits einmal um ein Jahr
verlängert.
§2
(1) Von
der Veränderungssperre Nr. 41 ist folgender Planbereich betroffen:
Händelstraße - Gerresheimer Straße -
Richard-Wagner-Straße
Gemarkung Hilden
Flur 7
Flurstücke 3,
969, 970, 972, 973, 1052 und 1053.
(2) Ein
Übersichtsplan, in dem der von der Veränderungssperre betroffene Planbereich
schwarz umrandet ist, liegt zur Einsichtnahme im Planungs- und Vermessungsamt
der Stadt Hilden, Am Rathaus 1, Zimmer 439 aus.
§ 3
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre Nr. 41
wird um ein weiteres Jahr verlängert. Die Satzung tritt somit erst am 08.01.2006
außer Kraft.
Hilden, den
|
Bürgermeister |
|
Ratsmitglied |