Betreff
Bildung der Ausschüsse des Rates und Wahlen zur Besetzung
Vorlage
WP 14-20 SV 01/021
Aktenzeichen
01-rb
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

I. Nach Auflösung der Ausschüsse bildet der Rat die nachfolgenden Ausschüsse neu und legt die Zusammensetzung/Größe wir folgt fest:

 

 

 

Ausschuss

Größe

(Anzahl Rm/

sachk.Bürger)

 

Haupt- und Finanzausschuss

17

Wahlausschuss

8

Ausschuss für Kultur und Heimatpflege

12

Paten- und Partnerschaftsausschuss

12

Personalausschuss

12

Rechnungsprüfungsausschuss

12

Schul- und Sportausschuss

12

Sozialausschuss

12

Stadtentwicklungsausschuss

17

Umwelt- und Klimaschutzausschuss

12

Wahlprüfungsausschuss

12

Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss

12

 

 

 

Der Rat wählt in die von ihm beschlossenen und in der Stärke festgelegten Ausschüsse folgende Ratsmitglieder, sachkundige Bürger/sachkundige Einwohner und beratende Mitglieder einschließlich ihrer Stellvertreter

 

às. Anlage.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Sofern der Rat feststellt (TOP 6.1), dass nach Austritt(en) aus der Allianz-Fraktion und Neugründung der AfD-Fraktion die Kräfteverhältnisse in den Ausschüssen nicht mehr die Kräfteverhältnisse im Rat widerspiegeln, sind nach Auflösung der Ausschüsse  diese neu zu bilden und zu besetzen.

 

 

Die Zusammensetzung der Ausschüsse regelt gem. § 58 Abs. 1 GO NW der Rat. Nach Abs. 3 können zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme des Haupt- und Finanzausschusses und des Rechnungsprüfungs­ausschusses, neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf jedoch die Zahl der Ratsmitglieder in den jeweiligen Ausschüssen nicht erreichen.

 

Weiterhin können auch volljährige sachkundige Einwohner als Mitglieder mit beratender Stimme in die Ausschüsse gewählt werden (§ 58 Abs. 4).

 

Die GO sieht in § 50 Abs. 3 vor, dass sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen. Dann ist ein einstimmiger Beschluss über die Annahme des Wahlvor­schlags ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Sitze auf die Wahlvorschläge der Fraktionen entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zu vergeben. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los (Verfahren nach Hare-Niemeyer).

 

Listenverbindungen sind nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes nicht zulässig.

 

Die Bürgermeisterin hat kein Stimmrecht (§ 40 Abs.2 GO)

 

Eine Berechnung für die Besetzung der Ausschüsse nach Hare-Niemeyer ist als Anlage beigefügt.

 

Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, haben das Recht, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger zu benennen. Der Benannte ist vom Rat zum Mitglied des Ausschusses zu bestellen. Der Bestellte wirkt im Ausschuss mit beratender Stimme mit, das Stimmrecht steht ihm jedoch nicht zu. Eine Bestellung ist möglich für alle Ausschüsse mit Ausnahme des Wahlausschusses und des Umlegungsausschusses.

 

Soweit stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt werden, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln. Hierfür kann entweder für jedes Ausschussmitglied ein namentlich bestimmter Stellvertreter benannt werden, oder es werden für jeden Ausschuss aufgrund eines entsprechenden Wahlvorschlags der Fraktionen mehrere Stellvertreter gewählt, die in der Reihenfolge dieses Vorschlags zur Vertretung berufen sind.

 

gez. Birgit Alkenings