Beschlussvorschlag:
„Der Rat der
Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Kultur und Heimatpflege
und im Haupt-und Finanzausschuss den 2. Nachtrag zur Benutzungs-und
Gebührenordnung für den Heinrich-Strangmeier-Saal im „Alten Helmholtz“.
Erläuterungen und Begründungen:
Seit dem 06.11.2004 steht das Kultur- und
Weiterbildungszentrum „Altes Helmholtz“ mit den verschiedenen Räumlichkeiten
einschließlich des Heinrich-Strangmeier-Saals neben der Nutzung durch die
Musikschule und durch die Volkshochschule auch der Öffentlichkeit zur
Verfügung.
Der Saal als moderner und funktionsgerechter
Unterrichts- und Veranstaltungsraum steht - insbesondere an den Wochentagen -
vorrangig der Musikschule für Unterrichtszwecke zur Verfügung. Außerhalb der
Unterrichts- und Veranstaltungszeiten kann er aber auch von Dritten (wie
Hildener Vereinen, dem Kulturamt u.a.) für kulturelle Veranstaltungen genutzt
werden.
In den vergangenen ca. 5 Jahren war der Saal
auch an den Wochenenden ausgesprochen häufig durch die Musikschule belegt, so
dass kaum nennenswerte Einnahmen durch Vermietung zu verzeichnen waren:
115 €              im Jahr 2012
770 €              im Jahr 2013
ca. Â Â Â Â Â 500
€              im Jahr 2014.
Nun ist aber vorgesehen, das 100-jährige
Jubiläum des Gebäudes zum Anlass zu nehmen, das Kultur- und
Weiterbildungszentrum mehr ins Bewusstsein der Öffentlichkeit zu bringen und
den technisch gut ausgestatteten Saal mit seinen bis zu 199 Plätzen wieder
häufiger als in den vergangenen ca. 5 Jahren auch für andere (kulturelle)
Veranstaltungen zu nutzen.
Dies soll nun auch zum Anlass genommen
werden, die Nutzungsgebühren zu aktualisieren.
Angesichts gestiegener Personal- und
Energiekosten erscheint es angemessen, die Nutzungsgebühren nach nunmehr 6
Jahren (die letzte Erhöhung erfolgt zum 01.01.2009) noch einmal moderat
anzuheben.
§
3 Benutzungsgebühr, Ziffer (7) a)
Angehoben werden sollen die Gebühren für die
Benutzung des Saales oder eines Teiles des Saales.
Die Gebühren für weitere Leistungen wie
zusätzlicher Reinigungsaufwand (b), Hausmeisterdienst (c), Einsatz Lichttechnik
(g) und Einsatz Bühnentechnik (h) sollen unverändert bleiben.
§
3 Benutzungsgebühr, Ziffer (7) h)
Die Angebote „Cassettendeck“ und „CD-Player“
können ersatzlos gestrichen werden, da Ton-Einspielungen heute in der Regel
nicht mehr über diese Medien erfolgen.
Diese Leistungen werden bereits seit Jahren
nicht mehr abgefragt.
Außerdem sollten nicht mehr zeitgemäße
Angebote hinsichtlich der angebotenen technischen Ausstattung ersatzlos
gestrichen werden.
Die vorgesehenen neuen Benutzungsgebühren
gehen aus der beigefügten Synopse hervor. Die Fassung des 2. Nachtrags zur
Benutzungs-und Gebührenordnung für den Heinrich-Strangmeier-Saal im Alten
Helmholtz ist ebenfalls beigefügt.
Birgit Alkenings
Finanzielle Auswirkungen Â
Produktnummer
/ -bezeichnung |
040501 |
Betreiben einer
städtischen Musikschule |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
2015 |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer Gesehen Klausgrete |
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