Betreff
Ausschussbesetzungen, Bildung einer neuen Fraktion AfD
Vorlage
WP 14-20 SV 01/020
Aktenzeichen
01 rb
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt stellt fest, dass

 

a)    nach Austritt eines Mandatsträgers aus der Allianz-Fraktion und Neugründung einer Fraktion AfD die Mehrheitsverhältnisse in den Ausschüssen die Kräfteverhältnisse im Rat nicht mehr zutreffend widergespiegelt werden und beschließt die Auflösung und Neubesetzung der in § 3 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung genannten Ausschüsse mit Ausnahme des Jugendhilfeausschusses

 

oder

 

b)    auch nach Austritt eines Mandatsträgers aus der Allianz-Fraktion und Neugründung einer Fraktion AfD die Mehrheitsverhältnisse in den Ausschüssen die Kräfteverhältnisse im Rat noch zutreffend widergespiegelt werden.


Erläuterungen und Begründungen:

 

I. Ergebnis der Kommunalwahlen 2014

 

Nach dem Ergebnis der Kommunalwahlen am 25. Mai haben sich im Rat der Stadt Hilden 6 Fraktionen gebildet:

SPD                                   16 Sitze

CDU                                  14 Sitze

Grüne                                  4 Sitze

Allianz                                  3 Sitze

FDP                                     3 Sitze

BÜRGERAKTION              3 Sitze

 

Die in der konstituierenden Sitzung am 25. Juni gebildeten Ausschüsse wurde entsprechend dem Zählverfahren nach Hare-Niemeyer besetzt, d.h. sie spiegeln (spiegelten) diese Mehrheitsverhältnisse zu diesem Zeitpunkt wider.

 

Im Oktober erklärte Rm. Prof. Dr. Bommermann (und einige weitere, sachkundige Bürger der Allianz-Fraktion) den Austritt aus der Allianz-Fraktion.  Mit Wirkung zum 1.12.2014 zeigte Prof. Dr. Bommermann seinen Eintritt in die Wählergemeinschaft AfD und zugleich Gründung einer Fraktion gemeinsam mit Rm Hoppe/AfD an.

 

Die Mitgliedschaft in einem Ausschuss bleibt vom Austritt aus einer Fraktion grundsätzlich unberührt. Das Ausschussmitglied verliert dadurch nicht den Ausschusssitz.

 

Der Austritt aus der Fraktion kann aber die die politischen Mehrheitsverhältnisse im Rat verändern. Dies kann für den Rat Anlass sein, zu prüfen, ob die Mehrheitsverhältnisse im Ausschuss das politische Kräfteverhältnis im Rat zutreffend wiederspiegelt (BVerwG Beschluss vom 10.12.2003, OVG NRW Urteil vom 15.9.2004).

Wird festgestellt, dass der Ausschuss nicht mehr nach diesem Grundsatz besetzt ist, ist der Ausschuss durch Mehrheitsbeschluss aufzulösen und dann entsprechend § 50 Absatz 3 GO NRW unter Beachtung des Grundsatzes spiegelbildlicher Abbildung der Mehrheitsverhältnisse im Rat neu zu bilden.

 

Dies gilt nicht für den Jugendhilfeausschuss, der kraft gesetzlicher Vorschrift für die gesamte Wahlzeit bestellt ist.

Dies gilt auch nicht für  Vertretungen in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen juristischer Personen und Personenvereinigungen gem. § 113 GO NRW, so das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 28.4.2010:

„Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gilt nach Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz mit Blick auf seine Verwurzelung im Demokratieprinzip verfassungsrechtlich zwingend für die Wahl zu den kommunalen Vertretungsorganen und die Bildung ihrer Teil- und Hilfsorgane. Das sind ausschließlich der Gemeinderat sowie die jeweiligen Ausschusses und Unterausschüsse. Zu diesen Organen zählen die nach 50 Abs.4 GO NRW (Anm.: Verweis auf Vertretungen nach §§ 63 Abs. 2 und 113 GONRW) zu besetzenden Gremien nicht“

„Der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz kommt insoweit nicht zur Anwendung (OVG NRW Beschluss vom 26.4.2011)“.

 

 

II. Gründung der AfD-Fraktion

 

Nach Fraktionsaustritt und Neugründung der AfD Fraktion verteilen sich die Sitze im Rat jetzt wie folgt:

 

SPD                                   16 Sitze

CDU                                  14 Sitze

Grüne                                  4 Sitze

FDP                                     3 Sitze

BÜRGERAKTION              3 Sitze

Allianz                                  2 Sitze

AfD                                      2 Sitze

 

 

 

 

In der konstituierenden Sitzung am 25. Juni  hat der Rat  die nachfolgenden Ausschüsse gebildet und die Größen wie folgt festgelegt:

 

 

Ausschuss

Größe

(Anzahl Rm/

sachk.Bürger)

 

Haupt- und Finanzausschuss

17

Wahlausschuss

8

Ausschuss für Kultur und Heimatpflege

12 (8/4)

Paten- und Partnerschaftsausschuss

12 (7/5)

Personalausschuss

12 (7/5)

Rechnungsprüfungsausschuss

12

Schul- und Sportausschuss

12 (8/4)

Sozialausschuss

12 (7/5)

Stadtentwicklungsausschuss

17 (12/5)

Umwelt- und Klimaschutzausschuss

12 (8/4)

Wahlprüfungsausschuss

12 (8/4)

Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss

12 (10/2)

 

 

Die nachfolgende Tabelle stellt die tatsächliche Sitzverteilung nach mehreren Fraktionsaustritten und Fraktionsneugründung (unter Berücksichtigung von „Fraktionsaustritten“ sachkundiger Bürger)  und  die entsprechend dem Zählverfahren nach Hare-Niemeyer rechnerische Verteilung der Sitze nach Auflösung und Neubildung der Ausschüsse gegenüber:

 

A. 17er Ausschüsse:

 

Haupt- und Finanzausschuss und

Stadtentwicklungsausschuss

 

 

 

 

 

Momentane Sitzverteilung

Verteilung nach Fraktionsaustritten und Fraktionsneugründung

gem. Hare-Niemeyer

 

SPD

6

6

 

CDU

6

5

-1

Grüne

2

2

 

Allianz

1

1

 

FDP

1

1

 

Bürgeraktion

1

1

 

AfD

0

1

+1

 

 

 

 

 

 

B. 12er Ausschüsse:

 

Ausschuss für Kultur- und Heimatpflege

Schul- und Sportausschuss

Sozialausschuss

 

 

 

 

Momentane Sitzverteilung

Verteilung nach Fraktionsaustritten und Fraktionsneugründung

gem. Hare-Niemeyer

 

SPD

4

4

 

CDU

4

4

 

Grüne

1

1

 

Allianz

0

(1)

(+1)

FDP

1

1

 

Bürgeraktion

1

1

 

AfD

0

(1)

(+1)

Fraktionslos *

1

0

-1

Der 12. Sitz würde per Los zwischen den Fraktionen Allianz und AfD ermittelt

* ehemalige sachk. Bürger der Allianz-Fraktion (Prof. Dr. B. Haupt, Dr. H. Haupt und Frau H. Limbart)

 


 

Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz

Paten- und Partnerschaftsausschuss

Wahlprüfungsausschuss

Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss

 

 

Momentane Sitzverteilung

Verteilung nach Fraktionsaustritten und Fraktionsneugründung

gem. Hare-Niemeyer

 

SPD

4

4

 

CDU

4

4

 

Grüne

1

1

 

Allianz

1

(1)

(-1)

FDP

1

1

 

Bürgeraktion

1

1

 

AfD

0

(1)

(+1)

fraktionslos

0

0

 

Der 12. Sitz würde per Los zwischen den Fraktionen Allianz und AfD ermittelt

 

 

Personalausschuss

Rechnungsprüfungsausschuss

 

 

 

 

Momentane Sitzverteilung

Verteilung nach Fraktionsaustritten und Fraktionsneugründung

gem. Hare-Niemeyer

 

SPD

4

4

 

CDU

4

4

 

Grüne

1

1

 

Allianz

0

(1)

(+1)

FDP

1

1

 

Bürgeraktion

1

1

 

AfD*

1

(1)

(-1)

fraktionslos

0

0

 

Der 12. Sitz würde per Los zwischen den Fraktionen Allianz und AfD ermittelt

* ehemaliges Mitglied der Allianz-Fraktion (Prof. Dr. R. Bommermann

 

 

C. 8er Ausschuss:

 

Wahlausschuss

 

 

 

 

Momentane Sitzverteilung

Verteilung nach Fraktionsaustritten und Fraktionsneugründung

gem. Hare-Niemeyer

 

SPD

3

3

 

CDU

2

3

(+1)

Grüne

1

1

 

Allianz

1

0

-1

FDP

1

1

(-1)

Bürgeraktion

0

1

(+1)

AfD

0

 

 

fraktionslos

0

 

 

Der 7. und 8. Sitz würde per Los zwischen den Fraktionen CDU, FDP und Bürgeraktion ermittelt. Bei der Erstbesetzung im Juni war auf Grund des Kommunalwahlergebnisses darüber hinaus auch die Allianz-Fraktion im Lostopf

 

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei Auflösung  und anschließender Neubildung gemäß dem Zählverfahren nach Hare-Niemeyer

Ø  in den beiden 17er Ausschüssen die CDU-Fraktion einen Sitz abgeben und die AfD-Fraktion einen Sitz dazu bekommen würde,

Ø  in den 12er Ausschüssen  je nach Losentscheid die Allianz oder die AfD-Fraktion einen Sitz dazu bekommen könnte oder  abgeben müsste,

Ø  im Wahlausschuss je nach Losentscheid die Fraktionen CDU und Bürgeraktion einen Sitz dazu bekommen könnte, die FDP-Fraktion dagegen einen Sitz verlieren könnte.


III. Ausschussvorsitze

 

Die Durchführung eines erneuten „Zugreifverfahrens“ im Hinblick auf die Besetzung der Ausschutzvorsitze bzw. stell. Ausschussvorsitze nach § 58 Abs. 5 GO NRW ist auch bei einer Auflösung nicht erforderlich, wenn der Ausschuss gleich wieder neu gebildet wird und
keine wesentliche Veränderung des Aufgabenzuschnitts und der übertragenen Entscheidungskompetenzen gegeben ist

 

Hierzu ein Auszug aus der Kommentierung zu § 50 Abs. 4 GO NRW Rehn, Cronauge, von Lennep, Knirsch:

 

4. Durch Abs. 6 wird klargestellt, dass das Verfahren zur Besetzung der Ausschussvorsitze nach Abs. 5 wiederholt werden muss, wenn während der Wahl­zeit des Rates Änderungen vorgenommen werden, die sich auf die Zahl der Ausschüsse oder ihren Aufgabenbestand auswirken. Genannt werden in diesem Zusammenhang die Bildung neuer Ausschüsse sowie die (ersatzlose) Auflösung und die wesentliche Veränderung des Aufgabenbestandes bestehender Aus­schüsse. Der Gesetzgeber hat sich dabei von der Vorstellung leiten lassen, dass die im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen bei der Ausübung des Zugriffs von der im Zeitpunkt der erstmaligen Bildung der Ausschüsse bestehenden Struktur ausgehen. Diese bildet gewissermaßen die Geschäftsgrundlage für die Auswahl der einzelnen Ausschussvorsitze. Jede nachträgliche Änderung durch Neubildung, Auflösung oder Verlagerung wesentlicher Aufgaben bewirkt eine Änderung dieser Geschäftsgrundlage und berührt daher den durch Absatz 6 ge­setzlich verankerten Minderheitenschutz. Daraus folgt, dass im Falle einer nachträglichen Änderung zunächst eine erneute Einigung der Fraktionen über die Verteilung der von der Änderung betroffenen Ausschussvorsitze angestrebt werden muss. Wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so können die vereinbarten Umbesetzungen vorgenommen werden. Kommt eine Einigung zwischen den Fraktionen nicht zustande oder wird ihr von einer entsprechend qualifizierten Ratsminderheit widersprochen, so muss grundsätzlich das gesamte Zugreifverfahren wiederholt werden (Held u. a., Erl. 10 zu § 58).

Mit der erneuten Durchführung des Zugreifverfahrens verlieren alle bisherigen Ausschussvorsitzenden kraft Gesetzes ihr Amt, ohne dass es einer besonderen Abwahl bedürfte, die ohnehin mit dem gesetzlichen Minderheitenschutz nicht vereinbar wäre. Eine Auflösung im Sinne von Abs. 6 ist nur eine ersatzlose Auflösung. Denn nur dies bewirkt eine Veränderung der Ausschuss-Struktur. Wird hingegen ein Ausschuss nach seiner Auflösung gleich wieder neu gebildet, ist das Zugreifverfahren nicht neu durchzuführen; dies entspricht der ständigen Beratungspraxis des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes (vgl. Mitt. StGB NRW vom 5. November 1992, lfd. Nr. 500, dort unter Ziff. 4.), wurde vom VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Juli 1993, NWVB1. 1994, 179) bestätigt und entspricht der herrschenden Meinung (Held u. a., Erl. 10 zu § 58; Beckmann, a.a.O.).

 

 


IV  Weitere Beratungen

 

Sollte der Rat feststellen, dass sich die Kräfteverhältnisse im Rat auch durch die Gründung der AfD-Fraktion ausreichend in den Ausschüssen widerspiegelt, entfallen die unter TOP 6.1.1 vorgesehenen Wahlen zur Neubesetzung der Ausschüsse. Im anderen Fall wären die Wahlen zur Umbesetzung (TOP 6.1.3) obsolet.

 

gez.

Birgit Alkenings